Amtsgericht Hannover
Beschl. v. 07.11.2005, Az.: 70 II 242/05
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 07.11.2005
- Aktenzeichen
- 70 II 242/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 43502
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2005:1107.70II242.05.0A
Fundstelle
- ZMR 2007, 151-152 (Volltext mit amtl. LS)
Tenor:
- 1.
Die Anträge werden zurückgewiesen.
- 2.
Die Gerichtskosten tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
- 3.
Der Geschäftswert wird auf 5 835,96 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller sowie die Antragsgegner zu 3) bilden die oben angegebene Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalter der Antragsgegner zu 4) ist.
In der Eigentümerversammlung vom 19.05.2005 wurde zu TOP 3 die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund abgelehnt, zu TOP 4 wurde mit Mehrheit beschlossen, die Bestellung des Antragsgegners zu 4) zum Verwalter bis zum 31.12.2008 zu verlängern.
Die Antragsteller sind der Ansicht, dass die Beschlüsse ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen, weil der Antragsgegner zu 4) ungeeignet als Verwalter sei, da er in der Vergangenheit die Beschlüsse der Eigentümerversammlung nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe.
Der Verwalter habe für 2003, 2004 und 2005 keinen Wirtschaftsplan aufgestellt und für 2003 und 2004 keine Abrechnung erstellt.
Des Weiteren habe der Verwalter mehrfach kein Heizöl bestellt, so dass die Heizung ausgefallen sei.
In der Eigentümerversammlung vom 31.05.2003 sei beschlossen worden, den Vorgarten neu herzurichten. Erst in der Eigentümerversammlung vom 19.05.2005 habe der Verwalter ein Angebot dafür vorgelegt.
In der Eigentümerversammlung vom 24.02.2004 sei die Erneuerung der Heizung beschlossen worden, erst in der Eigentümerversammlung vom 19.05.2005 habe der Verwalter ein Angebot und in der Eigentümerversammlung vom 08.07.2005 zwei weitere Angebote vorgelegt.
In der Eigentümerversammlung vom 11.07.2003 sei beschlossen worden, den Auftrag für den zu erstellenden Aufzug an die Firma Schindler zum Preis von 42 500,- Euro zu erteilen. Da die Antragsgegner zu 3) nach Auftragserteilung einen anderen Fahrstuhl eingebaut haben wollen, habe der Verwalter ohne entsprechenden Beschluss der Eigentümerversammlung die Arbeiten gestoppt.
Der Antragsteller habe als Bauleiter des Fahrstuhleinbaus wegen eines drohenden Absackens eines Balkonstützpfeilers den Dipl.-Ing. Ohms wegen des Erstellens einer neuen Statik beauftragt. Der Verwalter hat die Rechnung erst nach Klageeinreichung durch den Dipl.-Ing. Ohms bezahlt.
In der Eigentümerversammlung Vom 24.02.2004 sei der Verwalter angewiesen worden, die Heizkostenfirma aufzufordern, Ableseeinrichtungen anzubieten, die die Ablesung aller Heizkörper sicherstellt.
Mit Schreiben vom 28.01.2005 haben die Antragsteller den Verwalter zur Einberufung einer Eigentümerversammlung mit dem TOP "Abwahl des Verwalters" aufgefordert. Dieser Verpflichtung ist der Antragsgegner zu 4) nicht nachgekommen, erst nach Einleitung des Verfahrens 70 II 173/05 habe er den gewünschten Tagesordnungspunkt in die Einladung zur Eigentümerversammlung vom 19.05.2005 aufgenommen.
Die Antragsteller sind der Ansicht, dass der Beschluss über die Ablehnung der Abwahl des Antragsgegners zu 4) und die gleichzeitige Bestellung des Antragsgegners zu 4) bis zum 31.12.2008 wegen der vorgenannten Pflichtverletzungen ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen würden.
Die Antragsteller beantragen,die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 19.05.2005 zu TOP 3 und zu TOP 4 für ungültig zu erklären. Die Antragsgegner beantragen,den Antrag zurückzuweisen. Sie begründen dies damit, dass der Antragsgegner zu 4) erst in der Eigentümerversammlung vom 11.07.2003 zum Verwalter bestellt worden sei. Da zuvor der Antragsteller zu 1) Verwalter der Eigentümergemeinschaft gewesen sei, hätte dieser bereits den Wirtschaftsplan für 2003 zu erstellen gehabt. In der Eigentümerversammlung vom 11.07.2003 sei deshalb auch beschlossen worden, die Bewirtschaftungsumlage wie bisher beizubehalten. In der Eigentümerversammlung vom 24.04.2004 sei erneut beschlossen worden, das Hausgeld wie bisher weiter zu zahlen.
In der Eigentümerversammlung vom 19.05.2005 sei beschlossen worden, die Genehmigung der Abrechnungen für 2003 und 2004 auf die nächste Eigentümerversammlung zu verschieben.
Das Heizöl sei deshalb nicht vorher bestellt worden, weil der Antragsteller zu 1) entgegen einer von ihm übernommenen Verpflichtung den Verwalter nicht vorher von der Notwendigkeit der Heizölbestellung informiert habe.
Da der Antragsteller zu 1) zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung vom 31.05.2003 noch Verwalter der Eigentümergemeinschaft war, hätte er Angebote zur Herrichtung des Vorgartens einholen müssen. Darüber hinaus habe er auch noch bis Mitte und Ende 2004 Baumaterialien im Vorgarten gelagert.
Die Erneuerung der Heizung sei nicht eilbedürftig gewesen.
Über den Einbau des Aufzuges herrsche zwischen den Eigentümern Streit, weil der Antragsteller zu 1) - ohne die Miteigentümer zu informieren - von der Firma Schindler eine Innenprovision erhalten habe, und weil die bestellte Aufzugsanlage zum Einbau nicht geeignet sei. Es solle versucht werden, ein anderes Modell zu ordern.
Zur Erteilung eines Auftrages zur Erstellung einer neuen Statik im Namen der Eigentümergemeinschaft sei der Antragsteller zu 1) nicht bevollmächtigt gewesen.
Die Montage neuer Ableseeinrichtungen für die Heizkörper sei deshalb erforderlich geworden, weil der Antragsteller zu 1) in seiner und in der Wohnung der Antragsteller zu 2) eine neue Heizung eingebaut hatte, die nicht mit den vorhandenen Ableseeinrichtungen kompatibel seien.
Wegen der Einberufung einer Eigentümerversammlung sei der Antragsgegner zu 4) irrtümlich davon ausgegangen, dass den Antragstellern ein derartiges Forderungsrecht nicht zustehe.
Die Antragsteller haben daraufhin bestritten, dass der Antragsteller zu 1) von der Aufzugsfirma eine Innenprovision erhalten habe.
Es habe auch keine Vereinbarung des Inhalts gegeben, dass der Antragsteller zu 1) den Verwalter über die Notwendigkeit informiert, Heizöl zu bestellen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Antrag der Antragsteller ist nicht begründet.
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 19.05.2005 zu TOP 3 und 4 entsprechen ordnungsgemäßer Verwaltung nach §§ 21 Abs. 3, 26 WEG und waren deshalb nicht für ungültig zu erklären.
Die Wiederwahl eines Verwalters sowie dessen Nichtabberufung kann vom Gericht nur für ungültig erklärt werden, wenn ein wichtiger Grund gegen die Bestellung vorliegt. Weil sich im Gegensatz zur Abberufung eines Verwalters, wo sich die Mehrheit gegen den Verwalter entschieden hat, im Fall der Bestellung die Mehrheit der Wohnungseigentümer für den Verwalter entschieden hat, sind bei der Anfechtung des Bestellungsbeschlusses höhere Anforderungen an das Vorliegen des wichtigen Grundes als bei der Anfechtung der Abberufung zu stellen (vgl. OLG Frankfurt Entscheidung vom 26.04.2005, Az.: 20 W 279/03 ).
Dabei ist die voraussichtliche weitere Entwicklung der Verwaltungsführung zu berücksichtigen (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht in ZMR 2005, 561).
Diese schweren Pflichtversäumnisse liegen insbesondere auch im Hinblick auf die Prognose für die weitere Verwaltungstätigkeit des Antragsgegners zu 4) im konkreten Fall nicht vor.
Zwar ist den Antragstellern dahingehend zuzustimmen, dass es zu den wichtigsten Aufgaben des Verwalters gehört, einen Wirtschaftsplan für das laufende Jahr aufzustellen, sowie die Abrechnung für das abgelaufene Jahr vorzulegen.
Dieses wurde aber von keinem der Beteiligten in den zahlreichen Eigentümerversammlungen, die in der Zwischenzeit stattgefunden hatten, gerügt. Vielmehr wurde dort festgelegt, dass die bisherigen Vorauszahlungsbeträge beizubehalten seien.
Nachdem nunmehr die Antragsteller durch dieses Verfahren zur Kenntnis gegeben haben, dass sie den Verwalter mit der Vorlage des Wirtschaftsplan es sowie der Abrechnungen in Verzug sehen, wurde sowohl der Wirtschaftsplan für 2005 als auch die Abrechnungen für 2003 und 2004 vorgelegt und durch die Eigentümerversammlung genehmigt.
Dasselbe gilt für die Nichtumsetzung der Beschlüsse bezüglich der Herrichtung des Vorgartens und der Heizungserneuerung. Diese Beschlüsse wurden nunmehr ebenfalls umgesetzt, die Eigentümer haben sich über die Nutzung des Vorgartens geeinigt, und über die Ausführung sollen weitere Angebote eingeholt werden. Die Heizung wurde ebenfalls erneuert.
Dass die Ableseeinrichtungen für die Heizkosten bisher noch nicht eingebaut werden konnten, liegt auch am Antragsteller zu 1). Denn dieser hat in seiner sowie in der Wohnung der Antragsteller zu 2) neue Heizungen einbauen lassen, die nicht mit den vorhandenen Ableseeinrichtungen in den übrigen Wohnungen kompatibel waren. Nunmehr läuft aber auch insoweit die Einholung von Angeboten für den Einbau von Ableseeinrichtungen.
Ob der Antragsteller zu 1) es in der Vergangenheit übernommen hatte, dem Antragsgegner zu 4) mitzuteilen, wenn Heizöl bestellt werden musste oder nicht kann dahinstehen. Denn auch dieses Problem ist in der Zwischenzeit gelöst, die Heizölbestellung klappt nunmehr einwandfrei.
Nicht durchgeführt wurde bisher der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 11.07.2003 zum Einbau der Aufzugsanlage.
Das aber reicht nicht für die Abberufung des Antragsgegners zu 4) aus wichtigem Grund aus, weil auch der Antragsteller zu 1) dieses mitverursacht hat.
Denn der Antragsteller zu 1) hat nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2005 die Planung hinsichtlich des Einbaus des Aufzugs gegenüber der Planung, die Grundlage des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 11.07.2003 war, geändert. Deshalb sollte insoweit zunächst eine Einigung der Beteiligten über den letztendlich einzubauenden Aufzug herbeigeführt werden. Dieses scheint aber auch nicht ausgeschlossen, weil die Beteiligten zwischenzeitlich einen Mediator eingeschaltet haben, und versuchen, die insoweit zwischen ihnen bestehenden Probleme auszuräumen.
Zwar ist den Antragstellern dahingehend zuzustimmen, dass der Antragsgegner zu 4) auf die Aufforderung der Antragsteller vom 28.01.2005 zur Einberufung einer Eigentümerversammlung mit dem TOP "Abwahl des Verwalters" verpflichtet war. Aber auch das reicht nicht zur vorzeitigen Abberufung aus wichtigem Grund aus, weil der Antragsgegner zu 4) nach Erlass der Ermächtigung an den Antragsteller zu 1) in dem Verfahren 70 II 163/05 den gewünschten Tagesordnungspunkt in die Einladung zur Eigentümerversammlung vom 19.05.2005 mit aufgenommen hat.
Die von den Antragstellern vorgetragenen Rügen hinsichtlich der Verwaltungsführung des Antragsgegners zu 4) reichen in ihrer Gesamtheit nicht aus, den Beschluss über die Nichtabberufung bzw. die Wiederwahl des Verwalters für ungültig zu erklären. Denn die Mehrheit der Wohnungseigentümer hat sich für die Wiederwahl des Antragsgegners zu 4) entschieden, und die von den Antragstellern dagegen vorgetragenen Gründe reichen nicht über das Vorliegen eines wichtigen Grundes, das die Abberufung durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer rechtfertigen würde, hinaus.
Die Prognose für die weitere Verwaltungsführung ist auch durchaus positiv, weil bis auf den Einbau des Aufzuges alle von den Antragstellern gerügten Punkte zwischenzeitlich geregelt wurden.
Der Antrag der Antragsteller war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, dass die unterlegenen Antragsteller die Gerichtskosten zu tragen haben. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten hatte es bei dem im WEG vorherrschenden Grundsatz zu verbleiben, wonach jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selber zu tragen hat.
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 48 WEG. Dabei wurde das Verwalterhonorar für die Laufzeit des Verwaltervertrages vom Juni 2005 bis zum 31.12.2008 zugrunde gelegt.