Amtsgericht Hannover
Beschl. v. 04.10.2005, Az.: 71 II 293/05
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 04.10.2005
- Aktenzeichen
- 71 II 293/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 43501
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2005:1004.71II293.05.0A
Fundstelle
- ZMR 2006, 484-485 (Volltext mit red. LS)
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten zu tragen. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 3 000,-€ festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist als Eigentümer der Wohnung 1. Obergeschoss links Mitglied der eingangs erwähnten Wohnungseigentümergemeinschaft. In dieser Wohnung hielt und hält er einen Husky.
Wegen der Haltung eines weiteren Hundes besteht seit geraumer Zeit Streit innerhalb der Gemeinschaft. Insoweit sind mehrere Verfahren vor dem Amtsgericht Hannover geführt worden. In einem ersten Verfahren 71 II 118/01 hat sich der Antragsteller erfolgreich gegen einen Beschluss der übrigen Eigentümer gewandt, welche die Haltung von Haustieren mit einer Schulterhöhe über 40 cm hinaus generell verbot. In der Folge kam es in der Versammlung vom 22.04.2002 zu einem mehrheitlichen Beschluss, wonach die Katzen- und Hundehaltung auf maximal eine Katze bzw. einen Hund beschränkt wurde. Die Anfechtung dieses Beschlusses durch den Antragsteller blieb erfolglos. Insoweit wird auf die der Antragserwiderung beigefügten gerichtlichen Beschlüsse des Amtsgerichts Hannover (71 II 155/02) sowie des Landgerichts Hannover und des Oberlandesgerichts Celle verwiesen (Blatt 26 f.d.A.).
Ab Februar 2005 befand sich erneut ein weiterer Hund ca. 3 Wochen in der Wohnung des Antragstellers. In der Zeit seit dem 13. April 2005 bis ca. Anfang Juli 2005 befand sich in der Wohnung des Antragstellers wieder ein zweiter Hund, nämlich ein junger Husky. Der Antragsteller wurde mehrfach aufgefordert, diesen Hund zu entfernen, was der Antragsteller mit dem Hinweis darauf ablehnte, dass sich dieser Hund lediglich bei ihm zur Pflege bzw. zu Besuch befinde. Daraufhin kam es in der Versammlung vom 22.06.2005 zu TOP 3 zu folgendem Mehrheitsbeschluss:
Beschlussfassung darüber, daß das Besuchsrecht und die Pflege von Hunden ab sofort maximal 6 Wochen im Jahr nicht zu überschreiten ist.
Über TOP 3 wird wie folgt abgestimmt: 3 Ja-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen, 1 Nein-Stimme.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller, weil er sich hierdurch diskriminiert fühlt, da er der Auffassung ist, dieser Beschluss wende sich speziell gegen ihn. Im Übrigen sei der Beschluss willkürlich, schutzwürdige Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft würden insoweit nicht bestehen, da insbesondere eine Lärmbelästigung durch den Gasthund nicht stattfinde.
Der Antragsteller beantragt, den Beschluss der außerordentlichen 13. Wohnungseigentümerversammlung vom 22.06.2005 zu TOP 3 für ungültig zu erklären.
Die Antragsgegner beantragen, den Antrag zurückzuweisen.
Sie verweisen auf die genannten vorhergehenden gerichtlichen Verfahren und darauf, dass nach der Beschlusslage bereits aus dem Jahre 2004 nur ein Hund gestattet sei. Eine solche zulässige Beschränkung sei unabhängig von einer konkreten Geruchs- oder Geräuschbelästigung. Im Übrigen käme es auch durch einen zweiten Hund zu weiteren Beeinträchtigungen. Bei dem angefochtenen Beschluss handele es sich lediglich um eine ordnungsgemäße Konkretisierung des bestandskräftigen Beschlusses vom 22.04.2002. Eine Diskriminierung ergebe sich hieraus nicht, da von dem angefochtenen Beschluss alle Wohnungseigentümer betroffen seien. Schließlich verweisen sie darauf, dass sie nunmehr mit einem Antrag auf Entfernung des zweiten Hundes sowie Unterlassung in einem weiteren gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Hannover 70 II 244/05mit dem dortigen Beschluss vom 03.08.2005 (Blatt 43f d.A.) durchgedrungen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der gemäß § 43 Abs. 1 Ziff. 4 WEG zulässige Antrag ist unbegründet.
Der Beschluss zu TOP der Eigentümerversammlung vom 22.06.2005 war nicht für ungültig zu erklären, weil er nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht. Insbesondere führt er zu keine Diskriminierung des Antragstellers.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegner zutreffend darauf hinweisen, dass die Beschränkung der Haustierhaltung auf ein Tier durch einen Mehrheitsbeschluss zulässig ist. Dies war bereits Streitpunkt zwischen den Parteien und wurde gerichtlicherseits zu Lasten des Antragstellers abschließend entschieden. Der nunmehr angefochtene Beschluss basiert auf dem beschränkenden Grundsatz - Beschluss aus dem Jahre 2002. Dem hier angefochtenen Beschluss liegen sachgerechte Erwägungen zugrunde, die eine unzulässige Umgehung des bestandskräftigen Beschlusses aus 2002 erst möglich machen.
Denn unstreitig befanden sich in diesem Jahr bereits zweimal weitere Hunde in der Wohnung des Antragstellers. Würde man dem Antragsteller ein unbegrenztes Besuchsrecht eines weiteren Hundes gestatten, wäre die rechtmäßige Beschränkung auf einen Hund sinnlos. Deshalb durfte grundsätzlich eine Beschränkung auf ein bestimmtes Besuchsrecht erfolgen. Die Abwägung der Eigentumsinteressen der Beteiligten ergibt zudem, dass die gewählte Dauer von 6 Wochen für das gesamte Jahr angemessen ist. Sie entspricht etwa dem Gesamtjahresurlaub in Deutschland bzw. der Länge der Sommerferien. Bei diesem recht langen Zeitraum ist die Begründung eines Besuches noch plausibel. Ein längerer Zeitraum ist auch unter Einbeziehung der Interessen des Antragstellers von dem Antragsgegner nicht mehr hinzunehmen, weil dann die berechtigten Interessen der Antragsgegner durch einen weiteren Hund in nicht mehr zulässiger Weise beeinträchtigt würden. Insoweit hatte bereits das Amtsgericht Hannover in seinem Beschluss vom 09.07.2002 zutreffend darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Beeinträchtigungen eine typisierende Betrachtungsweise vorzunehmen ist und die übrigen Eigentümer nicht darauf zu verweisen sind, sie müssten die Mehrbelastungen durch einen zweiten Hund nachweisen.
Eine Diskriminierung des Antragstellers ergibt sich bereits deshalb nicht, da er nicht konkret als einziger Eigentümer in dem Beschluss aufgeführt ist. Vielmehr betrifft der Beschluss sämtliche Eigentümer. Insoweit ist von Bedeutung, dass nicht allein der Antragsteller in seiner Wohnung einen Hund hält, sondern auch die Eigentümerin in der Wohnung darunter. Mithin ist auch diese von dem angefochtenen Beschluss betroffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus 47 WEG. Danach hat gemäß der Billigkeit der unterlegene Antragsteller die Gerichtskosten zu tragen. Im Übrigen bleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Streitwertbeschluss:
Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt gemäß § 48 Abs. 3 WEG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 KostO (Regelgeschäftswert).