Amtsgericht Hannover
Urt. v. 26.07.2005, Az.: 550 C 7701/05
Eintrittspflicht aus einem Versicherungsverhältnis; Erstattungsfähige Kosten für einen beauftragten Rechtsanwalt; Umwandlung eines Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 26.07.2005
- Aktenzeichen
- 550 C 7701/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 25191
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2005:0726.550C7701.05.0A
Rechtsgrundlagen
- § 250 Abs. 2 BGB
- § 17 Nr. 10 RVG
Fundstelle
- AGS 2006, 235 (Volltext mit amtl. LS)
Das Amtsgericht Hannover
hat im Verfahren gem. § 495 a ZPO
mit einer Erklärungsfrist bis zum 08.07.05
durch
die Richterin am Amtsgericht Stantien
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 359,20 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen noch offenen Zahlungsanspruch in Höhe von 359,20 EUR.
Dass die Beklagte auf Grund eines bestehenden Versicherungsverhältnisses eintrittspflichtig ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die erstattungsfähigen Kosten des vom Kläger beauftragten Rechtsanwalts betrugen für das Straf- und Bußgeldverfahren insgesamt 741,82 EUR. Da die Beklagte vorprozessual lediglich 382,62 EUR gezahlt hat, war eine Forderung in Höhe von 359,20 EUR noch offen.
Der ehemals bestehende Freistellungsanspruch des Klägers hat sich gemäß § 250 Abs. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, da die Beklagte die Zahlung nach Fristsetzung seitens des Klägers ernsthaft und endgültig verweigerte (vgl. BGH, NJW 2004, 1868).
Die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall wurde zu Recht als Mittelgebühr in Höhe von 165,- EUR abgerechnet.
Sind keine Umstände erkennbar, die eine Erhöhung oder eine Ermäßigung rechtfertigen, entspricht also die Verteidigung in jeder Hinsicht dem Durchschnitt, steht dem Verteidiger grundsätzlich die Mittelgebühr des einschlägigen Gebührenrahmens zu (§ Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, § 14 Rdnz. 41). Vorliegend beurteilt das Gericht den zu Grunde liegenden Streitfall auch als durchschnittlich, wobei zu berücksichtigen war, dass es sich um einen Verkehrsunfall mit Personenschaden handelte, der zugleich ein Dienstunfall darstellte, so dass auch der Dienstvorgesetzte des Klägers informiert wurde und an den weiteren Gesprächen teilnahm.
Weiterhin ist gemäß Nr. 4104 VV RVG eine Verfahrensgebühr in Höhe von 140,-- EUR - der Mittelgebühr- angefallen, was zwischen den Parteien auch unstreitig ist.
Da das Verfahren ebenfalls unstreitig gemäß § 153 StPO endgültig eingestellt wurde und somit eine Hauptverhandlung vor dem Strafrichter entbehrlich wurde, ist auch eine Gebühr nach § 4141 VV RVG in Höhe der Verfahrensgebühr, also in Höhe von 140,- -EUR, entstanden.
Unerheblich ist insoweit, dass nach der Einstellung des Strafverfahrens ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde, der Vorfall also weiter verfolgt wurde. Durch § 17 Nr. 10 RVG wird klargestellt, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nach dessen Einstellung sich anschließendes Bußgeldverfahren verschiedene Angelegenheiten bilden. Es entstehen somit eine Grundgebühr nach Nr. 4100, eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4104, die Einstellungsgebühr nach Nr. 4141 sowie die im Bußgeldverfahren entsprechenden Gebühren mit Ausnahme der Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG (Gerold/Schmidt/von Eicken/Mardert, Müller-Rabe, RVG, 16. Auflage, § 17 RVG Rdnz. 28). Sinn und Zweck dieser Einstellungsgebühr ist die Vermeidung einer Hauptverhandlung, die im vorliegenden Fall ja auch nicht durchgeführt wurde.
Weiterhin entstanden ist eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,-- EUR sowie die Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG, so dass für das Strafverfahren Gebühren in Höhe von insgesamt 539,40 EUR zu erstatten sind.
Für das Bußgeldverfahren ist angesichts des Bußgeldes in Höhe von 60,- EUR eine Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr von 135,- EUR entstanden. Auch insoweit handelt es sich vorliegend um einen Normalfall, für den die Mittelgebühr anfällt. Die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,- EUR, die Fotokopierkosten nach Nr. 7000 VV RVG und die Aktenübersendungspauschale in Höhe von 19,50 EUR ist unstreitig. Hinzu kommen die Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG, so dass für das Bußgeldverfahren Gebühren in Höhe von 202,42 EUR angefallen sind.
Von den Gebühren von insgesamt 741,82 EUR wurden vorprozessual lediglich 382,62 EUR bezahlt, so dass die Klagforderung noch offen war.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.