Landgericht Osnabrück
Urt. v. 27.02.2006, Az.: 2 O 2610/05
Anspruch auf Ersatz des gesamten Schadens nach einem Verkehrsunfall wegen der Durchführung eines verbotswidrigen Überholmanövers durch den Unfallverursacher; Verbotswidriges Überholen vor einer Fahrbahnverengung; Entstehen eines erheblichen Mitverschuldens durch zu schnelles Fahren mit einem Porsche durch einen ungeübten Fahrer mit Fahrerlaubnis auf Probe; Unterschätzen der Fahrwirkungen eines Porsche durch Führerscheinneulinge
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 27.02.2006
- Aktenzeichen
- 2 O 2610/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 32098
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2006:0227.2O2610.05.0A
Rechtsgrundlagen
- § 7 StVG
- § 17 StVG
- § 3 PflVersG
- § 1 Abs. 2 StVO
- § 5 StVO
In dem Rechtsstreit
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
durch
den Richter am Landgericht Kaischer als Einzelrichter
auf die mündliche Verhandlung vom 13.02.2006
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Leistung restlichen Schadensersatzes aus Anlass eines Verkehrsunfallgeschehens vom 26.06.2005 auf der Bundesstraße 51 (= B 51) bei Ostercappeln in Fahrtrichtung Leckermühle/B 218.
Am Unfalltage befuhr der Sohn des Klägers - der im Zeitpunkt des Unfallgeschehens einen Führerschein auf Probe besaß - gegen 14:00 Uhr mit dessen Pkw Porsche 944 S Cabriolett (amtliches Kennzeichen xxx) die B 51 bei Ostercappeln in Richtung Bohmte. Die B 51 ist mit jeweils 2 Fahrstreifen in beiden Richtungen - getrennt durch eine Mittelschutzplanke - ausgestattet. Der Sohn des Klägers benutzte mit dem Pkw Porsche vor dem Unfallgeschehen die linke der beiden Richtungsfahrbahnen, vor ihm benutzte der Beklagte zu 1) mit seinem Motorrad Kawasaki (amtliches Kennzeichen xxx) die rechte Fahrbahn. Vor dem Beklagten zu 1) befand sich ein weiterer Verkehrsteilnehmer (Pkw VW Golf). Ab Kilometer 15,450 ist in diesem Streckenbereich die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 90 km/h begrenzt, ab Kilometer 15,720 besteht ein Überholverbot und zugleich wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h angeordnet.
Der Beklagte zu 1) beabsichtigte noch vor dem herannahenden Pkw Porsche den vor ihm fahrenden Pkw VW Golf zu überholen, ohne einen Überholvorgang jedoch tatsächlich ausgeführt bzw. beendet zu haben.
Infolge einer angeblichen spontanen Ausweichreaktion des Führers des Pkw Porsche verlor dieser die Kontrolle über den Pkw, der sich aufschaukelte und anschließend gegen die Mittelleitplanke schleuderte und letztlich auf der linken Fahrbahnseite im Bereich der Mittelschutzplanke zum Stehen kam.
Der Pkw Porsche des Klägers wurde erheblich beschädigt, nach einem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten bezifferte der Sachverständige xxx den Wiederbeschaffungswert - bereinigt um die Differenzbesteuerung - mit 11.274,51 EUR und den Restwert mit 1.086,20 EUR.
Die Beklagte zu 2) hatte unter Annahme eines Mitverschuldensanteils des Pkw-Fahrers in Höhe von (etwa) 2/3 einen Betrag in Höhe von 3.808,38 EUR gezahlt.
Mit der Klage begehrt der Kläger den restlichen ihm entstandenen Schaden, den er im Einzelnen spezifiziert und mit 8.373,42 EUR beziffert hat, erstattet. Insoweit wird auf Seite 4 der Klage verwiesen.
Der Kläger behauptet, sein Sohn als Fahrer des Pkw Porsche habe in dem Streckenbereich, in dem bereits das Überholverbot galt, den Pkw ausrollen lassen. Sein Sohn habe mit dem Ausrollen erwartet, sich anschließend rechts hinter die beiden Fahrzeuge (VW Golf sowie Motorrad des Beklagten zu 1) einordnen zu können, und zwar auch im Hinblick auf die bereits in Sichtweite erkennbare Fahrbahnverengung. Sein Sohn habe sich mit dem Pkw Porsche links versetzt hinter den beiden Fahrzeugen befunden, um anschließend ebenfalls nach rechts auf die rechte Fahrspur zu wechseln. In diesem Moment habe sein Sohn registriert, dass der ohnehin recht dicht auf den vorausfahrenden Pkw VW Golf auffahrende Beklagte zu 1) mit seinem Motorrad plötzlich und unvorhersehbar sowie ohne Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers auf die Überholspur geschwenkt sei, um ganz offensichtlich den vor ihm fahrenden Pkw VW Golf noch im Bereich des Überholverbots und vor der Fahrbahnverengung zu überholen. Dabei habe der Beklagte zu 1) die notwendige Rückschau nicht durchgeführt und sein Sohn habe bei dessen Fahrmanöver erkennen können, dass sich der Beklagte zu 1) erschrocken habe, als dieser bereits mit seinem Motorrad im ersten Drittel der Überholspur gefahren sei. Der Beklagte zu 1) habe sodann den Lenker seines Motorrades nach rechts herumgerissen und den begonnenen Überholvorgang abgebrochen. Sein Sohn habe auf das grob verkehrswidrige und rücksichtslose sowie nicht zu erwartende Überholmanöver reagiert und eine Vollbremsung mit gleichzeitiger Ausweichbewegung unternommen, um der drohenden Kollision zu entgehen. Er ist der Ansicht, der Beklagte zu 1) habe das Unfallgeschehen provoziert/verursacht. Die Reaktion des Beklagten zu 1) sei verspätet erfolgt, denn sein Sohn habe bereits sein Ausweichmanöver einleiten müssen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 8.373,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 09.09.2005 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Beklagte zu 1) habe etwa 100 m vor Beginn des Überholverbots - innerhalb des Streckenabschnitts mit einer maximal zulässigen Geschwindigkeit von 90 km/h - den Entschluss gefasst, den vor ihm mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h fahrenden VW Golf zu überholen. Dabei habe er sich vor dem beabsichtigten Fahrbahnwechsel über den rückwärtigen Verkehr vergewissert (Blick über die linke Schulter, Blick in den Spiegel und Setzen des linken Fahrrichtungsanzeigers), ob ein gefahrloses Überholen auf Grund fehlenden nachfolgenden Verkehrs für ihn möglich sei. Als der Beklagte zu 1) gerade sein Motorrad bis zur Mittellinie herübergelenkt habe, habe er den mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit herannahenden Pkw Porsche bemerkt. Der Fahrer des Pkw Porsche habe ihn - den Beklagten zu 1) - sowie den ihm vorausfahrenden VW Golf offenbar überholen wollen. Als er (der Beklagte zu 1) zum Überholen angesetzt habe, habe sich der Porsche noch nicht links hinter ihm befunden. Als er den Pkw Porsche bemerkt habe, habe er sein Überholmanöver abgebrochen, bevor er mit seinem Rad überhaupt die Mittellinie zum Überholfahrstreifen überfahren habe. Der Pkw Porsche sei dann an seinem Motorrad links auf der Überholspur vorbeigerast und habe auch noch trotz starker Bremsung den VW Golf überholt. Vor dem VW Golf sei der Porsche - insoweit unstreitig - auf den rechten Fahrstreifen gewechselt, ins Schleudern geraten und sodann aus dem von der rechten Fahrspur quer über die Überholspur bei Kilometer 15,800 mit der Mittelleitplanke kollidiert. Weiter behaupten die Beklagten, der Sohn des Klägers habe wegen des bestehenden Überholverbotes ab Kilometer 15,720 verbotswidrig überholt. Der Beklagte zu 1) sei ein im Straßenverkehr sehr erfahrener Fahrschullehrer, der Sohn des Klägers sei im Zeitpunkt des Unfallgeschehens - als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe -offensichtlich mit den Fahrleistungen des Porsche überfordert gewesen. Sie sind der Ansicht, der Unfall sei nicht auf das Fahrverhalten des Beklagten zu 1) zurückzuführen, sondern vielmehr auf das Fahrverhalten und die Reaktion des Sohnes des Klägers.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorgetragenen und gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat den Kläger sowie den Beklagten zu 1) gemäß § 141 ZPO angehört und ferner Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen xxx, xxx, xxx, xxx und xxx sowie xxx
durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Anhörung sowie der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 16.01.2006 (Blatt 63 - 73 d.A.) sowie vom 13.02.2006 (Blatt 85 - 91 d.A.) und die
Anlagen zum mündlich erstatteten Gutachten des Sachverständigen xxx verwiesen.
Die Akten 144 Js 62193/05 der Staatsanwaltschaft Osnabrück waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und lagen zu Beweiszwecken vor.
Entscheidungsgründe
Die (zulässige) Klage ist insgesamt unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.373,42 EUR gemäß §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 3 PflVersG.
Durch die Zahlung der Beklagten zu 2) in Höhe von 3.808,38 EUR ist ein (etwaiger) Haftungsanteil des Beklagten zu 1) am Zustandekommen des Unfallgeschehens ausreichend berücksichtigt und eine angemessene Regulierung des dem Kläger entstandenen Schadens erfolgt.
Da sich das Verkehrsunfallgeschehen nach dem 31.07.2002 ereignete, findet das neue Unfall-Haftpflichtrecht sowie Schadensersatzrecht in der seit dem 01.08.2002 gültigen Fassung Anwendung.
Die Ersatzpflicht ist nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG (n.F.) ausgeschlossen, da das Unfallgeschehen nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde. Es handelt sich nämlich nicht um ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.
Des Weiteren kann auch ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG nicht angenommen werden. Dabei gilt als unabwendbar ein Ereignis insbesondere dann, wenn es nicht auf einem technischen Versagen des Kfz beruht und wenn der Kfz-Führer jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewandt hat. Beruht also der Verkehrsunfall eventuell auf einem technischen Versagen des Kfz oder hat der Führer des beteiligten Kraftfahrzeuges einen Fahrfehler begangen, so scheidet der Entlastungsbeweis aus.
Die Beklagten haben erkennbar ein unabwendbares Ereignis für sich nicht in Anspruch genommen, wie die teilweise bereits erfolgte Regulierung - sie haben bereits mehr als 30% des dem Kläger entstandenen Schadens erstattet - eindrucksvoll belegt.
Aber auch für den Fahrer des am Verkehrsunfallgeschehen beteiligten Pkw Porsche (Sohn des Klägers) kann ein unabwendbares Ereignis nicht angenommen werden. Der Unfall wäre nämlich durch einen von der Rechtsprechung geforderten Idealfahrer bei Anwendung der höchstmöglichen Sorgfalt - wie noch auszuführen sein wird - ohne weiteres vermeidbar gewesen. Der Kläger hat als beweisbelastete Partei ein unabwendbares Ereignis für seinen Sohn als Fahrer des ihm gehörenden Pkw Porsche auch nicht nachzuweisen vermocht.
Die Haftungsverteilung richtet sich mithin nach einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile gemäß § 17 Abs. 1 StVG und nach dieser vorzunehmenden Abwägung steht dem Kläger - unter Berücksichtigung der teilweise bereits erfolgten Regulierung - ein weiterer Schadensersatzanspruch nicht zu.
Zu der gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung ist auszuführen, dass der Beklagte zu 1) gegen die verkehrsrechtlichen Bestimmungen des §§ 5 Abs. 2, Abs. 4, 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Der Sohn des Klägers als Führer des am Unfallgeschehen beteiligten Pkw Porsche hat demgegenüber gegen die verkehrsrechtlichen Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2, 3, 5 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 StVO verstoßen.
Festzustellen ist zunächst, dass der Sachverständige xxx aus seiner technischen Sicht keine Angaben zu dem Fahrverhalten des Beklagten zu 1) im Hinblick auf einen von diesem beabsichtigten Fahrspurwechsel sowie zu dem Fahrverlauf des Motorrades machen konnte. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat der insoweit beweisbelastete Kläger einen von dem Beklagten zu 1) begonnenen und teilweise bereits vollzogenen Fahrspurwechsel im Rahmen eines eingeleiteten Überholmanövers nicht nachzuweisen vermocht. Konkret feststellbar ist lediglich, dass der Beklagte zu 1) im Hinblick auf das von ihm beabsichtigte Überholmanöver betreffend den ihm vorausfahrenden Pkw VW Golf sein Motorrad in den Bereich der Mittellinie eingeordnet hatte. Zunächst war der Beklagte zu 1) dem vorausfahrenden Pkw VW Golf etwa mittig der rechten Fahrspur gefolgt, bevor er den Überholvorgang einleiten wollte. Dabei war der Beklagte zu 1) nach den Feststellungen und Ausführungen des Sachverständigen xxx sowie des Zeugen xxx - wie später noch auszuführen sein wird - nicht berechtigt, den vorausfahrenden Pkw Golf zu überholen, da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in dem angeordneten Überholverbot auf der B 51 befand. Der Beklagte zu 1) hat anlässlich seiner Anhörung auch eingeräumt, dass er nach Setzen des linken Fahrtrichtungsanzeigers und einer Rückschau mit seinem Motorrad weiter nach links auf der rechten Fahrspur gefahren sei. Der Zeuge hat anlässlich seiner Vernehmung ebenfalls bekundet, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Motorrad sich zur Mittellinie hin eingeordnet habe und sich der Pkw Porsche zu diesem Zeitpunkt bereits ziemlich parallel neben dem Motorradfahrer befunden habe. Er selbst habe jedoch nicht bemerkt, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Motorrad bereits einen Teil der linken Fahrspur benutzt habe, etwa mit seinem Vorderrad. Im weiteren Verlauf seiner Aussage hat der Zeuge xxx klargestellt, dass er das Herüberfahren des Motorradfahrers zur Mittellinie hin selbst nicht beobachtet habe, er habe jedoch durch Blick in den linken Außenspiegel festgestellt, dass sich der Motorradfahrer, der zunächst mittig auf der rechten Fahrspur ihm gefolgt sei, sich im Bereich der Mittellinie zwischen den beiden Fahrspuren befunden habe. Aus der Aussage des Zeugen xxx lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Motorrad bereits - wenn auch nur zum Teil - auf die linke, vom Sohn des Klägers benutzte Fahrspur geraten war. Der Zeuge xxx hat bekundet, er habe bemerkt, dass der Motorradfahrer im Bereich der Mittellinie zwischen den beiden Fahrspuren gefahren sei, für ihn habe es sich so dargestellt, als wenn sich der Motorradfahrer noch hinter dem vorausfahrenden Pkw VW Golf befunden habe. Wenn also der Pkw VW Golf noch die rechte Spur benutzt habe, so sei auch sicher der Motorradfahrer noch auf der rechten Spur gewesen. Der Motorradfahrer habe sich noch im Bereich der Heckklappe des ihm vorausfahrenden Pkw befunden. Danach lässt sich bereits feststellen, dass der Motorradfahrer noch auf der rechten Fahrspur beim Herannahen des Pkw Porsche verweilte, der Kläger hat nämlich selbst nicht behauptet, dass der vorausfahrende Pkw VW Golf ebenfalls die linke Fahrspur teilweise benutzt habe. Der Zeuge xxx hat ebenfalls bekundet, in dem Streckenabschnitt, in dem bereits das Überholverbot gegolten habe, habe der Beklagte zu 1) den Lenker seines Motorrades nach links bewegt und sich umgedreht, indem er den Kopf über die linke Schulter gerichtet habe. Dabei sei der Beklagte zu 1) mit seinem Motorrad ziemlich nah an den von dem Sohn des Klägers geführten Pkw Porsche herangenaht. Er könne jedoch nicht mit Sicherheit eine Aussage darüber treffen, ob der Motorradfahrer bereits mit dem linken Rad auf die linke Fahrspur geraten sei. Weiter hat der Zeuge xxx bei seiner Vernehmung ausgeführt, der Beklagte zu 1) habe nach dem Beginn seines Fahrmanövers das Motorrad wieder nach rechts auf die rechte Fahrspur bzw. zur Mitte der rechten Fahrspur hinübergelenkt. Ein solches Fahrmanöver hat auch der Zeuge xxx bestätigt. Der Zeuge xxx hat demgegenüber bekundet, der Beklagte zu 1) habe sein Motorrad - ohne den linken Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen - nach links gelenkt, als der Abstand zu dem Motorradfahrer nur noch gering gewesen sei. Dabei habe der Beklagte zu 1) gleichzeitig seinen Kopf nach links über die Schulter gedreht, sich dann offenbar erschrocken und sein Motorrad wieder auf die rechte Fahrspur Richtung Fahrbahnmitte gelenkt. Er meine jedoch, dass der Motorradfahrer mit dem Reifen seines Motorrades auf der Mittellinie gewesen sei, bevor er sein Fahrmanöver abgebrochen habe. Mit dem Oberkörper sei der Beklagte zu 1) jedoch bereits in die von ihm benutzte Fahrspur geraten, weil er mit seinem Motorrad eine Schrägstellung eingenommen habe. Auf Vorhalt der Aussagen der Zeugen xxx und xxx hat der Zeuge xxx dann weiter bekundet, es könne sein, dass der Beklagte zu 1) sich mit dem von ihm geführten Motorrad noch auf der rechten Fahrspur befunden habe, vielleicht einige Zentimeter von der Mittellinie entfernt. Soweit der Kläger behauptet hat, der Beklagte zu 1) habe sich mit seinem Motorrad bereits im ersten Drittel der Richtungsfahrbahn der von seinem Sohn benutzten Fahrspur befunden, ist dieser Vortrag jedenfalls durch die Zeugenaussagen nicht nachgewiesen. Es kann nicht einmal davon ausgegangen werden, dass entsprechend der Angaben des Zeugen xxx der Beklagte zu 1) mit seinem Oberkörper in die von diesem benutzte Richtungsfahrbahn geraten war. Derartiges haben die Zeugen xxx, xxx und xxx jedenfalls nicht bekundet, obwohl die Zeugen xxx (durch Blick in den Seitenspiegel) sowie xxx (als Beifahrer in dem Pkw Porsche) gegenüber dem Zeugen xxx die bessere Sichtmöglichkeit auf das Motorrad gehabt haben dürften. Vielmehr kann diesen Zeugenaussagen lediglich entnommen werden, dass sich der Beklagte zu 1) mit seinem Motorrad in Richtung Mittellinie hin eingeordnet hatte. Dabei haben die Zeugen xxx und xxx sogar die Angabe des Beklagten zu 1) über eine erfolgte Rückschau (Blick zum rückwärtigen Verkehr über die Schulter) bestätigt.
Das Gericht vermag die Angaben des Zeugen xxx (soweit er bekundet hat, der Beklagte zu 1) sei mit dem Rad seines Motorrad auf der Mittellinie zwischen den beiden Fahrspuren gefahren und der Oberkörper habe in die von ihm benutzte Fahrbahn hineingeragt) , die von den Angaben der übrigen Zeugen abweichen, der Entscheidung nicht zugrunde zu legen. Der Zeuge xxx hat seine Bekundung, der Beklagte zu 1) sei auf der Mittellinie gefahren, auf Vorhalt der Aussagen der Zeugen xxx und xxx abgeschwächt und bekundet, es könne sein, dass sich das Rad des Motorrades noch auf der rechten Spur befunden habe. Unabhängig davon, dass die Zeugen xxx und xxx insoweit die bessere Sichtmöglichkeit gehabt haben dürften und der PKW Porsche sich bereits ziemlich parallel zum Motorrad befunden haben soll, ist bei dem Zeugen ein zumindest mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits unverkennbar. Er war als Fahrer des am Unfall beteiligten Pkw Porsche selbst beteiligt und seine konkrete Fahrweise ist als überwiegender Verursachungsbeitrag zu werten. Durch seine Bekundung könnte er deshalb geneigt gewesen sein, von seinem eigenen Verschulden abzulenken. Zudem ist festzustellen, dass seine Angaben zu der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit nicht zutreffend waren, was der Sachverständige xxx im Rahmen seiner Begutachtung im Hinblick auf die durchgeführte Unfallrekonstruktion eindeutig festgestellt hat. Die Angaben des Beklagten zu 1) anlässlich seiner Anhörung werden im Übrigen im Wesentlichen durch die Aussagen der weiteren vernommenen Zeugen bestätigt und der Beklagte zu 1) hat diese Unfallschilderung im Wesentlichen auch gegenüber dem Polizeibeamten xxx bei der Unfallaufnahme - wie sich der Bekundung des Zeugen xxx entnehmen lässt - abgegeben. Als Sohn des Klägers war der Zeuge zudem am Ausgang des Rechtsstreits jedenfalls mittelbar interessiert und hatte - wie bereits dargestellt - durchaus ein Interesse, seinen eigenen Verursachungsbeitrag abzumildern.
Der Kläger hat darüber hinaus nicht beweisen können, dass der Beklagte zu 1) vor dem beabsichtigten Überholmanöver nicht den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte. Entsprechendes hat lediglich der Zeuge xxx, der ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, bekundet.
Gleichwohl hat der Beklagte zu 1) gegen die verkehrsrechtliche Bestimmung des § 5 verstoßen hat. Das Überholen beginnt spätestens mit dem Ausscheren nach links, beendet ist das Überholen mit dem Wiedereinordnen nach rechts mit ausreichendem Abstand. Anzuknüpfen ist für den Beginn des beabsichtigten Überholmanövers an das Einordnen zur Mittellinie hin. Unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Beklagten zu 1) bei seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO ist diesem jedoch ein Verstoß gegen die verkehrsrechtlichen Bestimmungen de §§ 1, Abs. 2, 5 StVO anzulasten.
Nach diesen Verkehrsregeln hatte sich der Beklagte zu 1) so zu verhalten, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird, insbesondere hatte er eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs zu vermeiden. Der Beklagte zu 1) hatte vor Beginn des beabsichtigten Überholmanövers im Rückspiegel den herannahenden Pkw Porsche bemerkt und den Eindruck gehabt, dass dieser sich mit überhöhter Geschwindigkeit näherte. Gleichwohl hat er nach seinen eigenen Angaben sodann den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und nach den Bekundungen der vernommenen Zeugen xxx und xxx sein Motorrad zur Mittellinie hin gelenkt. Daraus erschließt sich ohne weiteres, dass er trotz des für ihn sichtbar herannahenden Pkw Porsche unmittelbar sein Überholmanöver einleiten wollte, welches er dann aber später abbrach.
Der Sohn des Klägers hat seinerseits zunächst gegen die verkehrsrechtliche Bestimmung des § 3 StVO verstoßen. Unter Berücksichtigung der Feststellungen des unfallaufnehmenden Polizeibeamten xxx am Unfallort - insbesondere die Aufnahmen der festgestellten und vermessenen Spuren - sowie der Feststellungen und Bewertungen des Sachverständigen xxx betrug die Geschwindigkeit des vom Sohn des Klägers geführten Pkw Porsche bei Beginn der Spurzeichnung auf der rechten Fahrbahn - etwa 23,4 m vor dem Kilometerstein 15,9 - mindestens 100 km/h. Zugelassen war im Bereich dieses Streckenabschnitts eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h, so dass der Sohn des Klägers die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40% überschritten hatte. Der Zeuge xxx hat unter Erläuterung der von ihm aufgenommenen Verkehrsunfallskizze bekundet, bei Kilometer 15,450 sei das Verkehrszeichen 274 (90 km/h) beidseitig aufgestellt, also 450 m vor der ersten Anstoßstelle an der Mittelleitplanke. 300 m vor der Anstoßstelle befinde sich eine Hinweistafel, die die Kraftfahrer darauf hinweisen solle, dass nach einer Strecke von 300 m eine Fahrbahnverengung erfolge und nur noch ein Fahrstreifen zur Verfügung stehe. Bei Kilometer 15,720 werde dann ein Überholverbot angeordnet, und durch das Verkehrszeichen 274 eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h angeordnet. Diese entsprechenden Verkehrszeichen befänden sich 180 m vor der ersten Anstoßstelle an der linken Leitplanke. Bei Kilometer 15,8 sei wiederum eine Hinweistafel auf die folgende Fahrbahnverengung aufgestellt, wonach die in 200 m Entfernung folgende Fahrbahnverengung angezeigt werde. Der Sachverständige xxx hat bei seiner Gutachtenerstattung ausgeführt, die von ihm selbst vor Ort festgestellten Abstände würden sich absolut mit den vom Polizeibeamten festgestellten und in die Verkehrsunfallskizze eingetragenen Abständen decken. Unter Berücksichtigung der Spurenlage sowie der Länge der Schleuderspuren hat der Sachverständige xxx nach entsprechender Auswertung die Fahrbewegungen des Pkw Porsche den eigentlichen Unfallablauf rekonstruieren und die Mindestgeschwindigkeit des Pkw Porsche berechnen können. Im Rahmen der Unfallrekonstruktion war es für den Sachverständigen xxx aus technischer Sicht klar nachzuvollziehen, dass der Pkw Porsche von der rechten Fahrspur - nach Überholen des Motorrades sowie des Pkw VW Golf- nach links gegen die (die Fahrbahn trennende) Leitplanke geriet und sodann eine Drehbewegung entgegen dem Uhrzeigersinn vollzogen hatte. Dabei sei bei dem ersten Aufprall gegen die Leitplanke das rechte Vorderrad des Pkw Porsche entlüftet worden. Den für ihn aus technischer Sicht nachvollziehbaren und plausiblen Unfallverlauf hat der Sachverständige in einer Übersichtsskizze (Spurverlauf) dargestellt. Danach hat der Pkw Porsche von der ersten Spurzeichnung auf der rechten Fahrbahn bis zur Endstellung eine Strecke von 73,9 m zurückgelegt. Der Sachverständige xxx hat dann weiter dargestellt, dass er zur Ermittlung der Ausgangsgeschwindigkeit mehrere Faktoren habe berücksichtigen müssen, nämlich die Drehbewegungen des Pkw Porsche, die insgesamt drei Anstoßstellen an der Leitplanke sowie auch das in dem Unfallbereich befindliche Gefälle der B 51. Bei seiner gutachterlichen Beurteilung hat er darauf aufmerksam gemacht, dass die von dem Pkw Porsche gefahrene Geschwindigkeit durch das Schleudern des Pkw bei einer Querstellung des Fahrzeugs abgebaut worden sei, wobei die Querstellung des Fahrzeugs gleichbedeutend mit einer unternommenen Vollbremsung sei. Eine weitere Geschwindigkeitsreduzierung sei durch die Anstoßpunkte im Bereich der Leitplanke erfolgt und schließlich habe auch das Gefälle der Fahrbahn von 3,3% eine Verzögerung reduziert. Unter Berücksichtigung der Geschwindigkeitsreduzierung ergebe sich eine Ausgangsgeschwindigkeit zu Beginn der ersten Spurzeichnung von 100 km/h. Dabei habe er bei der Geschwindigkeitsrückrechnung zu Gunsten des Führers des Pkw Porsche die untersten Werte einer Geschwindigkeitsreduzierung angenommen. Weiter hat der Sachverständige xxx festgestellt, dass der Abstand ab dem Vorschriftszeichen nach § 41 StVO (Verkehrszeichen 274 - 70 km/h) bis zum Beginn der Spurzeichnung (erste Radierspur) 150 - 160 m betragen habe. Bei einer gleichbleibenden Geschwindigkeit von 100 km/h habe der Pkw Porsche vor der ersten Spurzeichnung (Radierspur auf der rechten Fahrbahn) den Bereich von 150 - 160 m in 5,5 - 5,6 sec. durchfahren. Unter weiterer Berücksichtigung einer von dem Sohn des Klägers ausgeführten Ausweichbewegung nach links hat der Sachverständige xxx errechnet, dass der Pkw Porsche 110 - 120 m vor der ersten Spurzeichnung (Spurbeginn auf der rechten Spur) mit einer Reaktion auf das vom Beklagten zu 1) geführte Motorrad begonnen hatte, wobei dieser räumliche Bereich sich innerhalb der 70 km/h-Zone und innerhalb des Überholverbotes befunden habe. Nach diesen sachverständigen Feststellungen steht zweifelsfrei fest, dass der Sohn des Klägers mit einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit den Bereich der 70 km/h-Zone durchfahren hatte. Damit steht ein Verstoß gegen die verkehrsrechtliche Bestimmung des § 3 StVO fest.
Des Weiteren kann nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt werden, dass der Zeuge innerhalb eines angeordneten Überholverbotes die vor ihm fahrenden Fahrzeuge (Motorrad und Pkw VW Golf) trotz der Hinweistafeln auf eine in einem relativ kurzen Abstand folgende Fahrbahnverengung überholen wollte. Die im Bereich des angeordneten Überholverbotes gefahrene Geschwindigkeit des Zeugen lag nach den Feststellungen und Bewertungen des Sachverständigen xxx bei mindestens 100 km/h; insoweit ist nicht einmal berücksichtigt worden, dass nach den eigenen Bekundungen des Zeugen xxx dieser die mit dem Pkw Porsche gefahrene Geschwindigkeit durch leichtes Betätigen des Bremspedals reduziert haben will bzw. - nach Aussage des Zeugen xxx - ohne Betätigen der Bremse die Geschwindigkeit verringert haben soll. Der Zeuge xxx hat sich mit dem von ihm geführten Pkw Porsche weiter den vorausfahrenden Fahrzeugen genähert und war nach seinen eigenen Bekundungen, den Bekundungen des Zeugen xxx, xxx und xxx ziemlich nah auf den Motorradfahrer aufgeschlossen, wenn er sich nicht bereits sogar etwa parallel zum Motorradfahrer befand. Nach den Feststellungen des Sachverständigen xxx hatte der Zeuge xxx etwa 110 - 120 m vor der ersten Spurzeichnung auf der rechten Spur auf den Motorradfahrer reagiert, also kurz vor der an Kilometer 15,8 aufgestellten Verkehrstafel, die auf eine Fahrbahnverengung in 200 m hinwies. Soweit der Zeuge nach seiner eigenen Bekundung die Absicht hatte, sich hinter dem Motorradfahrer und dem vorausfahrenden Pkw Golf im Hinblick auf die bereits durch Verkehrstafel angezeigte Fahrbahnverengung einzufädeln, hätte er während des Annäherungsvorganges an die vorausfahrenden Kraftfahrzeuge seine Geschwindigkeit unter Umständen deutlicher verringern müssen. Das wäre unter Berücksichtigung seiner Bekundung jedenfalls zu erwarten gewesen. Tatsächlich hat der Zeuge die ihm vorausfahrenden Kraftfahrzeuge jedoch mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h überholt. Aus dem Umstand, dass er nach den Bekundungen der vernommenen Zeugen ziemlich nah auf den ihm vorausfahrenden Beklagten zu 1) aufschloss und die vorausfahrenden Kraftfahrzeuge auch tatsächlich überholte, lässt sich zwanglos schließen, dass der Zeuge xxx beabsichtigt hatte, noch vor der Fahrbahnverengung die beiden vorausfahrenden Kraftfahrzeuge mit nicht unerheblicher Geschwindigkeit zu überholen. Die konkrete Fahrweise des Zeugen xxx ist als erhebliches, verkehrswidriges Verhalten einzuschätzen, insbesondere im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Fahrbahnverengung. Dies rechtfertigt es, ein ganz überwiegendes Verschulden des Zeugen am Zustandekommen des Verkehrsunfalls anzunehmen.
Es bedarf danach keiner weiteren Erörterung, ob sogar die Annahme gerechtfertigt wäre, dass das Unfallgeschehen überwiegend durch eine Überreaktion bzw. fehlerhafte Einschätzung der Verkehrssituation durch den Zeugen xxx als Fahrer des dem Kläger gehörenden Kraftfahrzeuges veranlasst und verursacht wurde. Der Zeuge xxx besaß im Zeitpunkt des Verkehrsunfallgeschehens nach Angaben seines Vaters im Rahmen der Anhörung gemäß § 141 ZPO sowie nach der Eintragung in der Verkehrsunfallanzeige (Blatt 29 der Beiakten) eine Fahrerlaubnis auf Probe. Entgegen der Behauptung des Klägers ist nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1) bereits teilweise auf die linke, von seinem Sohn benutzte Fahrspur ausgewichen war. Der Zeuge xxx mag zwar angenommen haben, dass der Beklagte zu 1) den Fahrspurwechsel vollziehen werde, dennoch könnte sich diese Annahme als fehlerhafte Einschätzung der Verkehrssituation darstellen. Nach der eigenen Bekundung des Zeugen hatte der Beklagte zu 1) seine Rückschaupflicht eingehalten und dabei offenbar den in kurzer Entfernung herannahenden Pkw Porsche bemerkt und daraufhin das von ihm gelenkte Motorrad zur Mitte der rechten Fahrspur gelenkt. Auf Grund des Blickkontaktes hatte der Zeuge keine Veranlassung für die Annahme, der Beklagte zu 1) werde gleichwohl einen Fahrspurwechsel ausführen. Die von dem Zeugen xxx unternommene Ausweichbewegung nach links könnte sich deshalb sogar als eine Überreaktion bzw. fehlerhafte Einschätzung der Verkehrssituation darstellen, was aber letztlich offen bleiben kann.
Allein das erhebliche Verschulden des Sohnes des Klägers und dessen überwiegender Verursachungsbeitrag an dem Unfallgeschehen rechtfertigt es, eine überwiegende Haftung auf Seiten des Führers des Pkw Porsche anzunehmen.
Das Gericht hat keine Bedenken, die Feststellungen und Bewertungen des Sachverständigen xxx der Entscheidung zugrunde zu legen. Der Sachverständige hat die getroffenen Beurteilungen nachvollziehbar und plausibel anhand objektiver Spuren begründet. Der Sachverständige ist dem Gericht bereits aus weiteren Verfahren als sorgsamer und differenziert beurteilender Sachverständiger bekannt.
Unter Berücksichtigung des eklatanten Verkehrsverstoßes des Zeugen erscheint es gerechtfertigt, ein ganz überwiegendes Verschulden auf Seiten des Klägers anzunehmen, dessen Höhe jedenfalls einen - über die vorprozessual erfolgte Regulierung hinaus - weiteren Schadensersatzanspruch des Klägers nicht mehr rechtfertigt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, während sich die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO herleitet.