Amtsgericht Hannover
Beschl. v. 19.09.2005, Az.: 813 II 303/05

Inanspruchnahme von Beratungshilfe von volljährigen Kindern bis zum 21. Lebensjahr; Beratung und Unterstützung in Unterhaltssachen durch die Jugendhilfe; Beratungshilfe als subsidiäre staatliche Unterstützung

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
19.09.2005
Aktenzeichen
813 II 303/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 32930
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2005:0919.813II303.05.0A

Fundstellen

  • FamRZ 2006, 351 (Volltext mit red. LS)
  • JurBüro 2006, 19 (amtl. Leitsatz)
  • JurBüro 2006, 38-39 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAP EN-Nr. 352/2006
  • ZAP 2006, 585

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Beratung und Unterstützung von volljährigen Kindern bis zum 21. Lebensjahr als gesetzliche Aufgabe der Jugendhilfe.

  2. 2.

    Priorität der Inanspruchnahme der dem Beratungsbedürftigen unentgeltlich zur Verfügung stehenden Beratungsmöglichkeiten durch diesen.

  3. 3.

    Ausschöpfung anderer Möglichkeiten der Hilfe vor der Möglichkeit der Gewährung von Beratungshilfe.