Amtsgericht Hannover
Urt. v. 04.10.2004, Az.: 621 F 1658/01 UE

Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Leistung von Trennungsunterhalt; Schätzung des angemessenen Lebensbedarfs; Vorliegen von eheprägenden Umständen; Berechnung des Trennungsunterhalts; Abzugsfähigkeit von verbrauchsunabhängigen Kosten; Berücksichtigungsfähigkeit von Zinsleistungen und Tilgungsleistungen

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
04.10.2004
Aktenzeichen
621 F 1658/01 UE
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 35705
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2004:1004.621F1658.01UE.0A

Fundstelle

  • FamRZ 2005, 1483 (red. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Trennungsunterhalt

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die konkrete Bedarfsberechnung ist angezeigt, wenn der von den Parteien während der Ehe erreichte Lebensstandard durch überdurchschnittlich hohe Einkünfte geprägt war und die Einkünfte nicht ausschließlich für die Lebenshaltungskosten verwendet wurden, sondern auch der Vermögensbildung gedient haben. In diesen Fällen ist es ausreichend, wenn der Unterhaltsberechtigte die für den einzelnen Lebensbereich anfallenden Kosten in einer Weise überschlägig darlegt, dass es dem Gericht möglich ist, den angemessenen Lebensbedarf gemäß § 287 ZPO zu schätzen.

  2. 2.

    Bei der Berechnung des Trennungsunterhalts kann der Vorteil mietfreien Wohnens nur im Sinne der ersparten Miete zu Grunde gelegt werden, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige das Haus allein bewohnt. In der Trennungszeit ist er auch nicht gehalten, das Objekt zu verwerten, weil dadurch Fakten geschaffen werden, die die mögliche Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erschweren.

  3. 3.

    Verbrauchsunabhängige Hauskosten wie Grundsteuern, öffentliche Gebühren, Versicherungen, kann der Unterhaltspflichtige nicht in Abzug bringen. Es entspricht der allgemeinen Praxis, die verbrauchsunabhängigen Kosten auf die Mieter umzulegen, mit der Folge, dass sie unterhaltsrechtlich beim Eigentümer als nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.

In der Familiensache
hat das Amtsgericht - Familiengericht - Hannover Abt. 621
auf die letzte mündliche Verhandlung vom 13.09.2004
durch
die Richterin am Amtsgericht ...
für Rechterkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  3. 3.

    Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien sind seit Anfang des Jahres 2000 getrennt lebende Ehepartner. Mit der am 14. Mai 2001 zugestellten Klage begehrt die Klägerin Trennungsunterhalt. Angesichts der gehobenen Einkommens- und Lebensverhältnisse der Parteien macht die Klägerin ihre Unterhaltsansprüche im Wege konkreter Bedarfsberechnung geltend. Der Beklagte ist als selbstständiger ... in Hannover tätig. Die Klägerin arbeitete während der Ehe teilweise teilschichtig. Seit Februar 2001 ist sie als Lehrerin ganztags beschäftigt. Die Lebensverhältnisse der Parteien waren durch einen gehobenen Lebensstandard und Vermögensbildung geprägt. Aus dem seit dem 1.11.2000 rechtshängigen Scheidungsverbundverfahren ist bekannt, dass die Parteien nicht nur Kunstgegenstände als Hausrat erworben, sondern beispielsweise eine umfangreiche Weinsammlung unterhalten haben, für die die vierte Garage eigens unterkellert und mit einer Klimaanlage versehen wurde. Ferner wurden während der Ehe hochwertige Kraftfahrzeuge (Ferrari, Mercedes Pagode) unterhalten, wobei beide Parteien für ihren täglichen Gebrauch hochwertige Mercedeskraftfahrzeuge unterhalten. Die Vermögensbildung wurde durch den Erwerb und die Unterhaltung ererbter Immobilien erzielt, wobei eine Erhöhung des verfügbaren Einkommens durch hohe steuerliche Verlustabschreibungen erfolgte.

2

Mit einstweiliger Anordnung vom 13.05.2002 in der geänderten Fassung vom 10.06.2002 wurde der Beklagte verurteilt, monatlichen Trennungsunterhalt an die Klägerin in Höhe von 1.278,23 EUR zu zahlen.

3

Auf die eingereichten umfänglichen Einkommensunterlagen wird an dieser Stelle pauschal verwiesen. Auf die Einzelunterlagen wird im Weiteren konkret Bezug genommen.

4

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ab August 2003 an die Klägerin einen monatlichen Ehegattengetrenntlebenunterhaltsbetrag in Höhe von 2.391,16 EUR (1.847,16 EUR Elementar- zzgl. 544,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt) jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats,

einen rückständigen Ehegattengetrenntlebenunterhaltsbetrag für die Zeit von Oktober 2000 bis Juli 2003 in Höhe von 36.851,78 EUR sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

  • auf 1.417,03 EUR für die Zeit vom 06.10.00 bis 03.11.00,

  • auf 2.834,06 EUR für die Zeit vom 04.11.00 bis 04.12.00,

  • auf 4.251,09 EUR für die Zeit vom 05.12.00 bis 04.01.01,

  • auf 5.665,38 EUR für die Zeit vom 05.01.01 bis 04.02.01,

  • auf 7.079,67 EUR für die Zeit vom 05.02.01 bis 03.03.01,

  • auf 8.493,96 EUR für die Zeit vom 04.03.01 bis 04.04.01,

  • auf 9.908,25 EUR für die Zeit vom 05.04.01 bis 04.05.01,

  • auf 11.577,76 EUR für die Zeit vom 05.05.01 bis 04.06.01,

  • auf 13.247,27 EUR für die Zeit vom 05.06.01 bis 04.07.01,

  • auf 14.916,78 EUR für die Zeit vom 05.07.01 bis 03.08.01,

  • auf 16.586,29 EUR für die Zeit vom 04.08.01 bis 04.09.01,

  • auf 18.255,80 EUR für die Zeit vom 05.09.01 bis 04.10.01,

  • auf 19.925,31 EUR für die Zeit vom 05.10.01 bis 03.11.01,

  • auf 21.594,82 EUR für die Zeit vom 04.11.01 bis 04.12.01,

  • auf 23.264,33 EUR für die Zeit vom 05.12.01 bis 04.01.02,

  • auf 24.933,84 EUR für die Zeit vom 05.01.02 bis 04.02.02,

  • auf 26.546,20 EUR für die Zeit vom 05.02.02 bis 05.03.02,

  • auf 28.158,56 EUR für die Zeit vom 06.03.02 bis 04.04.02,

  • auf 29.770,92 EUR für die Zeit vom 05.04.02 bis 04.05.02,

  • auf 30.105,05 EUR für die Zeit vom 05.05.02 bis 04.06.02,

  • auf 30.439,18 EUR für die Zeit vom 05.06.02 bis 03.07.02,

  • auf 30.773,31 EUR für die Zeit vom 04.07.02 bis 03.08.02,

  • auf 31.107,44 EUR für die Zeit vom 04.08.02 bis 04.09.02,

  • auf 31.441,57 EUR für die Zeit vom 05.09.02 bis 04.10.02,

  • auf 31.917,47 EUR für die Zeit vom 05.10.02 bis 05.11.02,

  • auf 32.393,37 EUR für die Zeit vom 06.11.02 bis 04.12.02,

  • auf 32.869,27 EUR für die Zeit vom 05.12.02 bis 04.01.03,

  • auf 33.438,20 EUR für die Zeit vom 05.01.03 bis 04.02.03,

  • auf 34.007,13 EUR für die Zeit vom 05.02.03 bis 04.03.03,

  • auf 34.576,06 EUR für die Zeit vom 05.03.03 bis 03.04.03,

  • auf 35.144,99 EUR für die Zeit vom 04.04.03 bis 05.05.03,

  • auf 35.713,92 EUR für die Zeit vom 06.05.03 bis 04.06.03,

  • auf 36.282,85 EUR für die Zeit vom 05.06.03 bis 03.07.03,

  • auf 36.851,78 EUR seit dem 04.07.03 zu zahlen.

5

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Er vertritt die Auffassung, wegen der Zins- und Tilgungslasten zu Unterhaltszahlungen nicht fähig zu sein.

Entscheidungsgründe

7

Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.

8

Der Beklagte ist nicht verpflichtet, an die Klägerin gemäß §§ 1361 Abs. 1 und 4, 1360 a Abs. 3, 1613 Abs. 1 BGB Trennungsunterhalt zu zahlen. Der eheangemessene Bedarf der Klägerin übersteigt zwar die von ihr erzielten Einkünfte. In Höhe der Differenz ist der Beklagte aber nicht leistungsfähig. Die konkrete Bedarfsberechnung ist im vorliegenden Fall angezeigt, weil der von den Parteien in der Ehe erreichte Lebensstandard durch überdurchschnittlich hohe Einkünfte geprägt war, wobei ihre Einkünfte nicht ausschließlich für die Lebenshaltungskosten verwendet wurden, sondern der Vermögensbildung gedient haben. Dabei ist es ausreichend, wenn die Klägerin die für die einzelnen Lebensbereiche anfallenden Kosten in einer Weise überschlägig darlegt, die es dem Gericht gemäß § 287 ZPO ermöglicht, den angemessenen Lebensbedarf gegebenenfalls zu schätzen (vgl. OLG Hamm FamRZ 1999, 723). Zu Grunde zu legen ist dabei ein objektiver Maßstab, das heißt übertriebener Aufwand ist nicht zu berücksichtigen. Die Unterhaltsansprüche der Klägerin sind nicht verwirkt. Insoweit wird auf die Ausführungen in der einstweiligen Anordnung Bezug genommen. Weiterer Vortrag dazu erfolgte nicht, so dass es bei den rechtlichen Ausführungen verbleibt.

9

Zu den Bedarfspositionen im Einzelnen:

10

Für den allgemeinen Lebensbedarf sind gemäß § 287 ZPO 1.500,00 DM = 750,00 EUR zu veranschlagen.

11

Die Klägerin selbst macht einen Bedarf in Höhe von 1.800,00 DM monatlich für Lebensmittel und Haushalt geltend.

12

Sie trägt vor, sie habe 1.000,00 DM pro Woche für Lebensmittel und weitere 1.000,00 DM für die übrige Lebenshaltung verbraucht. Unstreitig betrifft dies die Zeit, in der der Haushalt aus fünf Personen bestand. Der Beklagte behauptet, von diesen Beträgen seien sämtliche Bedürfnisse der Klägerin befriedigt worden, so dass weitere einzelne Bedarfspositionen davon gedeckt seien.

13

Dieser Vortrag ist bereits durch die Auflistung des Beklagten, Anlage 2 und 3 zum klägerischen Schriftsatz vom 11.11.2003 widerlegt, worin die Kosten für Putzmittel, Telefon, Versicherungen beispielsweise auch getrennt gerechnet werden (Blatt 320, 321). Im Laufe des Verfahrens hat der Beklagte dann weiter vorgetragen, freitags regelmäßig 2.000,00 bis 4.000,00 DM vom Konto abgehoben zu haben. 1.000,00 DM davon seien insgesamt für Haushalt, Putzmittel, Deko, Zeitschriften/Frisör, Gärtner, Reinigung, Zigaretten etc. und teilweise Kleidung für die Kinder verwandt worden. Gekocht habe die Klägerin zum Ende des gemeinsamen Zusammenlebens nur noch für die Parteien. 1.000,00 bis 3.000,00 DM seien für die Tilgung von Krediten und die Bezahlung von Lebensversicherungsbeiträgen verwandt worden. Unabhängig davon, dass Bareinzahlungen für Tilgungszwecke ungewöhnlich erscheinen, widerspricht dieser Vortrag der weiteren Auflistung des Beklagten, die die Klägerin ihrem Schriftsatz vom 4.04.2001 als Anlage 7 beigefügt hat, worin für September 2000 beispielsweise 4.000,00 DM "für JR" verbucht sind, wobei auch für Oktober 2000 mehr als 2.000,00 DM für die Klägerin als Barabhebung notiert sind. Anhand der Angaben der Parteien und der gerichtsbekannten Lebensverhältnisse schätzt das Gericht den allgemeinen Lebensbedarf der Klägerin für Lebensmittel, Putzmittel, Taschengeld, kulturelle Bedürfnisse, Dekoartikel, Gästebewirtung, Ersatzanschaffungen von Hausrat, Reinigung, Schuster etc. auf 1.500,00 DM.

14

Der Wohnbedarf der Klägerin ist unterschiedlich hoch zu bemessen. Sie wohnte nach der Trennung der Parteien im Jahre 2000 nicht mehr im ehelichen Haus ... Bis einschließlich Januar 2001 sind ihr keine Wohnkosten entstanden. Von Februar 2001 bis September 2002 einschließlich wohnte sie in einer Wohnung in der ... in Hannover, für die sie insgesamt Kosten in Höhe von 1.630,00 DM = 833,41 EUR monatlich aufzubringen hatte. Seit Oktober 2002 bewohnt sie die Wohnung in der ... Straße. Zu den Wohnverhältnissen im Einzelnen wird auf den Mietvertrag (Blatt 280 ff. Band II) verwiesen. Die Klägerin zahlt für die von ihr allein bewohnte Wohnfläche von 143 qm 1.050,00 EUR, wovon 50,00 EUR auf die Garage entfallen. Die Nebenkosten belaufen sich unstreitig auf 335,00 EUR.

15

Der Beklagte hält diesen Aufwand für unangemessen und trägt vor, er bewohne das eheliche Haus mit 300 qm Wohnfläche weiter, weil es zurzeit weder vermietbar noch verkäuflich sei und dies deshalb die günstigste Lösung sei.

16

Die Angemessenheit der Wohnkosten nach der Trennung muss anhand des eheprägenden Standards der Wohnverhältnisse der Parteien gewürdigt werden. Der Beklagte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, übertriebenen Lebenshaltungsaufwand der Klägerin zu decken. Das im Hanebuthwinkel in Hannover gelegene Haus diente als Familienwohnung für die fünfköpfige Familie. Es liegt, wie die Wohnung der Klägerin, in bevorzugter Wohnlage in Hannover. Zwar ist die Wohnlage der Wohnungen beider Parteien im Verhältnis vergleichbar, jedoch erscheint dem Gericht die Größe der Wohnung für eine Person überzogen. Beinahe die Hälfte der Wohnfläche, die der Familie vorher für fünf Personen zur Verfügung stand, nutzt die Klägerin nunmehr für sich allein. Andererseits ist der Klägerin vor dem Hintergrund der großzügigen ehelichen Lebensverhältnisse ein den Durchschnittsbedarf der Bevölkerung übersteigender Wohnflächenbedarf zuzubilligen. Allgemein wird einer Einzelperson zumindest in Unterhaltsrechtstreitigkeiten eine Wohnfläche von 50 bis 60 qm zugebilligt. Deshalb erscheint dem Gericht ein Wohnflächenbedarf von 100 qm als angemessen. Dies entspricht einem Nettomietzins von gerundet 700,00 EUR. Zuzüglich 50,00 EUR Garage und anteiliger Nebenkosten in Höhe von 2/3 von 335,00 EUR = gerundet 250,00 EUR errechnet sich ein Bedarfsbetrag von 1.000,00 EUR (2.000,00 DM).

17

Der Aufwand für Telefonkosten der Klägerin beläuft sich unstreitig auf 150,00 DM = 75,00 EUR.

18

Ein Bedarfsbetrag für Kosmetik ist durch die Klägerin nicht schlüssig dargetan. Trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweise hat sie sich neben der allgemeinen Feststellung dieses Bedarfs nicht zu konkretem Vortrag veranlasst gesehen, so dass dem Gericht keine Schätzgrundlagen zur Verfügung stehen.

19

Für den monatlichen Friseurbesuch sind gemäß § 287 ZPO im Wege der Schätzung 150,00 DM = 75,00 EUR zu Grunde zu legen. Die Klägerin trägt vor, seit 1999 regelmäßig denselben Frisör aufzusuchen, wofür sie durchschnittlich 750,00 EUR im Jahr ausgebe. Der Beklagte bestreitet dies und trägt vor, die Klägerin habe in der Ehe niemals einen Frisör besucht. Dieses Bestreiten des Beklagten ist nicht substantiiert. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass Frauen mit einer gewissen Regelmäßigkeit den Frisör aufsuchen. Auch konnte sich das Gericht anhand zahlreicher Verhandlungstermine davon überzeugen, dass die Klägerin zumindest getöntes Haar trägt. Für regelmäßiges Tönen und Schneiden fallen nach allgemeiner Lebenserfahrung (§ 287 ZPO) monatlich bis zu 150,00 DM = 75,00 EUR an. Dafür, dass die Klägerin ihre Haare jahrelang selbst gepflegt habe, haben die Parteien keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen.

20

Für den Kleidunqsbedarf der Klägerin sind ebenfalls im Wege der Schätzung 500,00 DM bzw. 250,00 EUR monatlich zu veranschlagen. Die Klägerin trägt hierzu vor, sie habe immer qualitativ hochwertige Kleidung, überwiegend auch Designer- bzw. Markenware, getragen, was der Beklagte bestreitet. Das Gericht konnte die Parteien an mindestens zehn Verhandlungstagen persönlich erleben. Hierbei fiel durchaus auf, dass die Klägerin durchgängig gut und erkennbar qualitativ hochwertig gekleidet erschien. Auch der Beklagte räumt ein, dass die Klägerin in den Jahren 1986 bis 1995 hochwertige Designerkleidung getragen habe, jedoch sei dies aus finanziellen Gründen in der Zeit danach nicht mehr möglich gewesen. Gleichwohl hat die Klägerin unstreitig gegen den Widerspruch des Beklagten weiter teure Kleidung erworben. Der Bedarf ist folglich ebenfalls nach § 287 ZPO zu schätzen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung geben zumindest Frauen durchschnittlich ca. ein volles Monatsgehalt im Jahr für Kleidung aus. Angesichts der von der Klägerin selbst erzielten Einkünfte in den Jahren 2000 bis 2003 und 2004 erscheint es dem Gericht auch unter Berücksichtigung der besser gestellten ehelichen Lebensverhältnisse angemessen, einen Bedarfsbetrag von monatlich 500,00 DM = 250,00 EUR zu Grunde zu legen. Wie später noch ausgeführt wird, lagen die Eigenverdienste der Klägerin zwischen 1.642,00 EUR monatlich im Jahr 2000 bis 2.000,00 und 2.971,00 EUR ab 2003.

21

Für die Haushaltshilfe stehen der Klägerin monatlich 400,00 DM = 200,00 EUR zu. Beide Parteien halten sich eine Haushaltshilfe. Dies wurde auch während des ehelichen Zusammenlebens entsprechend gehandhabt. Wenn der Beklagte die Notwendigkeit auf Seiten der Klägerin in Abrede stellt, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin ist vollschichtig berufstätig und ist entsprechend dem gewohnten Lebensstandard während des Zusammenlebens weiterhin berechtigt, eine Putzhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin beansprucht ohne weitere Begründung monatlich 500,00 DM, obwohl ihr konkreter Vortrag zu den exakten monatlichen Aufwendungen möglich wäre. Auch diesbezüglich muss das Gericht deshalb gemäß § 287 ZPO eine Schätzung vornehmen. Bei allgemeinem Lebensstandard für einen Einpersonenhaushalt können bei einer Wohnfläche von 100 qm vier Stunden pro Woche a10,00 EUR zu Grunde gelegt werden, so dass sich ein Bedarfsbetrag von 400,00 DM = 200,00 EUR monatlich errechnet.

22

Für Urlaubsaufwendungen stehen der Klägerin monatlich 500,00 DM = 250,00 EUR zu. Dass die Parteien während der Ehe gemeinsam bzw. mit der Familie verreist sind, ist unstreitig. Die Klägerin macht einen Betrag von 600,00 DM monatlich geltend, wobei sie die Reisen der Familie in den Jahren 1994 bis 1999 im Schriftsatz vom 29.01.2004 auflistet. Hierzu trägt der Beklagte vor, es habe sich zum Teil um Reisen aus Anlass eines Kongresses gehandelt, auch seien die Reisen 1995 und Ostern 1996 von einer Erbschaft außer der Reihe finanziert worden und nur deshalb möglich gewesen. Er erkennt einen monatlichen Bedarf in Höhe von 266,67 DM an. Der Reisebedarf ist gemäß § 287 ZPO wiederum zu schätzen. So genannte Besserverdienende verreisen nach allgemeiner Lebenserfahrung zwei Mal im Jahr und wenden dafür durchschnittlich ein Monatseinkommen auf. Für zweiwöchige Urlaube in Länder wie Spanien, Italien und Deutschland, dürften für eine Person in einem Viersternehotel Kosten in Höhe von 6.000,00 DM pro Jahr anfallen, was sich im Rahmen der Eigeneinkünfte der Klägerin bewegt. Zusätzliche Reisen vom Standard der Kongressreisen fallen nicht mehr an, wurden aber während der Ehe auch aus Ersparnisgründen mit Familienurlauben verknüpft. Ein Betrag von 500,00 DM = 250,00 EUR pro Monat erscheint daher angemessen.

23

Zu Restaurantbesuchen erfolgte kein konkreter Vortrag, so dass diese Bedarfsposition mangels schlüssiger Darlegung entfällt.

24

Gleiches gilt hinsichtlich der Position Zeitungen. Trotz des generellen Bestreitens des Beklagten, dass ein entsprechender Aufwand überhaupt monatlich anfällt, hat die Klägerin nicht konkret vorgetragen, obwohl ihr dies möglich wäre. Sie hätte im Einzelnen vortragen müssen, welche Zeitschriften sie regelmäßig hält und welche Kosten dafür monatlich anfallen. Ihr Vortrag, sie habe die Hannoversche Allgemeine Zeitung, Modezeitschriften und eine Fachzeitschrift für die Schule abonniert, reicht für sich nicht aus. Vertragsunterlagen bzw. Zahlungsbelege wurden trotz gerichtlicher Hinweise nicht eingereicht.

25

Für Versicherungen macht die Klägerin zu Recht einen monatlichen Bedarf von 300,00 DM = 150,00 EUR geltend.

26

Mit Wirkung ab 8.08.2002 unterhält die Klägerin eine Lebensversicherung bei der Debeka mit einem Monatsbeitrag von 64,60 EUR. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten ist diese Versicherung als eheprägend anzusehen. Eheprägend sind alle Umstände, die bei objektivem Maßstab angesichts der ehelichen Lebensverhältnisse vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus bis zum Zeitpunkt der Scheidung als angemessen erscheinen. Da die Parteien einen erheblichen Anteil des Familieneinkommens der Vermögensbildung zugeführt haben, kann es der Klägerin jetzt nicht verwehrt werden, eine Lebensversicherung abzuschließen, zumal sie an den vermögensbildenden Maßnahmen zurzeit des ehelichen Zusammenlebens nur noch teilweise teil hat und beispielsweise die Lebensversicherung bei der Provinzial und der Hannover Leben entgegen dem ursprünglichen Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 1.03.2004 (Seite 10, Blatt 470 Band III) nicht den Parteien als Altersversorgung, sondern der Finanzierung von Verbindlichkeiten dienen, wie in der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2004 und vom 13.09.2004 erörtert. Allerdings müsste dieser Betrag gegebenenfalls bei der Berechnung des geltend gemachten Altersvorsorgeunterhalts in Abzug gebracht werden.

27

Die Klägerin verwendet für ihre Krankenversicherung monatlich 303,56 DM = 150,21 EUR auf, und zwar ab dem 1.01.2004. Für die Jahre davor fielen folgende Beträge an:

  • Im Jahre 2000 258,07 DM,

  • im Jahre 2001 252,41 DM,

  • im Jahre 2002 266,09 DM

  • und im Jahre 2003 295,14 DM,

28

wie sich aus der Auflistung der Gothaer-Versicherung vom 7.04.2003 (Blatt 286) ergibt. Für die Rechtsschutz- und Hausratsversicherung fielen ebenfalls Beiträge an, so dass der geltend gemachte Bedarf von 300,00 DM = 150,00 EUR in jedem Fall durchschnittlich erreicht wird.

29

Während die Klägerin zunächst einen monatlichen Bedarf für das Halten ihres KraftfahrzeugesMercedes Benz 500 SL mit 1.100,00 DM bezifferte, legt sie im Schriftsatz vom 29.01.2004 ihren Bedarf nun mit 557,47 DM dar (Blatt 376 Band III). Auf die Begründung wird verwiesen.

30

Auf die Kraftfahrzeugsteuer, Haftpflichtversicherung, ADAC-Beitrag entfallen monatlich 278,51 DM, wobei mangels entgegenstehenden Vortrags der Parteien davon ausgegangen wird, dass entsprechende Beträge durchgehend von 2000 an fortlaufend angefallen sind. Im September 2001 sind Kosten für Wartungsarbeiten am Kraftfahrzeug (Ölwechsel pp.) in Höhe von 247,44 EUR angefallen. Im Dezember 2001 (18.12.) erfolgte die Tüvabnahme. Für Hauptuntersuchung und Servicepauschale wurden 97,98 DM gezahlt. Nach Beanstandungen erfolgten am 19.12.01 weitere Wartungsarbeiten (Rechnungsbetrag: 1.366,00 DM). Gleichzeitig wurden erneut Tüvgebühren berechnet, deren Grund die Klägerin in der Verhandlung vom 17. Mai 2004 nicht erläutern konnte, so dass die Kosten hierfür nicht berücksichtigt werden können. Andererseits sind aber bei älteren Kraftfahrzeugen nach allgemeiner Lebenserfahrung immer Aufwendungen für Reparaturen bzw. Verschleißteile notwendig, so dass eine Reparaturkostenpauschale gemäß § 287 ZPO in Ansatz gebracht werden kann. Einschließlich nach allgemeiner Lebenserfahrung erforderlicher Pflegeaufwendungen und der Kosten für Benzin ist es daher angemessen, die Summe der Kraftfahrzeugkosten mit 500,00 DM = 250,00 EUR pro Monat zu bemessen. Dass die Klägerin Rücklagen für die Neuanschaffung tätigt, trägt sie nicht vor, so dass es bei diesem Bedarfsbetrag verbleibt.

31

Die Summe der gleich bleibenden Bedarfsbeträge für Haushalt, Telefon, Friseur, Kleidung, Haushaltshilfe, Urlaub, Versicherungen und Kraftfahrzeug beläuft sich auf 2.000,00 EUR. Seit der Trennung bis einschließlich Januar 2001 beläuft sich der Bedarf der Klägerin folglich auf 2.000,00 EUR, für den Zeitraum von Februar 2001 bis September 2002 auf 2.000,00 EUR zuzüglich 833,00 EUR Wohnkosten = 2.833,00 EUR und ab Oktober 2002 2.000,00 EUR zuzüglich 1.000,00 EUR Wohnbedarf = 3.000,00 EUR.

32

Diese Bedarfsbeträge konnte bzw. kann die Klägerin nur teilweise durch Eigeneinkünfte decken. Dass sie ihren Bedarf durch unberechtigte Abhebungen vom Konto des Beklagten teilweise gedeckt hat, kann für den Zeitraum ab Oktober 2000, ab dem Unterhalt geltend gemacht wird, nicht festgestellt werden. Die streitigen unberechtigten Abhebungen erfolgten offenkundig vor diesem Zeitraum. Weiterer Vortrag hierzu erfolgte seitens des Beklagten nicht, obwohl er dazu entsprechend dem Hinweis in der einstweiligen Anordnung veranlasst gewesen wäre.

33

Ausweislich der Gehaltsbescheinigungen der Klägerin erzielte diese im Jahre 2000 ein monatliches durchschnittliches unterhaltsrechtlich anzusetzendes Nettoeinkommen in Höhe von 1.642,00 EUR. Im Jahr 2001 erzielte sie monatlich 2.701,00 EUR, im Jahre 2002 2.833,00 EUR. Der durchschnittliche Verdienst im Jahre 2003 belief sich auf 2.971,00 EUR. Bei der Berechnung wurden jeweils die Gehaltsabrechnungen zu Grunde gelegt und 5 % berufsbedingte Aufwendungen pauschal in Abzug gebracht.

34

Ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages kann die Klägerin darüber hinaus gemäß § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB Altersvorsorgeunterhalt ab November 2000 geltend machen. Trotz ihrer eigenen Pensionsansprüche steht ihr ein Ausgleichsbetrag für die ehebedingten Einschränkungen ihrer Erwerbstätigkeit zu, weil ihre Pensionsansprüche überwiegend auf Teilzeittätigkeiten beruhen. Die Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts würde angesichts des ungedeckten Bedarfsbetrages der Klägerin zu geringfügigen Beträgen führen, die auch mit Rücksicht darauf, dass die Beklagte den Aufwand für ihre Lebensversicherung geltend macht, vernachlässigt werden können.

35

Trotz der in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2004 eingereichten Gehaltsunterlagen für das Jahr 2004 kann das tatsächliche Einkommen der Klägerin von Januar bis einschließlich September 2004 nicht genau ermittelt werden, weil die einzelnen Monatsbeträge von Juni, Juli und August voneinander abweichen. Bei Zugrundelegung eines Eigeneinkommens im Jahr 2003 auch für die Zeit danach in Höhe von monatlich 2.971,00 EUR, errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin in Höhe von 29,00 EUR monatlich ab Oktober 2004.

36

Eine Einzelberechnung für den Zeitraum davor erübrigt sich, weil durch die Überzahlung des Beklagten kein Rückstandsbetrag offen ist.

37

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die von der Klägerin angeblich geleisteten Steuern auf ihre Mieteinnahmen bezüglich der Immobilie ...straße 4 (vgl. Schriftsatz vom 29.01.2004 Seite 7, Blatt 380, Band III der Akten) nicht berücksichtigt wurden, weil keine konkreten Angaben zu einem Zahlbetrag gemacht wurden.

38

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass folgende Bedarfsbeträge offen geblieben sind:

Oktober bis Dezember 20003 x 358,00 EUR=1.074,00 EUR
Januar 20010,00 EUR
Februar bis Dezember 200111 x 132,00 EUR=1,452,00 EUR
Januar bis September 20020,00 EUR
Oktober bis Dezember 20023 x 167,00 EUR=501,00EUR
200312 x 29,00 EUR=348,00 EUR
Januar bis Oktober 200410 x 29,00 EUR=290,00 EUR
Summe= 3.665,00 EUR.
39

Ab November 2004 beträgt der laufende Bedarf 29,00 EUR.

40

In Höhe der oben errechneten Bedarfsbeträge war und ist der Beklagte jedoch nicht leistungsfähig.

41

Der Beklagte erzielt Erwerbseinkünfte aus dem Betrieb seiner ... in Höhe von unstreitig monatlich 9.709,26 EUR. Zunächst war die Klägerin von einem Bruttobetrag von 10.304,66 EUR ausgegangen, hatte dabei aber Sachanlagen anteilig berücksichtigt. Die vom Beklagten ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnungen für die ... in den Jahren 1998 bis 2000 ausgewiesenen Abschreibungen für Sachanlagen halten sich aber im unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Rahmen der üblichen linearen Abschreibungen über fünf Jahre. Es ist dementsprechend von dem unstreitigen Bruttobetrag von 9.709,26 EUR auszugehen. Hinzuzurechnen sind die Einnahmen aus den Beteiligungen des Beklagten am ... in Hannover mit unstreitig 667,72 EUR monatlich.

42

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung werden auch von der Klägerin nicht in die Unterhaltsberechnung eingestellt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass aus der Vermietung und Verpachtung für die Immobilien ...straße 4 (hälftiges Miteigentum der Parteien), ...straße 5, ...straße 52, jeweils in Hannover, und ...straße 73 und 74 in Halberstadt und den Beteiligungen am Kiepkefond in den Jahren 1998 bis 2000 lediglich Verluste erwirtschaftet wurden. Sämtliche Einnahmen fließen dem Beklagten zu, der auch sämtliche Ausgaben für die Objekte trägt.

43

Auch unter unterhaltsrechtlicher Berücksichtigung von Gebäude- und Sonderabschreibungen und Einkünften aus Verkauf (1999 - Anlage KSO zur Steuererklärung, Blatt 211) wie der Einbeziehung von Erhaltungsaufwendungen (Substanzverbesserungen ?) errechnet sich kein zu berücksichtigendes Einkommen. Da Verluste das unterhaltsrechtliche Einkommen nicht vermindern können, sind sie außer Ansatz zu lassen.

44

Von den Einkünften sind die Krankenversicherungsbeiträge des Beklagten abzusetzen. Im Jahre 1998 waren dies unstreitig monatlich 499,75 EUR und 1999 und 2000 ebenfalls unstreitig 487,56 EUR. Wegen der geringfügigen Abweichung im Jahre 1998 wird im Weiteren mit dem Betrag von 487,56 EUR gerechnet.

45

Ferner sind die Beiträge für die ...versorgung in Abzug zu bringen. In den Jahren 2000 und 2001 hat der Beklagte unstreitig 944,36 EUR monatlich, im Jahre 2002 956,00 EUR und im Jahre 2003 1.084,00 EUR monatlich abgeführt. Der Einfachheit halber wird ein Durchschnittsbetrag von 1.000,00 EUR in Ansatz gebracht.

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Zusätzlich billigt die Klägerin dem Beklagten weitere 10 % seiner Erwerbseinkünfte für Altersvorsorgeaufwendungen zu. Sie legt im Schriftsatz vom 18.07.2003 20 % pauschal für die Berechnung zu Grunde. Dies ist insofern zweifelhaft, als zwar die Lebensversicherungen des Beklagten vollständig der Finanzierung dienen, andererseits aber Altersvorsorge indirekt über die Bildung des Immobilienvermögens erfolgt. Zudem sind ca. 10 % bereits über die Beiträge für die Ärzteversorgung abgedeckt. Da aber auch der Klägerin ein Bedarfsbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen zugestanden wurde, soll mit der klägerischen Berechnung auch bei dem Beklagten ein weiterer 10 %iger Altersvorsorgebetrag in Ansatz gebracht werden, so dass ein vorläufiger Einkommensbetrag von gerundet 8.000,00 EUR verbliebe.

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Hinzuzurechnen ist der Vorteil mietfreien Wohnens. den die Klägerin mit 2.500,00 EUR bemisst. Unstreitig bewohnt der Beklagte seit der Trennung der Parteien das Haus im ... in Hannover mit einer Grundfläche von 300 qm weiter. Es handelt sich um ein freistehendes Einfamilienhaus auf einem Grundstück mit Garten und vier Garagen in bevorzugter Wohnlage in Der Wohnwert ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dem Gericht ist aus einer Vielzahl von anderen Verfahren bekannt, dass zurzeit in Hannover für Wohnungen in durchschnittlicher Wohnlage in der Stadt Mieten von 5,00 bis 6,00 EUR pro Quadratmeter erzielt werden. Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Objekt der Parteien um ein freistehendes Haus in bevorzugter Wohnlage mit Grundstück und vier Garagen um ein höherwertiges Objekt handelt, sind dementsprechend 8,00 bis 10,00 EUR pro Quadratmeter zu veranschlagen. Danach läge der objektive Mietwert zwischen 2.400,00 und 3.000,00 EUR. Jedoch muss berücksichtigt werden, dass beim Trennungsunterhalt zunächst während der Trennungszeit nur der angemessene Wohnwert im Sinne der ersparten Miete zu Grunde gelegt werden kann, weil der verbleibende Teil für den Unterhaltspflichtigen so genanntes totes Kapital darstellt. So Ist es auch im vorliegenden Fall. Der Beklagte bewohnt die Räumlichkeiten, die zuvor der gesamten Familie und dann den Parteien als Wohnung gedient hatten, aus Zweckmäßigkeitsgründen nunmehr allein. In der Trennungszeit ist er auch nicht gehalten, das Objekt zu verwerten, weil dadurch Fakten geschaffen würden, die die mögliche Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erschwerten. Im vorliegenden Fall könnte ein Betrag für ersparte Mietaufwendungen für länger als ein Jahr in Betracht kommen, weil der Beklagte wiederholt während des parallel geführten Scheidungsverfahrens zum Ausdruck gebracht hat, nicht geschieden werden zu wollen, weil er die Wiederannäherung der Parteien für möglich halte. Grundsätzlich kann also frühestens nach einem Jahr der Trennung von der Zumutbarkeit der Verwertung ausgegangen werden. Dass diese grundsätzlich unmöglich ist, hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Für die Zeit von der Trennung im Jahre 2000 bis März 2001 ist von einem ersparten Mietwert von 1.000,00 EUR auszugehen. Dieser Betrag scheint mit Rücksicht darauf angemessen, dass auch der Klägerin ein Bedarf von 1.000,00 EUR für Wohnkosten zugebilligt wurde. Die Klägerin muss einen gerundeten Kaltmietzins von 7,00 EUR aufbringen, der auch für den Beklagten für ca. 100 qm in Ansatz zu bringen wäre. Zuzüglich Nebenkosten errechnet sich der Betrag von 1.000,00 EUR. Für den Zeitraum danach gilt dies aber nur, wenn die Ehewohnung von dem weiter nutzenden Ehegatten allein bewohnt wird. Der Beklagte hat sich zu seinem prozessualen Verhalten im Scheidungsverfahren aber im Privatleben in Widerspruch gesetzt. In der Zeit von April 2001 bis September 2002 hatte er eine Lebensgefährtin und deren drei Kinder bei sich aufgenommen. Bei Aufnahme einer Lebenspartnerin ist aber fortan vom objektiven Mietwert auszugehen, weil der Unterhaltsverpflichtete theoretisch Anspruch auf Mietzahlungen des aufgenommenen Partners geltend machen könnte und diese Beträge fiktiv zu Grunde zu legen wären. Seit dem Auszug der Lebenspartnerin lebt die Haushälterin des Beklagten im Haus, so dass der Beklagte diesbezüglich einen Gehaltsbestandteil einspart. Ab April 2001 ist deshalb ein objektiver Mietwert von 2.400,00 EUR zu Grunde zu legen, weil für diesen Zeitraum die Verwertung des Hauses für den Beklagten zumutbar gewesen wäre. Zu berücksichtigen ist dabei die lange Trennungsdauer und das Begehren der Klägerin, geschieden zu werden. Der Mietwert pro Quadratmeter auch für diesen Zeitraum ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Der Beklagte hat in seinem mündlichen Vortrag zu Recht ausgeführt, dass der Mietmarkt in Hannover konjunkturell schwach ist, das heißt Mieten im höheren Bereich nicht bzw. kaum adäquat zu erzielen sind. Andererseits hat er überhaupt nicht vorgetragen, welche Versuche er mit welchem Erfolg vorgenommen hat. Notfalls hätte er das Haus verkaufen müssen, wobei auch insoweit nicht substantiiert vorgetragen wird. Mit Rücksicht auf den Quadratmeterpreis der Wohnung der Klägerin war wegen des höheren Wertes des ehelichen Grundstücks als Einfamilienhausgrundstück ein maßvoller Aufschlag von 1,00 EUR im Verhältnis zum Kaltmietzins der Klägerin vorzunehmen, so dass sich ein Quadratmeterpreis von 8,00 EUR kalt ergibt. Da das Haus nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien in den letzten beiden mündlichen Verhandlungen lastenfrei ist und lediglich als Sicherheit für andere Verbindlichkeiten dient, sind Zins- und Tilgungsleistungen an dieser Stelle nicht in Abzug zu bringen, weil dies nur erfolgen könnte, wenn es sich um die Zins- und Tilgungsleistungen für den Kaufpreis handelte.

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Auch verbrauchsunabhängige Hauskosten kann der Beklagte entgegen seiner Rechtsansicht nicht in Abzug bringen. Verbrauchsabhängige Kosten wie Heizung und Telefon sind ohnehin vom Selbstbehalt aufzubringen. So genannte verbrauchsunabhängige Kosten wie Aufwendungen für Grundsteuer, öffentliche Gebühren, Versicherungen etc. sind aber ebenfalls nicht abziehbar. Es entspricht allgemein üblicher Praxis, auch die verbrauchsunabhängigen Kosten gemäß § 4 Miethöhegesetz in Verbindung mit Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der zweiten Berechnungsverordnung auf die Mieter umzulegen (so auch ständige Rechtsprechung des 10. Senats des Oberlandesgerichts Celle), mit der Folge, dass sie unterhaltsrechtlich beim Eigentümer als nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Für den Zeitraum von Oktober 2000 bis einschließlich März 2001 sind daher 1.000,00 EUR und für die Zeit ab April 2001 fortlaufend 2.400,00 EUR als Vorteil für mietfreies Wohnen dem Einkommen des Beklagten hinzuzurechnen.

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Weiterhin zuzurechnen ist ein Betrag für die Privatnutzung des Geschäftsfahrzeugs. Die Klägerin macht geltend, dem Beklagten sei für die Nutzung des ...wagens vom Typ Mercedes Benz 500 SEL ein Betrag von 500,00 EUR monatlich für ersparte Aufwendungen als Einkommen zuzurechnen. Aus den Gewinnermittlungen für 1998 und 1999 für die Praxis des Beklagten ist ersichtlich, dass dieser Kraftfahrzeugkosten voll abgeschrieben hat, obwohl das Kraftfahrzeug unstreitig überwiegend privat genutzt wird. Für Fahrten vom Wohnhaus zur Praxis ist es unterhaltsrechtlich nicht gerechtfertigt, ein Kraftfahrzeug voll über die ... zu finanzieren.

50

Andererseits ist der Beklagte gewöhnlich tatsächlich mit dem Kraftfahrzeug zur ... gefahren und hat auch erhebliche Wege zurückzulegen, um von der ... in Laatzen zum ... in Hannover zu gelangen. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, bis zu einem Drittel der Fahrzeugkosten unterhaltsrechtlich anzuerkennen. Für die Ermittlung des Nutzungsvorteils kann zunächst die Tabelle des ADAC "ADAC Autokosten 2003" als aktuelle Kostenübersicht herangezogen werden. Diese Tabelle weist monatliche Gesamtkosten für ein Kraftfahrzeug Mercedes Benz S 500 von 1.513,00 EUR monatlich aus, wobei eine Haltedauer von 4 Jahren und 15.000 Kilometer Laufleistung zu Grunde gelegt werden. Diese Tabelle wird jedoch der Situation des Beklagten nicht gerecht, der sein Fahrzeug nach der Abschreibung weiterhin nutzt. Deshalb sollen die von ihm selbst für die eigenen Berechnungen zu Grunde gelegten Werte herangezogen werden. Die Unterhaltungskosten für das Kraftfahrzeug hat er in der Gewinnermittlung für 1998 mit 9.546,76 DM angegeben, worin allerdings Garagenmietkosten enthalten sind, so dass sich ein gerundeter Betrag von 5.400,00 DM ergibt. Die Kraftfahrzeug kosten für 1999 werden in der entsprechenden Gewinnermittlung mit gerundet 5.700,00 DM veranschlagt. Gleichzeitig lässt sich der Gewinnermittlung 1998 entnehmen, dass der Beklagte das Kraftfahrzeug mit 22.232,00 DM abgeschrieben hat. Bei üblicher 20 %iger Abschreibung über 5 Jahre errechnet sich damit ein Anschaffungspreis für das Kraftfahrzeug von 112.000,00 DM. Da das Kraftfahrzeug üblicherweise, wie auch im vorliegenden Fall, tatsächlich länger genutzt wird, ist eine Streckung der Finanzierungsdauer über 10 Jahre realistisch und angemessen. Der Finanzierungsaufwand pro Jahr ergibt damit 11.200,00 EUR. Zuzüglich mangels entgegenstehender Anhaltspunkte fortgeschriebener Betriebskosten in Höhe von gerundet 5.700,00 DM, errechnet sich ein jährlicher Betrag von 16.900,00 DM = 1.408,00 DM monatlich, das entspricht 720,00 EUR. 2/3 davon machen gerundet 500,00 EUR aus, die dem Beklagten zusätzlich als Nutzungsvorteil zuzurechnen sind. Konsequenterweise müsste nun noch der in der Gewinnermittlung bereits berücksichtigte Privatnutzungsanteil abgerechnet werden. Mit Rücksicht auf das Gesamtergebnis soll auf den relativ geringfügigen Abzug verzichtet werden. Das vorläufige unterhaltsrechtlich anzusetzende Einkommen des Beklagten beläuft sich deshalb auf 8.500,00 EUR zuzüglich Wohnvorteil.

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Von diesem Betrag sind die für die Jahre 1998 bis 2000 entrichteten Steuern in Abzug zu bringen. Ausweislich des Steuerbescheides für 1998 wurden Steuern in Höhe von 1.922,46 EUR entrichtet (Blatt 572 der Akte). Ausweislich des Steuerbescheides für 1999 (Blatt 575 der Akte) wurde die Einkommenssteuer auf 0 festgesetzt. Bereits gezahlte Beträge wurden rückerstattet, so dass insoweit kein Abzug vorzunehmen ist. Laut des Steuerbescheid für 2000 (Blatt 579 der Akte) waren 7.960,70 EUR an Steuern und Solidaritätszuschlag nebst Zinsen zu zahlen. Nach dem Schreiben des Finanzamtes Hannover-Nord vom 22.06.2004, das der Beklagte selbst vorgelegt hat (Blatt 728 der Akte), ist für das Jahr 2000 ein Einkommensteuerbetrag von 2.462,82 EUR und ein Zinsbetrag von 185,00 EUR nicht beglichen worden, so dass sich daraus ein Zahlbetrag von 5.312,88 EUR ergibt. Die Summe der gezahlten Steuern geteilt durch 36 Monate ergibt einen gerundeten monatlichen Steuerbetrag von 200,00 EUR, der vom unterhaltsrechtlich anzusetzenden Einkommen in Abzug zu bringen ist.

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Weiterhin abzusetzen sind 1.200,00 EUR monatlich, die der Beklagte kraft Vereinbarung mit dem Finanzamt Hannover-Nord auf Rückstände während der Ehezeit ab 1993 zahlt. Das Bestreiten der Klägerin insoweit ist unerheblich, weil die Zahlung durch Vorlage einer Ablichtung des Kontoauszuges (Blatt 741) nachgewiesen wurde. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin erfolgte die Aussetzung der Vollstreckung auch nur unter der Bedingung von monatlichen Teilzahlungen in Höhe von 1.200,00 EUR, wie sich aus dem vorgelegten Schreiben des Finanzamtes Hannover-Nord als Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 9.09.2004 ergibt. Das bis jetzt errechnete vorläufige anrechenbare Einkommen des Beklagten beläuft sich danach bis März 2001 einschließlich auf gerundet 7.000,00 EUR und ab April 2001 auf gerundet 8.400,00 EUR.

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Von diesem Betrag sind wiederum die unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Verbindlichkeitenabzusetzen. Aufwendungen für die Vermögensbildung in einer nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Höhe können vom anzurechnenden Einkommen abgesetzt werden, wenn die Beträge nach der Lebensführung der Parteien schon während des Zusammenlebens nicht für den laufenden Bedarf zur Verfügung standen. Dies gilt jedoch nur so lange, wie die Vermögensbildung beiden Parteien zu Gute kommt. Das bedeutet, dass zumindest ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages solche Aufwendungen nicht zu berücksichtigen wären, die dem Beklagten allein wegen dessen Alleineigentums zu Gute kämen. Da der Vortrag der Parteien hinsichtlich der Zuordnung der Kredite sehr wechselhaft ist, ist die Berücksichtigungsfähigkeit der Zins- und Tilgungsleistungen für den Beklagten schwer feststellbar. Hinsichtlich der Kredite bei der Stadtsparkasse Hannover - im Folgenden abgekürzt SSK - mit den Vertragsnummern 610548948 und 610548930 muss davon ausgegangen werden, dass es sich um Verbindlichkeiten handelt. Entgegen dem Vortrag der Parteien noch in der letzten mündlichen Verhandlung, in der die Zuordnung zur wieder verneint wurde, ergibt sich aus den Darlehensverträgen selbst, dass diese Verbindlichkeiten sind. Aus der Gewinnermittlung des Beklagten für das Jahr 1999 ergibt sich, dass die Kredite bei der Kreissparkasse Hannover umgeschuldet wurden. Diese Umschuldung erfolgte unstreitig Ende 1999. Dies weisen auch die Darlehensverträge aus. Die Zinsbeträge für diese Kredite sind bereits in der Gewinnermittlung für die ... berücksichtigt. Tilgungsleistungen werden aber durch die vorgenommenen Abschreibungen erfasst, so dass sie nicht ein zweites Mal abgesetzt werden können. Bei den Darlehensverträgen SSK 610548956, ...980, ...999 und 610552023 und ...2031 handelt es sich ausweislich der Darlehensverträge um gemeinsame Verbindlichkeiten der Parteien, die der Beklagte, wie alle Verbindlichkeiten, unstreitig allein bedient. Sämtliche Verträge sind mit "Baukredit" formularmäßig überschrieben, ohne dass die Parteien eine betragsmäßige Zuordnung zu den einzelnen Immobilien vornehmen könnten. Während noch in der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2004 die SSK-Kredite mit den Endziffern 930, 948, 956, 980 und 999 der Praxis zugeordnet wurden, wurde dies auf ausdrückliches Befragen in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2004 wieder verneint. Auch wurde die Lebensversicherung bei der Provinzial (Tilgung der Kredite SSK 610548980/99) zunächst dem ... zugeordnet (Schriftsatz des Beklagten vom 28. Mai 2004, Blatt 568), im Schriftsatz vom 23.07.2004 (Blatt 653) wieder der ... obwohl sich dies aus dem Darlehensvertrag selbst nicht ergibt. Die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nur teilweise beseitigte Unklarheit über die Darlehenszwecke führt dazu, dass nicht klar differenziert werden kann, ob die Zins- und Tilgungsleistungen auf Miteigentums- oder Alleineigentumsobjekte erfolgen. Folglich kann auch nicht ermittelt werden, welche Tilgungsleistungen allein dem Beklagten zu Gute kommen und deshalb - zumindest nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages im November 2000 - außer Ansatz bleiben müssten. Die Darlegungs- und Beweislast betreffend die die Leistungsfähigkeit schmälernden Umstände trifft den Beklagten, so dass Unklarheiten grundsätzlich zu seinen Lasten gehen müssten. Diese Unklarheit ergibt sich aber aus den Verträgen an sich nicht. Die Darlehensverträge sind von beiden Parteien gemeinsam unterzeichnet worden. Wenn aber beide Parteien gesamtschuldnerisch Verpflichtungen eingegangen sind, spricht die Vermutung dafür, dass die Beträge ihnen auch beiden zu Gute gekommen sind mit der Folge, dass sie unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind, weil der Beklagte insoweit durch seine Zahlungen die Klägerin als Gesamtschuldnerin entlastet. Entgegenstehende Rückschlüsse lassen sich auch aus den vereinbarten Sicherheiten nicht verlässlich ziehen. Auch ist beachtlich, dass die hier aufgeführten Kredite alle im selben Zeitraum (Herbst 1999) datieren, d. h. bewusst und in Kenntnis der finanziellen Lage Verbindlichkeiten eingegangen bzw. fortgeführt wurde. Dies Verhalten entspricht zwar nicht vernünftiger wirtschaftlicher Lebensführung, andererseits wäre es nun unbillig, die Klägerin nach der Trennung nicht darauf zu verweisen, dass die Zins- und Tilgungsbeträge auch bei Fortführung der Ehe nicht zur Lebensführung zur Verfügung gestanden hätten. Zu berücksichtigen sind deshalb folgende Verträge mit den entsprechenden Zins- und Tilgungsleistungen, die als unstreitig zu werten sind, weil die Klägerin weder die Leistungen des Beklagten ausdrücklich bestritten noch vorgetragen hat, selbst aus den Verträgen in Anspruch genommen zu werden:

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Der Darlehensvertrag SSK Konto-Nr. 610548956 weist Zinsverpflichtungen des Beklagten in Höhe von monatlich 474,31 EUR aus. Eine Tilgung erfolgt zurzeit nicht.

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Die Darlehen SSK Konto-Nr. 610548980 und 999 werden über die Lebensversicherung Provinzial getilgt. Die monatlichen Zinsleistungen für beide Darlehensverträge belaufen sich auf 1.293,56 EUR bzw. 1.250,44 EUR.

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Auch die Kreditverträge SSK 610552023 und ...2031 weisen eine gemeinsame Darlehensverpflichtung der Parteien aus, worauf der Beklagte Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 814,50 EUR bzw. 1.000,00 EUR monatlich zahlt.

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Ausweislich der Anlage zur Einkommensteuererklärung des Beklagten für 2000 wurden diese Darlehensverträge den Immobilien in Halberstadt, die im Alleineigentum des Beklagten stehen, zugeordnet. Aus den Verträgen ergibt sich dies nicht, wenn auch eine erstrangige Gesamtgrundschuld am Objekt ... Straße 74 bestellt wurde.

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Andererseits ergibt sich aber aus den Verträgen insgesamt, dass an den Immobilien der Parteien eingetragene Grundschulden mehrfachen Sicherungszwecken dienen. Die Berücksichtigung erfolgt deshalb an dieser Stelle.

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Gegenüber der Kreissparkasse Syke bestehen Zinsverpflichtungen über Monatlich 1.239,78 EUR.

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Die Tilgung erfolgt über die Lebensversicherung Alte Leipziger, Vertragsnummer 0755822. Der Jahresbeitrag beläuft sich auf 11.568,00 DM, das sind 492,89 EUR monatlich.

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Die weitere Lebensversicherung bei der Provinzial zur Vertragsnummer 221-014.238.858.0000 dient der Tilgung der Kredite SSK 610548980 und 99. Dass es sich dabei um Praxiskredite handelt, wie der Beklagte noch im Schriftsatz vom 23.07.2004 (Blatt 653) vorträgt, ergibt sich aus den Darlehensverträgen nicht. Gegenüber der Lebensversicherung Provinzial leistet der Beklagte monatliche Beiträge von 916,95 EUR.

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Gegenüber der Lebensversicherung Hannoversche Leben Vertrags-Nr. 251.325-00 fallen monatlich ab Juli 2003 841,58 EUR an, während bis dahin monatlich 673,27 EUR gezahlt wurden.

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Darüber hinaus bedient der Beklagte noch Kredite bei der Nord-LB betreffend die Immobilie Stolzestraße 52 und SSK-Kredite mit der Nr. 0640862527/19. Zwei Lebensversicherungen bei der Alten Leipziger auf die Namen der Töchter (Blatt 689, 694) dienen zur Absicherung der Kredite für die Immobilie Beckerstraße 73 in Halberstadt. Aus den entsprechenden Darlehensverträgen SSK 610552023 und ...2031, die in der Anlage zur Steuererklärung des Beklagten für 2000 der Beckerstraße 74 in Halberstadt zugeordnet wurden, ergibt sich dies nicht. Auch wird laufend getilgt, so dass aus der Laufzeit bzw. Fälligkeit der Lebensversicherungsverträge keine Rückschlüsse gezogen werden können.

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Die monatlichen Belastungen des Beklagten belaufen sich bis Juni 2003 auf 8.155,70 EUR

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und ab Juli 2003 auf 8.324,00 EUR.

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Daraus ergibt sich, dass der Beklagte seine verfügbaren Einkünfte für den Schuldendienst der Parteien verbraucht, ohne dass seine weiteren Verbindlichkeiten unter anderem bei der Nord-LB berücksichtigt wären. Selbst wenn man die Kredite SSK 610552023 und ...2031 herausrechnen und ab November 2001 nicht berücksichtigen würde, weil sie das Alleineigentum in Halberstadt betreffen, wäre der Beklagte nicht leistungsfähig, weil er mit seinen Einkünften die der Klägerin nicht erreichte, so dass der geringe Unterhaltsanspruch der Klägerin auch wegen Unbilligkeit auf Grund völlig ungleicher wirtschaftlicher Verhältnisse versagt werden müsste.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §709 ZPO.