Amtsgericht Hannover
Urt. v. 25.02.2005, Az.: 515 C 16551/04

Berechtigung zum Rücktritt von einem Reisevertrag gegen Erstattung des vollen Reisepreises auf Grund von im Internet veröffentlichten Reiseberichten diverser Hotelgäste; Vorliegen eines gravierenden Mangels zur beabsichtigten Reisezeit; Beweispflichtigkeit des Reisenden

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
25.02.2005
Aktenzeichen
515 C 16551/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 28192
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2005:0225.515C16551.04.0A

Das Amtsgericht Hannover hat
im Verfahren gem. § 495 a ZPO
durch
den Richter am Amtsgericht Fraatz
nach Eingang des Replikschriftsatzes der Klägerin vom 21.04.2004 am 23.04.04
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.)

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.)

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

1

Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

2

Die Klage ist unbegründet. Die im Internet veröffentlichten Reiseberichte diverser Gäste des Hotels "El Bousten" in Hammamet berechtigten die Klägerin nicht vom Reiseverträg gegen Erstattung des vollen Reisepreises zurückzutreten. Gem. § 651 e BGB muss ein gravierender Mangel vorgelegen haben, und zwar genau zur beabsichtigten Reisezeit, also vom 14.10.2003 bis 28.10.2003. Beweispflichtig hierfür ist der Reisende, also hier die Klägerin. Diesen Beweis vermag die Klägerin mit den im Internet veröffentlichten Reiseberichten nicht zu führen. Zunächst handelt es sich im Verhältnis zur Masse der Urlauber des Hotels nur um eine ganz geringfügige Anzahl von Personen, die ihre Unmutsäußerurigen im Internet veröffentlichen. Eine Hotelbewertung wäre nur dann einigermaßen sicher möglich und nicht behebbare Mängel erkennbar, wenn man auch die (schweigende) Mehrheit vor Reiseantritt befragen könnte.

3

Die Qualität derartiger anonymer und an die anonyme Öffentlichkeit über Internet verbreiteter Parolen lässt sich einfach daran erkennen, dass selbst über unzweifelhaft einwandfreie Hotelanlagen in solchen Reiseberichten hergezogen und der subjektive Unmut einzelner Reisender pauschal einer vermeintlich mangelhaften Reiseleistung zugeschrieben wird, wobei unbestreitbar selbst im teuersten und besten Hotel bei gehöriger Suche sich Mängel finden lassen werden.

4

Die Äußerungen im Internet bleiben das was sie sind, nicht mehr und nicht weniger als die z.T. überzogene Wiedergabe persönlicher Eindrücke, die mit den objektiven Gegebenheiten nicht übereinstimmen müssen, zumal die Reisezeiten nicht übereinstimmen, und aus diesem Grunde auch keine Grundlage für einen Reiseprozess bilden können.

5

Nicht umsonst heißt es allgemein, dass man sich immer erst selbst ein Urteil bilden muss bevor man eine Sache oder wie hier eine Urlaubsreise abwertet.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11,711,7t3 ZPO".