Amtsgericht Hannover
Urt. v. 20.05.2005, Az.: 519 C 1505/05
Anspruch auf Zahlung von Betriebskostennachforderungsbeträgen; Postulationsfähigkeit einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR); Anspruch des Mieters auf Einsicht und Überprüfung aller Originalunterlagen zur Berechnung der Nebenkostenabrechnung
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 20.05.2005
- Aktenzeichen
- 519 C 1505/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 32385
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2005:0520.519C1505.05.0A
Rechtsgrundlagen
- § 242 BGB
- § 273 Abs. 1 BGB
- § 259 Abs. 1 BGB
- § 556 Abs. 3 BGB
Fundstelle
- WuM 2005, 721 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Hannover - Abt. 519 -
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO
durch
den Richter am Amtsgericht Dr. Mueller
für Rechterkannt:
Tenor:
- 1.)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 288,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2005 zu zahlen.
- 2.)
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- 3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Betriebskostennachforderungsbeträgen in Höhe von 288,99 EUR. Diese Summe ergibt sich aus der Addition der Teilbeträge, wie sie in der Anspruchsbegründung mitgeteilt sind. Der klageweise geltend gemachte Betrag von 289, 99 EUR beruht offensichtlich auf einem Rechenfehler.
Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Es handelt sich um eine BGB-Außengesellschaft. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und kann nach der jüngeren Rechtssprechung des Bundesgerichtshof Prozesse im eigenen Namen führen, soweit sie als Außengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGH NJW2001, 1056; 2002, 1207).
Die Klägerin ist unstreitig per Hausverwaltervollmacht damit beauftragt, sämtliche Angelegenheiten zu besorgen, die die Mietobjekte der Eigentümer betreffen. Dazu gehört auch die Geltendmachung von Rechten und Forderungen gegenüber Dritten im eigenen Namen. Diese Art der gewillkürten Prozessstandschaft wird für zulässig gehalten (vgl. Baumbach/Lauterbach vor § 50 ZPO, Rd.-Nr. 41 m.w.N.).
Die Beklagte hat kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB bezüglich der von der Klägerin geltend gemachten Neben- und Heizungskostennachzahlung. Es steht ihr kein Anspruch gegen die Klägerin aus Übersendung von Belegkopien für die Betriebskostenabrechnungen 2002 und 2003 zu, selbst dann nicht, wenn sie sich zur Kostenerstattung bereit erklärt hat. Ein Mieter hat nämlich grundsätzlich keinen Anspruch auf Zusendung von Fotokopien. Ihm muss lediglich die Einsichtnahme ermöglicht werden (LG Gera, WM 2003, 457; weiter AG Bremen Az: 7 C 295/03 bei Juris m.w.N.).
Gemäß § 556 Abs. 3 BGB ist für die Vorauszahlungen über Betriebskosten vom Vermieter jährlich abzurechnen. Im Gegenzug hierzu wird dem Mieter ein Anspruch auf Überprüfung und entsprechend § 259 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Einsicht in alle Originalunterlagen zuerkannt, auf denen die Abrechnung beruht (Palandt § 535, Rd.-Nr. 97, § 556, Rd.-Nr. 13). Ein ausdrücklicher vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch auf Übersendung von Belegkopien gegen Kostenerstattung besteht im freien Mietrecht nicht.
Bei der Novellierung des Mietrechts zum 01.10.2001 hat der Gesetzgeber grundlegende Änderungen des Mietrechts herbeigeführt und so z.B. Regelungen aus der Neubaumietenverordnung (NMV 1970), die den öffentliche geförderten Wohnungsbau betreffen, ausdrücklich in das BGBübernommen. Ein dem § 29 Abs. 2 S. 1 NMV entsprechende Regelung, wonach der Mieter an Stelle der Einsicht in die Berechnungsunterlagen Ablichtungen davon gegen Erstattung der Auslagen verlangen kann, ist aber gerade nicht in das BGB aufgenommen worden. Damit entspricht eine Belegübersendungspflicht gegen Kostenerstattung im BGB-Mietrecht nicht dem gesetzgeberischen Willen (so auch AG Bremen, WM 2005, 129).
Ausnahmen sind nur über § 242 BGB möglich und bedürfen besonderer Umstände, die im vorliegenden Fall aber nicht dargelegt worden sind. Die Beklagte wohnt unweit des Büros der Klägerin, womit eine Einsichtnahme vor Ort zumutbar ist.
Die Hinweise auf die Verhaltensweisen eines ... die ihnen ein Aufsuchen des Büros unzumutbar mache, reichen nicht.
Andere, fällige Ansprüche der Beklagte gegen die Klägerin aus denselben rechtlichen Verhältnissen im Sinne des § 273 Abs. 1 BGB wurden nicht mit Substanz vorgebracht. Die Behauptung der Beklagten, dass sich während der streitigen Abrechnungszeiträume in dem Objekt .. ein Gewerbetrieb in Form einer Arztpraxis befunden habe, ist von ihr nicht unter Beweis gestellt worden.
Die Betriebskostennachforderungsbeträge sind von der Klägerin schlüssig dargelegt worden. Die in der Klagsumme geltend gemachten Nachzahlungspositionen für den Abrechnungszeitraum 2003 sind nachvollziehbar und aus den der Beklagten zugesandten Rechnungen ersichtlich (Bl. 15, 16 d.A.). Die für den Abrechnungszeitraum 2002 geltend gemachten Summen ergeben sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 07.05.2003 (Bl. 17 d.A.). Damit wurde die von der Beklagten freiwillig getätigte monatliche Mehrzahlung von 13,00 EUR auf die Nebenkosten korrekt und nachvollziehbar aufgeführt und durch die Klageerwiderung vom 15.03.2005 zumindest teilweise unstreitig gestellt (Bl. 39 d.A.).
Die Zinsentscheidung findet ihre Grundlage in den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.