Landgericht Osnabrück
v. 26.07.2006, Az.: 18 O 34/06
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 26.07.2006
- Aktenzeichen
- 18 O 34/06
- Entscheidungsform
- Entscheidung
- Referenz
- WKRS 2006, 43659
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2006:0726.18O34.06.0A
Tenor:
Der Antrag der ... und der Firma ... GmbH, der Beklagten die aussergerichtlichen Kosten der Nebenintervenienten nach Maßgabe der Bestimmungen in Abschnitt C des Prozessvergleichs vom 30.06.2006 aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Kläger und die o.g. Nebenintervenienten waren Aktionäre der Beklagten. Auf Verlangen der Hauptaktionärin der Beklagten hat die Hauptversammlung der Beklagten die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin beschlossen. Gegen den Übertragungsbeschluss haben die Kläger Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben, die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind. Die o.g. Nebenintervenienten sind dem Rechtsstreit auf Seiten von Klägern beigetreten.
Die Kläger und die Beklagte sowie die Hauptaktionärin haben ohne die Einbeziehung der Nebenintervenienten am 30.06.2006 den Rechtsstreit durch einen Prozessvergleich beendet. In dem Prozessvergleich hat sich die Hauptaktionärin verpflichtet, eine zusätzliche Barabfindung an sämtliche Minderheitsaktionäre zu zahlen. In dem Vergleich sind die Klagen gegen den Übertragungsbeschluss für erledigt erklärt worden. Die Kläger haben auf sämtliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses verzichtet.
In Abschnitt C des Vergleichs hat die Hauptaktionärin die Gerichtskosten übernommen. Weiter ist vereinbart worden, dass die Hauptaktionärin die notwendigen Auslagen der Kläger aufgrund des Anfechtungsverfahrens, des Freigabeverfahrens und aufgrund des Vergleichs tragen, wobei die zu erstattenden Gebühren und die dafür maßgeblichen Streitwerte des Vergleichs geregelt worden sind. Die Übernahme der Kosten der Nebenintervenienten der Anfechtungsverfahren ist im Vergleich ausdrücklich ausgeschlossen worden.
II.
Der Antrag ist nicht begründet. Die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs gem. § 101 ZPO liegen nicht vor.
Nach § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit dieser gem. den §§ 91 - 98 ZPO die Kosten zu tragen hat. Dies gilt auch, wenn dieser in einem Vergleich die Kosten übernommen hat (vgl. BGH MDR 1967, 392; OLG Koblenz MDR 1968, 159; OLG München NJW-RR- 1995, 1403). Die Kostenübernahme durch den Gegner der Nebenintervenienten, die den von der Nebenintervenientin XX zitierten Entscheidungen des OLG Köln (18 U 44/04- Kostenpflicht der Beklagten) und des LG Osnabrück (15 O 85/06- Kostenübernahme durch die Beklagte als Gesamtschuldnerin mit der Hauptaktionärin) zugrundelag, ist jedoch in dieser Sache nicht gegeben.
Denn § 101 I ZPO regelt nur Kostenerstattungsansprüche im Verhältnis zum Gegner der unterstützten Partei, denn nur gegenüber ihm besteht eine prozessuale Gegnerschaft ( OLG Köln MDR 95, 313; OLG München JurBüro 77, 94; vgl. auch Zöller § 98 Rz. 1). Hier hat aber nicht der Gegner der von den Nebenintervenienten unterstützten Kläger, also die Beklagte, in dem Vergleich die notwendigen aussergerichtlichen Kosten der Kläger übernommen; vielmehr bestimmt Abschnitt C des Vergleichs, dass die Kosten der Kläger von der am Verfahren nicht beteiligten und lediglich als Dritte dem Vergleich beigetretenen Hauptaktionärin der Beklagten zu tragen sind. Eine Kostenregelung gem. den §§ 91 - 98 iSd. 101 ZPO ist somit in dem Vergleich nicht enthalten.
In Ermanglung einer dem § 101 ZPO entsprechenden vergleichsweisen Kostenregelung gilt § 98 ZPO, wonach die Kosten gegeneinander aufzuheben sind. Im Falle einer Kostenaufhebung haben die Nebenintervenienten aber ihre aussergerichtlichen Kosten selbst zu tragen ( BGH Beschluss vom 10.3.2005 VII ZB 32/04 = NJW-RR 05, 1159).