Abschnitt 2.08 VV-GemKVO - Zu § 8
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-GemKVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300030530002
1.
Eine allgemeine Anordnung kommt nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 z.B. auch für die Erhebung von Vollstreckungskosten und Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschlägen) in Betracht, wenn sich die Zuständigkeit der Gemeindekasse für die Erhebung dieser Einnahmen nicht schon aus § 1 Abs. 1 Satz 2 ergibt.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ermöglicht es, die Auszahlung der der Gemeindekasse in Rechnung gestellten Nachnahmegebühren, Zinsen, Kontenführungsgebühren, Kosten der Beitreibung und dergleichen allgemein anzuordnen.
2.
Nach § 11 Abs. 1 und 2 Satz 2 sind die auf Grund einer allgemeinen Anordnung angenommenen oder ausgezahlten Beträge nachträglich sachlich und rechnerisch festzustellen. Eine nachträgliche Zahlungsanordnung ist nicht erforderlich. Die Gemeindekasse muß zu diesem Zweck der anordnenden Stelle die Annahme oder Auszahlung mitteilen. Diese trifft die Feststellung selbst oder veranlaßt die zuständige Stelle, die Feststellung zu treffen. Von der anordnungsberechtigten Stelle ist der Gemeindekasse als Beleg lediglich eine Bestätigung zu übersenden, daß die Feststellung vorliegt. Dies geschieht zweckmäßigerweise auf einer Durchschrift der Zahlungsanzeige. Die Feststellung kann nach § 36 Abs. 1 zur Aufbewahrung durch die Gemeindekasse angeschlossen werden oder von der anordnungsberechtigten
Stelle aufbewahrt werden. Die Gemeindekasse kann nach § 11 Absatz 3 Satz 2 in bestimmten Fällen selbst für die Feststellung zuständig sein. Die Gemeindekasse hat die Bestätigung über die Feststellung und gegebenenfalls auch diese als Belege zu ordnen und aufzubewahren (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36).