Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 12.06.2014, Az.: 6 A 5217/12
Ausschlussfrist; Trennungsgeld
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 12.06.2014
- Aktenzeichen
- 6 A 5217/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 42635
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 9 TGV
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Versäumt der Berechtigte, das Trennungsgeld vor Ablauf der Ausschlussfrist zu beantragen, erlischt nicht nur der bis dahin entstandene Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld; darüber hinaus darf ihm wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist auch weder für die Zeit, die weniger als ein Jahr zurückliegt, noch für die Zukunft aus Anlass derselben dienstlichen Maßnahme Trennungsgeld gewährt werden.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Trennungsgeld.
Der Kläger steht als Soldat im Dienst der Beklagten. Am 10. Mai 2012 ging bei der Beklagten ein „Erstmaliger Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld, gleichzeitig Forderungsnachweis“ ein. Damit begehrte der Kläger die Gewährung von Trennungsgeld für die Zeit vom 4. bis zum 31. Dezember 2006.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2012 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Trennungsgeld an.
Im Rahmen der Anhörung erklärte der Kläger: Er sei zum 1. Dezember 2006 nach … versetzt worden. Nach einigen Tagen in der neuen Einheit und nach Gesprächen mit Kameraden sei ihm geraten worden, sich mit dem zuständigen Rechnungsführer in Verbindung zu setzen. Das habe er getan. Der damalige Dienstposteninhaber … habe ihm erklärt, dass er seinen Vorgang bereits geprüft habe und kein Anspruch auf Trennungsgeld bestehe. Diese Aussage habe für ihn glaubhaft und fachlich fundiert geklungen und so habe er sich mit diesem Thema nicht mehr weiter befasst. Dass die Aussage des Rechnungsführers fachlich falsch gewesen sei, habe er erst erkannt, als ein Kamerad ihn entsprechend informiert habe. Er sei sich keiner Schuld bewusst, da es nach der Beratung durch den Rechnungsführer für ihn keinen Grund gegeben habe, an dessen Aussagen zu zweifeln.
Mit Bescheid vom 8. Juni 2012 lehnte das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum … den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Trennungsgeld ab. Zur Begründung führte es aus, nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV sei das Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme schriftlich zu beantragen. Demnach sei der Antrag vom 10. Mai 2012 nicht fristgerecht eingegangen. Der Einwand des Klägers, er sei nicht richtig beraten worden, sei nicht nachzuvollziehen.
Der Kläger legte am 1. Juli 2012 Beschwerde ein. Zur Begründung erklärte er, er sei zum 1. Dezember 2006 nach … versetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er in … gewohnt. Die Entfernung zwischen seiner Wohnung und seiner neuen Dienststätte betrage 31,7 km. Damit liege die Wohnung nicht im Einzugsbereich der neuen Dienststätte. Da in der Versetzungsverfügung vom 15. November 2006 die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt worden sei, sei er mit Wirksamwerden der Versetzung trennungsgeldberechtigt gewesen. Aufgrund einer fehlerhaften Unterrichtung durch den damaligen Rechnungsführer, der der irrigen Ansicht gewesen sei, seine Wohnung liege im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte, habe er seinerzeit keinen Trennungsgeldantrag gestellt. Erst im Jahr 2012 sei er auf seine Trennungsgeldberechtigung von einem ebenfalls in … stationierten Kameraden hingewiesen worden. Das habe dazu geführt, dass er seinen Antrag erst im Mai 2012 gestellt habe. Der Bescheid vom 8. Juni 2012 sei jedoch ohnehin insoweit rechtswidrig, als ihm für die Zeit bis zu einem Jahr vor dem Antrag vom 10. Mai 2012 die Anspruchsberechtigung versagt worden sei. Unbeschadet der Frage, ob ihm für den davorliegenden Zeitraum ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des ihm ansonsten zustehenden Trennungsgeldes zustehe, sei für den Zeitraum ab Mai 2011 sein Trennungsgeldanspruch begründet. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen seien erfüllt. Wenn er für Zeiträume, die jeweils weiter zurücklägen, seinen jeweiligen Antrag wegen der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV nicht mehr durchsetzen könne, ändere dies nichts an der Berechtigung solcher Ansprüche, die sich auf einen Zeitraum innerhalb der ab Antragstellung geltenden einjährigen Ausschlussfrist bezögen. Es könne schlechterdings nicht sein, dass durch die verspätete Antragstellung auch solche Ansprüche verfristet seien, die sich auf Zeiten innerhalb des letzten Jahres, ausgehend vom Zeitpunkt der Antragstellung, bezögen.
Mit Beschwerdebescheid vom 5. November 2012 wies die Wehrbereichsverwaltung Nord die Beschwerde zurück.
Der Kläger hat am 10. Dezember 2012 Klage erhoben. Zur Begründung macht er ergänzend geltend: Zu Unrecht halte die Beklagte ihm entgegen, er könne nicht jedenfalls für solche Zeiten, die bei seiner Antragstellung noch nicht länger als ein Jahr zurückgelegen hätten, noch Trennungsgeld beantragen. In Fällen, in denen ein Soldat die Antragsfrist zunächst versäumt und erst nach Ablauf eines Jahres erstmals Trennungsgeld beantrage, gehe zwar für Bewilligungszeiträume, die mehr als ein Jahr vor dem Eingangsdatum des Antrags bei der Behörde lägen, der Trennungsgeldanspruch verloren. Da jedoch die Bewilligungsvoraussetzungen für das Trennungsgeld nach wie vor vorlägen, könne die Ausschlussfrist nicht solchen Trennungsgeldanträgen entgegengehalten werden, die sich auf Bewilligungszeiträume von weniger als einem Jahr vor der Antragstellung und schlechterdings erst recht nicht auf solche Bewilligungszeiträume beziehen, die erst in der Zukunft entstünden. Dem Vortrag der Beklagten, ihm sei das grundsätzliche Verfahren einer Trennungsgeldbewilligung bekannt gewesen, widerspreche er. Bei früheren Trennungsgeldbewilligungsfällen sei das streitgegenständliche Problem für ihn nicht aufgetreten. Dass er „alles richtig“ habe machen wollen, ergebe sich daraus, dass er den Rat des Rechnungsführers gesucht habe. Dass dieser ihn falsch beraten werde, habe er nicht in Betracht ziehen müssen. Im Übrigen könne die Beklagte auch nicht mit dem Argument gehört werden, die allgemeine Kenntnis vom Trennungsgeldbewilligungsverfahren beruhe bei ihm auf allgemeinen früheren Erfahrungen. Dem stehe bereits der Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 3. August 2011 entgegen. Darin heiße es u.a., es sei dafür zu sorgen, dass alle Bediensteten, denen bei Versetzung, Abordnung oder Kommandierung an einen anderen als den bisherigen Dienstort die Zusage der Umzugskostenvergütung nicht erteilt worden sei, innerhalb von zwei Monaten nach Dienstantritt Trennungsgeld beantragen und dass die möglichen Trennungsgeldberechtigten hinsichtlich ihres Anspruchs auf Trennungsgeld zu beraten seien. Dass dieser Erlass nicht bereits 2006 existiert habe, ändere nichts daran, dass eine derartige Aufklärungspflicht bereits damals bestanden habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums … vom 8. Juni 2012 und den Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 5. November 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr vom Dienstort an den Wohnort (§ 3 TGV) ab dem 11. Mai 2012 zu bewilligen sowie die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen des Klägers entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung und durch den Einzelrichter entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums … vom 8. Juni 2012 in der Gestalt des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 5. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat nicht Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm Trennungsgeld ab dem 11. Mai 2012 zu bewilligen.
Der Kläger wurde mit Verfügung vom 15. November 2006 zum 1. Dezember 2006 aus dienstlichen Gründen nach … versetzt. Umzugskostenvergütung wurde ihm nicht zugesagt. Der Kläger trat seinen Dienst in … am 4. Dezember 2006 an. Jedoch erst am 10. Mai 2012 stellte er beim Bundeswehr-Dienstleistungszentrum … erstmalig den Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld für diese Maßnahme. Bei dieser Sachlage trifft die Auffassung der Beklagten zu, dass der Kläger ab dem 11. Mai 2012 - nur diese Ansprüche sind nach dem Klagantrag Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - keinen Anspruch auf Trennungsgeld hat. Zur Begründung im Einzelnen verweist der Einzelrichter gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen der Wehrbereichsverwaltung Nord im Beschwerdebescheid vom 5. November 2012, denen er folgt. Sie führte dort zutreffend aus, dass der Berechtigte zur Wahrung der trennungsgeldrechtlichen Ansprüche die in § 9 Abs. 1 TGV geregelte Antragsfrist zu beachten habe. Danach sei das Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme schriftlich zu beantragen. Trennungsgeld werde monatlich nachträglich aufgrund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb der Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben habe. Werde die Frist versäumt, erlösche der Anspruch auf Trennungsgeld. Dies gelte auch dann, wenn die Forderungsnachweise der nachfolgenden Anspruchsmonate fristgerecht vorgelegt würden. Hier sei wesentlich zu unterscheiden zwischen dem Antrag auf Erstbewilligung von Trennungsgeld innerhalb eines Jahres nach Dienstantritt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV und den monatlich zu stellenden Forderungsnachweisen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 TGV. Nur wenn der Erstbewilligungsantrag fristgerecht eingegangen sei, bestehe der Anspruch auf Trennungsgeld weiter. Sei dieser Antrag nicht innerhalb der Jahresfrist eingegangen, erlösche auch der weitere Anspruch auf Trennungsgeld, selbst wenn spätere monatliche Forderungsnachweise fristgerecht vorgelegt würden. Der Kläger habe seinen Dienst am 4. Dezember 2006 angetreten. Danach ende die Ausschlussfrist am 4. Dezember 2007. Innerhalb dieser Frist hätte der Antrag eingehen müssen. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen, da der maßgebliche Antrag erst am 10. Mai 2012 eingegangen sei. Folglich habe er die Ausschlussfrist von einem Jahr versäumt. Damit erlösche auch, ungeachtet etwaiger fristgerecht gestellter Forderungsnachweise, der gesamte Anspruch auf Trennungsgeld für die folgenden Monate. Der Einwand des Klägers, er sei fehlerhaft beraten worden und daher an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert gewesen, führe zu keiner anderen Entscheidung. Grundsätzlich solle die Ausschlussfrist für alle Beteiligten Rechtssicherheit und klare Rechtsverhältnisse schaffen. Werde diese Frist versäumt, sei es unerheblich, ob berechtigte oder schwerwiegende Gründe vorlägen, die dazu geführt hätten. Das Fristversäumnis könne auch nicht geheilt werden, wenn der Antragsteller keine Kenntnis über die Antragsfrist gehabt habe oder durch nicht zuständige Personen fehlerhafte Auskünfte erhalten habe oder von der zuständigen Stelle vorher nicht oder nicht ausreichend über die Ausschlussfrist unterrichtet worden sei. Der Dienstherr müsse erwarten, dass der Berechtigte sich rechtzeitig über alle Ansprüche, die sich aus seiner dienstlichen Tätigkeit ergäben, durch Beratung und Einsichtnahme in die entsprechenden Vorschriften informiere. Habe der Berechtigte nicht frühzeitig oder nicht ausreichend seine Interessen wahrgenommen, könne er sich später nicht auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn berufen. Der Kläger sei als Soldat auf Zeit bereits vor 2006 mehrfach ohne Zusage der Umzugskostenvergütung versetzt bzw. kommandiert worden. Aus diesem Grund sei ihm das grundsätzliche Verfahren einer Trennungsgeldbewilligung bekannt. Auf eine mangelnde Beratung könne er sich in diesem Fall nicht berufen. Bedingt dadurch, dass der Kläger täglich von seiner Wohnung zur Dienststelle gefahren sei, sei ihm bekannt gewesen, dass die zurückzulegende Strecke mehr als 30 km betragen habe. Schon aus diesem Grund hätte er bereits im ersten Jahr nach Dienstantritt eine Klärung seines Anspruchs durch einen Antrag auf Erstbewilligung von Trennungsgeld herbeiführen müssen. Sofern er sich in der Folge nicht um die Klärung und Geltendmachung dieser Ansprüche bemüht habe, müssten das Fristversäumnis und die hieraus folgenden Konsequenzen zu seinen Lasten gehen. Abschließend bleibe festzustellen, dass der Kläger nur den Forderungsnachweis für Dezember 2006 gestellt habe. Weitere Forderungsnachweise lägen nicht vor.
Diese Ausführungen überzeugen. Unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 TGV war die Beklagte berechtigt und verpflichtet, den Trennungsgeldantrag des Klägers abzulehnen, da er die Ausschlussfrist nicht einhielt. Damit stand ebenfalls fest, dass ein Trennungsgeldanspruch ab dem 11. Mai 2012 nicht bestand. Auch trifft es zu, dass sich die Beklagte auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufen durfte und daran nicht wegen der Falschauskunft des zuständigen Rechnungsführers gehindert gewesen ist. Schließlich stellte die Wehrbereichsverwaltung Nord im Beschwerdebescheid vom 5. November 2012 zutreffend fest, dass der Kläger die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 TGV erforderlichen Forderungsnachweise für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegt hat und der hier streitige Trennungsgeldanspruch auch deshalb nicht besteht.
Die Einwände des Klägers überzeugen nicht.
Mit der Versäumung der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV erlischt entgegen der Auffassung des Klägers der Trennungsgeldanspruch für die gesamte Maßnahme. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung. Denn danach ist das Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme schriftlich zu beantragen. Die Bezugnahme auf den Beginn der Maßnahme zeigt, dass der grundsätzlich bestehende Trennungsgeldanspruch nach Ablauf der Ausschlussfrist für die gesamte Maßnahme bzw. für die gesamte Dauer der Maßnahme gelten soll. Versäumt der Berechtigte also, das Trennungsgeld vor Ablauf der Ausschlussfrist zu beantragen, erlischt nicht nur der bis dahin entstandene Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld. Darüber hinaus darf ihm wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist auch weder für die Zeit, die weniger als ein Jahr zurückliegt, noch für die Zukunft aus Anlass derselben dienstlichen Maßnahme Trennungsgeld gewährt werden (Meyer / Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Band 2, § 9 TGV, Rn. 23).
Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Berufung der Beklagten auf die Versäumung der Ausschlussfrist nicht um eine unzulässige Rechtsausübung. Die Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist kann sich zwar in Ausnahmefällen als ein Verstoß gegen den auch das öffentliche Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben erweisen. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung setzt ein „qualifiziertes Fehlverhalten“ des Dienstherrn voraus, das zwar nicht immer schuldhaft zu sein braucht, das aber unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Einrede als gegen Treu und Glauben verstoßend und damit als unzulässig erscheinen lässt. Danach ist der Einwand unzulässiger Rechtsausübung nur berechtigt, wenn der Schuldner eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen getroffen hat, die den Gläubiger veranlasst haben, anspruchswahrende Schritte zu unterlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 34.79 -, zitiert nach juris).
Ein derartiges qualifiziertes Fehlverhalten kann der Beklagten nicht zur Last gelegt werden. Zwar mag es zutreffen, dass der zuständige Rechnungsführer den Kläger falsch beraten hat. Nach dem Vorbringen des Klägers war der damals zuständige Rechnungsführer der irrigen Ansicht, die Wohnung des Klägers in … liege im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte (vgl. Schreiben vom 19. Oktober 2012 und Schriftsatz vom 26. Mai 2014). Ungeachtet der Frage, ob der Kläger mit den Einzelheiten der Trennungsgeldgewährung und der Ausschlussfrist nicht ohnehin vertraut gewesen ist, wäre es für den Kläger ein Leichtes gewesen, festzustellen, dass seine Wohnung in Westerstede außerhalb des Einzugsgebiets der neuen Dienststätte (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BUKG) liegt. Durch einen schlichten Blick auf den Kilometerzähler seines PKWs bei der morgendlichen Fahrt zum Dienst hätte der Kläger erkennen müssen, dass seine Wohnung über 30 km von der Dienststätte entfernt ist. Damit hätte er ohne weiteres erkennen können, dass die Auskunft des Rechnungsführers fehlerhaft gewesen ist. Die Fehlerhaftigkeit der Auskunft des Rechnungsführers, die sich nicht etwa auf schwierige und schwer zu durchschauende Vorschriften und Verfahrensweisen, sondern die sich nach dem Vorbringen des Klägers lediglich auf die Frage der Entfernung zwischen Wohnort und Dienststätte bezog, konnte vom Kläger ohne Weiteres erkannt werden. Wenn er dem Hinweis des Rechnungsführers in der Folgezeit gleichwohl nicht weiter nachgegangen ist - so sein Vorbringen -, hat er die zu fordernde übliche Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten nicht walten lassen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger von der Beklagten nach Erteilung der Auskunft gehindert worden wäre, seine Anspruchsberechtigung, etwa durch die Stellung eines erstmaligen Antrags auf die Gewährung von Trennungsgeld, in einem förmlichen Verfahren prüfen zu lassen, liegen nicht vor. Der Kläger hatte immer die Möglichkeit, die Entfernung zwischen seinem Wohnort und der Dienststätte zu prüfen und einen entsprechenden Antrag auf die Gewährung zu Trennungsgeld zu stellen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Kläger in diesem Zusammenhang folglich keine Umstände vorgetragen hat, die die Annahme eines qualifizierten Fehlverhaltens auf Seiten der Beklagten rechtfertigen könnte.
Aus dem vom Kläger zitierten Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 3. August 2011 kann er nichts für sich herleiten. Die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV lief am 4. Dezember 2007 ab. Zu diesem Zeitpunkt war der zitierte Erlass noch nicht in Kraft. Entgegen der Auffassung des Klägers bestand insoweit auch nicht ohnehin und damit unabhängig von der Erlasslage eine allgemeine Aufklärungspflicht oder eine aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung der Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften (BVerwG, Urteile vom 21. April 1982 - 6 C 34.79 - und vom 30. Januar 1997 - 2 C 10.96 - sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 5. April 2011 - 5 LB 218/09 -, jeweils zitiert nach juris).