Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.07.2006, Az.: 7 KS 66/03
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 27.07.2006
- Aktenzeichen
- 7 KS 66/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 45591
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2006:0727.7KS66.03.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 08.03.2007 - AZ: BVerwG 9 B 19.06
In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Planfeststellung für den Neubau der Ortsumgehung Schortens im Zuge der B210
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 7. Senat - auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Kalz, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Bremer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Tegethoff sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Haase und Kurland für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
- 3.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des gegen ihn festzusetzenden Erstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
- 4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist ein anerkannter Naturschutzverband. Er begehrt die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau der B210, Ortsumgehung Schortens.
Im Jahre 1971 wies der erste Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen im Bereich Jever-Schortens eine verlegte B210 mit vierstreifigem Querschnitt aus. Das in den Jahren 1972 bis 1974 durchgeführte Raumordnungsverfahren führte zu einer Trasse, die Grundlage des Linienbestimmungsverfahrens war, das 1976 abgeschlossen wurde. Diese Linienbestimmung war Grundlage eines Vorentwurfs für eine vierstreifige Bundesstraße, der einer gesamtplanerischen Begutachtung unterzogen wurde. Nach einer streckenabschnittsweisen Reduzierung des Querschnitts und einer erneuten gesamtplanerischen Begutachtung wurde im Jahre 1986 die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt. Wegen damals ungelöster Probleme im Bereich der Verkehrseinheit Schortens wurde dieses Planfeststellungsverfahren in zwei Abschnitte aufgeteilt, und zwar in den Abschnitt Jever von der L808 bis zur L807 und den Abschnitt Schortens von der L807 bis zur A29 (Wilhelmshavener Kreuz). Der Abschnitt Jever wurde mit Planfeststellungsbeschluss vom 31. März 1992 planfestgestellt und nach seiner Fertigstellung dem Verkehr übergeben, während das für den Abschnitt Schortens noch anhängige Planfeststellungsverfahren mit Bescheid vom 20. Dezember 2000 eingestellt wurde.
Bereits am 24. Juli 2000 beantragte das Straßenbauamt Aurich bei der Bezirksregierung Weser-Ems die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für den Neubau der Ortsumgehung Schortens im Zuge der B210 von Bau-km 9+830 bis Bau-km 15+470 zwischen der L807 bis zur A29. Für dieses Vorhaben besteht nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf. Der Plan lag in der Zeit vom 4. September bis 6. Oktober 2000 öffentlich aus. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass zur Vermeidung eines späteren Ausschlusses bis zum 20. Oktober 2000 Einwendungen zu erheben seien. Parallel hierzu gab die Bezirksregierung Weser-Ems Behörden und Vereinigungen die Möglichkeit, zum Vorhaben bis zum 24. November 2000 Stellung zu nehmen.
Der Kläger erhob rechtzeitig Einwendungen dahingehend, dass die Planung die Vorgaben des Landes-Raumordnungsplans Niedersachsen, des Landschaftsrahmenplans des Landkreises Friesland und des Landschaftsplans der Gemeinde Schortens bei der Auswahl der Trasse nicht berücksichtigt habe. In diesen Plänen werde der Ausbau bestehender Straßen aus Gründen einer Minimierung der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gefordert. Die Trassenführung führe zu verschiedenen naturschutzrechtlich zu bewältigenden Konflikten durch die Zerstörung von Landröhricht, Wallhecken und Biotopen, den Verlust von Marschgräben, die Zerschneidung und Zerstörung eines Eichen- und Pappelforstes, die Eingriffe in die Lebensräume des Moorfrosches, die Unvereinbarkeit mit dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes 109, die Gefährdung des Naturschutzgebietes "Feldhauser Moor" und die erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Die Auswirkungen des Vorhabens habe die Planfeststellungsbehörde noch nicht ausreichend untersucht, was insbesondere für die Beeinträchtigung der im Untersuchungsraum liegenden Baggerseen mit den dort vorhandenen Gebüschen, offenen Bodenbereichen und Vegetationen, für die Auswirkungen auf die Niedermoorkomplexe und für die vorhabensbedingte Beeinflussung des im Untersuchungsraum gewonnenen Trinkwassers gelte.
Nach Durchführung des Erörterungstermins im April und Mai 2001 beantragte das Straßenbauamt Aurich bei der Bezirksregierung Weser-Ems am 3. April 2002 die Durchführung eines Planfeststellungsänderungsverfahrens, das Umplanungen der Anschlussstelle Groß Ostiem und der Überführung Moorhauser Weg zum Gegenstand hatte. Der Änderungsplan lag in der Zeit vom 22. April bis zum 22. Mai 2002 öffentlich aus. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass zur Vermeidung eines späteren Ausschlusses bis zum 6. Juni 2002 Einwendungen zu erheben seien. Gleichzeitig gab die Bezirksregierung Weser-Ems Behörden und Vereinigungen die Möglichkeit, zum Vorhaben bis zum 22. Juni 2002 Stellung zu nehmen.
Der Kläger hat daraufhin erneut mit Schreiben vom 24. Juni 2002 Einwendungen erhoben und vorgetragen, dass durch die neuen Brückenwerke und Lärmschutzwälle massive Eingriffe in das Landschaftsbild vorgenommen würden. Das Brückenbauwerk am Moorhauser Weg zerstöre Waldanpflanzungen und Wallhecken. Die Anschlussstelle Ostiem zerstöre Gehölzbestände und den Lebensraum des Moorfrosches. Gräben gingen verloren, wodurch der Biotopenverbund unterbrochen werde. Südlich der L814 würden wertvolle Strauch-Baum-Hecken mit alten Stieleichen beseitigt, was eine nicht ausgleichbare Beeinträchtigung darstelle. Die Knoblauchkröte sei ebenfalls von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen. Die Versiegelung von Marschboden und die Überbauung von Wiesen- und Waldtümpel seien nicht ausgleichbar. Biotope im Sinne von §§ 28a und 28b NNatG seien gefährdet.
Mit Beschluss vom 31. Januar 2003 stellte die Bezirksregierung Weser-Ems den Plan nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes i.V.m. den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes unter zahlreichen Auflagen, der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz, der Erteilung einer Befreiung von den in der Landschaftsschutzgebietsverordnung "FRI 109 Moorhausen" enthaltenen Verboten, der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse bzw. Genehmigungen nach dem Niedersächsischen Wassergesetz zur Benutzung von Gewässern, zur Herstellung und wesentlichen Änderung von baulichen Anlagen an Gewässern und zur Herstellung, Beseitigung oder wesentlichen Umgestaltung von Gewässern sowie der Erteilung einer Befreiung von dem Verbot, in der Schutzzone II des Wasserschutzgebietes eine Straße zu bauen, fest. Die mit der Stellungnahme des Klägers geltend gemachten Belange hat sie im Wesentlichen zurückgewiesen (vgl. Ziffer 3.2.8 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 143). Die öffentlichen Interessen überwögen die geltend gemachten Belange.
Gegen den am 3. März 2003 zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger am 2. April 2003 Klage erhoben. Den Bewertungen der Auswirkungen auf die Schutzgüter in der Umweltverträglichkeitsprüfung werde widersprochen. Aus naturschutzrechtlicher Sicht erhalte das Vorhaben eine äußerst schlechte Bewertung. Dem Vorhaben fehle die Planrechtfertigung, da dessen Ausweisung als vordringlicher Bedarf im Bundesverkehrswegeplan seit über 10 Jahren nicht fortgeschrieben worden sei. Der drei- bzw. vierspurige Ausbau der Ortsumgehung sei überdimensioniert, zumal sich der überregionale Verkehr auf die Bundesautobahn 31 verlagern werde. Gegen die Verlegungsvariante sprächen die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsstudie und des städtebaulichen Gutachtens. Die Entscheidung für das Vorhaben sei als politische Entscheidung zu werten. Zwar sprächen für die Verlegungsvariante ihre verkehrlichen Vorzüge, doch sei die Bewertung der Trassenvarianten mit dem zugrunde gelegten Punktesystem willkürlich und nicht nachvollziehbar. Die Planfeststellungsbehörde komme nur deshalb zur Vorzugswürdigkeit der planfestgestellten Variante, weil sie davon ausgehe, dass sich die Nachteile bzw. Risiken der Verlegungsvarianten durch geeignete Schutzmaßnahmen weitestgehend beseitigen bzw. kompensieren ließen. Dieses beruhe auf einer unzutreffenden Bewertung der einzelnen Kriterien, die bei der Trassenauswahl herangezogen worden seien. Bei zutreffender Bewertung der für die Auswahlentscheidung maßgebenden Kriterien hätte die Planfeststellungsbehörde zur Vorzugswürdigkeit der Variante C(Trog) gelangen müssen.
Hinzu komme, dass die Planfeststellungsbehörde die Variante G ohne ausreichende Grundlagen beurteilt habe. Auch bei der Abwägung seien verschiedene Belange unzutreffend bzw. abwägungsfehlerhaft eingestellt und berücksichtigt worden. In der naturschutzrechtlichen Abwägung verkenne die Planfeststellungsbehörde die Bedeutung des Eingriffs für verschiedene Tierarten (Fledermäuse, Moorfrosch, Knoblauchkröte), die in dem Planfeststellungsbeschluss nicht gesondert untersucht seien. Da Ausgleichsmaßnahmen in den Landschaftsschutzgebieten nur ohne Eingriffe in das dortige Landschaftsbild zulässig seien, habe die Planfeststellungsbehörde die dort zunächst vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen als Ersatzmaßnahmen interpretiert und damit den Ausgleichsbedarf falsch ermittelt und festgestellt. Hierdurch werde die gesetzgeberische Differenzierung von Ausgleich und Ersatz durchbrochen und die Gesamtbilanzierung fehlerhaft. Die Eingriffe in das Landschaftsbild seien nicht ausgleichbar und würden durch die vorgesehenen Ersatzmaßnahmen auch nicht kompensiert. Sie könnten einem bestimmten Ausgleich oder Ersatz nicht zugeordnet werden. Die Neubautrasse und eine sie querende Landstraße zerstörten aufgrund ihrer Klammerwirkung ein § 28a-Biotop, was der Durchsetzbarkeit der planfestgestellten Trasse entgegenstehe. Der Neubau betreffe insgesamt 8 Biotopkomplexe, deren Vernetzung zerstört werde. Dies habe die Planfeststellungsbehörde nicht entsprechend bei ihrer Abwägung gewürdigt. Schließlich werde der Belang des Trinkwasserschutzes fehlerhaft in die Abwägung eingestellt. Eine Befreiung vom Verbot zum Bau der planfestgestellten Trasse in der Trinkwasserschutzzone II hätte nicht erteilt werden dürfen. Insoweit seien weitere Untersuchungen erforderlich. Mit seinem Vorbringen sei er nicht ausgeschlossen, da die Stellungnahmen der Bürgerinitiative vor Ort und des Vereins Lokale Agenda als seine Mitglieder ebenfalls zu berücksichtigen seien. Die Geltendmachung eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Raumordnung und des Trinkwasserschutzes sei durch § 60c NNatG nicht ausgeschlossen.
Der Kläger beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Weser-Ems für den Neubau der Ortsumgehung Schortens vom 31. Januar 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Klage sei teilweise unzulässig, da der Kläger mit seinem Vorbringen in Bezug auf den Boden- und Grundwasserschutz, Luft- und Klimaauswirkungen, Planrechtfertigung, Raumordnung, Ausbaustandard, verkehrliche Belange, Städtebau, Wasserschutz, Agrarstruktur und Wirtschaftlichkeit präkludiert sei. Dem Kläger sei es darüber hinaus verwehrt, einen Großteil dieser Belange geltend zu machen. Hierzu gehörten raumordnungsrechtliche Aspekte, soweit diese ihre Grundlage im Landschaftsrahmenplan hätten, bei dem es sich nicht um eine Rechtsvorschrift handele, sowie der Belang des Trinkwasserschutzes, da weder die Vorschriften des Niedersächsischen Wassergesetzes noch des Wasserhaushaltsgesetzes dem Natur- und Landschaftsschutz dienten. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung, die als Verfahrensfehler nur nach Maßgabe des § 46 VwVfG beachtlich wären, lägen nicht vor. Das negative Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung für die planfestgestellte Trasse habe sie bei der Gesamtabwägung aller Belange berücksichtigt. Die Eingriffe in Natur und Landschaft seien ausreichend ermittelt und berücksichtigt. Ermittlungsdefizite bestünden nicht. Insgesamt habe sie den Belang des Natur- und Landschaftsschutzes fehlerfrei in die Abwägung eingestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten (Beiakten A bis Z sowie 1 bis 5) verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage, über die das Oberverwaltungsgericht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 VwGO zu entscheiden hat, ist teilweise unzulässig, soweit der Kläger mit seinen Einwendungen präkludiert ist.
Der Kläger ist zwar als anerkannter Naturschutzverein nach Maßgabe von § 61 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 69 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG klagebefugt. Er hat gemäß § 61 Abs. 5 S. 2 BNatSchG, § 60c Abs. 1 NNatG geltend gemacht, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes, den aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind. Ob hierzu auch die Vorschriften des Raumordnungsgesetzes und des Niedersächsischen Wassergesetzes zählen, kann der Senat dahingestellt sein lassen, da sich insoweit - wie noch auszuführen sein wird - die Klage jedenfalls als unbegründet erweist.
Der Kläger ist jedoch teilweise mit seinem Vorbringen nach § 61 Abs. 3 BNatSchG ausgeschlossen. Diese Vorschrift stellt eine eigenständige materielle Präklusion dar. Danach ist ein Verein, der im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung erhalten hat, im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber auf Grund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können. Mit der Regelung sollen die anerkannten Vereine angehalten werden, bereits im Verwaltungsverfahren ihre Sachkunde einzubringen. Auch sollen von einer Verwaltungsentscheidung Begünstigte vor einem überraschenden Prozessvortrag geschützt werden. Daher sind zumindest Angaben erforderlich, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Dem Vorhabensträger und der entscheidenden Behörde muss hinreichend deutlich werden, aus welchen Gründen nach Auffassung des beteiligten Vereins zu welchen im Einzelnen zu behandelnden Fragen weiterer Untersuchungsbedarf besteht oder einer Wertung nicht gefolgt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.2004 - 4 A 4.03, DVBl. 2004, 655, 656). Die Frist, innerhalb derer im Verwaltungsverfahren der anerkannte Naturschutzverein seine Stellungnahme abzugeben hat, ist nicht in § 61 Abs. 3 BNatSchG geregelt, sondern ergibt sich aus § 60b Abs. 4 S. 1 NNatG (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.02.2003 - 4 A 59.01, BVerwGE 118, 15, 19). Sie beträgt zwei Monate und beginnt mit der Übersendung der Unterlagen.
Anhand dieses Maßstabes ist das Vorbringen des Klägers teilweise von der gerichtlichen Geltendmachung ausgeschlossen. Der Kläger hat in seinen Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren und seinen Ausführungen in den Erörterungsterminen entsprechend seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich die fehlerhafte Abwägung des Natur- und Landschaftsschutzes als öffentlichen und als im Rahmen der Trassenauswahl zu beachtenden Belang gerügt. Darüber hinaus hat er in ausreichender Form, da er im Sinne der Rechtsprechung das Schutzgut bezeichnet hat, entgegen der Auffassung der Beklagte die unzureichende Berücksichtigung der Ziele der Raumordnung, soweit sie auch den Belangen des Naturschutzes dienen, gerügt. Denn der Kläger hat bereits in seiner ersten Stellungnahme darauf hingewiesen, dass es den Zielen der Raumordnung entspricht, Verkehrswege zu bündeln und damit die Inanspruchnahme von Natur und Landschaft zu vermeiden. Insoweit hat er auch unter dem Aspekt der verkehrlichen Belange und des Ausbaustandards die fehlerhafte Trassenauswahl dahingehend gerügt, dass sich eine Inanspruchnahme von Natur und Landschaft durch die Bündelung von Trassen und damit durch den Ausbau der bestehenden B210 vermeiden ließe. Der Kläger hat im Planfeststellungsverfahren zudem die Abwägung des Trinkwasserschutzes als fehlerhaft angesehen und damit das Schutzgut Wasser hinreichend deutlich bezeichnet, so dass insoweit ebenfalls eine Präklusion nicht angenommen werden kann.
Hingegen hat er in seinen Stellungnahmen, für deren Abgabe die Planfeststellungsbehörde ihm sowohl im Ausgangs- als auch im Änderungsverfahren eine Frist von zwei Monaten eingeräumt hat, weder die fehlende Planrechtfertigung noch Abwägungsfehler bei der Trassenauswahl unter den Aspekten Städtebau, Agrarstruktur und Kosten geltend gemacht, obwohl er aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen insoweit hätte Stellung nehmen können. Insoweit ist er mit seinen Einwendungen im gerichtlichen Verfahren präkludiert. Hieran ändert der Umstand, dass sich der Verein Lokale Agenda Schortens e.V. auf eine fehlerhafte Abwägungsentscheidung u.a. in Bezug auf die Kosten des Vorhabens im Planfeststellungsverfahren berufen hat, nichts. Denn auf dieses Vorbringen kann sich der Kläger, auch wenn der Verein Lokale Agenda Schortens e.V. dessen Mitglied ist, im Anschluss an das Planfeststellungsverfahren nicht berufen. Dies liegt zum einen daran, dass der Verein Lokale Agenda Schortens e.V. seine Stellungnahmen im eigenen und nicht im Namen des Klägers abgegeben hat. Zum anderen spricht gegen eine Berufung des Klägers auf dieses Vorbringen, dass er es nicht bereits während des Planfeststellungsverfahrens zum Gegenstand seines eigenen Vorbringens gemacht hat (vgl. zu dieser Obliegenheit, die ihm nach der Rechtsprechung zuzumuten ist: BVerwG, Urt. v. 22.1.2004 - 4 A 4.03, DVBl. 2004, 655, 657). Es ist mit dem Sinn und Zweck der Präklusionsvorschrift nicht vereinbar, wenn ein Naturschutzverband durch Berufung auf ein Vorbringen Dritter erstmals im Gerichtsverfahren die Präklusionswirkung umgehen könnte.
II.
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedoch nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss entspricht den Rechtsvorschriften, deren Verletzung der Kläger geltend machen kann, und leidet nicht an erheblichen Abwägungsmängeln zu Lasten der für den Kläger rügefähigen Belange.
1. Da § 60c Abs. 1 NNatG das Klagerecht des Klägers begrenzt, kann er Fragen nicht naturschutzrechtlicher Art nicht geltend machen (BVerwG, Urt. v. 19.5.1998 - 4 A 9.97, DVBl. 1998, 900). Hierzu gehören - ungeachtet der Präklusion - die von ihm aufgeworfenen Fragen der Planrechtfertigung, der Auswirkungen auf die Landwirtschaft und den Städtebau sowie der Kostenberechnungen für die Trassenalternativen.
2. Zu den naturschutzrechtlichen Bestimmungen im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG gehört indes das fachplanerische Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 S. 2 FStrG insoweit, als Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege betroffen sind. Diese sind im Rahmen der Trassenauswahl und als abwägungserhebliche öffentliche Belange zu berücksichtigen.
a) Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (§ 17 Abs. 1 S. 2 FStrG). Sie ist gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin (§ 17 Abs. 6c S. 1 FStrG) zugänglich. Wesentliches Element planerischer Gestaltungsfreiheit ist die Gewichtung der verschiedenen Belange. Die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zwischen den untersuchten Trassenvarianten hängt nicht davon ab, ob auch für eine andere planerische Lösung einleuchtende Gründe angeführt werden können. Es reicht aus, wenn die Behörde sich mit dem Für und Wider der gegenläufigen Belange auseinander gesetzt hat und tragfähige Gründe für die gewählte Lösung anführen kann. Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst dann, wenn sich ihr diese Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil die öffentlichen und privaten Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich also diese Lösung der Behörde als die vorzugswürdigere hätte aufdrängen müssen. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden (st. Rspr.; BVerwG, Urt. v. 9.2.2005 - 9 A 80.03, NVwZ-RR 2005, 453; Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95, BVerwGE 100, 238, 250 jeweils m.w.N.).
aa) Die Planung leidet nicht an einem Abwägungsausfall hinsichtlich der Variantenauswahl. Entgegen der Ansicht des Klägers sieht der Senat keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Planfeststellungsbehörde durch die vorangegangene Raum-ordnungs- und Linienbestimmungsentscheidung, durch den Bundesverkehrswegeplan oder durch eine politische Entscheidung gebunden gesehen hat. Hiergegen sprechen die ausführliche Darstellung und Abwägung der vier Ausbauvarianten A bis C, G mit Untervarianten (B(Trog), B*, B*(opt) und C(Trog)) und der Verlegungsvariante 1 mit Untervarianten (1*, 1**, 1*(opt) und der Planfeststellungsvariante) untereinander, die zeigen, dass sich die Planfeststellungsbehörde inhaltlich und ohne Bindung an vorausgehende Entscheidungen mit den Varianten auseinandergesetzt hat.
bb) Die Planfeststellungsbehörde konnte die so genannte Null-Variante (Verzicht auf das Projekt) bereits aufgrund der von ihr vorgenommenen Grobanalyse von der Variantenprüfung ausnehmen, auch wenn durch diese Variante kein unmittelbarer Eingriff in den Naturhaushalt entsteht und keine zusätzlichen Flächen der freien Landschaft benötigt werden, da diese Variante nicht geeignet ist, die mit dem Bedarfsplan verbundenen Ziele des Vorhabens zu erfüllen und die auf der B210 bestehenden Defizite für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu beseitigen. Zutreffend hat die Planfeststellungsbehörde darauf abgestellt, dass bei dieser Variante aufgrund der wachsenden Verkehrszunahme die Unfallhäufigkeit steigen werde, zunehmende Behinderungen für den örtlichen Verkehr und den Durchgangsverkehr entstünden und die Anbindung der Gewerbebetriebe beeinträchtigt werde (siehe Planfeststellungsbeschluss S. 86).
cc) Die Auswahlentscheidung zwischen den untersuchten Varianten ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Die mit der vom Kläger favorisierten Ausbauvariante C(Trog) und den anderen Ausbauvarianten verbundenen Vorzüge erweisen sich nicht als so gewichtig, dass sich diese gegenüber der planfestgestellten Variante als vorzugswürdig darstellen.
Den Ausbauvarianten ist gemeinsam, dass die Trassierung im Bereich Heidmühle auf der Achse der bestehenden B210 erfolgt, bevor südlich des Freibades eine Neutrassierung westlich des Feldhauser Moores bis zur L807 vorgesehen ist, wo die Trasse an die bereits mit dem Neubau der Ortsumgehung Jever errichtete Anschlussstelle angebunden wird. Sie unterscheiden sich u.a. durch den Verlauf im Bereich Groß Ostiem (Durchfahrung oder Nordumgehung) und durch den Ausbaustandard (Planfeststellungsbeschluss S. 86). Die von dem Kläger favorisierte Variante C(Trog) sieht lediglich einen Neubau zwischen der L807 (Ende der Ortsumgehung Jever) und der B210alt in Höhe des Freibades vor, während die B210 ansonsten in ihrem derzeitigen Zustand belassen wird. Lediglich an den Verknüpfungspunkten (Bahnhofstraße, Gewerbegebiet, Groß Ostiem/K95) werden punktuelle Maßnahmen in Form von zusätzlichen Abbiegestreifen usw. vorgesehen, wobei die Bahnhofstraße (L814) mit der B210 mit Hilfe eines Trogbauwerks im Zuge der B210 verknüpft wird (Planfeststellungsbeschluss S. 87).
Demgegenüber verlaufen die Verlegungsvarianten im Wesentlichen gleich, und zwar aus Richtung Wilhelmshaven kommend zunächst auf der Trasse der bestehenden B210, bevor sie westlich von Abbickenhausen in nördlicher Richtung von der B210alt abrücken, den Ortsteils Groß Ostiem umfahren, weiter in nordwestlicher Richtung zwischen dem Ortsteil Heidmühle und den Wassergewinnungsanlagen des Wasserschutzgebietes Feldhausen und anschließend in Richtung Nordwesten zwischen dem Mettckers Busch und dem Feldhauser Moor verlaufen, bevor sie südlich der L807 an die Ortsumgehung Jever angebunden werden. Unterschiede bestehen hinsichtlich der Verknüpfung mit dem untergeordneten Straßennetz und der Feintrassierung im Nahbereich empfindlicher Nutzungskonkurrenzen. Die planfestgestellte Variante sieht nördlich von Groß Ostiem und des dort vorhandenen Teiches eine Verknüpfung zwischen der alten und der neuen B210 über einen Zubringer vor, der zwischen Groß Ostiem und den vorhandenen Gewerbegebieten mit einem Kreisverkehr an die B210alt angeschlossen wird. Die Bahnhofstraße (L814) und der Moorhauser Weg kreuzen die planfestgestellte Trasse nördlich Heidmühle und werden über die neue Bundesstraße geführt (Planfeststellungsbeschluss S. 85 f.).
Die von der Planfeststellungsbehörde für die Verlegungsvarianten, respektive die planfestgestellte Trasse angeführten Belange sind so gewichtig, dass sich ihr im Vergleich zu den Ausbauvarianten diese nicht als vorzugswürdig hätten aufdrängen müssen. Die Planfeststellungsbehörde hat wesentliche Vorteile der Verlegungsvarianten im Bereich der raumordnerischen, verkehrlichen und wirtschaftlichen Belange gesehen und berücksichtigt, dass die nachteiligen Auswirkungen dieser Varianten einschließlich der Planfeststellungsvariante auf die Belange des Umwelt- und Wasserschutzes sowie der Landwirtschaft kompensiert werden können. Sie hat demgegenüber nicht verkannt, dass in Bezug auf die Belange des Umwelt- und Wasserschutzes die Ausbauvarianten Vorteile aufweisen, diese aber angesichts der mit den Ausbauvarianten verbundenen Nachteile aus raumordnerischer, verkehrlicher, wirtschaftlicher und zum Teil auch städtebaulicher Sicht nicht zu deren Vorzugswürdigkeit führen (Planfeststellungsbeschluss S. 107 ff.). Dies ist angesichts des mit der Planung verbundenen Ziels, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der B210 entsprechend ihrer Verkehrsfunktion und -bedeutung zu erreichen (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 30), nicht zu beanstanden. Dabei erweisen sich die für die Planfeststellungsbehörde im Variantenvergleich angeführten Gründe auch mit Blick auf die hiergegen vorgebrachte Kritik des Klägers als tragfähig.
(1) Gegen die Bewertung der Planfeststellungsbehörde, dass die Verlegungsvarianten aus raumordnerischer Sicht Vorteile gegenüber den Ausbauvarianten aufweisen, ist entgegen der Auffassung des Klägers nichts zu erinnern. Zwar ist nach Ziffer C 3.6.3.01 S. 1 des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen 1994 (mit Ergänzungen 1998 - nachfolgend LROP) die überregionale Erschließung des Landes durch das vorhandene Netz der Hauptverkehrsstraßen und Autobahnen grundsätzlich ausreichend. Dennoch sieht das LROP u. a. qualitative Verbesserungen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, zur Verkehrsberuhigung in den Siedlungsbereichen durch den Bau von Ortsumgehungen und zum Abbau von Verkehrsengpässen in Einzelfällen als erforderlich an (Ziffer C 3.6.3.01 S. 3 LROP). Zudem ist unter Ziffer C 3.6.3.05 LROP vorgesehen, dass im Rahmen der näheren Festlegung erforderliche Ortsumgehungen, Teilverlegungen und Beseitigungen höhengleicher Kreuzungen sowie regional bedeutsame Straßen in den Regionalen Raumordnungsprogrammen zu ergänzen sind. Die Teilverlegung von Straßen ist hiernach insbesondere zum Abbau von Verkehrsengpässen, wie sie auf der B210alt bestehen, durch den LROP nicht ausgeschlossen. Hierbei ist die Planfeststellungsbehörde zutreffend unter Berücksichtigung der Verkehrsverbindungsfunktion der B210 und dem Ziel der Verkehrsberuhigung in Schortens von der Vereinbarkeit der planfestgestellten Trasse mit den Zielen der Raumordnung ausgegangen (Planfeststellungsbeschluss S. 91). Sie hat berücksichtigt, dass die B210 im LROP von Wilhelmshaven über Jever nach Aurich als Hauptverkehrsstraße mit einer Verbindungsfunktion zwischen Mittel- und Oberzentrum ausgewiesen wird und diese Verbindungsfunktion nur mit der Ausbauvariante A und den Verlegungsvarianten erreicht werden kann. Diese Varianten erfüllen auch unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit die Ziele der Raumordnung, da es keine höhengleichen Knotenpunkte und Zufahrten gibt, während die übrigen Ausbauvarianten die gewünschte Verbindungseigenschaft und Verkehrssicherheit der Bundesfernstraße wegen ihrer zentralen Verläufe und ihren höhengleichen Verknüpfungen nicht erreichen. Hinzu kommt, dass sich das Vorhaben in einem Ordnungsraum im Sinne von Ziffer C 1.4.01 LROP befindet, in denen insbesondere solche Maßnahmen vorrangig durchzuführen sind, die die Leistungsfähigkeit der Ober- und Mittelzentren als Wirtschafts- und Dienstleistungszentren erhalten und verbessern und durch die die Umwelt- und Lebensbedingungen durch Beseitigung nachteiliger Verdichtungsfolgen im baulichen und Verkehrsbereich nachhaltig verbessert werden.
Entgegen der Auffassung des Klägers genügen Teilverlegungen von Straßen auch dann den verkehrlichen Zielen der Raumordnung, wenn sie mit Umwegen oder Zeitverlusten verbunden sind, da allein die Erforderlichkeit einer qualitativen Verbesserung aus den genannten Gründen entscheidend ist. Soweit der Kläger einwendet, im Planungsraum seien ein Vorranggebiet für die Trinkwassergewinnung und Vorsorgegebiete für Landwirtschaft, Natur und Landschaft sowie Erholung ausgewiesen, schließen sie die Verwirklichung des mit den verkehrlichen Zielen des LROP im Einklang stehenden Vorhabens nicht aus. Vielmehr sind die mit der Ausweisung derartiger Gebiete verbundenen Belange im Rahmen der zu treffenden Abwägungsentscheidung entsprechend ihrem Gewicht zu berücksichtigen (vgl. dazu auch Ziffer B 9.02 und Ziffer C 1.9.02 Abs. 2 LROP) und können vom Kläger als fehlerhaft in die Abwägung eingestellt gerügt werden, soweit er hierzu nach § 60c Abs. 1 NNatG befugt ist.
(2) Nicht ersichtlich ist, dass die Planfeststellungsbehörde bei der Trassenauswahl die verkehrlichen Belange unzutreffend gewichtet hat. Sie hat die Ausbauvariante A und alle Verlegungsvarianten dem Grunde nach zunächst deshalb positiv bewertet, weil der Durchgangsverkehr konsequent vom örtlichen Verkehr getrennt wird und die Anzahl der Verknüpfungen mit dem nachgeordneten Verkehr minimiert wird. Da insgesamt durch die Ausbauvarianten B, C mit Untervarianten und G das Ziel der Leichtigkeit des Verkehrsflusses aufgrund ihrer Verknüpfungen mit dem nachgeordneten Verkehr und der Vermischung von örtlichem mit überörtlichem Verkehr nicht erreicht wird und sie daher am schlechtesten zu bewerten sind, kommt es nicht darauf an, ob für den prognostizierten Zeitraum die von dem Kläger favorisierte Ausbauvariante C(Trog) ebenfalls in der Lage wäre, den Verkehr aufzunehmen.
Gegen die Verkehrsprognose selbst hat der Kläger keine durchgreifenden Bedenken dergestalt geltend gemacht, dass aus verkehrlichen Gründen der Bedarf für eine Verlegung der B210 nicht erforderlich sei. Der Hinweis, die Verkehrsentwicklung an der Zählstelle "Heidmühle" sei im Jahre 2000 rückläufig gewesen, lässt nicht den Rückschluss zu, dass die Verkehrsprognose insgesamt unzutreffend ist. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine Übersicht vorgelegt hat, nach der an der Zählstelle "Kramermarktswiese" nach Angabe der BAST, Köln, die DTV Kfz/24h von 14.723 Kfz im Jahre 2000 auf 12.710 Kfz im Jahre 2003 gesunken und anschließend auf 13.602 Kfz im Jahre 2005 gestiegen, insgesamt also ein Rückgang von 7,6 v.H. zu verzeichnen sei, vermag dies die Unrichtigkeit der Verkehrsprognose ebenso wenig zu begründen wie der Umstand, dass an der Zählstelle "Ostiem" nach dieser Übersicht unter Bezugnahme auf Angaben der Beklagten der Verkehr von 23.456 Kfz/24h im Jahre 2000 auf 19.153 Kfz/24h im Jahre 2005, also um 18,4 v. H. zurückgegangen sei. Der zunächst stärkere Rückgang des Verkehrs an der Zählstelle "Kramermarktswiese" in Heidmühle, westlich der Bahnhofstraße, ist nach den plausiblen Ausführungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung dadurch zu erklären, dass im Jahre 2000 der Abschnitt Jever dem Verkehr übergeben worden ist und sich daher seitdem der Verkehr am Ende der Ortsumgehung Jever an der L807 anders verteilt als zuvor der Verkehr von der B210alt. Diese Entwicklung ist sowohl im Planfeststellungsbeschluss als auch in der Verkehrsprognose berücksichtigt worden (Planfeststellungsbeschluss S. 35 f.). Darüber hinaus ist an dieser ZählsteIle seit 2004 wieder ein deutlicher Verkehrszuwachs zu verzeichnen, so dass sich die Prognose, der Verkehr werde sich bis zum Jahre 2010 weiter erhöhen und eine Belastung von 15.400 Kfz/24h erreichen, nicht als unzutreffend qualifizieren lässt. In Bezug auf die Zählstelle "Ostiem", die sich in Groß Ostiem östlich der Plaggestraße befindet, ist zwar entgegen der Verkehrsprognose eine Abnahme des Verkehrs zu verzeichnen. Dies reicht aber nach Auffassung des Senats nicht aus, um den Bedarf für den Neubau der B210 und die Verkehrsprognose insgesamt in Frage zu stellen. Denn nach den "Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte (RAS-Q)" eignet sich ein zweistreifiger Regelquerschnitt nur für Verkehrsmengen von maximal 18.000Kfz/24h. Der Bedarf für den Neubau der B210 ist also auch angesichts der im Jahre 2005 an der Zählstelle "Ostiem" festgestellten Verkehrsbelastung von 19.153 Kfz/24h gegeben. Die Bewertung der planfestgestellten Trasse unter verkehrlichen Aspekten ist auch nicht deshalb falsch, weil der Tourismusverkehr zukünftig von der Bundesautobahn 31 aufgenommen werden soll, da der Lückenschluss dieser Bundesautobahn ebenso wie der Bau der B210neu im vordringlichen Bedarf des Bedarfsplans ausgewiesen ist und er dementsprechend in die Verkehrsprognose bereits Eingang gefunden hat (Ziffer 2.3.3.1 des Planfeststellungsbeschlusses S. 33).
(3) Im Hinblick auf den Belang "Umwelt" ist die Planfeststellungsbehörde davon ausgegangen, dass die Verlegungsvarianten das höchste ökologische Gesamtrisiko aufweisen, wenn auch der Entlastungseffekt für das Schutzgut Mensch hier am größten ist (Planfeststellungsbeschluss S. 101). Konkret bei der planfestgestellten Variante hat die Planfeststellungsbehörde nicht verkannt, dass diese ungeachtet einer Optimierung der mit dieser Variante verbundenen Eingriffe in die Natur und Landschaft sowie der Negativwirkungen in Bezug auf Siedlung/Wohnen/Erholung zu einer größeren Inanspruchnahme unverbrauchter Landschaft durch die Lage der Anschlussstelle nördlich von Groß Ostiem führt. In Bezug auf den Belang des Wasserschutzes, insbesondere des Trinkwasserschutzes, bestreitet die Planfeststellungsbehörde ebenfalls nicht, dass die Ausbauvarianten, die ausschließlich in der Wasserschutzzone III A verlaufen, ein geringeres Sicherheitsrisiko für die Wassergewinnung darstellen als die Verlegungsvarianten, die insoweit das höchste betriebsbedingte Risiko aufweisen, da der Verkehr durch die Wasserschutzzone II geführt werden muss. Sie hat daher zutreffend die Ausbauvarianten zum Teil erheblich besser bewertet als die Verlegungsvarianten. Allein aus diesen Gründen mussten sich jedoch die Ausbauvarianten der Planfeststellungsbehörde angesichts der verkehrlichen Vorzüge der Verlegungsvarianten nicht als vorzugswürdiger aufdrängen.
Soweit der Kläger rügt, dass die Abwägung der naturschutz- und wasserrechtlichen Belange fehlerhaft vorgenommen worden sei und bei ordnungsgemäßer Abwägung dieser Belange die Trassenauswahl anders hätte ausfallen müssen, übersieht er, dass die Trassenentscheidung auf der Grundlage einer Grobanalyse zu treffen ist. Die weitere Abwägung privater und öffentlicher Belange gegen- und untereinander sowie die Feststellung möglicher Planungshindernisse hat in Bezug auf die ausgewählte Trasse zu erfolgen. Dies gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch für das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot, das nur innerhalb des konkret geplanten Vorhabens zu beachten ist (vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 3.3.2005 - 9 B 10.05, juris; Urt. v. 16.12.2004 - 4 A 11.04, NVwZ 2005, 589). Anhaltspunkte für eine unzutreffende Bewertung der Variante G in Bezug auf den Belang "Umwelt" hat der Kläger nicht dargetan. Allein der Einwand, insoweit sei eine eigene naturschutzfachliche Bewertung nicht vorgenommen worden, rechtfertigt diesen Schluss mit Blick auf die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 101) nicht.
(4) Zu Unrecht rügt der Kläger in diesem Zusammenhang, dass die Bewertung der Auswirkungen auf die Schutzgüter Tier, Pflanzen, Boden, Wasser und Grundwasser in der Umweltverträglichkeitsstudie gemäß § 12 UVPG unzutreffend seien, weil sie von einer positiven spezifisch naturschutzfachlichen Abwägung im Sinne von § 11 NNatG und einer ausreichenden Kompensation der Eingriffe ausgehe. Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens (§ 2 UVPG), dessen gegebenenfalls bestehende Mängel im weiteren Planfeststellungsverfahren behoben werden können. Da nicht einmal das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung einen Fehler im Abwägungsvorgang indiziert (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.1996 - 4 C 5.95, BVerwGE 100, 238, 243; Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 19.94, BVerwGE 100, 370, 376), muss dies für eine - behauptet - unzulängliche Umweltverträglichkeitsprüfung erst recht gelten (vgl. Senat, Urt. v. 1.9.2005 - 7 KS 222/02). Deshalb kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf die Einzelheiten der UVS an, wenn - gegebenenfalls durch weitere Unterlagen - alle die Schutzgüter gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 UVPG betreffenden Belange in für eine abgewogene Planungsentscheidung genügender Tiefe ermittelt sind (vgl. Senat, Urt. v. 1.9.2005 - 7 KS 222/02), so dass die Abwägung der Belange, soweit sie dem Natur- und Landschaftsschutz dienen, als fehlerfrei angesehen werden kann.
(5) Soweit der Kläger schließlich die Vorzugswürdigkeit der von ihm favorisierten Ausbauvariante C(Trog) damit zu begründen versucht, dass er das Bewertungssystem als solches zunächst grundsätzlich in Zweifel zieht und sodann anhand dieses Systems eine eigene Bewertung der Auswahlkriterien vornimmt, kann dies eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen. Die Planfeststellungsbehörde hat die Auswirkungen der Varianten für jeden einzelnen der berührten Belange in einem einheitlichen System mit einer Skala von (++), d.h. die Anforderungen an den jeweiligen Belang werden vergleichsweise sehr gut erfüllt, bis (--), d.h. die Anforderungen an den jeweiligen Belang werden vergleichsweise sehr schlecht oder überhaupt nicht erfüllt, bewertet und somit die Varianten zunächst bezogen auf den berührten Belang einer vergleichenden Bewertung unterzogen. Anschließend hat sie die Bewertung in ein nachvollziehbares Punktesystem übertragen, indem sie für die jeweilige Variante bis zu 2 Punkte bei der maximalen Bewertung eines Belangs mit (++) und bis zu -2 Punkten bei der minimalen Bewertung mit (--) in Ansatz gebracht hat. Die sich hieraus für die jeweilige Variante ergebende Summe hat sie sodann in einer Rangliste aufgelistet und sich für die planfestsgestellte Trasse entschieden, die die höchste Punktzahl erreicht hat. Hierbei hat sie die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Kriterien gleich gewichtet. Dieses Vergleichs- und Bewertungssystem ist nachvollziehbar und genügt den Anforderungen, die an die Auswahlentscheidung und -kriterien zu stellen sind. Da die Auswahlentscheidung auf der Grundlage einer Grobanalyse vorzunehmen ist, bedarf es weder eines differenzierteren Bewertungssystems noch einer weiteren Aufschlüsselung der Auswahlkriterien, wie sie etwa von dem Kläger für das Kriterium "Umwelt" verlangt wird. Im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit durfte sich die Planfeststellungsbehörde für ein solches System entscheiden, da es weder willkürlich ist noch die Planfeststellungsbehörde hierbei sachfremde Erwägungen angestellt hat. Die von dem Kläger vorgenommene eigene Bewertung der Auswahlkriterien, die zu einer Vorzugswürdigkeit der Ausbauvariante C(Trog) führt, ist für den gerichtlichen Prüfungsmaßstab nicht maßgeblich, da der Senat die behördliche Auswahlentscheidung am Maßstab des in § 17 Abs. 1 S. 2 FStrG normierten Abwägungsgebots zu überprüfen und insoweit Rechtsfehler nicht festgestellt hat.
b) Der Planfeststellungsbeschluss ist auch nicht fehlerhaft, soweit der Kläger berechtigt ist, aufgrund einer unzutreffenden Verkehrsprognose die Überdimensionierung der planfestgestellten Trasse zu Lasten von Eingriffen in Natur und Landschaft geltend zu machen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 19.3.2003 - 9 A 33.02, DVBl. 2003, 1069, 1071). Der gewählte Ausbaustandard entspricht den verkehrlichen Anforderungen. Zweifel an den Grundlagen oder dem Verfahren der Verkehrsuntersuchung und den hierauf beruhenden Prognosen sind nach den obigen Ausführungen nicht schlüssig dargelegt. Der Hinweis auf den zweistreifigen Ausbau der B210 im Bereich östlich des Wilhelmshavener Kreuzes vermag derartige Zweifel nicht zu begründen, denn zum einen betrifft der Neubau der B210 den Verkehrsstrom westlich des Wilhelmshavener Kreuzes und zum anderen ist die Ortsumgehung Jever, an die die Ortsumgehung Schortens anknüpft, ebenfalls - wie der Kläger selbst einräumt - dreispurig ausgebaut.
c) Der Planfeststellungsbeschluss leidet ebenfalls nicht an einem durchgreifenden Mangel, soweit er nach § 17 Abs. 1 S. 2 FStrG die Belange von Natur und Landschaft in die fachplanerische Abwägung einzubeziehen und angemessen zu berücksichtigen hat.
aa) Voraussetzung einer den Belangen von Natur und Landschaft gerecht werdenden fachplanerischen Abwägung ist die ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensräume, um sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die fachplanerische Abwägung einstellen zu können. Eingriffe in Natur und Landschaft lassen sich nur dann zutreffend bewerten, wenn hinreichend aussagekräftiges Datenmaterial zur Verfügung steht. Die Untersuchungstiefe hängt hierbei maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Der Vorhabensträger ist nicht verpflichtet, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Aus fachlicher Sicht kann sich eine bis ins letzte Detail gehende Untersuchung erübrigen. Sind bestimmte Tier- und Pflanzenarten ein Indikator für die Biotopqualität und die Lebensraumanforderungen auch anderer Arten oder lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische oder floristische Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Das Recht nötigt nicht zu einem Ermittlungsaufwand, der keine zusätzliche Erkenntnis verspricht (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 9.6.2004 - 9 A 11.03, insoweit abgedruckt in DVBl. 2004, 1546, 1550).
Diesen Anforderungen genügt entgegen der Auffassung des Klägers der Planfeststellungsbeschluss. Ausgehend von den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsstudie aus dem Jahre 1995, die für die Varianten 1, A, B und C angefertigt worden ist, und ihrer Ergänzung aus dem Jahre 1996 für die Varianten 1*, 1** und B* hat die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren die Erkenntnisgrundlage über die Eingriffswirkungen des Vorhabens im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung durch Erhebungen und die Einholung naturschutzfachlicher Stellungnahmen vertieft und verfeinert. Als vorhandene Unterlagen wurden der Landschaftsplan für die Gemeinde Schortens (Erfassung der Tier- und Pflanzenwelt) und die Umweltverträglichkeitsstudie herangezogen, der ebenfalls eine Erfassung der Tier- und Pflanzenwelt zugrunde lag. Die Biotoptypen des Untersuchungsraumes wurden im Zeitraum von Mai bis August 1997 sowie im Mai und Juni 1998 flächendeckend nach dem Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen (Drachenfels, 1994) erfasst. Für die im Untersuchungsraum vorkommenden Amphibien wurden vertiefende qualitative und quantitative Untersuchungen durchgeführt, um die Betroffenheit der Teil- oder Gesamtlebensräume der einzelnen Amphibienarten besser beurteilen zu können (IBL, 1998). Der Untersuchungszeitraum erstreckte sich von Mai 1997 bis April 1998. In der Zeit vom 3. bis 29. März 1998 wurden mit Hilfe von Fangzäunen Wanderbewegungen zu den Laichgewässern erfasst. Zudem hat sich die Planfeststellungsbehörde mit den Einwendungen der nach § 60 BNatSchG anerkannten Vereinen auseinander gesetzt (Ziffer 3.2 des Planfeststellungsbeschlusses S. 140 ff.). Auf dieser Grundlage ergeben sich für die vom Kläger im Einzelnen bezeichneten Tierarten keine Ermittlungsdefizite, die einen erheblichen Abwägungsmangel zur Folge haben.
Dies gilt zunächst für das Vorkommen des Moorfrosches im Planungsraum. Entgegen dem Einwand des Klägers berücksichtigt der Planfeststellungsbeschluss im Landschaftspflegerischen Begleitplan (nachfolgend LBP) den Teilverlust von Sommerlebensräumen und potentiellen Laichgewässern des Moorfroschs durch die Trennwirkung der Straße im Ostiemer Moorland (Konflikte K14 und K27; LBP S. 55, 61 f. und LBP-Planergänzung, S. 7, Unterlage 12.1).
Auch für die Knoblauchkröte liegen ausreichende Ermittlungsergebnisse vor. Bei den Amphibienzählungen im Frühjahr 1997 sind 2 Kröten dieser Art gezählt worden (LBP S. 27, Unterlage 12.1). Im LBP ist ausgeführt, dass die Laichgewässer der Erdkröte sehr wahrscheinlich auch der Knoblauchkröte als Laichgewässer dienen (vgl. LBP S. 27 sowie K12, LBP S. 61, Unterlage 12.1). Die Winterquatiere dieser Erdkröten liegen hauptsächlich in den laubholzreichen Wäldern nördlich des Moorhauser Weges (Mettckers Busch), so dass durch den Neubau der Straße in diesem Bereich keine unmittelbaren Wanderwege der Erdkröte zerschnitten werden (LBP S. 27, Unterlage 12.1). Die Untersuchungsergebnisse für die Erdkröten lassen mithin in Bezug auf die Lebensanforderungen ausreichende Rückschlüsse auf die Auswirkungen des Vorhabens auf den Bestand der Knoblauchkröte zu, weshalb ein weiterer Ermittlungsaufwand, der keine zusätzlichen Erkenntnisse verspricht, nicht anzuerkennen ist. Darüber hinaus hat der Kläger mit seinem Verweis auf die Zählergebnisse der Gemeinde Schortens aus den Jahren 2000 und 2001 nicht darlegen können, dass im Untersuchungsraum ein repräsentativer Bestand der Knoblauchkröte vorhanden ist. Denn im Jahre 2000 wurden dort keine Kröten dieser Art gesammelt, während im darauf folgenden Jahr 7 Knoblauchkröten gesammelt worden sind.
Ein Ermittlungsdefizit ist schließlich nicht für die im Untersuchungsraum vorkommenden Fledermausarten gegeben. Nach der Auskunft des Büros für angewandte Ökologie und Landschaftsplanung vom 5. Juni 2003 (GA Bl. 167) lassen sich in den Bereichen Barkeler Busch und Moorhausen sieben Feldermausarten nachweisen, die Existenz von zwei weiteren Arten ist wahrscheinlich. Hieraus kann jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht geschlossen werden, dass durch das Vorhaben die Lebensräume der Fledermäuse beeinträchtigt werden, da diese Auskunft hierzu keine Aussagen trifft. Die Planfeststellungsbehörde hat eine vorhabensbedingte Beeinträchtigung der Lebensräume der Fledermäuse abgelehnt, da aufgrund der zum LBP erfolgten Prüfungen und den Ausführungen der zuständigen Naturschutzbehörde eine besondere Erfassung der Fledermäuse nicht erforderlich war und mögliche direkte Betroffenheiten durch einen Lebensraumverlust nicht festgestellt worden sind (Planfeststellungsbeschluss S. 61). Dies gilt auch, soweit im Untersuchungsraum liegende Baggerseen als Jagdreviere für Fledermäuse dienen, da diese Gewässer nicht beeinträchtigt werden (vgl. dazu LBP S. 27, Unterlage 12.1).
bb) Nicht ersichtlich ist, dass der Planfeststellungsbeschluss in Widerspruch zu den Anforderungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) mit späteren Änderungen (dazu § 10 BNatSchG) steht. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses waren im Trassenbereich keine Gebiete gemeldet worden. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, dass im dortigen Bereich Gebiete hätte gemeldet werden müssen (vgl. dazu auch die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss S. 70).
Dem klägerischen Einwand, der Planfeststellungsbeschluss berücksichtige die Gefährdung des Moorfrosches unter artenschutzrechtlichen Gesichtpunkten nicht, weshalb die Abwägung fehlerhaft sei, ist entgegen zu halten, dass bereits die Voraussetzungen des europarechtlichen Artenschutzes, der in den §§ 39 ff. BNatSchG umgesetzt wird, nicht vorliegen. Zwar handelt es sich bei dem Moorfrosch um eine streng geschützte Tierart, die im Anhang IV zur FFH-RL aufgeführt ist, so dass grundsätzlich das in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG u.a. enthaltene Verbot zu beachten ist, Nist-, Brut, Wohn- oder Zufluchtstätten wild lebender Tiere der streng geschützten Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Dieser Tatbestand ist jedoch nicht erfüllt, da die Lebensräume des Moorfrosches nicht beschädigt oder zerstört, sondern durch die Trasse lediglich mögliche Wanderkorridore des Moorfrosches durchtrennt werden (vgl. dazu K14). Dies hat jedoch keine Zerstörung von Stätten im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zur Folge, da die Erfassung der Amphibienwanderungen zum Ergebnis hatte, dass die Wanderkorridore des Moorfrosches diffus waren (Planfeststellungsbeschluss S. 59) und dem Moorfrosch auf beiden Seiten der Trasse Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, kann es dahingestellt bleiben, ob dieses Verbot bereits deshalb nicht gilt, weil sich die Beeinträchtigungen besonders geschützter Arten, die sich als unausweisliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben, nicht "absichtlich" im Sinne von § 43 Abs. 4 S. 1 BNatSchG sind (vgl. dazu Senat, Urt. v. 1.9.2005 - 7 KS 220/02, VKBl. 2005, 771 = NuR 2006, 125; kritisch BVerwG, Urt. v. 9.2.2006 - 4 A 1078.04 - Schönefeld, Rn. 546), oder weil eine Befreiung nach § 62 Abs. 1 BNatSchG in Betracht kommt.
cc) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht in einer Weise gegen die in den §§ 7 ff. NNatG normierte naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, die dem Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zum Erfolg verhelfen könnte.
(1) Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung verlangt, das Eingriffe die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild nicht mehr als unbedingt notwendig beeinträchtigen (§ 8 NNatG) und, wo dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden (§ 10 NNatG). Verbleiben danach Auswirkungen, hat die Planfeststellungsbehörde in einer spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägung darüber zu entscheiden, ob das Vorhaben wegen überwiegender anderer öffentlicher Belange gleichwohl zuzulassen ist (§ 11 NNatG). Spricht sie sich dafür aus, sind die verbleibenden Eingriffe durch Ersatzmaßnahmen vollständig zu kompensieren, notfalls ist eine Ausgleichsabgabe zu erheben (§ 12 NNatG).
(2) Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass unter Berücksichtigung des Vermeidungsgebots erhebliche Beeinträchtigungen verbleiben, die nicht ausgleichbar sind. Die Planfeststellungsbehörde hat daher gemäß § 11 NNatG eine spezifisch naturschutzfachliche Abwägung vorgenommen, wonach die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zurückzustehen haben, da das öffentliche Interesse an einer Realisierung der Maßnahme zum Zwecke der Steigerung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der B210 die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes überwiegt. Die nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen erfordern daher Ersatzmaßnahmen, die in den festgestellten Plänen ausgewiesen sind (vgl. Ziffer 2.7.4 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 116 f.).
Dem hiergegen gerichteten Einwand des Klägers, die Maßnahmen zum Schutz der Amphibien seien unzureichend, ist nicht zu folgen. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Tierwelt, insbesondere auf die Amphibien, sind im LBP unter Ziffer 8.2.2.2 (S. 55 f.) beschrieben und als Konflikte gekennzeichnet. Diese Konflikte erfassen den dauerhaften Verlust von Flächen, die Zerschneidungswirkungen der Trasse und den Verlust von Gräben. Diesen Konflikten sind in der Bilanzierung unter Ziffer 10. des LBP die Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen zugeordnet. Dass die zum Schutz der Amphibien vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die in dem Planfeststellungsbeschluss insoweit unter Ziffer 1.2.2.16 und 1.2.2.17 enthaltenen Auflagen ausreichend sind, kann der Kläger allein mit der pauschalen Behauptung der Gefahr des Aussterbens einzelner Amphibien in ihren verbleibenden Lebensräumen nicht in Zweifel ziehen. Denn der Planfeststellungsbehörde kommt bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens ebenso wie bei der Bewertung der Kompensationswirkungen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu mit der Folge, dass die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen Quantifizierungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich sind. Sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (BVerwG, Urt. v. 9.6.2004 - 9 A 11.03, BVerwGE 121, 72, 84 m.w.N.). Derartiges ist jedoch im Einzelnen von dem Kläger konkret für einzelne Konflikte und deren Kompensation im Bereich des Amphibienschutzes nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
Nicht zutreffend ist auch der Einwand des Klägers, die Planfeststellungsbehörde habe bei den Kompensationsmaßnahmen für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes das System von Ausgleich und Ersatz durchbrochen und dies bei der Abwägung fehlerhaft in die Entscheidung einfließen lassen, soweit sie im Planfeststellungsbeschluss die in den Antragsunterlagen vorgesehenen Maßnahmen zum Ausgleich der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes im Landschaftsschutzgebiet "Moorhausen" entgegen den Planunterlagen nicht als Ausgleichs-, sondern als Ersatzmaßnahmen qualifiziert habe. Zwar werden in den Planunterlagen (vgl. Ziffer 9.3.5 des LBP, S. 70) die Maßnahmen zur Kompensation der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes als Ausgleichsmaßnahmen qualifiziert und als solche in der unter Ziffer 10. des LBP enthaltenen Bilanzierung aufgeführt. Für die naturschutzfachliche Abwägung ist indes entscheidend, dass im Planfeststellungsbeschluss in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften die Planfeststellungsbehörde davon ausgegangen ist, dass Kompensationsmaßnahmen in einem Landschaftsschutzgebiet mit dem Ziel der Neugestaltung des Landschaftsbildes im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 2 NNatG nicht in Betracht kommen und daher diese Maßnahmen in Abweichung von den Antragsunterlagen und der darin enthaltenen Bilanzierung nicht als Ausgleichs-, sondern als Ersatzmaßnahmen zu qualifizieren sind. Dies hat die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigt. Denn sie hat zum einen die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Errichtung verschiedener Bauwerke mit dem damit verbundenen Verlust bzw. der Zerschneidung von Landschaftsbild prägenden wertvollen Lebensräumen, die zeitnah nicht wieder herstellbar sind, und durch die Verlärmung der für die Naherholung im Landschaftsschutzgebiet "Moorhausen" im näheren Trassenumfeld liegenden Bereiche als nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen gewertet (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 116 f.), folgerichtig die insoweit vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen als Ersatzmaßnahmen angesehen (Ziffer 2.7.5 des Planfeststellungsbeschlusses S. 119) und mit Blick hierauf die spezifisch naturschutzfachliche Abwägungsentscheidung getroffen. Dass die Kompensationsmaßnahmen den naturschutzfachlichen Anforderungen, die an Ersatzmaßnahmen zu stellen sind, nicht genügen, hat der Kläger nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
(3) Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, die Planfeststellungsbehörde habe die Befreiung nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Moorhausen" vom 24. Oktober 1983 (ABl. für die Bezirksregierung Weser-Ems Nr. 45 v. 11.11.1983 - nachfolgend LSG-VO) i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 2 NNatG von den in § 4 Abs. 1 LSG-VO enthaltenen Verboten nicht ausreichend begründet, ist ebenfalls unzutreffend. Nach diesen Vorschriften kann eine Befreiung in besonderen Fällen zugelassen werden, soweit der Schutzzweck es erfordert oder zulässt (§ 4 Abs. 2 S. 1 LSG-VO) bzw. wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (§ 53 Abs. 1 Nr. 2 NNatG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen einer Befreiung hat die Planfeststellungsbehörde ausreichend im Rahmen der naturschutzfachlichen Abwägung (Planfeststellungsbeschluss S. 117) damit begründet, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Wege der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range hinter dem öffentlichen Interesse an einer Realisierung der Maßnahme zum Zwecke der Steigerung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der B 210 zurückstehen. Diese Gründe rechtfertigen die Erteilung der Befreiung, die die Planfeststellungsbehörde wegen der vorhabensbedingten Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzgebiets ausgesprochen hat (Planfeststellungsbeschluss S. 14 und 120).
(4) Der Einwand des Klägers, das Vorhaben zerstöre Biotope im Sinne der § 28a und b NNatG, geht ebenfalls fehl. Nach der Umplanung werden keine Biotope im Sinne dieser Vorschriften unmittelbar beeinträchtigt. Hieran ändert auch nichts die verbleibende Trennwirkung durch die Trassenführung, die die Planfeststellungsbehörde als Konflikt erkannt und bei den Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt hat (Ziffern 2.7.3 bis 2.7.5 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 115 ff.). Soweit die Biotope in der Nähe der Arbeitsstreifen liegen, werden diese nach dem LBP durch Schutzmaßnahmen in Form von Markierungen und Abzäunungen vor Beeinträchtigungen während der Bauzeit geschützt (Schutzmaßnahmen 4 S und 41 S; LBP-Ergänzung S. 15, Unterlage 12.1), so dass Beeinträchtigungen auch in dieser Zeit ausgeschlossen werden können. Anhaltspunkte dafür, dass die im Untersuchungsraum vorhandenen Biotope durch die Trasse trockenfallen könnten, liegen nicht vor. Die Untere Naturschutzbehörde hat zwar in ihrer Stellungnahme nach § 14 NNatG vom 26. Mai 1998 ausgeführt, dass sich die Trasse insbesondere im Bereich von Feldhauser und Ostiemer Moor dränend auf das Umfeld auswirken werde, da der hier anstehende Boden vollständig ausgetauscht werden müsse. Diese Annahme ist aber durch die Prüfung im Planfeststellungsverfahren nicht bestätigt worden, wonach sich durch den Austausch von wassergesättigtem Torf-/Moorboden mit Sand keine entsprechenden Auswirkungen auf benachbarte Bereiche ergeben werden. Um darüber hinaus auch eine entwässernde Wirkung der Straßenseitengräben zu vermeiden, werden diese gemäß den festgestellten Plänen dem Niveau der im Trassenbereich vorhandenen höher liegenden Gräben angepasst (Planfeststellungsbeschluss S. 75). Im Ergebnis liegen daher die Trasse und die Straßenseitengräben nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung über dem Niveau der bestehenden Gräben, so dass aus fachlicher Sicht keine Anhaltspunkte für eine dränende Wirkung der Trasse gegeben sind.
(5) Ein Abwägungsdefizit ist auch nicht bei den Wallhecken erkennbar. Die Planfeststellungsbehörde hat den Eingriff in Form des Verlustes von 390 m Wallhecke, die nach § 33 NNatG geschützt sind, erkannt und mangels Ausgleichsmöglichkeit eine Kompensation des Eingriffs durch eine Ersatzmaßnahme vorgesehen, die die Anlage einer Strauch-Baum-Wallhecke auf ca. 1.040 m zum Gegenstand hat (Maßnahme 17 A/E; Planfeststellungsbeschluss S. 120). Die insoweit nach § 33 Abs. 4 NNatG erforderliche Ausnahmegenehmigung durfte die Planfeststellungsbehörde erteilen, da die Verwirklichung des Vorhabens im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist und der Eingriff durch die Ersatzmaßnahmen kompensiert werden kann.
d) Schließlich leidet der Planfeststellungsbeschluss auch nicht an einem durchgreifenden Mangel, soweit er nach § 17 Abs. 1 S. 2 FStrG die Belange des Wasserschutzes, insbesondere des Grund- und Trinkwasserschutzes, in die fachplanerische Abwägung einzubeziehen und angemessen zu berücksichtigen hat.
Grundlage der Abwägung des Wasserschutzbelangs ist, dass die Trasse der B210neu auf einer Länge von ca. 200 m innerhalb der Schutzzone II des Wasserschutzgebiets Feldhausen und in einem Teilstück von rund 3,3 km in der Wasserschutzzone III A verläuft. Ebenfalls in der Schutzzone II liegt die nördliche Rampe der Überführung der L814 (Bahnhofstraße). Die Schutzzonen dieses Wasserschutzgebiets sind durch die Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Stadt Wilhelmshaven - Stadtwerke Feldhausen vom 13. März 1972 (ABl. Nds. Verw.-Bez. Oldenburg S. 100 - nachfolgend WSG-VO), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 1991 (Amtsblatt der Bezirksregierung Weser-Ems S. 344), festgelegt.
Soweit der Kläger vorträgt, dass eine Anschneidung der Schutzzone II durch die Wahl einer Ausbauvariante vermieden werden könne, kann er mit diesem Einwand nicht gehört werden, da sich eine solche Variante nicht als vorzugswürdiger hätte aufdrängen müssen. Die Abwägung bezieht sich auf das Vorhaben, dessen Planfeststellung der Vorhabensträger beantragt hat.
Der Kläger kann der Abwägung auch nicht entgegenhalten, die Planfeststellungsbehörde habe die Grenzen der Schutzzonen verkannt. Zwar ergeben sich aus dem hydrologischen Gutachten zur Bemessung und Gliederung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Feldhausen vom 14. Januar 1997 (nachfolgend Rogge-Gutachten) andere, von der WSG-VO abweichende Grenzen der Schutzzonen II und III A, die zum Teil weniger weitläufig, zum Teil weitergehender als die verordnungsrechtlich festgelegten Grenzen sind. Diese Grenzen sind aber entgegen den Ausführungen des Klägers nur insoweit dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt worden, als sich hieraus weitergehende Schutzmaßnahmen herleiten lassen, die von dem Vorhabensträger zu beachten sind. Die Planfeststellungsbehörde hat nicht die verordnungsrechtlich festgelegten Grenzen durch die in dem Rogge-Gutachten festgelegten Grenzen ersetzt. Dies zeigen die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 128 ff.). Die Planfeststellungsbehörde geht zutreffend von der Geltung der WSG-VO aus und kommt zu dem Ergebnis, dass nach § 3 Ziff. 32 WSG-VO Straßenbauvorhaben in der Wasserschutzzone II beschränkt zulässig sind und eine Erlaubnis nach § 4 WSG-VO vorliegend erteilt werden kann, weil die durch das Vorhaben bedingten Nachteile durch die in RiStWag - den Richtlinien für bautechnische Maßnahmen in Wassergewinnungsgebieten - vorgesehenen Schutzvorkehrungen verhütet werden können. Darüber hinausgehend unterstellt die Planfeststellungsbehörde zu Gunsten des Schutzes der öffentlichen Trinkwasserversorgung, dass die Vorschriften der §§ 3 und 4 WSG-VO nicht mehr den heutigen Anforderungen an den Trinkwasserschutz genügen und prüft sodann die wasserrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens unter der Prämisse, dass ein grundsätzliches Verbot besteht, in der Wasserschutzzone II ein Straßenbauvorhaben zu verwirklichen. Hierbei kommt sie zu dem ebenfalls nicht zu beanstandenden Ergebnis, dass von einem solchen Verbot jedenfalls eine Befreiung nach § 49 Abs. 4 NWG zu erteilen ist, die sie im Planfeststellungsbeschluss ausspricht, weil der Schutzgebietszweck (aufgrund der vorgesehenen Auflagen) nicht gefährdet wird. Anlass für die Erteilung einer solchen Befreiung können nicht nur Härtefälle, sondern auch Sachverhalte sein, bei denen das Wohl der Allgemeinheit eine Befreiung erfordert (vgl. Haupt/Reffken/Rhode, NWG, Stand: April 2005, § 49, Rn. 7). Letzteres ist hier der Fall, da das Vorhaben aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist und eine Trassenverschiebung aus der Schutzzone II heraus nach den ausführlichen Darlegungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 129 f.) nicht in Betracht kommt. Dem kann der Kläger nicht das Schreiben des Landesamts für Bodenforschung vom 22. August 2001 entgegen halten, in dem ausgeführt wird, dass aus den Unterlagen nicht ersichtlich sei, aufgrund welcher zwingenden örtlichen oder technischen Gegebenheiten im vorliegenden Fall eine Durchschneidung der Zone II vorgesehen ist. Denn maßgeblich sind insoweit nicht die Unterlagen, sondern die im Planfeststellungsbeschluss hierzu gemachten Ausführungen. Darüber hinaus hat das Landesamt für Bodenforschung in dem bezeichneten Schreiben auch ausgeführt:
"Wegen der nur randlichen Durchschneidung der Zone II und dem relativ großen Abstand zu den Entnahmebrunnen bestünden aus hydrologischer Sicht bei entsprechender Begründung jedoch keine grundsätzlichen Bedenken. Dabei wäre vorauszusetzen, dass die nach RiStWag erforderlichen Schutzmaßnahmen beachtet und durchgeführt werden. Aus den Erläuterungen ist erkennbar, dass entsprechende Maßnahmen vorgesehen sind, die wir jedoch nicht im Einzelnen technisch überprüft haben."
Ausdrücklich betont die Planfeststellungsbehörde, dass bei der Abwägung die Durchschneidung der Schutzzone II beachtet worden ist und dem Antragsteller entsprechende Schutzvorkehrungen auferlegt worden sind, obwohl die Durchschneidung der Schutzzone II in einem Bereich erfolgt, der nach dem Rogge-Gutachten der Schutzzone III A zuzuordnen ist (Planfeststellungsbeschluss S. 130). Die Planfeststellungsbehörde durfte bei der Abwägung auch berücksichtigen, dass die bestehende B210 zwischen Groß Ostiem und Moorwarfen in der Schutzzone III A des Wasserschutzgebietes liegt und die Anforderungen der RiStWag für diesen Bereich nicht erfüllt, durch die Neubaumaßnahme mithin eine Verbesserung für den Trinkwasserschutz eintreten wird. Des Weiteren hat die Planfeststellungsbehörde zu Gunsten des Trinkwasserschutzes die Feststellungen im Rogge-Gutachten berücksichtigt, soweit in Abweichung hiervon die Grenzen der Schutzzonen in der WSG-VO nicht weit genug festgesetzt worden sind. Dementsprechend hat die Planfeststellungsbehörde die Grenzen der Zone III A bei Bau-km 14+050 und der Schutzzone III B bei Bau-km 14+400 nach Maßgabe des Rogge-Gutachtens berücksichtigt und dem Antragsteller auferlegt, die nach der RiStWag erforderlichen Schutzvorkehrungen auch insoweit zu beachten. Die Auflage unter Ziffer 1.2.2.8 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 19), wonach bei der Bauausführung die RiStWag in der geltenden Fassung zu beachten ist und im Falle einer Erhöhung der Anforderungen im Rahmen einer Novellierung der RiStWag auch diese Anforderungen umzusetzen sind, ist nach Auffassung des Senats inhaltlich hinreichend bestimmt genug.
Da die Planfeststellungsbehörde in Bezug auf die Festlegung der Grenzen der Schutzzone II nicht auf das Rogge-Gutachten zurückgegriffen hat, kommt es nicht darauf an, ob die in dem Gutachten in die Schutzzone II einbezogenen Teiche zutreffend erfasst sind oder die Schutzzone II hätte vergrößert werden müssen, weil die Wasserstände der Teiche, wie sie in dem Gutachten verzeichnet sind, nicht den realen Wasserstand wiedergeben. Selbst wenn aufgrund von Überschwemmungen die Teichflächen tatsächlich größer und daher die Grenzen der Schutzzone II weiter zu ziehen wären, was die Planfeststellungsbehörde bestreitet (Planfeststellungsbeschluss S. 131), führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da die zeitweiligen Überstauungen sich nicht im Nahbereich der Trasse befinden und der Kläger auch nicht dargelegt hat, dass die auf der Grundlage des Rogge-Gutachtens nach seiner Auffassung zu ziehenden Grenzen der Schutzzone II über die Festsetzungen in der Wasserschutzgebietsverordnung hinaus reichen.
Weil bei der Bauausführung die Anforderungen der RiStWag in den Schutzzonen umzusetzen sind, ist auch eine Gefährdung des Grundwassers, das nach dem Rogge-Gutachten teilweise mit dem Oberflächenwasser verbunden ist, ausgeschlossen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 S. 1 und 2 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Sie kommt insbesondere nicht in Bezug auf die Auslegung von § 43 Abs. 4 S. 1 BNatSchG in Betracht, da der Senat seine Entscheidung hierauf nicht gestützt hat.
Beschluss
1. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt (§ 13 Abs. 1 S. 1 GKG a. F).
2. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.