Amtsgericht Hannover
Urt. v. 24.02.2005, Az.: 551 C 15010/04

Forderung aus Telekommunikationsdienstleistungen aus abgetretenem Recht; Berechtigung zur Sperrung eines Telefonanschlusses seitens eines Mobilfunkbetreibers; Zulässigkeit der fristlosen Kündigung wegen fehlender Entsperrung des Anschlusses

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
24.02.2005
Aktenzeichen
551 C 15010/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 32357
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2005:0224.551C15010.04.0A

Fundstelle

  • MMR 2005, 555-556 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Forderung aus Telekommunikationsdienstleistungen aus abgetretenem Recht

Redaktioneller Leitsatz

Fordert der Kunde bei der Beanstandung von Rechnungen eines Telekommunikationsdienstes einen Prüfbericht nach § 16 TKV an, so wird dieses Verlangen nicht durch die Übersendung eines Prüfberichts nach § 5 TKV und die Übersendung der Einzelverbindungsnachweise erfüllt; eine Zahlungspflicht besteht in diesem Fall nicht.

In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Hannover - Abt. 551 -
auf die mündliche Verhandlung vom 21.12.2004
durch
die Richterin am Amtsgericht Hadeler
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 74,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2004 und 2,56 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte zu 4% und zu 96 % die Klägerin zu tragen.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht eine Forderung in Höhe von 2.143,81 EUR, die ihr zuvor die Firma o2 (Germany GmbH & Co oHG München abgetreten hat, gegenüber dem Beklagten geltend. Die Summe setzt sich aus Rechnungen vom 24.06.2003 in Höhe von 171.09 EUR, vom 22.07.2003 in Höhe von 1.095,66 EUR und vom 21.08.2003 in Höhe von 669,49 EUR sowie der Rechnung vom 22.09.2003 in Höhe von 74,03 EUR zusammen. Dazu kommt noch ein Entgelt von 4x 19,75 EUR aus den Rechnungen vom 21.10., 20.11., 22.12.2003 und 20.01.2004 sowie vom 20.02.2004 in Höhe von 17,56 EUR und vom 05.03.2004 in Höhe von 9,98 EUR. Sämtliche Rechnungen zusammen ergeben die Klagforderung.

2

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte schulde die geltend gemachten Beträge. Die Klägerin habe die Rechnungen vorgelegt und dem Beklagten seien auch die dazu gehörigen Einzelverbindungsnachweise übersandt worden. Der Beklagte habe keinen Anspruch auf eine technische Überprüfung gemäß § 16 TKV. Vielmehr habe die Klägerin dem Beklagten einen Prüfbericht gemäß § 5 TKV vorgelegt, aus dem sich keinerlei Beanstandungen ergeben haben.

3

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.143,81 EUR nebst 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.03.2004 und 2,56 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

4

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

5

Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin aktiv legitimiert sei. Die vorgelegte Abtretungserklärung sei nicht hinreichend konkretisiert. Im Übrigen bestreitet der Beklagte die geltend gemachte Forderung. Er habe nach Erhalt der Rechnung vom 24.06.2003 sofort bei der Firma o2 angerufen und habe die Höhe der Rechnung gerügt. Daraufhin habe man ihm erklärt, unter Umständen sei die Höhe der Rechnung durch einen externen Dauer zu erklären. Er solle seine Rufnummer ändern lassen, was er auch umgehend getan habe. Auf die Rechnung vom 22.07. 2003 hin habe er mit Schreiben vom 29.07.2003 erneut die Rechnung gerügt und einen Prüfbericht gemäß § 16 TKV gefordert. Auch auf die Rechnung vom 21.08.2003 habe der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 11.09.2003 der Rechnung widersprochen und auch insoweit einen Prüfbericht gemäß § 16 TKV gefordert. Ein derartiger Prüfbericht sei jedoch nie vorgelegt worden. Im Übrigen habe der Beklagte auf die Rechnung vom 24.06. 2003 102,85 EUR und auf die Rechnung vom 22.07.2003 115,40 EUR bezahlt. Dabei handele es sich um die unstreitigen Beträge, so dass die Firma o2 zur Sperrung des Anschlusses nicht berechtigt gewesen sei. Nachdem der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 01.09.2003 unter Fristsetzung zur Entsperrung des Anschlusses vergeblich aufgefordert habe, sei er berechtigt gewesen, im Oktober das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Insoweit haftet der Beklagte auch für die weiteren Forderungen nicht.

6

Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

7

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 611 BGB i.V.m. § 398 BGB begründet.

8

Die Klägerin hat die Abtretung der Forderung durch Vorlage einer entsprechenden Abtretungsurkunde nachgewiesen. Ihr steht jedoch lediglich eine Forderung in Höhe von 74,03 EUR aus der Abrechnung vom 22.09.2003 (Bl. 40 d.A.). zu. Im Hinblick auf die Abrechnung vom 24.06. und 22.07.2003 hat der Beklagte rechtzeitig mit Schreiben vom 29.07.2003 um Überprüfung und Vorlage eines Prüfberichtes gemäß § 16 TKV gebeten. Er hat auch die unstreitigen Forderungen in Höhe von 102,85 EUR und 115,40 EUR bezahlt. Diese Zahlungen ergeben sich aus der von der Klägerin vorgelegten Abrechnung vom 21.08.2003 (Bl. 39 d.A.). Auch im Hinblick auf die Abrechnung vom 21.08.2003 hat der Beklagte fristgemäß zum 11.09.2003 reagiert und um Vorlage eines Prüfberichtes gemäß § 16 TKV gebeten. Es ist auch zutreffend, dass der Beklagte keine substantiierten Angaben zu den Verbindungen gemacht hat, so dass eine Überprüfung nicht möglich gewesen wäre. In seinem Schreiben vom 29.07.2003 hat der Beklage durchaus auch Beispiele genannt, zu denen er seiner Meinung nach nachweisen konnte, dass er diese Anrufe nicht geführt haben konnte. Die Firma o2 ist darauf jedoch in ihrem Schreiben nicht weiter eingegangen. Einen Prüfbericht gemäß § 16 TKV hat die Klägerin jedenfalls bis heute nicht vorgelegt. Der Prüfbericht vom 18.12.2002 (Bl. 81 d.A.) ist ein Prüfbericht gemäß § 5 TKV. Die Überprüfung wurde ein halbes Jahr vor den streitigen Gesprächen durchgeführt. Eine derartige Überprüfung beweist im Hinblick auf die streitigen Rechnungen hier gar nichts. Die Klägerin hätte schon im Einzelnen die streitigen Verbindungen hier nachprüfen müssen. Dies hat sie unstreitig nicht getan. Insoweit hat die Klägerin gemäß § 16 Abs. 3 TKV auch nicht den Nachweis erbracht, dass die Firma o2 die Leistung bis zu der Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang dem Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht und richtig abgerechnet wurde. Lediglich im Hinblick auf die Abrechnung vom 22.09.2003 hat der Beklagte keinen Widerspruch eingelegt. Diese Rechnung muss er bezahlen. Die Forderungen vom 21.10.2003 bis zum 05.03.2004 hat der Beklagte nicht zu bezahlen. Die Firma o2 war zu einer Sperrung des Telefonanschlusses nicht berechtigt. Gemäß § 19 TKV ist eine Sperrung nur dann vorzunehmen, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75,-- EUR in Verzug ist oder ein Grund zur Sperre nach Abs. 2 besteht. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass eine Sperrung gemäß § 19 Abs. 2 TKV erfolgt ist. Im Hinblick auf die Rechnungen vom 24.06., 22.07. und 21.08. war der Beklagte berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, bis zur Vorlage des Prüfberichtes gemäß § 16 TKV. Im Übrigen hat er gemäß § 19 Abs. 4 TKV die unstreitigen Beträge auf die Rechnungen vom 24.06. und 22.07. 2003 bezahlt. Die Rechnung vom 22.09.2003 erreicht nicht die Höhe von 75,-- EUR, so dass dies die Firma o2 nicht zur Sperrung des Anschlusses berechtigt hat. Der Aufforderung vom 01.09.2003 zur Entsperrung des Anschlusses ist die Firma o2 nicht nachgekommen, so dass der Beklagte berechtigt war, den Anschluss im Oktober 2003 fristlos zu kündigen. Mangels Vertragsverhältnisses ab Oktober 2003 kann die Klägerin auch keinerlei Grundgebühren mehr von Oktober 2003 an geltend machen, so dass ihr die Beträge aus den Abrechnungen vom 21.10.2003 bis zum 05.03.2004 nicht zustehen. Die Klage war insoweit abzuweisen.

9

Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 17.02.05 - hier eingegangen am 17.02.05 -ist verspätet.

10

Die Nebenentscheidungen über Zinsen, Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den §§ 286, 288 BGB, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hadeler, Richterin am Amtsgericht