Amtsgericht Hannover
Urt. v. 16.11.2005, Az.: 556 C 10940/05

Haftung für rückständige Stammeinlagen; Leistung auf rückständige Stammeinlagen im Falle der nicht vollständigen Einzahlung des vom Erwerber erworbenen Geschäftsanteils durch den Veräußerer ; Wirksamkeit der Abtretung des GmbH-Geschäftsanteils; Leistungsverpflichtung eines Gesellschafters gegenüber einer Gesellschaft (GmbH)

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
16.11.2005
Aktenzeichen
556 C 10940/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 35377
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2005:1116.556C10940.05.0A

Fundstelle

  • GmbHR 2006, 1047-1049 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Forderung

Redaktioneller Leitsatz

Ein Gesellschafter einer GmbH ist verpflichtet, rückständige Stammeinlagen gemäß § 16 Abs. 3 GmbH-Gesetz für den Fall zu zahlen, dass der vom Erwerber erworbene Geschäfts- oder Teilgeschäftsanteil vom Veräußerer oder dessen Vorgänger nicht vollständig eingezahlt worden ist.

In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Hannover - Abt. 556 -
auf die mündliche Verhandlung vom 31.10.2005
durch
die Richterin am Amtsgericht xxx
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500,00 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 16.09.2003 zu zahlen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits und der Streitverkündung trägt der Beklagte

  3. 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Sicherheit durch Leistung einer Bürgschaft eines im Inland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.

Tatbestand

1

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der xxx (Gemeinschuldnerin) den Beklagten auf Zahlung von rückständigen Stammeinlagen auf zwei Geschäftsanteile an der vorstehend genannten GmbH in Anspruch.

2

Dem liegt dabei folgender Sachverhalt zugrunde:

3

Unter dem 08.02.2001 beurkundete der Notar Friedrich Schmitz-Asdonk mit Sitz in Hannover zu seiner UR-Nr. 11/2001 eine Gesellschafterversammlung der Gemeinschuldnerin, an der zum damaligen Zeitpunkt Herr xxx die Streitverkündete xxx sowie der weitere Streitverkündete Herr xxx jeweils mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 9.000,00 Euro beteiligt waren. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug damit 27.000,00 Euro. Neben der in der vorstehend genannten Urkunde beschlossenen Satzungsänderung war auch eine Geschäftsanteilsabtretung Gegenstand der Beurkundung. Sowohl die Streitverkündete xxx auch der Streitverkündete xxx erklärten in der vorstehend genannten Urkunde:

"Ich trete von meinem voll eingezahlten Geschäftsanteil einen Betrag in Höhe von 2.500,00 Euro ab an den Erschienenen zu 4., den xxx"

4

Der Beklagte erklärte zur Beurkundung des Notars die ausdrückliche Annahme der Abtretung.

5

Gleichfalls wurde im Rahmen einer sogleich stattfindenden Gesellschafterversammlung eine deklaratorische Änderung von § 4 der Satzung der Gemeinschuldnerin vorgenommen, und zwar dahingehend, dass nunmehr entsprechend unter Berücksichtigung der vorstehend vorgenommenen Geschäftsanteilsabtretung die nunmehrigen Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen wurden. Die Änderung des Gesellschaftervertrages wurde durch Eintragung ins Handelsregister am 08.05.2001 wirksam.

6

Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Hannover vom 30.07.2003 wurde unter dem Tag der Beschlussfassung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin bestellt. In dieser Funktion fordert nunmehr der Kläger vom Beklagten, die Einzahlung rückständiger Stammeinlagen auf die von ihm im Rahmen der Abtretung am 08.02.2001 erworbenen Geschäftsanteile.

7

Der Kläger behauptet, das ausweislich der Bilanzen für die Jahre 2000/2001 der Steuerberater xxx entgegen der Darstellungen in der notariellen Verhandlung die von der Abtretung betroffenen Geschäftsanteile der Gründungsgesellschafter xxx und xxx nicht voll, sondern nur hälftig eingezahlt worden seien. Da nunmehr nach der Abtretung sich die Gesellschafterverhältnisse so darstellten, dass der Gründungsgesellschafter xxx mit einer Stammeinlage in Höhe von 9.000,00 Euro, die beiden Gründungsgesellschafter xxx und xxx mit jeweils einer Stammeinlage von 6.500,00 Euro und der Beklagte mit einer Stammeinlage in Höhe von 5.000,00 Euro an der Gemeinschuldnerin beteiligt seien, ausweislich der vorstehend genannten Bilanzen das Stamm-kapital jedoch nur zur Hälfte eingezahlt worden sei, sei er dazu übergegangen, von jedem Gesellschafter die zweite Hälfte der von ihm übernommenen Stammeinlageverpflichtung einzufordern. Mit Ausnahme des Beklagten hätten auch sämtliche weiteren Gesellschafter eine Titulierung des klägerischen Anspruchs gegen sie zugelassen.

8

Insbesondere habe die Gesellschafterin und Streitverkündete xxx im Rahmen einer zwischen ihr und dem Kläger getroffenen Zahlungsvereinbarung ausdrücklich bestätigt, dass von dem Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 27.000,00 Euro ein Betrag von 13.500,00 Euro an Stammeinlagen offen sei.

9

Da der Beklagte zwei Teilgeschäftsanteile in Höhe von jeweils 2.500,00 Euro erworben habe, auf die jeweils die Hälfte der Einlageleistung nicht erbracht worden sei, sei er nunmehr infolge der auf ihn übergegangenen Gesellschafterstellung zur Leistung der rückständigen Einlageleistung von insgesamt 2.500,00 Euro verpflichtet.

10

Zur Erbringung dieser Leistung sei dem Beklagten eine Frist bis zum 15.09.2003 gesetzt worden. Da der Beklagte diese Frist habe verstreichen lassen, befände er sich seit 16.09.2003 in Verzug.

11

Aus diesem Grund beantragt der Kläger,

den Beklagten zu verurteilen, 2.500,00 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszins seit dem 16.09.2003 an den Kläger zu zahlen.

12

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Er ist der Auffassung, dass dem Kläger ihm gegenüber kein Anspruch zustehe. Zum einen bestreitet er, dass die in Rede stehenden Geschäftsanteile der Gründungsgesellschafter xxx und xxx nur hälftig eingezahlt seien, da es in der Abtretungsurkunde schließlich geheißen habe, die abgetretenen Geschäftsanteile seien jeweils voll eingezahlt. Von etwaigen Jahresabschlüssen und deren Inhalt habe er keine Kenntnis gehabt. Darüber hinaus stehe dem Kläger auch aus verschiedenen anderen Gründen kein Zahlungsanspruch gegen ihn zu.

14

Zum einen sei nämlich selbst für den Fall, dass die Geschäftsanteile nicht voll, sondern nur hälftig eingezahlt gewesen seien, eine persönliche Haftung ihm gegenüber der Gesellschaft bzw. nunmehr deren Insolvenzverwalter für die Leistung rückständiger Stammeinlagen gemäß § 16 Abs. 3 GmbH-Gesetz nicht gegeben, weil der Erwerb der Anteile durch ihn der Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 1 GmbH-Gesetz gar nicht angezeigt worden sei. Zumindest habe der Kläger eine solche Anmeldung nicht vorgetragen. Darüber hinaus sei es gar nicht zu einer wirksamen Anteilsabtretung an ihn gekommen, da diese unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Einzahlung der Stammeinlage gestanden hätte. Da es schließlich in der notariellen Abtretungsurkunde geheißen habe: "Ich trete von meinem voll eingezahltenGeschäftsanteil... ab", ergebe sich hieraus, dass der Beklagte die Geschäftsanteile nicht unbedingt, sondern nur unter der Bedingung der vollständigen Einzahlung der Stammeinlage hätte erwerben wollen. Wenn jedoch nach dem Vortrag des Klägers die Bedingung der Volleinzahlung nicht eingetreten sei, sei es infolgedessen auch gar nicht zu einer wirksamen Rechtsnachfolge des Beklagten in die betroffenen Teilgeschäftsanteile gekommen. Darüber hinaus habe der Beklagte zudem mit Schreiben vom 14.10.2005 den Erwerb der Teilgeschäftsanteile gegenüber den beiden Streitverkündete xxx und xxx angefochten. Zu einer solchen Anfechtung wäre er sowohl gemäß § 123 BGB als auch gemäß § 119 Abs. 2 BGB berechtigt. Da die Streitverkündete im Rahmen ihrer Beitrittserklärung geäußert habe, dass sie keinerlei Erkenntnis über erfolgte Einzahlungen der Stammeinlagen habe, habe diese im Rahmen der Abtretung eine falsche Erklärung abgegeben, wodurch er getäuscht worden sei. Darüber hinaus habe er sich bezüglich der vollständigen Einlageleistung auch in einem Irrtum befunden, was ein Irrtum über eine sog. verkehrswesentliche Eigenschaft des erworbenen Geschäftsanteils gewesen sei. Damit sei er zur Anfechtung der Geschäftsanteilsabtretung berechtigt.

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Diese Anfechtung müsse sich die Gesellschaft und infolgedessen auch der Kläger als deren Insolvenzverwalter entgegenhalten lassen.

16

Zudem hat der Beklagte den Gründungsgesellschaftern xxx und xxx den Streit verkündet und diese aufgefordert, auf seiner Seite dem Rechtsstreit beizutreten. Der Gesellschafter xxx hat sich dabei nicht gemeldet, die Gesellschafterin xxx ist dem Rechtsstreit beigetreten, allerdings auf Seiten des Klägers und hat dazu ausgeführt, dass sie infolge völliger Geschäftsunerfahrenheit über keinerlei Erkenntnisse über den Stand des Kapitalkontos ihres Gesellschaftsanteils verfügt habe.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage des Klägers ist begründet.

19

Ihm steht ein Anspruch gegen den Beklagten in tenorierter Höhe auf Leistung rückständiger Stammeinlagen gemäß § 16 Abs. 3 GmbH-Gesetz zu.

20

Infolge der notariell beurkundeten Geschäftsanteilsabtretung vom 08.02.2001, anlässlich der der Beklagte zwei Teilgeschäftsanteile in Höhe von jeweils 2.500,00 Euro erwarb, ist er mithin Gesellschafter der Gemeinschuldnerin geworden mit der Folge, dass sämtliche einen Gesellschafter treffenden Rechte und Pflichten auf ihm übergegangen sind.

21

Zu diesen Pflichten gehört insbesondere auch die Leistung auf rückständige Stammeinlagen gemäß § 16 Abs. 3 GmbH-Gesetz für den Fall, dass der vom Erwerber erworbene Geschäfts- oder Teilgeschäftsanteil vom Veräußerer oder dessen Vorgänger nicht vollständig eingezahlt worden ist. Für rückständige Stammeinlagen haften dabei Veräußerer und Erwerber gesamtschuldnerisch, bezüglich eines Teilerwerbs eines Geschäftsanteils erfolgt eine Haftung des Erwerbers pro rata, d.h. im Verhältnis des Anteils des Erwerbs zum Gesamtanteil, von dem er einen Teil erworben hat.

22

Entgegen den Ausführungen des Beklagten ist auch nicht von einer Unwirksamkeit der Geschäftsanteilsabtretung vom 08.02.2001 auszugehen. Das zwischen den Vertragsparteien seinerzeit eine bedingte Geschäftsanteilsabtretung vereinbart worden ist unter der Maßgabe, dass der Rechtsübergang nur für den Fall eintreten sollte, dass tatsächlich entsprechend den Angaben in der notariellen Abtretungsvereinbarung eine Volleinzahlung des Geschäftsanteils vorläge, ist der entsprechenden Urkunde nicht zu entnehmen. Zwar ist grundsätzlich eine bedingte Abtretung eines Geschäftsanteils möglich und in Praxi auch nicht unüblich, insbesondere für den Fall zum Beispiel, dass eine Geschäftsanteilsabtretung erst aufschiebend bedingt auf die Eintragung einer beschlossenen Stammkapitalerhöhung ins Handelsregister wirksam werden soll.

23

Dafür, dass jedoch im vorliegenden Fall die Wirksamkeit der Geschäftsanteilsabtretung unter einer solchen aufschiebenden Bedingung stehen sollte, liegen keine hinreichend begründeten Anhaltspunkte vor. Insbesondere ist der Formulierung in der Abtretungsurkunde: "Ich trete von meinem voll eingezahlten Geschäftsanteil einen Betrag ... ab" sowie der entsprechenden Annahmeerklärung mit den Worten: "Ich nehme die Abtretung des Geschäftsanteils ausdrücklich an", gerade nicht zu entnehmen, dass die Wirksamkeit des Anteilsübergangs von einem zukünftig ungewissen Ereignis abhängig sein soll. Dass möglicherweise der Beklagte seinerseits natürlich nur einen Anteil an einem voll eingezahlten Geschäftsanteil erwerben wollte, mithin an einem nur teilweise eingezahlten Geschäftsanteil kein Interesse gehabt hätte, begründet noch keine Bedingung im Sinne der §§ 158 ff. BGB. Hierfür wäre nämlich Voraussetzung, dass nach dem Willen beider Parteien, mithin auch auf der Veräußererseite, die Knüpfung der Wirksamkeit der Anteilsabtretung von einem solchen Ereignis abhängig gemacht werden sollte. Entgegen der Auffassung des Beklagten begründet die Tatsache, dass die Streitverkündete xxx überhaupt keine Vorstellungen über den Stand des Kapitalkontos ihres Geschäftsanteils hatte, gerade nicht, dass die Übertragung des Geschäftsanteils unter der Bedingung der Vollanzahlung des Stammkapitals stand, da sie sich über einen in den Augen des Beklagten gerade erheblichen Umstand selbst überhaupt keine Vorstellung gemacht hatte. Macht sich jedoch jemand gerade keine Vorstellungen über eine vermeintlich wichtige Tatsache aus Sicht des anderen Vertragsteils, kann wohl schlechterdings kaum davon ausgegangen werden, dass nach Parteivereinbarung gerade diese Tatsache entscheidungserheblich sein sollte für die Frage des Zustandekommens oder Nichtzustandekommens des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts.

24

Für dieses Ergebnis spricht auch die Tatsache, dass sämtliche Gesellschaftler, mithin auch die Parteien der Abtretungsvereinbarung, sogleich eine Änderung der Satzung in § 4 beschlossen, die ja gerade die Vorstellung über die sofortige und unbedingte Änderung des Gesellschafterbestandes dokumentiert.

25

Auch die vom Beklagten geltend gemachte Anfechtung des Geschäftsanteilserwerbs führt nicht zum Entfall seiner Gesellschafterstellung im Verhältnis zur Gesellschaft und damit zum Kläger und zu einem Wegfallen seiner Leistungsverpflichtung aus § 16 Abs. 3 GmbH-Gesetz.

26

Dabei kann in diesem Rechtsstreit dahingestellt bleiben, ob der Kläger wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft gemäß § 119 Abs. 2 BGB oder wegen Täuschung gemäß § 123 BGB ein Anfechtungsrecht gegenüber den Streitverkündeten xxx und xxx besitzt, und ob die Anfechtung dabei fristgerecht erfolgte, was im Hinblick auf das Unverzüglichkeitserfordernis des § 121 BGB bzw. die Jahresfrist des § 124 BGB für die Geltendmachung der Anfechtung zu bezweifeln wäre. Im Verhältnis zur GmbH, also der Gemeinschuldnerin in diesem Fall, und damit zum Insolvenzverwalter als Kläger ist nämlich ein etwaiger Mangel der Rechtsübertragung ohnehin unbeachtlich (vgl. Lutter/Bayer, Kommentar zum GmbH-Gesetz, § 16 Rdn. 11). Eine derartige Anfechtung, wie sie vom Beklagten geltend gemacht wurde, wirkt somit ausschließlich im Verhältnis zwischen dem Erwerber und den Veräußerern. Darüber hinaus konnte der Beklagte auch durch eine solche Anfechtung die von ihm, bedingt durch die Gesellschafterstellung begründete Leistungsverpflichtung aus § 16 Abs. 3 GmbH-Gesetz nicht ausschließen, da die durch Anteilserwerb und Anmeldung gegenüber der Gesellschaft begründete Gesellschafterstellung mittels Anfechtung nur ex nunc beseitigt werden kann (vgl. Lutter/Bayer, a. o. a. Beispiel, Rdn. 16).

27

Dass dabei entgegen der Auffassung des Beklagten eine wirksame Anmeldung seines Anteilserwerbs gemäß § 16 Abs. 1 GmbH-Gesetz gegenüber der Gesellschaft erfolgt ist, steht für das Gericht außer Zweifel.

28

Bekanntlich ist die Anmeldung im Sinne von § 16 Abs. 1 GmbH-Gesetz formfrei, soweit der Gesellschaftsvertrag wie auch im vorliegenden Fall keine weiteren Formerfordernisse hierfür verlangt. Mithin kann eine solche Anmeldung auch wirksam mündlich oder konkludent geschehen (vgl. Lutter/Bayer, a. o. a. Beispiel, Rdn. 8).

29

Insbesondere dann, wenn die Gesellschaft den Erwerber wie einen Gesellschafter behandelt, ist von einer solchen konkludenten Anmeldung des Erwerbers auszugehen (vgl. Lutter/Bayer, a. o. a. Original, Rdn. 8).

30

Bei der Geschäftsanteilsübertragung am 08.02.2001 waren nicht nur die beiden Veräußerer, sondern sämtliche Gesellschafter der Gesellschafter einschließlich des geschäftsführenden Gesellschafters xxx zugegen. Im Abtretungsvertrag selbst ist kein Hinweis darauf, dass gegenüber der GmbH erst ein späteres Wirksamwerdeader Gesellschafterstellung des Beklagten gewollt ist, enthalten. Darüber hinaus haben sämtliche Gesellschafter sofort und ohne gesellschaftsrechtliche Notwendigkeit hierfür eine entsprechende klarstellende Satzungsänderung von § 4 des Gesellschaftsvertrages beschlossen, die vom vertretungsbefugten Organ, mithin dem Geschäftsführer, zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde und auch eingetragen worden ist. Eine neue Gesellschafterliste wurde zum Sonderband der HRB-Akte gereicht. Eingedenk dieser vorstehend dargelegten Umstände ist mithin eine zumindest konkludente Anmeldung der Gesellschafterstellung des Beklagten gegenüber der Gesellschaft im Sinne von § 16 Abs. 1 GmbH-Gesetz ohne Zweifel zu bejahen.

31

Infolgedessen ist damit der Beklage wirksam Gesellschafter der Gemeinschuldnerin geworden mit der Folge, dass ihn pro rata gesamtschuldnerisch die Haftung für die rückständigen Stammeinlagen auf die von ihm erworbenen Anteile trifft.

32

Soweit der Beklagte behauptet hat, die Veräußerer hätten ihre Einlageleistung vollständig erbracht, ist dieses Vorbringen im Hinblick auf die Tatsache, dass er für die Erfüllung darlegungs- und beweispflichtig ist, unsubstantiiert und wird insbesondere durch den Vortrag der Streitverkündeten xxx selbst widerlegt.

33

Zwar hat der Kläger lediglich dargelegt, dass ausweislich der Bilanz auf das Stammkapital insgesamt nur der hälftige Betrag eingezahlt wurde und daraus den Rückschluss gezogen, dass mithin auf die jeweiligen Stammeinlagen nur hälftige Leistungen erbracht wurden. Theoretisch wäre auch denkbar, dass einzelne Stammeinlagen voll und andere gar nicht eingezahlt worden sind, was bezogen auf die Betrachtung des Gesamtstammkapitals zum gleichen Ergebnis führte. Da jedoch der Vortrag des Klägers vom Beklagten nicht substantiiert und bezüglich vorstehender Überlegungen gar nicht bestritten wurde, war der Vortrag des Klägers insoweit der Entscheidung zugrunde zu legen.

34

Infolgedessen war der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.

35

Die Zinsforderung folgt aus §§ 286, 288 BGB. Danach befand sich der Beklagte mit der Leistung der eingeforderten Stammeinlagen seit dem 16.09.2003 in Verzug.

36

Die weiteren Nebenentscheidungen ergehen aus den §§ 91,101, 709 ZPO.