Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.05.2000, Az.: 5 K 495/97

Zahlungen einer Rundfunkanstalt an die Pensionskasse; Entgelt für die Leistungen des Rundfunkermittlers

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
04.05.2000
Aktenzeichen
5 K 495/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 21866
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2000:0504.5K495.97.0A

Tatbestand

1

Streitig ist, ob Zahlungen an die Pensionskasse als Entgelt für umsatzsteuerpflichtige Leistungen anzusehen sind.

2

Der Kläger war als freier Mitarbeiter (Gebührenbeauftragter) für den X-RUNDFUNK tätig.

3

Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Beklagte fest, dass der Kläger seit Oktober 1993 freiwillige Beiträge in die Pensionskasse für freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten einzahlte. Die Pensionskasse für freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten ist als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gegründet worden. Der X-RUNDFUNK ist Mitglied dieses Versicherungsvereins.

4

Nach der Satzung der Pensionskasse erwirbt der freie Mitarbeiter mit dem Beitritt in die Pensionskasse einen Anspruch auf den Beitragszuschuss durch das Anstaltsmitglied.

5

Die monatlichen Zahlungen in die Pensionskasse betragen 14 v.H. der abzurechnenden Provisionen des jeweiligen Monats. Von diesen 14 v.H. wurden 7 v.H. vom Kläger durch Abzug von der errechneten Monatsprovision getragen. Die übrigen 7 v.H. hat der X-RUNDFUNK als Anstaltsmitglied direkt an die Pensionskasse überwiesen; diese Zahlungen des X-RUNDFUNK sind in den Provisionsabrechnungen nicht ausgewiesen.

6

Der Beklagte sah die Zahlungen des X-RUNDFUNK an die Provisionskasse als Entgelt an. Er rechnete aus den nicht in den Provisionsabrechnungen enthaltenen Zahlungen des X-RUNDFUNK an die Pensionskasse die Umsatzsteuer heraus und erhöhte die Bemessungsgrundlage für die sonstigen Leistungen um 1.180,31 DM für 1993, um 6.942,10 für 1994 und um 7.360,55 für 1995.

7

Gegen die entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheide richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage.

8

Der Kläger trägt vor, dass die Zahlungen des X-RUNDFUNK an die Pensionskasse nicht als Entgelt anzusehen seien, weil diese Zahlungen dem Kläger in keiner Form zugeflossen seien.

9

Die Tätigkeit des Klägers für den X-RUNDFUNK habe am XX.XX.1998 geendet. Damit sei die Mitgliedschaft in der Pensionskasse nach deren Satzung beendet. Wegen des Nichterreichens der in der Satzung vorgegebenen Mindestdauer von 10 Jahren habe der Kläger keinen Anspruch auf Rentenleistungen erworben. Insofern könne gerade nicht von einem Zufluss der Zahlungen ausgegangen werden; vielmehr stehe nunmehr endgültig fest, dass diese vom X-RUNDFUNK gezahlten Beträge ihm tatsächlich niemals zugute kommen könnten.

10

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuer für 1993 um 177,05 DM

die Umsatzsteuer für 1994 um 1.041,35 DM

und die Umsatzsteuer für 1995 um 1.104,10 DM herabzusetzen.

11

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Er trägt vor, dass die Zahlungen der Pensionskasse als zusätzliches Entgelt steuerpflichtig seien.

13

Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) sei Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufwende, um die Leistung zu erhalten. Um die sonstige Leistung des Klägers zu erhalten, wende der X-RUNDFUNK neben der vereinbarten Provision nochmals 7 v.H. für die Pensionskasse auf. Die Zahlungen an die Pensionskasse seien somit Teil des umsatzsteuerpflichtigen Entgelts im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG.

14

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Finanzgerichtsakte Bezug genommen. Dem Gericht hat die Umsatzsteuerakte des Klägers zu Steuernummer ... vorgelegen.

Gründe

15

Die Klage ist unbegründet.

16

Die Zahlungen des X-RUNDFUNK an die Pensionskasse stellen Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG dar.

17

Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG ist Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Zahlungen des Leistungsempfängers an einen Dritten gehören dann zum Entgelt, wenn sie für Rechnung des Unternehmers geleistet werden und im Zusammenhang mit der Leistung stehen (BFH, Urteil vom 22.02.1968, BStBl II 1968, 463). Die Zahlungen des X-RUNDFUNK an die Pensionskasse stehen in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers für den X-RUNDFUNK. Die Pensionskasse ist gerade gegründet worden, um den freien Mitarbeitern aufgrund ihrer Tätigkeit für die Rundfunkanstalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Altersrente einzuräumen.

18

Dass der Kläger aufgrund der satzungsgemäß vereinbarten Wartezeiten (10 Jahre) tatsächlich nicht in den Genuss der Altersrente kommt, ist insoweit unbeachtlich. Der X-RUNDFUNK hat die Zahlungen an die Pensionskasse aufgewendet, um die Leistungen des Klägers zu erhalten. Dieser Abfluss beim X-RUNDFUNK als Leistungsempfänger ist unabhängig davon, ob diese Zahlungen gleichzeitig einen Anspruch des Klägers gegen die Pensionskasse begründen.

19

Das Ausscheiden des Klägers aus der Pensionskasse führt auch nicht zur Berichtigung der Bemessungsgrundlage entsprechend § 17 Abs. 1 UStG. Die Satzung der Pensionskasse (Tz. 4.20) sieht für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft vor, dass das Mitglied (freier Mitarbeiter) eine Beitragsrückgewähr in Höhe der von ihm selbst getragenen Beiträge erhält. Die anteiligen Beiträge der Anstalt verbleiben in der Pensionskasse; insoweit ist eine Beitragsrückgewähr nicht vorgesehen. Wenn aber die Beiträge des X-RUNDFUNK nicht an diesen zurückgezahlt werden, ist keine für § 17 UStG erforderliche Minderung des Entgelts anzunehmen. Unabhängig davon wäre die Berichtigung entsprechend § 17 Abs. 1 UStG ohnehin nicht im Streitjahr sondern erst in 1998 (Ausscheiden aus der Pensionskasse) vorzunehmen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).