Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 02.06.2006, Az.: 5 O 1098/06
Kriterien für die Einordnung einer Verkehrslage als unklar im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO); Durchführung der Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zur Verteilung des Schadens nach dem jeweiligen Verschuldensanteil; Grundsätze zur Regulierung eines aus einem Verkehrsunfall mit Fahrzeugen der NATO-Truppen entstandenen Schadens nach Art. VIII Abs. 5 Nato-Truppenstatut (NTS)
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 02.06.2006
- Aktenzeichen
- 5 O 1098/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 17103
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2006:0602.5O1098.06.0A
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 2 S. 2 StVO
- § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO
- § 839 Abs. 1 BGB
- § 7 Abs. 1 StVG
- § 17 Abs. 3 StVG
- Art. VIII Abs. 5 NTS
- Art. 34 GG
Redaktioneller Leitsatz
Eine Verkehrslage ist unklar im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände mit einem ungefährdeten Überholen nicht gerechnet werden darf.
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten restlichen Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls, der sich am 28.9.2005 gegen 11.50 Uhr auf der A 1 in Osnabrück ereignet hat, und an dem zu einen der Kläger mit seinem Pkw VW Passat Variant, amtliches Kennzeichen .............., und zum anderen der britische Soldat .............. als Fahrer des Sattelschleppers Typ Foden Drops der britischen Rheinarmee, Kennzeichen .........., beteiligt war.
Der Kläger befuhr mit dem vorbezeichneten Pkw die linke Fahrspur der A 1 in Richtung Norden. Er befand sich in einem Baustellenbereich. Die Fahrspuren waren verengt; die Breite der rechten Fahrbahn betrug 3,00 Meter. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war in diesem Streckenabschnitt auf 80 km/h beschränkt. Der britische Soldat ............ befand sich mit dem von ihm gelenkten, 2,95 Meter breiten Sattelschlepper auf der rechten Fahrspur.
Während der Kläger den Sattelschlepper überholte, kam es zu einer Berührung zwischen beiden Fahrzeugen. Den ihm hierdurch entstandenen Schaden beziffert der Kläger folgt:
Fahrzeugschaden gemäß Gutachten | 3.107,92 EUR |
---|---|
Gutachtergebühren gemäß Rechnung | 439,76 EUR |
Wertminderung | 550,00 EUR |
Kostenpauschale | 20,00 EUR |
Summe: | 4.117,68 EUR. |
Hiervon hat die Beklagte vorprozessual 2/3, also 2.745,09 EUR, reguliert.
Den Differenzbetrag in Höhe von 1.372,59 EUR verlangt der Kläger nunmehr klageweise von der Beklagten ersetzt.
Er behauptet, zu dem Unfall sei es nur deshalb gekommen, weil der Soldat ............ mit dem Sattelschlepper einen Schlenker auf die linke Fahrspur gemacht habe. Damit sei der Unfall ausschließlich auf dessen Verschulden zurückzuführen, wofür die Beklagte einzustehen habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.372,59 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Soldat ........... sei mit seinem Lkw nicht von der rechten Fahrspur nach links abgekommen, sondern habe die Baustelle ordnungsgemäß ausschließlich auf dem rechten Fahrstreifen durchfahren. Aber selbst dann, wenn das von Herrn .......... geführte Fahrzeug geringfügig auf den linken Fahrstreifen geraten sein sollte, stünde dem Kläger nach Auffassung der Beklagten kein Anspruch auf weiteren Schadensersatz zu. Denn angesichts der unstreitigen Breite des Sattelschleppers von 2,95 Metern habe der Kläger nicht mit einem ungefährdeten Überholen rechnen dürfen, womit eine unklare Verkehrslage vorgelegen habe, die ihm das Überholen verboten habe. Darüber hinaus habe der Kläger auch gegen die Verpflichtung aus § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO verstoßen, wonach nur derjenige überholen darf, der mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt. Vorliegend könne die Differenzgeschwindigkeit der Fahrzeuge allenfalls 10 km/h betragen haben, womit ein Überholen unzulässig gewesen sei.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird der Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze in Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Über den bereits vorprozessual gezahlten Betrag hinaus steht dem Kläger kein weiter gehender Schadensersatzanspruch zu:
Gemäß Artikel VIII Abs. 5 Nato-Truppenstatut (NTS), Artikel 6 ff. NTS-AG i.V.m. § 839 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, Artikel 34 GG hat der Kläger gegen die Beklagte allenfalls einen Anspruch auf Ersatz von 2/3 des ihm durch den in Rede stehenden Verkehrsunfall vom 28.9.2005 auf der A 1 in Osnabrück entstandenen Schadens:
Da der Pkw des Klägers bei dem Betrieb des Militär-Lkw's beschädigt worden ist, kann der Kläger den ihm entstandenen Schaden grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. Artikel VIII Abs. 5 Nato-Truppenstaut (NTS), Artikel 6 ff. NTS-AG ersetzt verlangen. Die Ersatzpflicht der Beklagten wäre nach § 17 Abs. 3 StVG nur dann ausgeschlossen, wenn der Unfall für den Fahrer des Militär-Lkw's ein unabwendbares Ereignis gewesen wäre. Dies behauptet die Beklagte jedoch nicht. Damit steht aber noch keine uneingeschränkte Ersatzpflicht zu Gunsten des Klägers fest. Denn der Schadensfall erfolgte zugleich beim Betrieb seines Fahrzeuges, so dass auch er grundsätzlich Dritten gegenüber kraft Gesetzes, nämlich ebenfalls nach § 7 Abs. 1 StVG, zum Schadensersatz verpflichtet ist. Diese Ersatzpflicht wäre nach § 17 Abs. 3 StVG wiederum nur dann ausgeschlossen, wenn der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen wäre.
Das setzt voraus, dass der Kläger die Berührung mit dem Militär-Sattelschlepper auch bei einem sachgemäßen, geistesgegenwärtigen Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus und bei einer äußerst sorgfältigen Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente einschließlich der möglichen Fehler anderer Verkehrsteilnehmer nicht hätte vermeiden können. An einem derartigen besonders umsichtigen Verhalten des Klägers fehlt es bereits, wenn seine Fahrweise nicht vorschriftsmäßig war.
Ein verkehrswidriges Verhalten lässt ein unabwendbares Ereignis nämlich von vornherein entfallen. So liegt der Fall hier:
Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat der Kläger den Unfall durch einen schuldhaften Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO mit verursacht. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist das Überholen bei unklarer Verkehrslage unzulässig.
Unklar i. S. des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist eine Verkehrslage, wenn nach allen Umständen mit einem ungefährdeten Überholen nicht gerechnet werden darf (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, § 5 StVO, Rdnr. 34 m.w.N.). Unstreitig besaß der Sattelschlepper eine Breite von 2,95 Metern.
Der Hauptfahrstreifen war 3,00 Meter breit. Dementsprechend bestand die für den Kläger erkennbare Gefahr, dass der Fahrer des britischen Militär-Lkw's den Sattelschlepper gegebenenfalls nicht exakt auf dem Hauptfahrstreifen würde halten können. In Anbetracht der Tatsache, dass dem Lkw-Führer nach rechts und links ein Toleranzbereich von lediglich wenigen Zentimetern zur Verfügung stand, war es offensichtlich, dass ein Überholvorgang nicht gefahrlos möglich sein würde. Der Kläger hat sich dennoch zum Überholen entschlossen, womit er gegen die ihn aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO treffende Verpflichtung verstoßen hat. Wer unter den in Rede stehenden Bedingungen überholt, geht bewusst eine erhebliches Risiko ein. Dies gilt umso mehr, als auch ein noch so sorgfältiger Lkw-Fahrzeuglenker bei derart eingeschränkten Fahrbahnbreiten einen minimalen Versatz nicht vermeiden kann.
Haftet folglich auch der Kläger nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts, so richtet sich das Maß der Haftung gemäß § 17 Abs. 1 StVG danach, inwieweit der Unfall von dem einen oder dem anderen Verkehrsteilnehmer verursacht worden ist. Auf Seiten des Klägers ist dabei der dargestellte unfallursächliche und schuldhafte Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO zu berücksichtigen. Dadurch ist die von seinem Kfz ausgehende Betriebsgefahr deutlich erhöht worden. Auf Seiten der Beklagten ist demgegenüber zunächst einmal die erheblich höhere Betriebsgefahr des Sattelschleppers zu berücksichtigen. Es kann offen bleiben, ob der Fahrer des Militär-Lkw's seinerseits einen schuldhaften Verkehrsverstoß dadurch begangen hat, dass er mit dem Sattelschlepper gegebenenfalls einen Schlenker nach links gemacht hat. Denn auch bei Annahme eines derartigen Verkehrsverstoßes führt die dargestellte Zuwiderhandlung des Klägers gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG dazu, dass den Kläger zumindest eine Haftungsquote in Höhe von 1/3 trifft.
Hat die Beklagte dem Kläger mithin allenfalls 2/3 des diesem entstandenen Schadens zu ersetzen, so besteht infolge der in dieser Höhe bereits vorprozessual geleisteten Zahlungen kein weiterer Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte.
Demzufolge war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.