Amtsgericht Hannover
Urt. v. 11.07.2005, Az.: 507 C 4302/05

Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren als Teil des Schadensersatzanspruchs wegen eines Verkehrsunfalls; Rechtfertigung der im konkreten Fall geltend gemachten Gebühr von 1,3

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
11.07.2005
Aktenzeichen
507 C 4302/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 32384
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2005:0711.507C4302.05.0A

Fundstelle

  • DAR 2005, 718 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Hannover Abt. 507
auf die mündliche Verhandlung vom 30.06.2005
durch
den Vizepräsidenten des Amtsgerichts ...
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 93,38 EUR freizustellen. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

2

Die Klage ist zwar nicht als Zahlungsklage, wohl aber hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Freistellungsanspruches begründet.

3

Unstreitig ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger denjenigen Schaden zu begleichen, den er anlässlich seines Verkehrsunfalls erlitten hat. Zu diesem Schaden gehören auch die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Da der Kläger diese Kosten allerdings noch nicht gezahlt hat, kann er nicht Zahlung, sondern nur Freistellung von diesen Kosten verlangen. Diese Freistellung betrifft aber nur die Rechtsanwaltsgebühren, nicht hingegen die geltend gemachten Zinsen, weil nicht vorgetragen ist, ob der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten überhaupt Zinsen schuldet.

4

Der Streit der Parteien betrifft lediglich die Höhe der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV des RVG. Nach Überzeugung des Gerichts ist im konkreten Fall die geltend gemachte Gebühr von 1,3 gerechtfertigt. Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine Rahmengebühr. Insoweit bestimmt § 14 RVG, dass der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen hat. Der Gebührenrahmen bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV des RVG bewegt sich zwischen 0,5 und 2,5. Die Mittelgebühr beträgt mithin 1,5. Im vorliegenden Fall wurde eine unter der Mittelgebühr liegende Gebühr von 1,3 geltend gemacht. Dies erscheint im Hinblick auf die unstreitig entfaltete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers durchaus angemessen, ohne das grundsätzlich die Frage geklärt werden müsste, ob ohne jede weitere Prüfung eine 1,3-fache Gebühr als Regelgebühr zu akzeptieren ist. Unstreitig hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Regulierung des Verkehrsunfalls zunächst mit dem Kläger in einem Besprechungstermin erörtert sowie den Sachverhalt und sämtliche zu dem Verkehrsunfall gehörigen Daten erfasst. Weiter wurden die Abrechnungsmodalitäten erörtert. Ein Sachverständigengutachten wurde in Auftrag gegeben. Dieses wurde an die gegnerische Versicherung mit einer entsprechenden Schadensbezifferung weitergeleitet. Schließlich wurde schriftlich und fernmündlich mit der Beklagten wegen der Schadensregulierung korrespondiert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung der klägerischen Tätigkeiten auf Bl. 54, 55 der Akten Bezug genommen. Die unstreitig vom Prozessbevollmächtigten des Klägers entfaltete Tätigkeit stellt sich dem Gericht keineswegs als nur "unterdurchschnittlicher, minimaler Aufwand" dar, sondern rechtfertigt durchaus eine 1,3-fache Geschäftsgebühr.

5

Da der Kläger mit seinem Hauptantrag unterlegen ist und nur mit seinem Hilfsantrag Erfolg hat, waren die Kosten des Rechtsstreits gem. § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.