Amtsgericht Hannover
Beschl. v. 19.09.2005, Az.: 813 II 303/05
Inanspruchnahme von Beratungshilfe von volljährigen Kindern bis zum 21. Lebensjahr; Beratung und Unterstützung in Unterhaltssachen durch die Jugendhilfe; Beratungshilfe als subsidiäre staatliche Unterstützung
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 19.09.2005
- Aktenzeichen
- 813 II 303/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 32930
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2005:0919.813II303.05.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 BerHG
- § 18 SGB VIII
- § 114 ZPO
Fundstellen
- FamRZ 2006, 351 (Volltext mit red. LS)
- JurBüro 2006, 19 (amtl. Leitsatz)
- JurBüro 2006, 38-39 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAP EN-Nr. 352/2006
- ZAP 2006, 585
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Beratung und Unterstützung von volljährigen Kindern bis zum 21. Lebensjahr als gesetzliche Aufgabe der Jugendhilfe.
- 2.
Priorität der Inanspruchnahme der dem Beratungsbedürftigen unentgeltlich zur Verfügung stehenden Beratungsmöglichkeiten durch diesen.
- 3.
Ausschöpfung anderer Möglichkeiten der Hilfe vor der Möglichkeit der Gewährung von Beratungshilfe.