Amtsgericht Hannover
Urt. v. 01.09.2005, Az.: 514 C 11137/05
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 01.09.2005
- Aktenzeichen
- 514 C 11137/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 43500
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2005:0901.514C11137.05.0A
Fundstelle
- JurBüro 2006, 79 (Volltext)
In dem Rechtsstreit
...
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Hannover - Abt. 514 - im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO durch die Richterin am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Es kann dahinstehen, ob die vom jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens abgerechneten Mittelgebühren in Bezug auf die Grundgebühr VV Nr. 51 00 und die Verfahrensgebühr VV Nr. 51 03 billigem Ermessen entsprochen haben oder nicht. Jedenfalls stand dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die zusätzliche Gebühr gemäß VV Nr. 51 15 nicht zu. Nach dieser Vorschrift entsteht eine zusätzliche Gebühr nur dann, wenn die Tätigkeit des Anwalts auf die Förderung des Verfahrens im Sinne einer Einstellung gerichtet ist. Es muss insoweit ein Beitrag des Rechtsanwalts feststellbar sein, der sich auf die Einstellung des Verfahrens ausgewirkt hat. Die bloße Verteidigerbestellung und Akteneinsicht reicht insoweit nicht aus. Aber auch gezieltes Schweigen ist kein Mitwirken am Verwaltungsverfahren im Sinne dieser Vorschrift, denn darin kein Anstoß zur Einstellung des Verfahrens gesehen werden. Da sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts darauf beschränkt hat, dem Kläger zum gezielten Schweigen zu raten, liegt keine Handlung vor, die auf die Entscheidung der Verwaltungsbehörde Einfluss nehmen konnte.
Da auf diese zusätzliche Gebühr 135,-- € zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 21,60 €, insgesamt also 156,60 € entfallen, hat die Beklagte mit ihrer Zahlung in Höhe von 298,- € die tatsächlich angefallenen Anwaltskosten vollständig ausgeglichen. Da insoweit auch kein Verzug eingetreten ist, besteht auch kein Anspruch weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11 und 713 ZPO.