Landgericht Osnabrück
Urt. v. 13.04.2006, Az.: 4 S 121/06

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
13.04.2006
Aktenzeichen
4 S 121/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 43655
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2006:0413.4S121.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Osnabrück - AZ: 52 C 353/05 (XVII)

In dem Rechtsstreit

.........

wegen Schmerzengeldes

hat die 4. Berufungszivilkammer des Landgerichts Osnabrück durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Bellmann, die Richterin am Landgericht Fuchs und den Richter am Landgericht Hundt auf die mündliche Verhandlung 28.03.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

1

Die statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet. Die vom Amtsgericht abgewiesene Forderung des Klägers auf Schmerzensgeld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Beleidigung (§§ 823. Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 GG) ist von den Voraussetzungen abhängig, die das Amtsgericht richtig unter Zustimmung der Berufung dargestellt hat. Die Wertung des Amtsgerichts insoweit ist nicht zu beanstanden. Die Kammer tritt ihr bei. Insbesondere geben Anlass und Beweggrund des Beklagten, den Kläger "Arschloch" und "Idiot" zu nennen Grund, (mit den anderen Gründen des Amtsgerichts), die Beschimpfungen nicht als schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts einzuordnen. Nach eigenem Vortrag des Klägers nämlich hinderte der Kläger mit PKW den Beklagten, eine ihm zustehende Durchfahrt zur Rückseite bzw. anderen Seite des Gebäudes seiner Wohnung wahrzunehmen, indem er sich mit seinem Pkw in diese Durchfahrt stellte, um auf das Freiwerden einer anderen Parklücke evtl. auch nur kurzzeitig zu warten, wobei der Kläger auch auf Hupen des Beklagten hin nicht in der Weise reagierte, dass er die Durchfahrt freimachte sondern er stieg aus und ging zum Fahrzeug des Klägers, nachdem dieser ihm den Vogel gezeigt haben soll. Auch eine freiwerdende Parklücke nutzte er offenbar anschließend nicht bis zum Eintreffen der jetzt verständigten Polizei, obwohl insoweit ein Abwarten mit dem Pkw in der Durchfahrt nicht erforderlich bzw. verständlich war. Damit war eine Gesamtsituation gegeben, in welcher die verbalen Beleidigungen mit dem Spucken auf die Haube des Fahrzeugs des Klägers jedenfalls keine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts war, die ein Schmerzensgeld rechtfertigt, zumal die Beschimpfung zwar auf öffentlichem Parkplatz vor Passanten erfolgte, diese jedoch dann auch die Gesamtsituation erkannt haben und den Vorfall in seiner Schwere richtig eingeordnet haben dürften. Bei der täglichen Geläufigkeit derartiger Beleidigungen - in dieser Situation -sind sie auch nicht geeignet, Selbstwertgefühl und Wertschätzung des Klägers durch Dritte wesentlich zu beeinträchtigen, allenfalls die Wertschätzung des Beklagten selbst. Beleidigungen im Verkehr sind im Übrigen - leider- so gebräuchlich, dass sie an sich im Zusammenhang des gesamten Einzelfalls ebenfalls nicht als schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts angesehen werden können, zumal die des Beklagten gegenüber dem Kläger keinen Bezug dazu hatten, dass es sich beim Kläger um einen Ausländer handelt.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.