Amtsgericht Hannover
Urt. v. 23.03.2005, Az.: 564 C 14765/04
Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten; Nichtvorliegen einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung; Abrechnung nach kleinstmöglichen Wirtschaftseinheiten; Ausnahme bei nicht trennbaren Versorgungseinrichtungen
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 23.03.2005
- Aktenzeichen
- 564 C 14765/04
- Entscheidungsform
- Endurteil
- Referenz
- WKRS 2005, 32350
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2005:0323.564C14765.04.0A
Rechtsgrundlage
- § 495a ZPO
Fundstelle
- WuM 2005, 741 (Kurzinformation)
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I.)
Die Klage ist zurzeit unbegründet.
Der Kläger ist Vermieter, die Beklagte Mieterin einer Wohnung in dem Hause Auf dem Kampe 22 in Hannover. Die Beklagte zahlte seit dem Jahr 2002 monatlich eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 117,60 EUR. Der Kläger erteilte eine Betriebskostenabrechnung für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2002, die mit einem Nachzahlungsbetrag von 59,37 EUR endete.
Ein Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten besteht derzeit nicht. Eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung liegt nicht vor. Der Betriebskostenabrechnung vom 12.11.2003 liegt eine "korrigierte Hausgeldabrechnung" des Immobilien Service der Haus und Grund vom 10.09.2003 zur Begründung bei. Diese Abrechnung bezieht sich in wesentlichen Positionen nicht allein das Haus Am Kampe 22, in dem sich die Wohnung der Beklagten befindet, sondern auf den gesamten Wohnpark Wettbergen. Dies ist unzulässig. Grundsätzlich ist nach kleinstmöglichen Wirtschaftseinheiten abzurechnen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Versorgungseinrichtungen nicht trennbar und nicht getrennt abrechenbar sind. Das dies hier der Fall sein sollte, ist nicht zu erkennen.
Dass die Beklagte vergleichbare Abrechnungen in der Vergangenheit hingenommen hat, ist unbeachtlich. Daraus ergibt sich nicht, dass die Beklagte mit ihren berechtigten Einwendungen gegen die nunmehr vorgelegt Abrechnung ausgeschlossen wäre.
II.)
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.