Landgericht Osnabrück
Urt. v. 21.04.2006, Az.: 12 O 962/06
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 21.04.2006
- Aktenzeichen
- 12 O 962/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 43657
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2006:0421.12O962.06.0A
Tenor:
Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, der Verfügungsklägerin die im Gebäude ....... in ........ gelegene Räumlichkeit 11 / E 11 am 7.5.2006 in der Zeit von 16.00 bis 20.30 Uhr zu überlassen.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin verlangt im Wege der einstweiligen Verfügung die Überlassung eines gemieteten Konzertsaals (Aula) im Hauptgebäude der .........
Die Verfügungsklägerin ist Veranstalterin sog. "Meisterkonzerte", die in der Saison 2005/2006 in der Aula des ........... Schlosses stattfinden sollten. Die Parteien schlossen am 18.4.2005 für 5 Termine, darunter Sonntag, den 7.5.2006, einen Überlassungsvertrag hinsichtlich des im Tenor bezeichneten Raums sowie des dort vorhandenen Konzertflügels. In § 7 des Vertrages erkennt der Veranstalter an, dass die Überlassungsrichtlinien der Verfügungsbeklagten gelten. § 4 der Richtlinien räumt der Verfügungsbeklagten bis zum Überlassungstermin ein jederzeitiges Rücktrittsrecht aus wichtigem Grund ein. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 6/7 und 9/10 d.A. verwiesen.
Die Verfügungsklägerin engagierte für die vereinbarten Termine Künstler und bewarb die Veranstaltung. Sie verkaufte ca. 180 Abonnements, hinzu tritt der jeweilige Einzelkartenverkauf. Am 7.5.2006 ist der Auftritt der Violinistin Tanja B. vorgesehen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 2 und 13 d.A. verwiesen.
Die Verfügungsbeklagte machte Mitte Dezember telefonisch unter Hinweis auf die Überlassungsrichtlinien von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, weil sie beabsichtigt, am 7.5.2006 im Schloss der ....... unter Einschluss der Aula zusammen mit Unternehmen der regionalen Wirtschaft den "Tag der Informatik" zu veranstalten. Der gemietete Raum soll für den Aufbau von Exponaten zur Verfügung gestellt werden. Auch die sonstigen Räume und Freiflächen sollen für die Veranstaltung genutzt werden. Der Veranstaltungstermin war bei Abschluss des Überlassungsvertrages noch nicht bekannt.
Die Parteien wechselten in der Folgezeit Schriftsätze, in denen u.a. auch die Möglichkeit erörtert wurde, in sonstige Räume der ............ oder der benachbarten Stadthalle auszuweichen. Mit Schreiben vom 21.3.2006 setzte die Verfügungsklägerin zur Erklärung der Erfüllungsbereitschaft vergeblich eine Frist bis zum 29. 3.2006.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verurteilen, ihr die im die im Gebäude .......... in ......... gelegene Räumlichkeit 11 / E 11 am 7.5.2006 in der Zeit von 16.00 bis 20.30 Uhr zu überlassen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin. Sie verweist darauf, dass der Überlassungsvertrag mit dem "Konzertbüro S." als Veranstalter geschlossen worden sei, unterschrieben habe G. K.
Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, sie habe den Vertrag gemäß § 580a Abs.1 Ziff.1 BGB kündigen können. Darüber hinaus sei sie nach § 4 (2) der Ordnung über die Bedingungen für die Überlassung und Nutzung von Einrichtungen wirksam vom Vertrag zurückgetreten, da sie wegen der Veranstaltung "Tag der Informatik" ein vorrangiges Interesse an der Nutzung der Schlossaula habe,
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im übrigen wird auf den Inhalt der Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfügungsklägerin hat einen Anspruch auf Überlassung des Raumes 11/ E 11 gegen ..... aus dem Überlassungsvertrag vom 18.04.2005.
Dabei kommt es auf die unvollständige Bezeichnung der Verfügungsklägerin in dem Vertrag (ohne den Zusatz GmbH) nicht an, denn der Verfügungsbeklagten war klar, mit wem sie den Vertrag schloss. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der zwischen den Parteien geführten Korrespondenz über die Berechtigung des Rücktritts. Die Unterschrift der Frau K. ist ausreichend, da sie in Vertretung des Geschäftsführers der Verfügungsklägerin gehandelt hat.
Das Vertragsverhältnis ist nicht durch Kündigung der Verfügungsbeklagten nach § 580 a Abs.1 Ziff.1 beendet worden, denn es ist keine nach Tagen bemessene Miete vereinbart.
Auch liegt kein wirksamer Rücktritt vom Vertrag vor.
Dabei kann dahinstehen, ob die Rücktrittsklausel wirksam ist und wirksam in den Vertrag einbezogen wurde, denn die Voraussetzungen des Rücktritts liegen nicht vor.
Die Verfügungsbeklagte stützt ihren Rücktritt darauf, dass ihr unter Abwägung der beiderseitigen Interessen aufgrund eines Eigeninteresses der Vorrang an der überlassenen Einrichtung einzuräumen ist.
Die Kammer kann ein vorrangiges Interesse der Verfügungsbeklagten nicht feststellen.
Zwar besteht auf Seiten der Verfügungsbeklagten sicher ein Interesse daran, in die Veranstaltungsräume des "Tags der Informatik" auch die Schlossaula einzubeziehen, in der die Verfügungsklägerin das Konzert ausrichten will, zumal sie inzwischen für die Veranstaltung bereits Werbematerial verteilt hat. Bei dem "Tag der Informatik" handelt es sich jedoch nicht um ein unvorhergesehenes Ereignis, dass unbedingt am Tag des letzten Konzertes der Meisterkonzerte stattfinden muss. Es ist nicht zur Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht, dass der "Tag der Informatik" nur am 7.5.2006 stattfinden kann. Auch wenn die Festlegung des Termins wegen der Zahl und Art der Teilnehmer Schwierigkeiten bereitet hat, ergibt sich daraus nicht, dass kein anderer Termin möglich gewesen wäre.
Darüber hinaus hätte die Ausstellung in der Aula so eingerichtet werden können, dass der Raum zu Beginn der Konzertveranstaltung wieder hätte geräumt sein können.
Zu berücksichtigen ist nämlich, dass auf Seiten der Verfügungsklägerin ein erhebliches Interesse daran besteht, dass die Meisterkonzerte, die für das...... Schloss angekündigt waren, auch dort stattfinden. Dies ergibt sich einmal aus der Tatsache, dass die Abonnenten erwarten, dass alle Konzerte der Reihe jeweils an gewohnter Stelle stattfinden. Zum anderen ist auch die Preiskalkulation mit der Preisgestaltung nach den dort befindlichen Sitzreihen auf den Raum abgestellt. Die Information aller Abonnenten sowie die der Einzelkartenkäufer würde ebenfalls einen höheren Aufwand erfordern.
Ein entsprechender Raum zu ähnlichen Bedingungen steht nicht zur Verfügung. Der von der Verfügungsbeklagten angebotene Ersatzraum konnte nur ohne Flügel geliefert werden und war auch wegen der Ausgestaltung als typischer Hörsaal mit engen Sitzreihen nicht für ein Konzert geeignet. Die Stadthalle als möglicher Ausweichort für die Verfügungsklägerin ist deshalb problematisch, weil die Verfügungsklägerin diesen Veranstaltungsort, den sie früher genutzt hatte, gerade für diese Konzertreihe aufgegeben hatte. Die Verlegung auf einen anderen Termin war der Verfügungsklägerin nicht möglich, weil sie die Künstler im Anschluss an ein anderes Konzert gerade für diesen Termin engagiert hat.
Es besteht auch ein Verfügungsgrund (§§ 935ff ZPO), denn die Regelung ist eilbedürftig. Die Verzögerung der Einreichung des Antrags führt in diesem Falle nicht zur Ablehnung eines Verfügungsgrundes, denn der Verfügungsklägerin war ein Zeitraum für außergerichtliche Verhandlungen, die ja auch tatsächlich geführt wurden, zuzubilligen. Eine Hauptsacheklage wäre in dem Zeitraum ab Januar, also ohne die Vergleichsverhandlungen, bis zum Konzerttermin nicht entschieden worden.
Ausnahmsweise war auch die Anordnung einer endgültigen Regelung durch die einstweilige Verfügung zulässig, da eine vorläufige Regelung der Sache nach nicht möglich ist, und der Klägerin ohne die Regelung ein erheblicher Schaden droht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.