Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.05.2000, Az.: 14 K 13/98

Steuerbefreiung als Sonderfahrzeug eines Tunierpferde-Transporters; Begriff der Sonderfahrzeuge

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
11.05.2000
Aktenzeichen
14 K 13/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 21887
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2000:0511.14K13.98.0A

Fundstelle

  • UVR 2001, 237

Tatbestand

1

Streitig ist die Steuerbefreiung für ein Spezialfahrzeug.

2

Der Kläger war bis zum 24. Oktober 1997 Halter eines am 09. Mai 1996 zugelassenen Spezialfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Zunächst wurde mit Bescheid vom 22. Juli 1996 die Kraftfahrzeugsteuer auf 1.827,00 DM festgesetzt. Mit Bescheid vom 01. August 1996 wurde das Halten des Fahrzeugs gem. § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz KraftStG - ab 09. Mai 1996 steuerbefreit. Am 05. März 1997 wurde wiederum die Kraftfahrzeugsteuer gem. § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG auf 1.827,00 DM festgesetzt. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29. März 1997 den als Einspruch gewerteten Widerspruch ein. Mit sogenanntem Endbescheid wurde die Kraftfahrzeugsteuer am 04. November 1997 in Höhe von 1.231,00 DM festgesetzt. Mit dem Einspruch verfolgte er das Ziel der Freistellung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 3 Nr. 7 KraftStG. Der Einspruch wurde mit Bescheid vom 01. Dezember 1997 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 28. Dezember 1997 Klage.

3

Der Kläger trägt vor, der Transporter würde ausschließlich in seinem landwirtschaftlichen Betrieb genutzt. Er würde auch nicht verliehen. Der Kläger sei auch kein Händler. Darüber hinaus, sei das Urteil des BFH vom 24. Januar 1973 auchüberarbeitungsbedürftig. Jede Zugmaschine, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werde, sei steuerbefreit, obwohl sie auch gewerblich genutzt werden könne.

4

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 04. November 1997 aufzuheben und die Steuerbefreiung für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... gem.§ 3 Nr. 7 KraftStG zu gewähren.

5

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Er trägt vor, eine Steuerbefreiung komme nach der Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 1973 nicht in Betracht, da das streitbefangene Fahrzeug auch außerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes verwendbar sei.

7

Die Beteiligten haben sich mit der Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt (§ 79 a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung FGO -).

Gründe

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Die Klage ist unbegründet.

9

Dem Kläger steht die begehrte Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG nicht zu. Kraftfahrzeugsteuerfrei ist nach § 3 Nr.7 Buchst. a KraftStG das Halten bestimmter Fahrzeuge - darunter "Sonderfahrzeuge" - bei ausschließlicher Verwendung u.a. in landwirtschaftlichen Betrieben. Als Sonderfahrzeuge gelten nach der gesetzlichen Definition des § 3 Nr.7 Satz 2 KraftStG Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die in Satz 1 bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind; Fahrzeuge, die auch für andere Nutzungszwecke geeignet - tauglich, brauchbar - sind, stellen keine Sonderfahrzeuge dar (BFH-Urt. v. 05. Oktober 1993 VII R 43/93, BFH/NV 1994, 577 m. w. N.; Urt. v. 01. Juni 1995 VII R 109/94, BFH/NV 1996, 76). Auf die verkehrsrechtliche Bewertung kommt es nicht an. Fahrzeuge, die verkehrsrechtlich als Sonderfahrzeug anerkannt sind, sind nicht notwendig Sonderfahrzeuge im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinne (BFH-Urt. v. 01. Juni 1995 VII R 109/94, BFH/NV 1996, 76). Bei Fahrzeugen, die für den Transport von Turnierpferden verwendet werden, handelt es sich nicht um Sonderfahrzeuge im Sinne des § 3 Nr. 7 Satz 2 KraftStG, da sie auch außerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes z.B. in gewerblichen Pferdezucht- und Handelsbetrieben eingesetzt werden können (BFH-Urt. v. 17. Januar 1973 II R 26/69, BStBl. II 1973, 463; Urt. v. 24. Januar 1973 II R 2/72, BStBl. II 1973, 599; FG München Urt. v. 02. März 1994 4 K 547/91, EFG 1995, 183).

10

Das Spezialfahrzeug des Klägers ist ein solches Fahrzeug für den Transport von Pferden. Es ist gem. § 3 Nr. 7 Satz 2 KraftStG nicht nur für den landwirtschaftlichen Betrieb geeignet. Es kann auch für andere Zwecke verwandt werden. So kann es außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes z.B. in gewerblichen Pferdezucht- und Handelsbetrieben eingesetzt werden. Es kommt daher nicht darauf an, dass das Fahrzeug des Klägers tatsächlich nur im landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers verwandt wurde. Die Rechtsprechung des BFH aus dem Jahre 1973 ist auch nicht überarbeitungswürdig. Es gelten auch heute die gleichen Gründe wie sie auch damals für den BFH maßgeblich waren. Die einschränkende Beurteilung von Sonderfahrzeugen folgt aus§ 3 Nr. 7 Satz 2 KraftStG und daraus, das schon der Gesetzgeber eine restriktive Anwendung dieser Steuerbefreiungsvorschrift zum Ausdruck gebracht hat. Die Vorschrift soll soweit wie nur möglich auf den Bereich der Land- und Forstwirtschaft beschränkt bleiben (vgl. Bericht des Finanzausschusses vom 03. Dezember 1963, BT-Drucks. 4/1690, S. 2; Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer. Kommentar, Loseblatt, § 3 Tz. 78 m. w. Nachw.). Dass generell Zugmaschinen, die in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werden, steuerbefreit sind, folgt unmittelbar aus dem Gesetz (§ 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG). Ob sie auch in Gewerbebetrieben eingesetzt werden können, ist für die Frage der Steuerbefreiung unerheblich. Die Einschränkung für Sonderfahrzeuge gem. § 3 Nr. 7 Satz 2 KraftStG gilt nicht für Zugmaschinen.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.