Landgericht Osnabrück
Urt. v. 12.04.2006, Az.: 2 O 58/05

Anspruch eines Patienten auf Schadensersatz gegen seinen Arzt; Behandlung von Rückenbeschwerden nach einem Unfall ; Vorliegen von irreparablen Schädigungen der Nerven im Bereich des Bandscheibenvorfalls; Nichtvornahme einer notwendigen Operation

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
12.04.2006
Aktenzeichen
2 O 58/05
Entscheidungsform
Endurteil
Referenz
WKRS 2006, 20712
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2006:0412.2O58.05.0A

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger, der am 18.06.2002 einen Unfall erlitt, leidet seit dem 19.06.2002 unter starken Rückenbeschwerden. Von seinem Hausarzt, dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. ..., der den Kläger zunächst behandelte, wurde ein lumbaler Bandscheibenvorfall in Höhe L5/S1 diagnostiziert. Wegen der immer wieder auftretenden Schmerzen wurde der Kläger am 11.10.2002 auf Empfehlung seines Hausarztes in der Praxis der Beklagten vorstellig. Dort wurde eine ambulante Untersuchung durchgeführt. In dem Ambulanzbericht, den der Beklagte zu 1) nach der Untersuchung am 15.10.2002 verfasste, heißt es u.a.:

"Krankheitsbild: Nach einem Verhebetrauma im Juni klagt der Patient über rechtsseitige Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Jetzt ist die Schmerzsymptomatik rückläufig. Es wird ein Restschmerz von etwa 40% angegeben.

Lasègue rechts bei 40° positiv. Keine Reflexdifferenzen, keine motorischen Ausfälle. Keine Sensibilitätsstörung. Koordination und Vegetativum unauffällig.

Spezielle Diagnostik:

Somato-sensibel evozierte Potenziale mit leichter Latenzverzögerung rechts gegenüber links im Dermatom L5 und S1.

Beurteilung:

Auf Grund der rückläufigen Beschwerdesymptomatik ist eine Operationsindikation z. Z. nicht zu stellen. Ich habe Herrn ... geraten, doch einen Arbeitsversuch zu untenehmen. Auf Komplikationsmöglichkeiten (Blasenstörung) und der damit verbundenen absoluten Operationsindikation habe ich hingewiesen."

2

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe eine falsche Diagnose gestellt. Dieser habe ihm vor allem zwingend anraten müssen, unverzüglich einen operativen Eingriff vornehmen zu lassen. Wäre diese Operation erfolgt, so wäre er nicht - wie jetzt geschehen - dauerhaft arbeitsunfähig und berufsunfähig geworden. Außerdem hätten sich durch die unterbliebene Operation bei ihm Folgeschäden eingestellt, die nicht mehr zu beseitigen seien. Dazu zähle eine irreparable Schädigung des Nerven im Bereich des Bandscheibenvorfalles, die zu Dauerschäden geführt habe. Der Nervenschaden habe dazu geführt, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt an einem Einsteifen des Beines leide, das nachgezogen werde. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Leistung eines Schmerzensgeldes und Ersatz seines materiellen Schadens. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen.

3

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

  1. 1.

    ihm ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,

  2. 2.

    ihm eine monatlich jeweils bis zum 05. eines jeden Kalendermonats fällige Geldrente in Höhe von 1.400,00 EUR, beginnend mit dem Monat Februar 2005 zu zahlen,

  3. 3.

    ihm Schadensersatz in Höhe von 10.831,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Zinssatz der EZB ab dem 02.02.2005 zu zahlen,

  4. 4.

    festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihm aus der schuldhaften Fehlbehandlung vom 11.10.2002 noch entstehen werden.

4

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

5

Sie bestreiten, dass der Kläger fehlerhaft behandelt worden ist. Sie führen aus, die von Dr. ... durchgeführte Voruntersuchung in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten habe ergeben, dass nach einer vom Kläger absolvierten Kur im September ein Rückgang der Ischialgie festzustellen war und jetzt nur noch Rückenschmerzen intensiver werden nach längerem Sitzen, Stehen, Liegen. Im Gehen stelle sich eine Besserung ein. Es bestehe ein Restschmerz von 40%. Der rechte Fuß kribbele. Bei dem Kläger hätten keine Blasen- oder Mastdarmentleerungsstörungen vorgelegen und der Zehen- und Hackengang sei gut möglich gewesen. Über diese Untersuchungsergebnisse sei der Hausarzt des Klägers auch informiert worden. Jedenfalls habe zum Zeitpunkt der Untersuchung des Klägers in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten kein Anlass bestanden, ihm eine Operation vorzuschlagen.

6

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

7

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines neurochirurgischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten von Prof. Dr. ... vom 09.01.2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist sachlich nicht gerechtfertigt. Denn dem Kläger stehen gegen die Beklagten weder materiell-rechtliche Schadensersatzansprüche noch das begehrte Schmerzensgeld zu. Aus diesem Grund ist auch der Feststellungsantrag nicht gerechtfertigt. Denn der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Beklagten ihn fehlerhaft behandelt haben. Der Sachverständige Prof. Dr. ... hat in seinem Gutachten erläutert, dass der Bandscheibenvorfall, den der Kläger erlitten hat, das Resultat degenerativer Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule ist. Dabei könnten durch kleinere Verletzungen Symptome ausgelöst werden. Durch Einrisse und Spaltbildungen im Hinterteil des Faserrings, der zwei Wirbelkörper verbinde, komme es zur Verlagerung von Bandscheibengewebe im Wirbelkanal. Dieser unphysiologische raumfordernde Prozess verursache einerseits lokale Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, andererseits den Symptomenkomplex eines so genannten Wurzelkompressionssyndroms dann, wenn die im Wirbelkanal und in den Zwischenwirbellöchern verlaufende Nervenwurzel durch das vorgefallene Bandscheibengewebe irritiert werde. Eine derartige Wurzelkompression könne beim lumbalen Bandscheibenvorfall zu Schmerzen führen, die in das Bein ausstrahlen, weiter zu Sensibilitätsstörungen im Bereich des Beines und auch zu Lähmungen bestimmter Muskelgruppen. Dann, wenn der Beschwerdekomplex des Bandscheibenvorfalles erstmals auftrete, werde üblicherweise zunächst ein konservativer Behandlungsversuch unternommen. Durch die konservative Therapie, d.h. durch Ruhigstellung, medikamentöse Schmerzbehandlung und physikalische Maßnahmen (Fangopackungen, Krankengymnastik usw.) könnten bei nicht extrem stark ausgeprägten Bandscheibenvorfällen, gemessen an Schmerzfreiheit und Funktionseinbußen, gute Behandlungsergebnisse erzielt werden. Dabei habe die konservative Therapie den Vorteil, dass die operationstypischen Komplikationsmöglichkeiten vermieden werden. Trete nach einer konservativen Therapie allerdings keine Besserung ein, stelle sich die Frage der Operationsindikation. Der Sachverständige hat alsdann erläutert, wann eine Operationsindikation in absoluter oder in relativer Hinsicht besteht. Dabei gelte als absolute Indikation der akute mediale Massenvorfall, der Bandscheibenvorfall mit einer so genannten Cauda-Querschnittssymptomatik. Dabei imponierten die klinischen Zeichen einer Blasenstörung sowie einer so genannten Reithosen-Anästhesie. Träten derartige Störungen auf, müsse sofort operiert werden. Die relativ dringliche Operationsindikation sei gegeben, wenn sich Lähmungen wichtiger Muskelgruppen einstellten, die keine baldige Rückbildungstendenz zeigten.

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Fehlten nachweisbare Lähmungen und hielten nach vier bis sechs Wochen konservativer Behandlung die Schmerzen in unveränderter Stärke an, bestehe ebenfalls eine relative Operationsindikation. Die relative Operationsindikation bedeute in diesem Zusammenhang, dass neben dem objektiven Untersuchungsbefund und den Beschwerden des Patienten noch weitere Kriterien zu berücksichtigen seien, wie z.B. die Dauer und Effektivität der bisherigen konservativen Behandlung, soziale Faktoren und die Tatsache, wie aufgeschlossen der individuelle Patient einer operativen Behandlung gegenüberstehe.

10

Nach diesen grundsätzlichen Erläuterungen hat der Sachverständige alsdann zum konkreten Fall ausgeführt, dass die Übersichtsaufnahmen, die am 25.06.2002 durch den Orthopäden Dr. ... in Bad Oeynhausen durchgeführt worden seien, eine physiologische Lordose der Lendenwirbelsäule ohne Hinweis auf Gefügestörungen zeigten. Es lägen auch keine über das normale Altersmaß hinausgehenden degenerativen Veränderungen vor und es bestehe auch keine nennenswerte Skoliose. Auch Hinweise für Übergangsanomalien hätten nicht vorgelegen. Die ligamentären Fenster seien in den Etagen LW3/4, LW4/5, LW5/SW1 ausreichend weit. Das am 27.06.2002 in der radiologischen Praxisgemeinschaft Dres. ... gefertigte Kernspintomogramm der Lendenwirbelsäule zeige einen Bandscheibenprolaps in der Etage LW5/SW1, während die anderen Bandscheibenetagen unauffällig seien. In Bezug auf die Untersuchung in der neurochirurgischen Gemeinschaftspraxis der Beklagten sei festzuhalten, dass der Kläger bei der Vorstellung angab, keine Medikamente einzunehmen. Die durchgeführte neurologische Untersuchung sei im linken Bereich negativ gewesen, während rechts das Zeichen nach Lasègue rechts bei 40° gelegen habe. Die Hirnnerven hätten einen regelrechten Befund gezeigt, die Größe-Gewichts-Relation des Klägers sei mit 186 cm gegenüber 90 kg ausgeglichen gewesen. Im unteren Lendenwirbelsäulenbereich habe Druckschmerz bestanden, motorische Ausfälle hätten in keiner Weise vorgelegen. Auch der Zehen- und Hackengang sei beiderseits gut möglich gewesen. Das Reflexbild sei unauffällig gewesen, der Achillessehnenreflex und Patellarsehnenreflex ließen sich beiderseits normal auslösen. Ferner seien keine Blasen- und/oder Mastdarmstörungen angegeben worden, eine Hypästhesie habe nicht vorgelegen. Die durchgeführte elektrophysiologische Untersuchung habe gezeigt, dass die primäre Latenz für die Wurzel L5 auf beiden Seiten im Normbereich lag. Ähnlich habe sich das Untersuchungsergebnis für die Wurzel S1 gezeigt. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Untersuchung der somatosensorisch-evozierten Potenziale ohne pathologischen Befund gewesen sei. Schließlich weist der Sachverständige darauf hin, dass der Patient auf Befragung angegeben habe, dass durch die konservativen Therapien eine Reduktion des Schmerzes auf 40% der initialen Beschwerden erreicht worden sei.

11

Dieser auch von den Beklagten vorgetragene Umstand ist letztlich vom Kläger auch nicht bestritten worden und kann deshalb der Beurteilung ohne weiteres zu Grunde gelegt werden. Lediglich rein vorsorglich war dieser Punkt mit in dem Beweisbeschluss unter II 1 aufgenommen worden. Auf diesen Umstand hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2006 auch noch einmal ausdrücklich hingewiesen. Die Beklagten haben ihrerseits auf die Vernehmung des benannten Zeugen insoweit verzichtet.

12

Schließlich führt der Sachverständige weiter aus, dass der Kläger zwar Wirbelsäulenbeschwerden angegeben habe, aber auch angegeben habe, beim Wasserlassen keine Schmerzen zu haben und auch keinen häufigen Drang zum Wasserlassen zu empfinden. Zwar habe der Arbeitsversuch, der dem Kläger empfohlen worden sei, letztlich nicht zum gewünschten Erfolg geführt und der Kläger sei dann schließlich in die Gemeinschaftspraxis der Neurochirurgen Dres. ... nach ... überwiesen worden, wo er dann auch operiert worden sei. Diese Operation habe aber nicht zu einer Beschwerdefreiheit geführt.

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In seiner Beurteilung kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass weder eine absolute Operationsindikation noch eine relative Operationsindikation zum Zeitpunkt der Untersuchung in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten am 11.10.2002 bestanden hat. Das folgert er in jeder Weise nachvollziehbar daraus, dass sich bei der klinischen Untersuchung keinerlei Lähmungen zeigten, der Zehen- und Fersengang gut möglich war, sich keine sicheren Sensibilitätsstörungen objektivieren ließen. Wenn sich auch über eine relative Operationsindikation immer diskutieren lasse, so sei davon auszugehen, dass eine relative Operationsindikation bei deutlichen neurologischen Ausfällen gegeben sei, insbesondere beim Vorliegen von Lähmungen, die keine Rückbildungstendenz zeigten oder sehr stark ausgeprägt seien. Zwar werde eine wochenlange erfolglose konservative Therapie, insbesondere, wenn sie stationär durchgeführt worden sei, schon als relative Operationsindikation gewertet. Hier könne man jedoch nicht von einer erfolglosen konservativen Therapie in diesem Sinne ausgehen, zumal der Patient selbst noch eindeutig eine Besserung der Beschwerden unter bzw. nach der Kurbehandlung angegeben habe. Alle für eine relative Operationsindikation angeführten Gründe, wie z.B. das Auftreten belangvoller neurologischer Ausfälle, wie sie z.B. eine Fußheber- oder Fußsenkerparese darstellten, sofern nicht sehr früh eine spontane deutliche Rückbildungstendenz der Ausfälle zu erkennen sei, lägen hier nicht vor. Beim Vorliegen eines deutlichen computertomographischen oder kernspintomographischen Befundes und einer nur monoradikulären Schmerzsymtomatik dürfe heute, und das gelte auch für den Behandlungszeitraum des Klägers, die Operationsindikation zurückhaltend gestellt werden. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass der Kläger nicht gleich operiert worden sei, sondern erst nach weiteren Wochen. Dies betont der Sachverständige noch einmal ausdrücklich in der Beantwortung der Beweisfragen unter II 2, indem er ausführt, eine relative Operationsindikation, wie sie bei progredienten oder therapieresistenten Lähmungen vorliege, habe nicht vorgelegen. Bandscheibenvorfälle, die nicht zu einer Lähmung oder Blasenstörung führten, würden heutzutage in erster Linie konservativ, also ohne Operation behandelt. Nur etwa 10% aller Bandscheibenvorfälle müssten operiert werden. Bei der Frage der Operationsindikation müsse auch berücksichtigt werden, dass die Operation Risiken in Bezug auf die Schädigung von Nerven und Gefäßen, Infektionsgefahren im Operationsgebiet und allgemeine Komplikationen beinhalte. In diesem Zusammenhang ist auch noch zu berücksichtigen - worauf der Sachverständige bei der Beantwortung der Beweisfrage I 2 hingewiesen hat -, dass der Kläger auch nach der später durchgeführten Bandscheibenoperation nicht beschwerdefrei geworden ist. Ausdrücklich führt der Sachverständige dazu aus, das liege nicht am Zeitpunkt der Operation, sondern an den Chancen, die ein Patient habe, durch eine Bandscheibenoperation komplett beschwerdefrei zu werden. Es gebe eben auch Patienten, die trotz einer Bandscheibenoperation nicht beschwerdefrei werden. Dies rechtfertige eine zurückhaltende Indikationsstellung. Dem ist nichts weiter hinzuzufügen.

14

Soweit der Kläger behauptet hat, durch die Tatsache, dass eine Operation im Oktober 2002 unterblieben sei, seien irreparable Schädigungen der Nerven im Bereich des Bandscheibenvorfalls eingetreten, hat der Sachverständige dies eindeutig verneint. Er hat dazu ausgeführt, dass bei der klinischen Untersuchung am 11.10.2002 diese Beschwerden nicht vorgelegen hätten. Es hätten weder Lähmungen bestanden noch nachweisbare Sensibilitätsstörungen. Es hätte lediglich eine Schmerzsymptomatik vorgelegen. Dabei spreche gegen einen Schaden an der Nervenwurzel nicht nur die klinische Untersuchung, sondern auch das Ergebnis der elektrophysiologischen Untersuchung. Auch habe ein Einsteifen des Beines nicht vorgelegen.

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Die Kammer hat keine Bedenken, den klaren und in sich stichhaltigen Darlegungen des Sachverständigen zu folgen. Der Sachverständige hat bei seiner Beurteilung die Krankenunterlagen sämtlich ausgewertet und seine Beurteilung in jeder Hinsicht nachvollziehbar begründet. An der Qualifikation des Sachverständigen bestehen keinerlei Zweifel. Er ist der Kammer vielmehr aus zahlreichen Verfahren als kompetenter neurochirurgischer Sachverständiger bekannt.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.