Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.08.2005, Az.: 5 LA 189/03
Die Benutzung der Texte für den privaten Gebrauch ist frei. Jede Form der kommerziellen Nutzung bedarf der Zustimmung des Gerichts.; Kein erhöhter Auslandszuschlag gemäß § 55 Abs. 5 BBesG für an das Auswärtige Amt abgeordnete Landesbeamte; Auswärtiges Amt; abgeordnete Landesbeamte; erhöhter Auslandszuschlag
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 29.08.2005
- Aktenzeichen
- 5 LA 189/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 44018
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2005:0829.5LA189.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 20.03.2003 - AZ: 2 A 825/02
Rechtsgrundlagen
- 55 V BBesG
- 17 IV BRRG
- 13 I 2 GAD
Fundstellen
- DÖD 2006, 227-229 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 2006, 97-99 (Volltext mit amtl. LS)
Gründe
I.
Der Kläger war als Beamter des Landes Niedersachsen (bis zum 01.03.2003) im Niedersächsischen Umweltministerium tätig. Mit Erlass vom 19. April 1999 ordnete das Ministerium den Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2002 an das Auswärtige Amt ab, das ihn mit Erlass vom 23. April 1999 der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union in B. als Referent zuteilte. Für die Zeit dieser Verwendung erhielt der Kläger Auslandsdienstbezüge sowie einen Auslandszuschlag, und zwar für den Zeitraum von Juli 1999 bis August 2000 nach der Anlage VI b und von September 2000 bis Juni 2002 nach der Anlage VI a zum Bundesbesoldungsgesetz.
Am 10. Januar 2001 beantragte der Kläger,
ihm für die Zeit von Juli 1999 bis August 2000 den höheren Auslandszuschlag nach der Anlage VI g und ab September 2000 nach der Anlage VI f zum Bundesbesoldungsgesetz zu gewähren, weil für ihn das Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD) gelte.
Diesen Antrag lehnte das Auswärtige Amt mit Erlass vom 19. Januar 2001 mit der Begründung ab, § 55 Abs. 5 BBesG finde auf den Kläger als abgeordneten Landesbeamten keine Anwendung. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Auswärtige Amt mit Bescheid vom 19. November 2001 als unbegründet zurück.
Die am 18. Dezember 2001 hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 20. März 2003 mit der Begründung abgewiesen, dass dem Kläger ein Anspruch auf den höheren Auslandszuschlag aus § 55 Abs. 5 BBesG nicht zustehe, weil das GAD für ihn während der Zeit seiner Abordnung zum Auswärtigen Amt wegen seines Status als Landesbeamter nicht anwendbar sei. Die besoldungsrechtliche Ungleichbehandlung der Angehörigen des Auswärtigen Dienstes und der befristet im Auswärtigen Dienst verwendeten Landesbeamten sei aufgrund der mit einer lebenslangen Laufbahn im Auswärtigen Dienst verbundenen besonderen Belastung der Bundesbeamten gerechtfertigt.
Gegen dieses ihm am 14. April 2003 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seinem am 7. Mai 2003 eingelegten und am 11. Juni 2003 begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die mit dem Antrag geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) liegen nicht vor.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl.v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl.: OVG Lüneburg, Beschl.v. 27.03.1997 - 12 M 1731/97 -, NVwZ 1997, 1225 [OVG Niedersachsen 27.03.1997 - 12 M 1731/97]; Beschl.v. 21.05.1999 - 5 LA 646/99 -). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Der Kläger meint, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden deshalb, weil das Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD) entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Zeit seiner Verwendung beim Auswärtigen Amt auf ihn Anwendung finde und er daher einen Anspruch auf den höheren Auslandszuschlag aus § 55 Abs. 5 BBesG in Verbindung mit den Anlagen VI f und g habe.
Diese Zweifel teilt der beschließende Senat nicht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stimmt mit dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes überein. Wie das Gericht richtig erkannt hat, kommt als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers nur § 55 Abs. 5 BBesG in Betracht. Nach dieser Vorschrift erhalten (nur) Beamte, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, anstelle des Auslandszuschlags nach den Anlagen VI a bis VI c den höheren Auslandszuschlag nach den Anlagen VI f bis VI h. Das GAD gilt gemäß § 11 GAD für die Angehörigen des Auswärtigen Dienstes. Angehörige des Auswärtigen Dienstes sind gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GAD auch zeitlich befristet zum Auswärtigen Amt abgeordnete Angehörige anderer Bundesbehörden. Die Abordnung von Bundesbeamten zum Auswärtigen Dienst stellt eine Abordnung zu einer anderen Dienststelle im Bereich des bisherigen Dienstherrn nach §§ 27 Abs. 1 BBG, 17 Abs. 1 BRRG dar. Für eine solche Abordnung ordnet § 13 Abs. 1 Satz 2 GAD die sinngemäße Geltung der Vorschriften des GAD für deren Rechte und Pflichten ohne Einschränkung an. Somit gilt das GAD für diese Beamten uneingeschränkt mit der Folge, dass sie einen direkten Anspruch auf den erhöhten Auslandszuschlag aus § 55 Abs. 5 BBesG haben. Anders verhält es sich jedoch im Fall des Klägers. Dieser wurde als Landesbeamter zu einer Bundesbehörde, also nach §§ 123 Abs. 1, 17 Abs. 4 BRRG zu einer anderen Dienststelle bei einem anderen Dienstherrn abgeordnet. Für diesen Fall trifft das GAD selbst keine Regelung. Daher finden auf den Kläger während der Zeit seiner Abordnung gemäß § 17 Abs. 4 BRRG die Vorschriften des GAD über die Rechte und Pflichten der Angehörigen des Auswärtigen Dienstes entsprechende Anwendung. Ausgenommen von dieser entsprechenden Anwendung sind jedoch gemäß § 17 Abs. 4 Halbs. 2 BRRG unter anderem Regelungen über die Besoldung. § 55 Abs. 5 BBesG regelt die Auslandsbesoldung der Beamten des Auswärtigen Dienstes nach den besonderen Vorgaben des § 29 GAD. Aus diesem Grunde finden diese Vorschriften auf den Kläger gemäß § 17 Abs. 4 BRRG während der Zeit der Abordnung als besoldungsrechtliche Regelungen keine Anwendung. Aus ihnen kann der Kläger seinen mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. Die mit dem Zulassungsantrag vertretene Auffassung, das GAD falle nicht unter die in § 17 Abs. 4 BRRG angeführten Ausnahmen (Dienstzeit, Amtsbezeichnung, Besoldung, Versorgung), es sei keine eigenständige besoldungsrechtliche Regelung, erst in Folge der Geltung des GAD ergäben sich dann die Regelungen des § 55 Abs. 5 BBesG aufgrund der dortigen Inbezugnahme des GAD, verkennt, dass der Kläger seinen Anspruch aus der besoldungsrechtlichen Vorschrift des § 55 Abs. 5 BBesG herleitet, welche die Geltung des GAD für den Kläger als Voraussetzung normiert, deren Anwendung aber aufgrund der ausdrücklichen Einschränkung des § 17 Abs. 4 BRRG ausgeschlossen ist.
Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen auch nicht deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil die Versagung der Gewährung des höheren Auslandszuschlages einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG darstelle. Ohne sachlichen Grund werde er als zeitlich befristet abgeordneter Landesbeamter hinsichtlich des Auslandszuschlags anders behandelt als ein zeitlich befristet abgeordneter Bundesbeamter.
Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit - mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, d.h., wenn die gesetzliche Differenzierung sich - sachbereichsbezogen - nicht auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt. Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Beschl.v. 31.01.1996 - 2 BvL 39, 40/93 -, BVerfGE 93, 386, 397 [BVerfG 31.01.1996 - 2 BvL 39/93]).
Der Kläger war lediglich in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2002 an das Auswärtige Amt abgeordnet und hat seinen Status als Landesbeamter während dieses Zeitraumes beibehalten. Für diese Situation schließt § 17 Abs. 4 BRRG die entsprechende Anwendung der im Bereich des Dienstherrn, zu dem der Kläger abgeordnet wurde, geltenden Besoldungsregelungen aus. Durch diese beiden Gesichtspunkte (Beibehaltung des Status als Landesbeamter, Ausschluss der nur für Bundesbeamte geltenden Besoldungsvorschriften) unterscheidet sich der Kläger von den im Rahmen eines Personalaustausches nach § 13 Abs. 1 GAD in Anspruch genommenen Bundesbeamten, die das Auswärtige Amt als Angehörige anderer Bundesbehörden zeitlich befristet in den Auswärtigen Dienst übernimmt. Zwar liegen solchen befristeten Übernahmen auch Abordnungen zugrunde, jedoch führen sie zu einer intensiveren Eingliederung der übernommenen Bundesbeamten in den Auswärtigen Dienst als eine einmalige Abordnung eines Landesbeamten, dessen Status beibehalten wird. Unter Berücksichtung des beschriebenen weiten Gestaltungsspielraums des Besoldungsgesetzgebers ist dies als ein sachlicher Grund anzusehen, der die unterschiedliche Behandlung beider Beamtengruppen rechtfertigt. Diese unterschiedliche Behandlung entspricht auch dem Ziel der Gewährung eines erhöhten Auslandszuschlages, durch den Nachteile und materielle Mehraufwendungen ausgeglichen werden sollen, die Angehörigen des Auswärtigen Dienstes aufgrund ständig wiederkehrender Auslandsverwendungen während ihres gesamten Berufslebens oder ihrer Übernahme im Rahmen des Personalaustausches im Sinne des § 13 Abs. 1 GAD hinzunehmen haben und die im bisherigen System der Auslandsbesoldung keinen Ausgleich erführen (BT-Drucks 11/6543, S. 9).
Diese vorstehend näher beschriebene Regelung des § 55 Abs. 5 Satz 1 BBesG ist nicht vergleichbar mit der Regelung des § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG (i.d.F.v. 30.08.1990, BGBl. I S. 1849), nach der Soldaten, die in integrierten militärischen Stäben des Nato-Bündnisses eingesetzt werden, den erhöhten Auslandszuschlag erhalten, dort eingesetzte Beamte aber nicht und deren Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG das Bundesverwaltungsgericht in der vorstehend zitierten Entscheidung (BVerfGE 93, 386 [BVerfG 31.01.1996 - 2 BvL 39/93]) verneint hat.
Auch unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gerechtfertigt. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Grundsatzfrage aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muss gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Frage, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts erheblich sein wird, und durch Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl.v. 19.04.2004 - 2 LA 293/03 -).
Die von dem Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob auch an das Auswärtige Amt abgeordnete Landesbeamte Anspruch auf Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags gemäß § 55 Abs. 5 BBesG haben oder ob ein erhöhter Auslandszuschlag stets nur abgeordneten Bundesbeamten zukommt,
wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Diese Frage ist in einem Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig. Nach der bestehenden Gesetzeslage ist die Frage, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, eindeutig zu verneinen.
Im Zusammenhang mit der in dem Zulassungsantrag angesprochenen Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich aus dem Zulassungsantrag weder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch sind Gründe dargelegt, aus denen sich die grundsätzliche Bedeutung einer solchen Rechtsfrage ergibt. Deshalb ist insoweit unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Zulassung der Berufung bereits deshalb nicht gerechtfertigt, weil es an der erforderlichen Darlegung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO fehlt.