Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 08.10.2008, Az.: 11 A 3467/07

Pflichtmitgliedschaft in einer IHK - landwirtschaftliche GmbH; Berufsfreiheit; Betriebsstätte; IHK; IHK-Beitrag; Kammerzugehörigkeit; Pflichtmitgliedschaft; Verfassungsmäßigkeit

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
08.10.2008
Aktenzeichen
11 A 3467/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 45451
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2008:1008.11A3467.07.0A

Amtlicher Leitsatz

Die Pflichtmitgliedschaft einer auf dem Gebiet der Primärproduktion tätigen GmbH in einer Industrie- und Handelskammer ist auch unter Berücksichtigung der Mehrfachmitgliedschaft in allen Kammern, in deren Bezirken sich Betriebsstätten befinden, verfassungsgemäß.

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Geltendmachung von Beiträgen durch die Beklagte.

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Die Klägerin hat ihren Firmensitz im niedersächsischen D. und ist damit Mitglied der IHK E.. Sie unterhält bundesweit mehrere Stallanlagen, von denen eine in F. liegt. Mit Bescheid vom 01.06.2007, zugegangen am 04.06.2007, erhob die Beklagte von der Klägerin für die Jahre 2004 bis 2007 jeweils den Grundbetrag in Höhe von 140,00 EUR sowie für das Jahr 2004 eine Umlage in Höhe von 6,42 EUR.

3

Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 11.06.2007 die Beklagte vergeblich um Befreiung vom Beitrag und Stornierung des Beitragesbescheides gebeten hatte, hat sie am 04.07.2007 Klage erhoben.

4

Die Klägerin macht geltend, ihre Beitragspflicht ergebe sich zwar aus § 3 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 IHK-Gesetz, weil sie in F. eine Stallanlage und damit eine Betriebsstätte unterhalte. Die Regelung verstoße jedoch gegen höherrangiges Recht und sei rechtswidrig. Sie stelle einen unzulässigen Eingriff in ihre Berufsfreiheit dar, der auch nicht aus den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1998 genannten Gründen gerechtfertigt und daher unverhältnismäßig sei. Die in dem Urteil genannte wesentliche Kammerfunktion, nämlich die Gesamtinteressenvertretung, sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Klägerin sei als Betreiberin eines Brütereibetriebes im Bereich der Primärproduktion tätig und falle allein aufgrund ihrer Gesellschaftsform unter die Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 2 IHK-Gesetz. Die Interessen von in der Primärproduktion tätigen Unternehmen seien jedoch mit denen der übrigen Gewerbetreibenden nicht vergleichbar. Darüber hinaus sei ein Kammerbeitrag für jede Betriebsstätte schon deshalb nicht verhältnismäßig, weil die Klägerin Serviceangebote einer Kammer, zu deren Finanzierung die Beiträge im Wesentlichen dienten, ausschließlich an ihrem Hauptsitz wahrnehme, wo ihre Verwaltungstätigkeit stattfinde. Die Leistungen der Beklagten könne sie aufgrund dieser Struktur nicht in Anspruch nehmen.

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Die Klägerin beantragt,

  1. den Beitragsbescheid der Beklagten vom 01.06.2007 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

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Sie führt aus, die Pflichtzugehörigkeit der Klägerin und ihre Beitragspflicht aus §§ 2 und 3 IHK-Gesetz seien verfassungsgemäß und verstießen insbesondere nicht gegen das Recht auf Freiheit der Berufsausübung. Der Umstand, dass ein Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten in verschiedenen IHK-Bezirken auch mehreren Kammern zugehörig sei, sei nicht zu beanstanden. Hierdurch entstehende Belastungen würden dadurch abgemildert, dass bei der Veranlagung durch die einzelne Kammer nicht der gesamte Gewerbeertrag, sondern nur der jeweilige Zerlegungsanteil als Bemessungsgrundlage herangezogen werde. Im konkreten Fall sei jeweils nur der niedrigste Grundbeitrag sowie in einem Jahr eine sehr kleine Umlage erhoben worden. Ein Grund für eine Ausnahme hiervon sei nicht ersichtlich. Insbesondere habe sich der Gesetzgeber mit den Besonderheiten eines landwirtschaftlichen Betriebes, wie ihn die Klägerin darstelle, befasst und Sonderregelungen geschaffen, um den Interessen der landwirtschaftlichen Betriebe Rechnung zu tragen. Die Klägerin verkenne außerdem, dass die Aufgaben einer Kammer nicht nur in der unmittelbaren Dienstleistung, nämlich der Beratung, für ein einzelnes Unternehmen lägen und sie mittelbar zumindest potentiell von den anderen Tätigkeiten der Beklagten profitiere.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 01.06.2007, mit dem diese für die Jahre 2004 bis 2007 einen Beitrag festgesetzt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

11

Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu IHK-Beiträgen ist § 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 IHKG, der Beitragsordnung der Beklagten sowie ihrer Haushaltssatzung für die hier streitigen Rechnungsjahre. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammern, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Haushaltsplanes durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Wer Mitglied der Industrie- und Handelskammer ist, bestimmt sich nach § 2 IHKG.

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Kammerzugehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 IHKG alle natürlichen Personen, Handelsgesellschaften, andere nicht rechtsfähige Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die im Bezirk der Beklagten entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte unterhalten, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind. Nach § 2 Abs. 2 IHKG gilt dies für natürliche Personen und Gesellschaften, die Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind. Hiernach ist die Klägerin als landwirtschaftliches Unternehmen Kammerangehörige der Beklagten. Sie ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Handelsgesellschaft (§ 13 Abs. 3 GmbHG) und betreibt im Gebiet der Beklagten mit der Stallanlage in F. eine Betriebsstätte.

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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19.12.1962 ( BVerfGE 15, 235 = NJW 1963, 195 [BVerfG 19.12.1962 - 1 BvR 541/57]; zuletzt bestätigt durch Beschl.v. 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 - NVwZ 2002, 335, 336 ff.) auf eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen u.a. § 2 IHKG hin entschieden, dass die Pflichtzugehörigkeit zu den Industrie- und Handelskammern mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß Art. 9 GG den einzelnen vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlichrechtliche Körperschaft nicht schütze und Art. 12 Abs. 1 GG nicht berührt sei, weil die Zugehörigkeit zur Kammer eine einfache Folge der Ausübung eines bestimmten Berufs sei. Die Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit durch die Pflichtmitgliedschaft verstoße nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG, weil das sie anordnende Gesetz, wie in dem Beschluss näher dargelegt wird, Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung sei. Diese Entscheidung hat gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG Bindungswirkung für alle Gerichte und Behörden. Eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit dieser Frage und damit eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG wäre allenfalls dann veranlasst, wenn rechtserhebliche tatsächliche oder rechtliche Veränderungen oder - möglicherweise - ein Wandel der allgemeinen Rechtsauffassung festzustellen wären. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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Die auf dem Gesetz beruhende Pflichtmitgliedschaft der Klägerin ist verfassungsgemäß. Ob sich der grundrechtliche Schutz vor einer danach ungerechtfertigten Heranziehung als Pflichtmitglied im Fall einer landwirtschaftlichen Gesellschaft wie der Klägerin, die allein aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Verfasstheit gem. § 2 Abs. 2 IHKG Pflichtmitglied ist, aus Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 2 Abs. 1 GG ergibt, kann dabei offen bleiben. Die Zwangsmitgliedschaft muss in beiden Fällen in einem am Verhältnismäßigkeitsprinzip ausgerichteten Maß durch legitime öffentliche Aufgaben der Berufsorganisation gerechtfertigt sein (BVerwG, Urt.v. 30.01.1996 - 1 C 9.93 - NJW 1997, 814, 815). Auch im Fall eines ins Handelsregister eingetragenen Unternehmens der Primärproduktion liegt dem Grundrechtseingriff durch die Pflichtmitgliedschaft ein legitimer Zweck zugrunde und ist der Grundrechtseingriff verhältnismäßig. Das in § 1 Abs. 1 Satz 1 IHKG formulierte "Gesamtinteresse der ihnen zugehörenden Gewerbetreibenden ihres Bezirks§ bezieht sich nicht (nur) auf Gewerbetreibende im Sinne des Gewerberechts (vgl. § 6 GewO), sondern auf alle Gewerbebetriebe im Sinne des Gewerbesteuergesetzes. Wählt ein landwirtschaftliches Unternehmen eine Gesellschaftsform, die auf gewerblich Tätige zugeschnitten ist, und wird es mit ihr ins Handelsregister eingetragen, besteht ein hinreichender Bezug zur gewerblichen Tätigkeit, die eine Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflicht dem Grunde nach rechtfertigt (vgl. Sächs. OVG, Beschl.v. 16.04.2008 - 5 B 49/07 - Juris). Die umfassende Wahrnehmung der Interessen aller kaufmännischen Kreise ist der IHK dann möglich, wenn die ihrer Durchsetzung dienende Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer möglichst wenige Ausnahmen erfährt (OVG NW, Urt.v. 24.02.1997 - 25 A 2531/94 - Juris). Die Anknüpfung an die Eintragung in das Handelsregister im Fall von Unternehmen der Primärproduktion in § 2 Abs. 2 IHKG liegt im Rahmen der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers bei der Festlegung des Kreises der Pflichtmitglieder. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass derjenige, der von gesellschafts- und steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch macht und sich einer Organisationsform bedient, die normalerweise auf gewerbliche Betätigung zugeschnitten ist, die damit verbundenen Rechtsfolgen vollständig und nicht nur selektiv hinnehmen muss (BVerwG, Urt.v. 19.01.2005 - 6 C 10.04 - Juris).

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Die Erhebung des streitigen Beitrages verstößt auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz. Danach darf die Höhe der Beiträge nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den sie abgelten sollen, und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden. Beides ist hier nicht der Fall. Insbesondere kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, Urt.v. 21.07.1998 1 C 32.97 - NJW 1998, 3510, 3512 [BVerwG 21.07.1998 - 1 C 32/97]) nicht darauf an, ob die Klägerin im Beitragsjahr tatsächlich Leistungen der Beklagten in Anspruch nimmt oder sonst einen messbaren Nutzen aus der Mitgliedschaft zieht. Der Beitrag ist vielmehr Gegenleistung für den Vorteil, den das Mitglied aus der Mitgliedschaft ziehen kann, nämlich dass die Kammer die ihr vom Gesetz übertragenen Aufgaben erfüllt, und dabei vor allem branchen- und betriebsübergreifend das Gesamtinteresse ihrer Mitglieder wahrnimmt und allgemein für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft wirkt.

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Auch der Umstand, dass aufgrund der Anknüpfung der Kammerzugehörigkeit an den Ort einer Betriebsstätte in § 2 Abs. 1 IHKG ein einzelner Gewerbetreibender unter Umständen mehreren Industrie- und Handelskammern zugehörig und diesen damit beitragspflichtig ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27.10.1998 (BVerwG, Urteil vom 27.10.1998 - 1 C 19/97 - NVwZ-RR 1999, 243 f.) dazu zunächst ausgeführt, die Pflichtmitgliedschaft in mehreren Kammern sei Folge der inhaltlichen Weite der Anknüpfung an die Betriebsstätte, die ihrerseits dem legitimen Ziel des Gesetzgebers entspreche, die Vertretung der Interessen von Handel und Industrie auf eine möglichst breite Grundlage zu stellen. Der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsfreiraum nicht überschritten:

"Eine derartige Regelung liegt im Gestaltungsfreiraum des Gesetzgebers, der erst als überschritten angesehen werden könnte, wenn das für die Kammerzugehörigkeit gewählte Kriterium gegenüber dem zu regelnden Sachverhalt und der beabsichtigten Zielsetzung nicht sachgerecht wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn nach der gesetzlichen Zielsetzung sollen möglichst alle Gewerbetreibenden jedes Kammerbezirks erfasst werden. Die an die Mitgliedschaft knüpfende Beitragspflicht wird durch die Weite des Betriebsstättenbegriffs ebenfalls nicht grundsätzlich unangemessen ausgedehnt. Zum einen ist die Beitragspflicht durch den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip, die beitragsrechtliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, begrenzt. Zum anderen besteht insoweit über das Satzungsrecht der Kammern die Möglichkeit der "Feinregulierung" durch Erlass, Stundung oder Niederschlagung."

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Dieser Maßstab gilt auch für Betriebe der Primärproduktion, die - wie die Klägerin - nach § 2 Abs. 2 IHKG allein aufgrund ihrer Eintragung in das Handelsregister Pflichtmitglied in einer IHK sind. Der Gesetzgeber hat insbesondere mit § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG auf diese Betriebe Rücksicht genommen und damit eine Begrenzung der Beitragspflicht herbeigeführt, die einen verfassungsgemäßen Ausgleich zur Weite des Betriebsstättenbegriffs schafft. Nach dieser Regelung werden Pflichtmitglieder, die Landwirtschaft betreiben und auch Mitglied einer Landwirtschaftskammer sind, mit lediglich einem Zehntel ihres Gewerbeertrags oder Gewinns zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Die Vorschrift soll einerseits Doppelbelastungen aufgrund der gewählten Rechtsform verringern und andererseits dem Umstand Rechnung tragen, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Freiberufler nur zu einem geringen Teil Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit beziehen (BT-Drs. 13/9975, S. 8 f.).

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Die Festsetzung der konkreten Höhe der Grund- und Umlagebeiträge für die Jahre 2004 bis 2007 hat die Klägerin nicht beanstandet. Diesbezüglich sind auch keine Fehler ersichtlich. Insbesondere ist es im vorliegenden Einzelfall nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte die Beiträge nicht erlassen und damit von einer "Feinregulierung" abgesehen hat. Der Jahresbeitrag belastet die Klägerin nicht unverhältnismäßig. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des erheblichen Beitrags, den die Klägerin an die IHK E., in deren Bezirk sie ihren Verwaltungssitz unterhält, entrichtet. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass der von der Beklagten erhobene Grundbeitrag im Vergleich zu dem anderer IHKs niedrig sei.

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Nach alledem war die Klage abzuweisen.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.