Landgericht Osnabrück
Urt. v. 16.02.2006, Az.: 5 O 3139/05

Berücksichtigung der Betriebsgefahr im Rahmen der Abwägung der Verursachungsanteile zweier Unfallverursacher; Begehung eines unfallursächlichen schuldhaften Verkehrsverstoßes

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
16.02.2006
Aktenzeichen
5 O 3139/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 18979
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2006:0216.5O3139.05.0A

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 14.08.2005 in 26903 Surwold ereignet hat.

2

An diesem Tag befuhr der Kläger mit seinem Mofaroller Piaggio, Kennzeichen ..., die Schleusenstraße in Surwold/Börgerwald Richtung Börgermoor. Laut Betriebserlaubnis war das Fahrzeug für 25 km/h zugelassen. Auf Grund einer Entdrosselung fuhr es tatsächlich bis zu 65 km/h. Im Unfallzeitpunkt hatte der Kläger das Licht an seinem Roller nicht eingeschaltet, obwohl völlige Dunkelheit herrschte. In Höhe der Hausnummer 90 stieß der Kläger mit dem Beklagten zu 1. zusammen, der mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Roller, amtliches Kennzeichen ..., in entgegengesetzter Richtung unterwegs war.

3

Sowohl der Beklagte zu 1. als auch der Kläger wurden bei dem Unfall verletzt. Wegen der Unfallfolgen auf Seiten des Klägers im Einzelnen wird Bezug genommen auf Bl. 4 und 5 der Klageschrift. Der Sachschaden des Klägers beläuft sich auf 269,71 EUR.

4

Der Kläger behauptet, auch der Beklagte zu 1. sei ohne Licht gefahren. Er selbst sei ohne Licht gefahren, weil er kurz vor dem Unfall versehentlich mit der rechten Hand an den Lichtschalter gekommen sei, als er sich den Ärmel etwas herunter habe ziehen wollen. Der Unfall habe sich auf der Fahrseite des Klägers ereignet, weil der Beklagte zu 1. zu weit links gefahren sei. Der Unfall sei demzufolge mit hälftigen Haftungsquoten zu regulieren. Der Kläger stellt sich ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000 EUR vor.

5

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger § 269,71 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21.09.2005 nebst, außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 278,05 EUR zu zahlen,

  2. 2.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, wobei der Kläger davon ausgeht, dass dieses mindestens 5.000,00 EUR beträgt.

6

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

7

Sie tragen vor, der Beklagte zu 1. habe zum Unfallzeitpunkt das Licht eingeschaltet gehabt. Der Kläger sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe das Licht vorsätzlich ausgeschaltet gehabt, um so von Polizeifahrzeugen unentdeckt zu bleiben.

8

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung der Akten des Amtsgerichts Papenburg - ... - sowie durch uneidliche Vernehmung des Zeugen ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2006 (Bl. 42 ff. d.A.)

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten, weil er den Unfall selbst verschuldet hat.

10

Bei der nach § 17 StVG, 254 BGB gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile ist auf Seiten des Klägers neben der sehr hohen Betriebsgefahr des nach Angaben des Klägers mit 60 km/h fahrenden Rollers ein deutliches Verschulden des Klägers zu berücksichtigen (1.). Dagegen ist ein Verschulden des Beklagten zu 1. nicht bewiesen mit der Folge, dass auf seiner Seite nur die Betriebsgefahr zu berücksichtigen ist (2.). Die erforderliche Abwägung führt dazu, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1. vollständig zurückzutreten hat (3.).

11

1.

Der Kläger hat sowohl gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO als auch gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO verstoßen, indem er ohne Licht mit 60 km/h die Straße entlang fuhr. Dabei kann dahinstehen, ob der Verstoß gegen die Beleuchtungsvorschriften dem Kläger als grob fahrlässiges oder gar als vorsätzliches Verhalten zur Last zu legen ist. Für ein vorsätzliches Verhalten auf Seiten des Klägers spricht, dass dessen Einlassung, versehentlich an den Lichtschalter gekommen zu sein, angesichts der in der Ermittlungsakte befindlichen Lichtbilder des Rollers nicht recht nachvollziehbar ist. Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, denn jedenfalls hat sich der Kläger grob fahrlässig verhalten. Er hat das Fahrzeug nicht zum Stillstand gebracht, obwohl das Fahrzeug unbeleuchtet war. Ferner ist er nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h weiter gefahren, obgleich das Fahrzeug laut Betriebserlaubnis auf eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h gedrosselt war. Sein Verschulden wiegt umso schwerer, als die Unfallstelle in Ermangelung einer Beleuchtung unstreitig vollständig dunkel war.

12

2.

a)

Ein unfallursächlicher schuldhafter Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1. ist dagegen nicht bewiesen. Für seine erstmals in diesem Verfahren aufgestellte Behauptung, auch der Beklagte zu 1. sei ohne Licht gefahren, ist der Kläger beweisfällig geblieben. Der Beklagte zu 1. selbst hat behauptet, er sei mit Licht gefahren. Der Zeuge ... konnte sich hieran nicht mehr genau erinnern. Er hat allerdings im Ermittlungsverfahren ausgesagt, sowohl er als auch der Beklagte zu 1. hätten beide das Licht eingeschaltet gehabt. Man habe sich an einer Kreuzung getrennt, er sei ins Gewerbegebiet gefahren, weil er der Auffassung gewesen sei, dass sich ein Polizeifahrzeug aus der Schleusenstraße nähere und er nicht in eine Kontrolle geraten wolle. Der Beklagte zu 1. hingegen sei in Richtung Schleusenstraße weiter gefahren. Dies spricht gegen die Behauptung, der Beklagte zu 1. sei ohne Licht gefahren. Dann hätte es nämlich keinen Sinn gemacht, einem vermuteten Polizeifahrzeug geradewegs entgegen zu fahren.

13

Im Übrigen war dem Beweisangebot des Klägers hinsichtlich des behaupteten Verlaufs der Jugendgerichtsverhandlung, in der der Beklagte zu 1. zunächst gesagt haben soll, er sei mit Licht gefahren und anschließend die Aussage verweigert haben soll, nicht nachzugehen. Abgesehen davon, dass dies keinen Niederschlag in dem Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter gefunden hat, käme diesem behaupteten Verlauf der Verhandlung kein Beweiswert zu. Denn wenn es so sein sollte, dass der Beklagte zu 1. von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte, würde dies nicht beweisen, dass er ohne Licht gefahren ist. Das Auskunftsverweigerungsrecht soll dem Zeugen nämlich gerade nicht zum Nachteil gereichen. Im Übrigen hat der Kläger auch bei der ersten Unfallaufnahme ausweislich des Protokolls nicht gesagt, dass auch der Beklagte zu 1. ohne Licht gefahren sei.

14

Ebenso wenig ist dem Beklagten zu 1. ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 StVO, also das Rechtsfahrgebot, nachzuweisen. Es ist nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1. seine Fahrspur verlassen hat. Er selbst hat angegeben, er sei eher rechts gefahren. Ohnehin eröffnet die Vorschrift einen Spielraum innerhalb der Fahrspur (Jagusch/Hentschel a.a.O.., § 2 StVO Rz. 33). Die Straße war zum Unfallzeitpunkt unstreitig nicht befahren, so dass der Beklagte zu 1. nicht mit Gegenverkehr rechnen musste, jedenfalls nicht mit solchem, der in keiner Weise beleuchtet war. Insoweit darf jeder Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, dass andere der Beleuchtungspflicht nachkommen. Eine etwaige Schreckreaktion durch Herüberziehen des Fahrzeugs ist nicht vorwerfbar (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 17 StVO Rnz. 14 m.w.N.).

15

b)

Damit ist auf Seiten des Beklagten zu 1. lediglich die Betriebsgefahr zu berücksichtigen, die nicht hoch anzusetzen ist. Der Beklagte zu 1. hat sich unwiderleglich dahingehend eingelassen hat, er sei 25 bis 30 km/h gefahren. Dass dies zutreffen dürfte, ergibt sich schon daraus, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass auch das Fahrzeug des Beklagten zu 1. entdrosselt war. Die Betriebsgefahr war damit wesentlich geringer als die des klägerischen Fahrzeugs, das doppelt so schnell fuhr.

16

3.

Die gem. § 17 StVG, § 254 BGB gebotene Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile führt zu dem Ergebnis, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1. zurückzutreten hat. Ihr steht nämlich das dargestellte deutliche Verschulden des Klägers selbst dann gegenüber, wenn man auf seiner Seite nicht von einem vorsätzlichen, sondern nur von einem grob fahrlässigen Verhalten im Hinblick auf die Beleuchtung ausgeht. Die ohnehin sehr hohe Betriebsgefahr seines mit 60 km/h fahrenden Rollers, der für eine derartige Geschwindigkeit gar nicht zugelassen war, wurde durch dieses Verschulden noch ganz erheblich gesteigert.

17

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 91 Abs. 1, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.