Amtsgericht Hannover
Urt. v. 08.04.2005, Az.: 537 C 428/05

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
08.04.2005
Aktenzeichen
537 C 428/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 43503
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2005:0408.537C428.05.0A

Fundstelle

  • RRa 2006, 43 (amtl. Leitsatz)

In dem Rechtsstreit

...

Wegen

Minderung des Reisepreises und Schadenersatz

hat das Amtsgericht Hannover - Abt. 537 - auf die mündliche Verhandlung vom 18.3.2005 durch den Richter am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

1

- Von der Darstellung des Tatbestandes wird wegen § 495a ZPO abgesehen -

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist zulässig, sie ist aber nicht begründet. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf die Rückzahlung weiterer Teile des Preises zu, den der Kläger zu 1) für die Pauschalreise vom 24.8. bis zum 7.9.2004 nach Hurghada in Ägypten bezahlt hat. Sie haben auch keinen Anspruch auf die Zahlung eines Schadensersatzes wegen vertaner Urlaubszeit.

3

Die von der Beklagten erbrachten Reiseleistungen waren zwar mit Fehlern und Mängeln behaftet, die ihren Wert zu dem vertraglich vorausgesetzten Erholungs- bzw. Erlebniszweck minderten. So fand der Hinflug nicht wie vorgesehen um 16.30 Uhr ab Stuttgart statt, sondern erst um 2.30 Uhr ab Frankfurt am Main.

4

Infolgedessen mindert sich der Wert des Urlaubs der Kläger um den Teil des Reisepreises, der auf einen vollen Reisetag entfällt. Dies sind bei einem Gesamtreisepreis von 2 988,- € ca. 215,- €.

5

Weitere Minderungsansprüche haben die Kläger nicht, können diese insbesondere nicht aus dem Umstand herleiten, dass das Hotel nicht am offenen Roten Meer, sondern an einer vom offenen Meer abgetrennten Bucht (Lagune) lag. Hierin liegt kein Reisemangel, keine Abweichung des Istzustandes von dem nach der Reisebeschreibung geschuldeten Sollzustand. Die Beklagte hat das Hotel als direkt am schönen langen Sandstrand beschrieben, an einem solchen liegt das Hotel auch. Besondere Zusicherungen betreffend die Lage des Hotels dahingehend, dass es am Strand des offenen Meeres liegen würde, sind in der Prospektbeschreibung nicht enthalten.

6

Letztlich haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit aus § 651f Abs. 2 BGB. Ein solcher Anspruch entsteht erst dann, wenn eine Pauschalreise vereitelt oder wesentliche beeinträchtigt wird. Vereitelt wurde die Reise der Kläger nicht, eine wesentliche Beeinträchtigung liegt auch nicht darin, wenn ein Reisetag von 14 Urlaubstagen nicht so stressfrei verläuft, wie das an sich nach dem Reisevertrag zu erwarten gewesen wäre.

7

Nachdem die Beklagte bereits 355,- € an die Kläger erstattet hat, sind ihre Gewährleistungsansprüche also erloschen.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.