Landgericht Osnabrück
Urt. v. 15.06.2006, Az.: 5 O 427/06
Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Entstehung eines Brandes durch Rauchen im Stroh; Voraussetzungen an eine Haftung wegen fahrlässiger Nebentäterschaft; Bestehen eines Anscheinsbeweises für eine Brandverursachung
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 15.06.2006
- Aktenzeichen
- 5 O 427/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 21204
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2006:0615.5O427.06.0A
Rechtsgrundlagen
- § 830 Abs. 1 S. 1 u. 2 BGB
- § 823 Abs. 2 BGB
- §§ 306 ff. StGB
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Im Zusammenhang mit der Verursachung von Bränden kommt ein Anscheinsbeweis zu Lasten des auf Schadensersatz Inanspruchgenommenen dann in Betracht, wenn sein Verhalten, das grundsätzlich geeignet ist, einen Brand zu verursachen, in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem anschließenden Ausbruch des Brandes steht.
An einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang fehlt es, wenn zwischen dem gefährlichen Verhalten (hier: Rauchen in der Nähe einer Scheune) und dem Brandausbruch mehr als 4 Stunden liegen. Bei einem so großen Zeitabstand ist es nicht auszuschließen, dass der Brand durch unbekannte Dritte verursacht worden ist. - 2.
Die Vorschrift des § 830 Abs. 1 S. 2 BGBüberbrückt nicht Zweifel, ob der Inanspruchgenommene überhaupt eine unerlaubte Handlung begangen hat.
Das bloße "Dabeisein" zum Zeitpunkt der schadensstiftenden Handlung ist für den Eintritt einer gesamtschuldnerischen Haftung nicht ausreichend.
In dem Rechtsstreit
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
auf die mündliche Verhandlung vom 18.05.2006
durch
die Richterin am Landgericht Dr. Brückner als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen eines Brandes am 14.09.2003.
In der Feldgemarkung . an der Straße "." befindet sich eine abgezäunte landwirtschaftliche Fläche. Vor dem Brandereignis befand sich in deren von der Straße aus gesehenen hinteren Bereich links neben einem unbefestigten Weg das später abgebrannte Lager- und Scheunengebäude, in dem Heu gelagert wurde. In dem von der Straße aus gesehen vorderen Teil des Geländes befand sich ca. 50 bis 100 m von dem Lager- und Scheunengebäude entfernt rechts des unbefestigten Weges ein mit einer Plane abgedecktes Strohlager. Hinsichtlich der Örtlichkeit wird Bezug genommen auf die als Anlage zum Protokoll vom 18.05.2006 eingereichte Skizze (Bl. 145 d.A.) und den Bildbericht aus der Ermittlungsakte (BA Bl. 8 bis 11), in dem insbesondere Bild 2 die Brandstelle und im Hintergrund das mit einer Plane abgedeckte Strohlager zeigt.
Jedenfalls in der Mittagszeit des 14.09.2003, einem Sonntag, spielten die Beklagten zu 1. bis 3. bei dem mit einer Plane abgedeckten Strohlager. Der Beklagte zu 2. war zu dieser Zeit 12 Jahre, die Beklagten zu 1. und 3. 13 Jahre alt. Alle drei Beklagten rauchten beim Stroh. Wann und auf welchem Weg die Beklagten das Gelände verließen, ist streitig.
Am Abend dieses Tages brannte das Lager- und Scheunengebäude völlig ab. Der Brand wurde der Polizei von dem Zeugen Anneken um 18.30 Uhr gemeldet.
Das gegen die Beklagten eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Osnabrück 807 Js 3413/04 wurde wegen Strafunmündigkeit eingestellt.
Der Kläger trägt vor:
Er sei Eigentümer des Lager- und Scheunengebäudes und des darin befindlichen Strohs gewesen. Der Brand sei von den Beklagten zu 1. bis 3. verursacht worden. Der Kläger beruft sich auf einen Anscheinsbeweis. Die Beklagten hätten sich unmittelbar vor dem Brandereignis an dem Lager- und Scheunengebäude aufgehalten und hätten dort geraucht. Jedenfalls habe der Beklagte zu 2. im nach dem Brand gesagt, es könne sein, dass einer im Vorbeigehen eine Zigarette ins Heu geworfen hätte. Eine Selbstentzündung des Heus sei ausgeschlossen.
Von dem Beklagten zu 3. sei die Schadensverantwortlichkeit im Grunde nach anerkannt worden. Dieser habe nämlich wenige Tage nach dem Brandereignis auf dem Schulhof der Grund- und Hauptschule in Borger einem anderen Kind erzählt, er habe mit zwei Leuten in dem Schuppen des Klägers geraucht und infolge dessen sei das Lager- und Scheunengebäude später dann "abgefackelt".
Seinen Schaden beziffert der Kläger mit 72.919,52 EUR. Wegen der genauen Schadensaufstellung wird Bezug genommen auf Bl. 10 d. Klageschrift (Bl. 6 bis 10 d.A.).
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an dem Kläger 72.919,52 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 27.08.2004 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten die Aktivlegimitation des Klägers. Sie hätten sich lediglich im Bereich des Strohs aufgehalten, nicht aber in dem später abgebrannten Lager- und Scheunengebäude. Dieses Strohlager hätten sie gegen 14.00 Uhr verlassen. Sie meinen, schon wegen der zeitlichen und räumlichen Entfernung scheide ein Anscheinsbeweis aus.
Das Gericht hat den Kläger und den 16-jährigen Beklagten zu 3. persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der 15-jährigen Beklagten zu 1. und 2. als
Zeugen sowie Vernehmung der Zeugen ., ., . und .. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2006 (Bl. 131 ff. d.A.). Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Osnabrück, Az. 807 Js 3413/04, hat vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat den Beweis für eine Schadensverursachung durch die Beklagten zu 1. bis 3. nicht führen können. Dies gilt sowohl für einen Anspruch gemäß § 830 Abs. 1 S. 2 BGB (hierzu unter 1.) als auch für einen Anspruch gemäß § 830 Abs. 1 S. 1 BGB (hierzu unter 2.).
1.
Ein Anspruch gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen die Beklagten zu 1. bis 3. scheidet aus zwei Gründen aus. Erforderlich für den Eintritt der Haftung gemäß § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist nämlich, dass der Schaden sicher durch einen der Beteiligten verursacht wurde (Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl. 2005, § 830 Rz. 8), was nicht als bewiesen angesehen werden kann (hierzu unter a). Darüber hinaus ist für eine Haftung wegen fahrlässiger Nebentäterschaft erforderlich, dass eine schadensstiftende Handlung jedes einzelnen Beteiligten nachgewiesen ist. Auch hieran fehlt es vorliegend (hierzu unter b).
a)
Es gibt keine unmittelbaren Beweise für eine Brandverursachung durch die Beklagten. Dem Kläger kommt auch kein Anscheinsbeweis zugute. Die Regeln zum Anscheinsbeweis greifen dann ein, wenn im Einzelfall ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und so sehr das Gepräge des Gewöhnlichen und Üblichen trägt, dass die besonderen individuellen Umstände in ihrer Bedeutung zurücktreten. Dann kann nicht nur von einem feststehenden Verhalten auf einen bestimmten Erfolg, sondern auch umgekehrt von einem eingetretenen Erfolg auf ein bestimmtes Verhalten als Ursache geschlossen werden. Auch und gerade im Zusammenhang mit der Verursachung von Bränden ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Anscheinsbeweis in Betracht kommen kann. Voraussetzung ist aber, dass ein Verhalten, das geeignet ist, einen Brand zu verursachen, in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem anschließenden Ausbruch eines Brandes steht (vgl. BGH, VersR 1974, 705 und OLG
Schleswig, OLGR 2001, 23 jeweils zur Verletzung von Sicherungspflichten bei Schweißarbeiten; OLG Köln, VersR 1994 Seite 1420: Brandausbruch 15 Minuten nach Rauchen durch Jugendliche im Brandherdbereich führte zur Annahme eines Anscheinsbeweises).
An einem solchen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang fehlt es hier:
aa)
Ein enger räumlicher Zusammenhang ist nicht gegeben. Unstreitig haben die Beklagten im Bereich des Strohlagers - das nicht gebrannt hat - geraucht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sieht es das Gericht nicht als bewiesen an, dass die Beklagten auch im Bereich des Heus und damit des späteren Brandherds geraucht haben. Die Beklagten selbst haben dies abgestritten. Allerdings ist ihre übereinstimmende Angabe, sie hätten das Gelände über eine hinter dem Strohlager befindliche Lücke im Zaun verlassen, aus Sicht des Gerichts bewusst wahrheitswidrig und aufgrund einer nachträglichen Absprache erfolgt. Die Beklagten haben im Einklang mit der Aussage des Zeugen . übereinstimmend erklärt, das Gelände nicht über den Ausgang zur Straße hin verlassen zu haben, sondern über den rechts neben dem Gelände befindlichen Schotterweg. Sie haben dies damit begründet, in dem Zaun neben dem Strohlager sei eine "Lücke im Zaun" gewesen, durch die sie den Schotterweg betreten hätten. Alle drei Beklagten haben in diesem Punkt gleichförmige Angaben gemacht, obwohl von dieser Lücke im Zaun in dem damaligen Ermittlungsverfahren und den dabei erfolgten Anhörungen der Kinder nicht die Rede gewesen ist. Im Gegenteil hat der Beklagte zu 2. seinerzeit angegeben, sie hätten das Gelände über den Sandweg verlassen. Auf Vorhalt dieser Aussage konnte er dies nur wenig plausibel damit begründen, dass ihm wohl erst später aufgefallen sei, dass sie durch diese Lücke im Zaun rausgegangen seien. Der Beklagte zu 3. hat bei der (zeitnahen) Anhörung durch die Polizei angegeben, er wisse nicht mehr, auf welchem Weg sie das Gelände verlassen hätten. Die Aussage des Beklagten zu 1. wirkte "heruntergerattert" und auswendiggelernt. Die Angaben hält das Gericht in diesem Punkt für bewusst wahrheitswidrig. Es spricht mehr dafür, dass die damalige Angabe des Beklagten zu 2. gegenüber dem Zeugen. zutraf, wonach das Gelände über den Sandweg (und damit an dem Lager- und Scheunengebäude entlang) verlassen wurde. Der Zeuge . meinte ebenfalls, er habe die Beklagten am Heu vorbeigehen sehen, konnte dies jedoch nicht mehr sicher angeben.
Selbst wenn aber die damalige Angabe des Beklagten zu 2. zutraf, wonach die Beklagten am Heu entlang über den Sandweg und anschließend über den Schotterweg das Gelände verließen, beweist dies nicht, dass sie auch zu diesem Zeitpunkt noch rauchten. Auch lässt eine bewusst wahrheitswidrige Aussage nicht darauf schließen, dass die Beklagten auch im übrigen die Unwahrheit sagen. Sie kann ebenso gut von dem Bemühen getragen sein, eine Inanspruchnahme mit allen Mitteln abwenden zu wollen. Ebenso wenig lässt die - bestrittene - Angabe des Beklagten zu 2. gegenüber dem Kläger, es sei möglich, dass einer im Vorbeigehen eine Zigarette ins Heu geschnippt habe, den Schluss darauf zu, dass dies tatsächlich so gewesen ist. Der Kläger hat nämlich auf Nachfrage mitgeteilt, der Beklagte zu 2. habe gerade nicht gesagt, dass er das gesehen habe.
bb)
Es fehlt ferner an dem erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang. Die Beweisaufnahme hat die Behauptung des Klägers, die Beklagten zu 1. bis 3. hätten sich unmittelbar vor dem Brand noch auf dem Geländer aufgehalten, nicht bestätigt. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Beklagten, die unstreitig in der Mittagszeit auf dem Strohlager geraucht haben, das Gelände am 14.09.2003 vor 14.00 Uhr verlassen haben. Diese Angabe der Beklagten wird bestätigt durch die in jeder Hinsicht glaubhafte Aussage des Zeugen. Er hat bekundet, er sei mit dem Hund unterwegs gewesen und habe um 14.00 Uhr zu Hause sein wollen, um eine Formel-1-Sendung im Fernsehen sehen zu können. Nur aus diesem Grund wisse er die Uhrzeit noch so genau. Er habe auf dem Rückweg seines Spaziergangs die Beklagten gesehen, als sie von dem neben dem Gelände befindlichen Schotterweg auf die Straße eingebogen seien und in Richtung Ort gegangen seien. Hiermit lässt sich auch die Aussage des Zeugen in Einklang bringen, denn er hat angegeben, er habe die Beklagten auf jeden Fall nach Mittag, aber vor der Teezeit auf dem Gelände gesehen. An die genaue Zeit könne er sich aber nicht erinnern. Er gehe zwar meistens gegen drei oder halb vier mit dem Hund, es könne aber auch 2.00 Uhr gewesen sein.
Die Brandmeldung ist dagegen erst um 18.30 Uhr bei der Polizei eingegangen. Auch wenn man für den Weg, den der Zeuge . zum nächsten Telefon zurücklegen musste, zehn Minuten hinzurechnet, wurde der Brand also mindestens vier Stunden und zwanzig Minuten nachdem die Beklagten das Gelände verlassen hatten, entdeckt. Zwar spricht nach der glaubhaften Aussage des Kriminalkommissars. viel dafür, dass der Brand durch eine Brandstiftung entstanden ist. Dieser hat ausgeführt, dass eine Selbstentzündung des Heus aufgrund seiner langjährigen Erfahrung in diesem Fall für ausgeschlossen halte. Letztlich kann dies dahinstehen, denn selbst wenn man von einer sicher nachgewiesenen Brandstiftung ausgeht, kann diese auch durch unbekannte Personen verübt worden sein, die nach den Beklagten das Gelände betreten haben können. Nach dem Ergebnis des polizeilichen Ermittlungsverfahrens wird das Gelände immer wieder von Jugendlichen zum Spielen und auch zum Rauchen aufgesucht. Darüber hinaus hat der Zeuge . angegeben, der Brand sei gleichsam explosionsartig losgegangen. Er sei an dem Gelände der Gärtnerei entlang gegangen und habe zunächst nur wenig Qualm gesehen und in dem Moment habe es einen Knall und eine Stichflamme gegeben. Zu bedenken ist auch, dass das Heu nach dem Vortrag des Klägers aufgrund des heißen Sommers 2003 besonders trocken gewesen sein soll. Es mag zwar sein, dass ein langsamer Ablauf eines durch Zigaretten verursachten Brandes selbst bei sehr trockenem Heu auch dann denkbar ist, wenn die eigentliche Brandursache mehr als vier Stunden vorher gelegt worden ist. Von einem typischen Lebenssachverhalt kann aber nicht ausgegangen werden. Jedenfalls sind andere Geschehensabläufe, die nicht zur Haftung der Beklagten führen würden, denkbar geblieben.
Die Vernehmung des Zeugen .r ist nicht erforderlich. Selbst wenn der Beklagte zu 3. wenige Tage nach dem Brandereignis in der Schule gesagt haben sollte, sie hätten da in dem Schuppen geraucht und das Ganze "sei sauber platt gegangen" oder "sauber platt gemacht" worden, so beweist dies nicht, dass tatsächlich ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Rauchen der Kinder und dem späteren Brand bestand. Es kann sich eben so gut um eine alterstypische Prahlerei unter Kindern handeln. Darüber hinaus erscheint es höchst zweifelhaft, ob die Beklagten zu 1. bis 3. selbst ihren möglichen Verursachungsbeitrag überhaupt richtig einschätzen konnten. Schließlich ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass sie das Gelände weit vor dem Brand verlassen haben. Die Kinder konnten deshalb selbst gar nicht wissen, ob ihr Verhalten ursächlich für den Brand geworden ist.
b)
Darüber hinaus fehlt es an einer weiteren Tatbestandsvoraussetzung. Die Vorschrift des § 830 Abs. 1 S. 2 BGBüberbrückt nicht Zweifel, ob der in Anspruch Genommene überhaupt eine unerlaubte Handlung begangen hat (Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl. 2005, § 830 Rz.8). Unterstellt man das vom Kläger behauptete Geschehen, wonach einer der Beklagten, wobei nicht feststeht, welcher der drei, im Vorbeigehen eine
Zigarette ins Heu geworfen haben soll, würde dies keine gesamtschuldnerische Haftung aller drei Beklagten begründen. Ein gemeinsames Rauchen ist nur für den Aufenthalt im Stroh unstreitig. Es gibt keine Beweise dafür, dass alle drei rauchend am Heu vorbeigegangen sind; das bloße "Dabeisein" zu diesem Zeitpunkt sieht das Gericht für den Eintritt der gesamtschuldnerischen Haftung nicht als ausreichend an (vgl. OLG Oldenburg, NJW-RR 2004, 1671 [OLG Oldenburg 13.09.2004 - 15 U 36/04]).
2)
Ein Anspruch gemäß § 830 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 306 ff. StGB wegen einer gemeinschaftlichen vorsätzlichen Brandstiftung scheidet ebenfalls aus. Es fehlt schon an dem erforderlichen Eventualvorsatz. Schon im Hinblick auf das gemeinsame Rauchen im Stroh ist zweifelhaft, ob die Kinder das Inbrandsetzen billigend in Kauf genommen haben oder sich nur bewusst fahrlässig verhielten. Jedenfalls im Hinblick auf das anschließende Vorbeigehen am Heu kommt ein solcher gemeinschaftlicher Vorsatz nicht in Betracht, da nicht erwiesen ist, dass alle drei zu diesem Zeitpunkt (noch) rauchten. Auch eine psychische Beihilfe kann im bloßen gemeinsamen Weitergehen nicht gesehen werden.
Ein Anspruch scheitert darüber hinaus am fehlenden Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. Bezug genommen.
Die (nachgelassenen) Schriftsätze der Partei Vertreter haben vorgelegen, gaben jedoch keinen Anlass zum erneuten Eintritt in die mündliche Verhandlung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.