Amtsgericht Hannover
Urt. v. 14.03.2005, Az.: 548 C 16921/04

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
14.03.2005
Aktenzeichen
548 C 16921/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 43505
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2005:0314.548C16921.04.0A

In dem Rechtsstreit

...

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Hannover Abt. 548

auf die mündliche Verhandlung vom 28.02.2005

durch den Richter am Amtsgericht Luedtke

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2 887,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 3% aus 2 709,00 Euro vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2002, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus 903,00 Euro vom 01.01.2003 bis zum 30.06.2003, in Höhe von 3% aus 1 806,00 Euro vom 01.01.2003 bis zum 30.06.2003, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus 1 806,00 Euro vom 01.07.2003 bis zum 31.12.2003, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus 2 709,00 Euro vom 01.01.2004 bis zum 08.10.2004, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus 2 887,95 Euro seit dem 09.10.2004 zu zahlen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger hat bei der Beklagten, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, mit Beitrittserklärung vom 16.07.1993 eine Beteiligung in Höhe von 10 000,- DM erworben. Mit Schreiben vom 26.01.2001 erklärte der Kläger die Kündigung der Fondbeteiligung mit Wirkung zum 31.12.2001. Mit Schreiben vom 31.01.2002 bestätigte die Beklagte die Kündigung und verwies bezüglich der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens auf die Regelung des § 14 des Gesellschaftsvertrages. Mit Schreiben vom Dezember 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich das Auseinandersetzungsguthaben aufgrund der zum 31.12.2001 aufgestellten Auseinandersetzungsbilanz auf einen Betrag von 2 709,- Euro belaufe und sich "aufgrund der Erzielung eines positiven Ergebnisses" für das Jahr 2001 ein Überschuss in Höhe von 178,95 Euro je Anteil von 10 000,- DM ergebe.

2

Mit der Klage verlangt der Kläger gemäß § 14 des Gesellschaftsvertrages die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von 2 709,- Euro sowie den Ausschüttungsbetrag von 178,95 Euro.

3

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte wie erkannt zu verurteilen.

4

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

5

Die Beklagte hält den Anspruch des Klägers für nicht fällig, da die Gesellschaft die Auflösung beschlossen habe im Dezember 2002. Es sei der freihändige Verkauf des Immobilienbesitzes angestrebt mit dem Ziel, die Forderungen an die Gesellschaft zu decken und das verbleibende Guthaben zur Erstattung der Einlagen der Gesellschafter zu verwenden. Im Übrigen sei der Kläger aus gesellschaftlichen Treupflichten verpflichtet, die Forderung jetzt nicht geltend zu machen, weil eine Auszahlung das Unternehmen belasten würde.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

7

Die Klage ist begründet.

8

Der Kläger besitzt gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von 2 709,- Euro gemäß § 14 des Gesellschaftsvertrages, zumal nunmehr die darin vorgesehenen 3 Raten insgesamt schon fällig sind sowie den zugesagten Ausschüttungsbetrag in Höhe von 178,95 Euro.

9

Grundsätzlich führt das Ausscheiden einzelner Gesellschafter durch ordnungsgemäße Kündigung nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Vielmehr soll nach den Vertragsbestimmungen die Gesellschaft von den übrigen Gesellschafterin mit allen Aktiva und Passiva fortgeführt werden. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass eine Massenkündigung von Gesellschaftern erfolgt sei, ist der Hinweis der Beklagten auf den Begriff der Massenkündigung im Arbeitsrecht ohne Belang, zumal der Kläger bereits vor Beschluss der Liquidation im Dezember 2002 wirksam durch Kündigung ausgeschieden war. Im Verhältnis zur Gesellschaft hat er die Stellung eines Drittgläubigers. Auch nachwirkende Treuepflichten bestehen daher nicht in der Weise, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Ansprüche geltend gemacht werden können, zumal die Beklagte auch die Ratenzahlungstermine hat verstreichen lassen.

10

Soweit sich die Beklagte auf Entscheidungen des BGH beruft, sind diese auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, da sie andere Sachverhalte betreffen.

11

Die Zinsforderung ist nach §§ 286, 288 BGB in Verbindung mit § 14 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages begründet.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige

13

Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Luedtke