Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 05.10.2005, Az.: 12 B 3383/05
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 05.10.2005
- Aktenzeichen
- 12 B 3383/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 43242
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2005:1005.12B3383.05.0A
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum Rechtsschutz in Verfahren nach § 123 VwGO bei Ermessensentscheidungen
- 2.
Zu den Anforderungen an die Auswahlentscheidung bei der Vergabe eines Kehrbezirkes beim Konkurrenverhältnis eines Bezirksschornsteinfegermeisters zu einem Bewerber mit dem ersten Rangstichtag auf der Bewerberliste B
- 3.
Bei Berücksichtigung und zutreffender Gewichtung des Zwecks einer mindestens fünfjährigen Kehrbezirksverwaltung durch denselben Bezirksschornsteinfegermeister, des Ziels der Vermeidung der Aufweichung der Ausnahmevorschriften des § 12 VOSch durch die wiederholte und vermehrte Stellung von Versetzungsanträgen und eingedenk der Tatsache, dass es dem Bewerber lediglich um den Wechsel des Kehrbezirks, dem Mitbewerber aber um die erstmalige Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister geht, kann der Antrag eines Bezirksschornsteinfegermeisters auf die Zuteilung eines Kehrbezirkes ermessensfehlerfrei abgelehnt werden mit der Folge, dass die sozialen und famililären Gesichtspunkte und Wünsche zurücktreten. Dies kann selbst dann gelten, wenn es der Mitbewerber bevorzugen würde, den dann frei werdenden Kehrbezirk zu übernehmen.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Die Anträge des Antragstellers nach § 123 Abs. 1 VwGO auf die Verpflichtung des Antragsgegners, ihn mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 zum Bezirksschornsteinfegermeister des Kehrbezirkes OS/EL-02-02 Haren-Wesuwe zu bestellen (1.) bzw. eine erneute Auswahlentscheidung zu treffen (2.) sind zulässig, aber unbegründet. Der Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung um den oben genannten Kehrbezirk vom 11. August 2005 (Geschäftszeichen 12 A 3382/05) ist bereits unzulässig (3.).
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn sowohl ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung) als auch ein Anordnungsanspruch (der materiell-rechtliche Anspruch auf die begehrte Regelung) hinreichend glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Der erforderliche Anordnungsgrund liegt vor, da der Antragsgegner beabsichtigt, den Schornsteinfegermeister K. S. zum 1. Oktober 2005 zum Bezirksschornsteinfegermeister des Kehrbezirkes OS-EL-02-02 Haren-Wesuwe zu bestellen. Dass der Antragsgegner dem Schornsteinfegermeister Stehle mit Schreiben vom 2. September 2005 gegenüber erklärt hat, dass er es von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abhängig mache, ob er zum Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe oder aber vorübergehend gemäß § 20 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (VOSch) als Stellvertreter bestellt werde, steht dem nicht entgegen, denn dieser Vorbehalt gilt ersichtlich nur für den Fall, dass die Kammer nicht zeitnah entscheidet. Nicht gemeint sein dürfte, dass der Antragsgegner den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten will.
1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch - bezogen auf den Anspruch auf Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister des Kehrbezirkes Haren-Wesuwe - nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Die vom Antragsteller begehrte Regelung kann ihre Rechtsgrundlage nur in § 12 Abs. 1 VOSch bzw. § 12 Abs. 3 dieser Verordnung, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1987 - 1 B 115.87 -, GewArch 1988, 100), haben. Beide Entscheidungen stehen im Ermessen des Antragsgegners. Der Antragsteller kann in einem Hauptsacheverfahren mit der Verpflichtung des Antragsgegners auf seine Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister nur dann durchdringen, wenn eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung des Antragsgegners sich hierauf reduzierte, das heißt allein seine Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister ermessensfehlerfrei wäre (sogenannte Ermessensreduzierung auf Null). Andernfalls kann er lediglich eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung begehren. Es kommt hinzu, dass die vom Antragsteller begehrte endgültige Zuteilung des Kehrbezirkes eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde, so dass der Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung neben den - hier im Übrigen nicht einmal glaubhaft gemachten - unzumutbaren Nachteilen auch eine hohe Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines zu sichernden Anordnungsanspruchs voraussetzt. Der vom Antragsteller behauptete und nach den Grundsätzen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderliche strikte Zulassungsanspruch setzt aber angesichts der gemäß § 12 VOSch zu treffenden Ermessensentscheidung nicht nur eine ermessensfehlerhafte Ablehnung seines Antrages, sondern darüber hinaus eine Ermessensreduzierung auf Null dahin voraus, dass nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage allein eine Zuteilungsentscheidung zu seinen Gunsten ermessensfehlerfrei wäre. Das kann seinem Vorbringen aber nicht mit der erforderlichen hohen Gewissheit entnommen werden, sondern dürfte zu verneinen sein. Denn es ist nicht ersichtlich, dass allein die Bestellung des Antragstellers zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk Haren-Wesuwe eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung darstellt. Es liegt dem Antragsgegner neben der Bewerbung des Antragstellers nunmehr auch die Bewerbung des Schornsteinfegermeisters K. S. vor. Dieser Bewerber erklärte mit Schreiben vom 30. August 2005, dass er diesen Kehrbezirk annehme (Blatt 104 Beiakte B). Der Schornsteinfegermeister Stehle liegt aufgrund seines Rangstichtages auf Platz 1 der Bewerberliste B und hat damit ein Anwartschaftsrecht auf Zuteilung eines Kehrbezirkes. Vor diesem Hintergrund ist für die Kammer nicht erkennbar, dass bei dieser Bewerbersituation die Zulassung des Antragstellers und damit die Ablehnung des Antrages des anderen Bewerbers rechtsfehlerfrei wäre. Die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers überzeugen nicht. Sie gehen ersichtlich davon aus, dass es keinen anderen Bewerber um den von ihm begehrten Kehrbezirk gibt. Diese Sachlage war bei Erlass des Bescheides des Antragsgegners am 11. Juli 2005 und bei Erhebung der Klage am 11. August 2005 zutreffend, hat sich nunmehr aber geändert und war vom Gericht auch zu berücksichtigen.
Der Bewerber Stehle hat auch nicht auf die Zuteilung des Kehrbezirkes Haren-Wesuwe verzichtet bzw. sein Anwartschaftsrecht auf Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister bezogen auf den streitigen Kehrbezirk verloren, indem er - nach Angaben des Antragstellers - erklärt habe, den Kehrbezirk Garrel, den der Antragssteller zur Zeit innehat, zu bevorzugen. Wie sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 5 VOSch ergibt, kann ein Schornsteinfegermeister zwar einen ihm angebotenen Kehrbezirk ausschlagen, also auf die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister in dem ihm angetragenen Kehrbezirk verzichten. Hat er dies jedoch zweimal getan, so ist er von der Bewerberliste zu streichen und verliert damit sein Anwartschaftsrecht. Ein solcher Verzicht ist daher wegen der weitreichenden Folgen eindeutig und bedingungsfrei zu erklären. Eine solche Erklärung hat der Bewerber Stehle auch nach den Angaben des Antragstellers nicht abgegeben. Seinen Erklärungen - soweit bekannt - kann allenfalls entnommen werden, dass er gegen die Übernahme des streitigen Kehrbezirks durch den Antragsteller dann keine Einwände erhoben hätte, wenn er gleichzeitig zum Bezirksschornsteinfegermeister in dessen bisherigen Kehrbezirk in Garrel bestellt worden wäre. Eine solche bedingte Erklärung stellt jedoch schon keinen wirksamen Verzicht auf das Anwartschaftsrecht dar (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 8 ME 70/05 -, GewArch 2005, 384).
2. Der Antragsteller hat auch einen Anspruch auf eine Neubescheidung seiner Bewerbung vom 4. Februar 2005 um die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister des Kehrbezirkes Haren-Wesuwe nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Dem steht zunächst allerdings nicht der Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung bezogen auf einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ist nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, wirksam Rechtsschutz zu erlangen (vgl. Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123, Rdnr. 159 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung). Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formale Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität der Rechtsschutzes. Dieser muss die vollständige Nachprüfung des angegriffenen Hoheitsaktes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht durch ein Gericht ermöglichen. Bezogen auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebietet das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes - vor allem wenn Grundrechte des Rechtsschutzsuchenden betroffen sind - der Schaffung vollendeter Tatsachen so weit wie möglich zuvorzukommen, die im Falle der endgültigen Feststellung der Rechtswidrigkeit des hoheitlichen Handelns nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 -, NJW 2002, 3691 mit weiteren Nachweisen). Dies ist - auch im Hinblick auf das Grundrecht des Antragstellers auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) - vorliegend zu bejahen, weil allein durch eine Neubescheidung die Möglichkeit des Antragstellers gewahrt würde, die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk Haren-Wesuwe zu erreichen.
Selbst dies zugrunde gelegt, hat der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat seinen Antrag vom 4. Februar 2005 auf Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk Haren-Wesuwe ermessensfehlerfrei abgelehnt. Hierbei hatte die Kammer zu berücksichtigen, dass ihr Prüfungsumfang gemäß § 114 Satz 1 VwGO beschränkt ist. Nach dieser Regelung prüft das Gericht auch, ob die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 40 VwVfG). Für die Kammer bedeutet dies, dass die Überprüfung der Bescheide des Antragsgegners vom 11. Juli 2005 und vom 26. September 2005, der ebenfalls Gegenstand dieses Verfahrens ist - ein Vorverfahren ist nach § 68 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VwGO und § 8 a Nds. AG VwGO entbehrlich -, lediglich in dieser Hinsicht ansteht. Für die Nachprüfung können sich angesichts der dafür gemäß § 114 VwGO vorgeschriebenen Grenzen unter Umständen mehrere Lösungen als im Hinblick auf die Begründetheit von Rechtsbehelfen rechtlich zulässig und vertretbar erweisen. Dies hat zur Folge, dass die Kammer sie hinnehmen muss, auch wenn sie der Überzeugung ist, dass in der Sache eine andere Lösung zweckmäßiger gewesen wäre (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 114 Rdnr. 1 a).
a) Zunächst ist der Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juli 2005, mit dem der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers vom 4. Februar 2005 auf die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk Haren-Wesuwe im Hinblick auf § 12 Abs. 1 VOSch ablehnte, nicht zu beanstanden. Die genannte Regelung hat folgenden Wortlaut:
"Bezirksschornsteinfegermeister, die ihren bisherigen Kehrbezirk mindestens fünf Jahre verwaltet haben, können sich innerhalb des Listenbezirks um einen anderen Kehrbezirk bewerben. Eine frühere Bewerbung kann ausnahmsweise zugelassen werden. Die Bewerbung ist zurückzuweisen, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister seinen bisherigen Kehrbezirk nicht ordentlich verwaltet hat."
Danach sind die Bewerber entsprechend ihrem Rangstichtag in ein besonderes Verzeichnis - die sogenannte Bewerberliste A für Bezirksschornsteinfegermeister - einzutragen. Da der Antragsteller seinen Kehrbezirk erst seit dem 1. Januar 2002, mithin noch keine fünf Jahre inne hat, erfüllt er diese Voraussetzung nicht. Eine frühere Bewerbung kann allerdings gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 VOSch ausnahmsweise zugelassen werden mit der Folge, dass der Bewerber ebenfalls gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 VOSch in die Bewerberliste A aufzunehmen ist. Eine solche vorzeitige Aufnahme des Antragstellers in diese Bewerberliste hat der Antragsgegner ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die vom Antragsteller aufgeführten Gründe für die ausnahmsweise vorzeitige Aufnahme in die Bewerberliste A - seine in Meppen-Bokeloh lebende, 77 Jahre alte Mutter leide an einem Diabetes mellitus, einer Herzerkrankung und schweren degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und sei zunehmend auf die Hilfe und Unterstützung der Familie angewiesen, er besitze in Meppen-Bokeloh ein Eigenheim, ein Wechsel der Schule führe bei seinen beiden, 8 und 11 Jahre alten Kindern zu schulischen Problemen und er wolle seine Tätigkeit für das Technische Hilfswerk wieder aufnehmen (vgl. Schreiben vom 23. August 2005 der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, Bl. 27 der Gerichtsakte) - hat der Antragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandener Weise berücksichtigt. Zur Begründung im Einzelnen nimmt die Kammer zunächst entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juli 2005 Bezug.
Ergänzend ist auszuführen:
Die vom Antragsteller geltend gemachte gesundheitliche Situation seiner Mutter stellt keinen Grund dar, der die Zulassung seiner vorzeitigen Bewerbung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 VOSch und die damit verbundene Aufnahme in die Bewerberliste A gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 VOSch rechtfertigt. Dabei kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen allgemein eine vorzeitige Bewerbung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 VOSch wegen einer notwendigen wohnortnahen Betreuung oder Pflege von Verwandten zugelassen werden kann. Wenn - wie hier nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Antragsgegners - die geltend gemachte "Betreuungsbedürftigkeit" des Verwandten bereits bei Übernahme des ersten Kehrbezirkes gegeben war, kann mit dieser Begründung jedenfalls eine vorzeitige Bewerbung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 VOSch nicht zugelassen werden. Dies ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (SchfG) und der dazu ergangenen Verordnung.
Nach § 4 Abs. 1 SchfG sind Bewerber, die sich als Bezirksschornsteinfegermeister bestellen lassen wollen, auf Antrag in eine Bewerberliste einzutragen, die von der zuständigen Verwaltungsbehörde - nach Ziffer 3.3.1.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft) vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. S. 482), die die ZustVO-GewAR 2001 ersetzt hat, dem Antragsgegner - geführt wird. Mit Aufnahme in die sog. Bewerberliste B erwirkt der Bewerber ein Anwartschaftsrecht auf die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister. Dieses Anwartschaftsrecht begründet gemäß § 6 Abs. 1 SchfG einen Anspruch auf die Zuteilung des nächsten frei werdenden Kehrbezirkes nach Erreichen der Rangstelle 1 in der Bewerberliste. Das Anwartschaftsrecht begründet allerdings keinen Anspruch auf einen bestimmten Kehrbezirk (OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 1990 - 8 M 26/89 -, GewArch 1990, 250; Beschluss vom 11. November 2004 - 8 LA 220/03 -, GewArch 2005, 296). Der an der Spitze der Bewerberliste stehende Schornsteinfegermeister ist bei seiner ersten Bestellung grundsätzlich darauf angewiesen, den gerade frei werdenden Kehrbezirk zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 27. September 1961 - 1 C 101.59 -, GewArch 1962, 9). Lehnt der Bewerber zweimal den ihm angebotenen Kehrbezirk ab, so wird er nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 VOSch von der Bewerberliste B gestrichen, kann also nicht mehr zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Bewerber den ihm angebotenen Kehrbezirk aus nachvollziehbaren Gründen, etwa wegen der räumlichen Entfernung des ihm angebotenen Kehrbezirks von seinem bisherigen Wohnort, abgelehnt hat. Der Verordnungsgeber hat diese Regelung bewusst geschaffen, um dem Bewerber die Möglichkeit zu nehmen, auf die Vergabe von Kehrbezirken Einfluss zu nehmen (Musielak/Cordt/Manke, Schornsteinfegergesetz, 4. Auflage 1992, Seite 109). Selbst wenn mehrere Kehrbezirke gleichzeitig zu vergeben sind, ist es nicht zu beanstanden, wenn bei der Auswahl nicht auf soziale oder familiäre Gesichtspunkte abgestellt wird, sondern dem Rangersten auf der Liste B die Auswahl unter den zur Verfügung stehenden Kehrbezirken überlassen wird und den Rangfolgenden sodann die Auswahl unter den noch verbleibenden Kehrbezirken (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. November 2004 - 8 LA 220/03 -, aaO; OVG Koblenz, Beschluss vom 12. Februar 1988 - 12 B 7/88 -, GewArch 1988, 227).
Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass bei der Konkurrenz von Bezirksschornsteinfegermeistern um einen anderen Kehrbezirk gemäß § 12 VOSch maßgeblich auf den Rangstichtag und den Zeitpunkt der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe abgestellt werden darf. Zum Ausgleich dafür, dass der Bewerber bei der ersten Zuweisung eines Kehrbezirkes keine örtliche Auswahlmöglichkeit hat, können sich Bezirksschornsteinfegermeister zwar innerhalb ihres Listenbezirkes nach § 12 Abs. 1 VOSch um einen anderen Kehrbezirk bewerben. Dies setzt aber gemäß § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VOSch grundsätzlich voraus, dass sie ihren bisherigen Kehrbezirk mindestens fünf Jahre ordnungsgemäß verwaltet haben. Die Forderung nach einer mindestens fünfjährigen ordnungsgemäßen Kehrbezirksbetreuung soll sicher stellen, dass der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister die erforderlichen Kenntnisse über die örtlichen Gegebenheiten zur ordnungsgemäßen Kehrbezirksverwaltung hat. Zudem soll den Grundstückseigentümern nicht ein wiederholter Wechsel der Kehrbezirksinhaber zugemutet werden. Daher können sich Bezirksschornsteinfegermeister grundsätzlich erst nach fünf Jahren um einen anderen Kehrbezirk bewerben und werden dann in eine gesondert geführte Liste, die sog. Bewerberliste A, gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 VOSch eingetragen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Februar 2004 - 8 ME 1/04 -, GewArch 2004, 346; Beschluss vom 11. November 2004 - 8 LA 220/03 -, aaO).
Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass entgegen der Ankündigung in der Antragsschrift bis heute nicht glaubhaft gemacht ist, dass ein Schulwechsel der Kinder des Antragstellers zu Schwierigkeiten führen würde. Auch rechtfertigt der Wunsch des Antragstellers als Mitglied des Technischen Hilfswerks in Meppen die Grundausbildung für Helfer im Katastrophenschutz fortzuführen, keine abweichende Entscheidung, da eine solche Unannehmlichkeit vom Antragsteller in Kauf zu nehmen ist. Die Übernahme eines Kehrbezirkes, die mit dem Wechsel des Wohnortes verbunden ist, um die Residenzpflicht nach § 17 SchfG zu erfüllen, ist im Regelfall damit verbunden, dass Vereinsmitgliedschaften oder andere Hobbys darunter leiden, ohne dass deshalb die Zulassung einer Ausnahme nach § 12 VOSch gerechtfertigt wäre.
b) Ferner ist der Bescheid des Antragsgegners vom 26. September 2005, mit dem er den Antrag des Antragstellers vom 4. Februar 2005 auf die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk Haren-Wesuwe im Hinblick auf § 12 Abs. 3 VOSch ablehnte, rechtlich nicht zu beanstanden.
Zu dieser Regelung und zu dem auch hier vorliegenden Konkurrenzverhältnis zwischen einem Bewerber zur Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister, der an der ersten Rangstelle der Bewerberliste B geführt wird (Schornsteinfegermeister K. S.) und einem bereits bestellten Bezirksschornsteinfegermeister, der nicht in die Bewerberliste A eingetragen ist und auch nicht die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, weil er seinen Kehrbezirk noch keine fünf Jahre lang verwaltet hat und eine ausnahmsweise vorzeitige Eintragung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 VOSch (siehe oben) nicht in Betracht kommt (dem Antragsteller) hat das Nds. OVG in seinem Beschluss vom 6. Juli 2005 (- 8 ME 70/05 -, GewArch 2005, 384) Folgendes ausgeführt:
"Als Rechtsgrundlage für die Bestellung des Antragstellers kommt vorliegend nur § 12 Abs. 3 VOSch in Betracht. Danach kann die zuständige Verwaltungsbehörde auch Bezirksschornsteinfeger berücksichtigen, die nicht in das besondere Verzeichnis eingetragen sind, frühestens jedoch nach Ablauf der Probezeit. Diese Bestimmung ist in der Rechtsprechung des Senats dahingehend verstanden worden, dass sie nicht nur die Grundlage für die Berücksichtigung der Bewerbung eines Bezirksschornsteinfegermeisters um seine Bestellung in einem anderen Kehrbezirk, sondern unmittelbar auch die Rechtsgrundlage für die endgültige Bestellung eines Bezirksschornsteinfegermeisters in einem anderen Kehrbezirk darstellt (vgl. Senatsbeschl. v. 10.2.2004 - 8 ME 1/04 -, NVwZ-RR 2004, 344). Hiervon gehen auch die Beteiligten aus. Dem Wortlaut der Bestimmung lässt sich nicht entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die zuständige Behörde den Kehrbezirkswechsel eines solchen Bewerbers zulassen kann. Diese Vorgaben lassen sich jedoch der Systematik sowie dem Sinn und Zweck des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) und der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (VOSch) entnehmen. Aus § 6 Abs. 1 SchfG ergibt sich, dass über die Bestellung von Schornsteinfegermeistern, die auf der sog. Bewerberliste B eingetragen sind und um die erstmalige Übernahme der Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister konkurrieren, der Rang ihrer Eintragung in diese Bewerberliste B entscheidet. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für den hier nicht gegebenen Fall, dass die Bewerber jeweils noch nicht zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt sind. Will hingegen ein bereits zum Bezirksschornsteinfegermeister Ernannter - wie vorliegend der Antragsteller - innerhalb des Listenbezirks seinen Kehrbezirk wechseln, so muss er sich dazu grundsätzlich um die Eintragung in ein gesondertes Verzeichnis, die sog. Bewerberliste A, nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und 2 VOSch bemühen. Hat der Bezirksschornsteinfegermeister seinen bisherigen Kehrbezirk mindestens fünf Jahre ordnungsgemäß verwaltet, so steht ihm ein Anspruch auf Eintragung in diese Bewerberliste A zu. Eine frühere Aufnahme in die Bewerberliste A kann gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 VOSch ausnahmsweise zugelassen werden (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 11.11.2004 - 8 LA 220/03 -). Ein solcher auf der Bewerberliste A eingetragener Bezirksschornsteinfeger ist nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VOSch gegenüber einem lediglich auf der Bewerberliste B eingetragenen Schornsteinfegermeister bevorrechtigt. Sind auf der Bewerberliste A mehrere Kandidaten verzeichnet, so entscheidet unter ihnen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 VOSch wiederum der Rangstichtag.
Aus der maßgeblichen Bedeutung, die danach dem Rangstichtag und dem Zeitpunkt der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe unter "gleichartigen" Bewerbungen zukommt, hat der Senat geschlossen, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn bei der Bewerbung von Bezirksschornsteinfegermeistern, die nicht in die Bewerberliste A eingetragen sind, um einen anderen Kehrbezirk auf der Grundlage von § 12 Abs. 3 VOSch dem Rangstichtag und dem Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe besonderes Gewicht zukommt (vgl. Senatsbeschl. v. 10.2.2004, a. a. O.). Dieser Maßstab lässt sich allerdings auf das hier maßgebliche Konkurrenzverhältnis nicht übertragen, da es sich eben gerade nicht um "gleichartige" Bewerber handelt. Hier streiten ein nicht auf der Bewerberliste A erfasster Bezirksschornsteinfegermeister und der an erster Rangstelle der Bewerberliste B stehender Schornsteinfegermeister um einen Kehrbezirk. Da der Bezirksschornsteinfegermeister nämlich den besseren Rangstichtag hat, wäre seiner Bewerbung immer der Vorzug zu geben. Der Bezirksschornsteinfegermeister würde sich also gegenüber dem B-Bewerber stets durchsetzen. Dies entspricht zwar dem Regelungsgehalt von § 12 Abs. 2 Satz 2 VOSch. Voraussetzung für den sich danach ergebenen Vorrang eines Bezirksschornsteinfegermeisters vor einem Konkurrenten, der noch nicht zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt ist, ist allerdings die an besondere Voraussetzungen geknüpfte Eintragung in die Bewerberliste A. Wenn ein Bezirkschornsteinfegermeister indessen nicht in der Bewerberliste A eingetragen ist und auch - wie vorliegend - die Eintragungsvoraussetzungen (noch) nicht erfüllt, weil er seinen Kehrbezirk noch keine fünf Jahre lang verwaltet hat und eine ausnahmsweise vorzeitige Eintragung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 VOSch nicht in Betracht kommt, dann können diese Voraussetzungen nicht dadurch unterlaufen werden, dass ungeachtet dieser Umstände die Bewerbung eines solchen Bezirksschornsteinfegermeisters auf der Grundlage des § 12 Abs. 3 VOSch immer Vorrang gegenüber B-Bewerbern genießt. Die hier vorgenommene Auslegung wird auch durch das öffentliche Interesse an einer - andernfalls wegen einer Vielzahl von vorzeitigen "Versetzungsgesuchen" gefährdeten - kontinuierlichen Kehrbezirksbetreuung durch denselben Bezirksschornsteinfegermeister unterstrichen. Die Forderung nach mindestens fünfjähriger Kehrbezirksbetreuung durch einen Bezirksschornsteinfegermeister soll sicherstellen, dass dieser die erforderlichen Kenntnisse über die örtlichen Gegebenheiten zur ordnungsgemäßen Kehrbezirksverwaltung hat. Zudem soll den Grundstückseigentümern nicht ein wiederholter Wechsel der Kehrbezirksinhaber zugemutet werden (vgl. Senatsbeschl. v. 11.11.2004, a. a. O., m. w. N.). Schließlich ist zu beachten, dass es für den B-Bewerber um die erstmalige Übernahme einer selbständigen Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister geht. Dem steht das regelmäßig als geringer einzustufende Interesse des bereits ernannten Bezirksschornsteinfegermeisters an einer Tätigkeit in einem möglichst günstig gelegenen Kehrbezirk gegenüber. Auf der Grundlage dieser Überlegungen kann daher nach § 12 Abs. 3 VOSch der Bewerbung eines Bezirksschornsteinfegermeisters um einen Kehrbezirk, der zugleich von dem auf dem ersten Rangplatz der Bewerberliste B verzeichneten Schornsteinfegermeister erstrebt wird, nur dann stattgegeben werden, wenn für seine und nicht die Bestellung des Mitbewerbers die deutlich besseren Gründe sprechen."
Dem schließt sich die Kammer an mit der Folge, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 26. September 2005 - dass dieser Bescheid Gegenstand dieses Verfahrens ist, ist bereits oben ausgeführt - nicht zu beanstanden ist. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise lehnte der Antragsgegner in diesem Bescheid den Antrag des Antragstellers vom 4. Februar 2005 auch im Hinblick auf § 12 Abs. 3 VOSch ab. Zur Begründung im Einzelnen verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen (Feststellung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO).
Zutreffend hat der Antragsgegner seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Bewerber Stehle mit seiner Aufnahme in die sogenannte Bewerberliste B ein Anwartschaftsrecht auf die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister erworben hat. Dieses Anwartschaftsrecht begründet zwar keinen Anspruch auf einen bestimmten Kehrbezirk, wohl aber auf Zuteilung des nächsten freien Kehrbezirkes nach Erreichen des ersten Platzes auf der Rangliste. Weiter hat der Antragsgegner zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Bewerber Stehle nach wie vor die Zuteilung des Kehrbezirkes Haren-Wesuwe erstrebt. Einen Verzicht hat er insoweit nicht erklärt (siehe oben). Ferner hat der Antragsgegner zutreffend unter Zugrundelegung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Nds. OVG (Beschluss vom 6. Juli 2005 - 8 ME 70/05 -, a. a. O.), die herausragende Bedeutung einer mindestens fünfjährigen Kehrbezirksbetreuung durch denselben Bezirksschornsteinfegermeister berücksichtigt.
Auch das Vorbringen des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Insbesondere ist es ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass für seine Bewerbung die deutlich besseren Gründe sprechen. Auch die bereits im Rahmen des § 12 Abs. 1 VOSch behandelten Gesichtspunkte vermögen dies nicht zu ändern. Zwar können diese Gesichtspunkte nicht nur im Rahmen des § 12 Abs. 1 VOSch, sondern auch im hier zu prüfenden Rahmen des § 12 Abs. 3 VOSch eine Rolle spielen. Indes können sie nicht soweit ins Gewicht fallen, dass damit die Fünfjahresfrist des § 12 Abs. 1 VOSch und der strenge Ausnahmecharakter dieser Regelung umgangen wird und damit mit den gleichen Erwägungen gleichsam durch die Hintertür das nach objektiven Gesichtspunkten gestaltete Auswahl- und Zuteilungsverfahren doch für die vom Antragsteller vorgebrachten Gesichtspunkte ausgehebelt wird.
Ferner ist die Entscheidung des Antragsgegners auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Bewerber Stehle die Übernahme des Kehrbezirkes Garrel bevorzugen würde, rechtlich zu beanstanden. Zwar hat die Kammer Zweifel, ob die Angaben des Antraggegners in seinem Schriftsatz vom 26. September 2005, dass das öffentliche Interesse an einer kontinuierlichen Verwaltung der Kehrbezirke gefährdet sei und dass eine großzügige Auslegung eine Vielzahl von vorzeitigen Versetzungsgesuchen nach sich ziehen würde, in der Sache zutreffend sind. Zweifel daran ergeben sich zum einen daraus, dass der bisherige Bezirksschornsteinfegermeister des Kehrbezirkes Haren-Wesuwe zum 30. September 2005 in den Ruhestand gegangen ist und somit ohnehin ein Wechsel stattfinden wird und der Landkreis Cloppenburg im Hinblick auf die Kehrbezirksverwaltung für den Kehrbezirk Garrel keine Schwierigkeiten erkennt und mit einem Wechsel des Antragstellers einverstanden ist (Schriftsatzes des Landkreises Cloppenburg vom 7. Februar 2005, Blatt 18 Beiakte A). Darüber hinaus hält die Kammer es für eher unwahrscheinlich, dass eine großzügige Auslegung im vorliegenden Fall eine Vielzahl von vorzeitigen Versetzungsgesuchen nach sich ziehen würde. Die Besonderheit dieses Falles liegt nämlich nicht darin, durch eine großzügige Auslegung der Vorschrift des § 12 VOSch die Fünfjahresfrist faktisch außer Kraft zu setzen, damit gleichsam eine "Tauschbörse" zu etablieren und die Zuteilung und Vergabe von Kehrbezirken in das Belieben der Bewerber zu stellen. Die Besonderheit dieses Einzelfalles liegt vielmehr darin, dass der Bewerber Stehle den jetzigen Kehrbezirk des Antragstellers (Kehrbezirk Garrel) bevorzugen würde und der Antragsteller im Gegenzug den dem Bewerber Stehle zugeteilten Kehrbezirk Haren-Wesuwe bevorzugen würde. Dass eine solche Bewerberlage wiederholt auftritt, liegt nach Ansicht der Kammer kaum nahe. Indessen erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners in seinem Bescheid vom 26. September 2005 nicht als ermessensfehlerhaft. Die Vergabe von Kehrbezirken richtet sich entsprechend der bereits genannten Regelungen (vgl. insbes. §§ 4 - 6 SchfG und § 11 VOSch) in erster Linie nach dem Rangstichtag und dem Zeitpunkt der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe und damit nach objektiven Gesichtspunkten. Bei der Auswahlentscheidung treten demnach persönliche, familiäre oder soziale Gesichtspunkte zurück (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2004 - 8 ME 1/04 -, GewArch 2004, 346; VG Oldenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 12 B 4962/03 -, V. n. b.). Daraus schließt die Kammer, dass es unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist, wenn persönliche Präferenzen und Wünsche, seien sie auch nachvollziehbar, im Ergebnis unberücksichtigt bleiben können. Wann und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen nach § 12 VOSch zugelassen werden können oder gar zuzulassen sind, braucht von der Kammer hier nicht entschieden zu werden. Die vom Antragsteller geltend gemachten sozialen und familiären Gesichtspunkte stellen solche entscheidungserheblichen Ausnahmen nicht dar. Auch der schlichte Wunsch nach Übernahme eines anderen Kehrbezirkes reicht hierfür nicht aus. Der Antragsteller hatte sich mit der Übernahme seines jetzigen Kehrbezirkes Garrel am 1. Januar 2002 auf eine mindestens fünfjährige Tätigkeit dort einzurichten. Dies gilt zumal dann, wenn wie hier, die entsprechenden Schwierigkeiten bereits damals bekannt bzw. absehbar waren.
Nach alledem ist festzustellen, dass der Antragsgegner das ihm in § 12 VOSch eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandener Weise ausgeübt hat. Unter Berücksichtigung und zutreffender Gewichtung des Zwecks einer mindestens fünfjährigen Kehrbezirksverwaltung durch denselben Bezirksschornsteinfegermeister, des Ziels der Vermeidung der Aufweichung der Ausnahmevorschriften des § 12 VOSch durch die wiederholte und vermehrte Stellung von Versetzungsanträgen und eingedenk der Tatsache, dass es dem Antragsteller lediglich um den Wechsel des Kehrbezirkes, dem Bewerber Stehle aber um die erstmalige Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister geht, konnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellers auf die Zuteilung des Kehrbezirkes Haren-Wesuwe ermessensfehlerfrei ablehnen, mit der Folge, dass die sozialen und familiären Gesichtspunkte und Wünsche zurücktreten mussten.
3. Der Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung um den o. g. Kehrbezirk ist unzulässig. In der Hauptsache hat der Kläger (Geschäftszeichen 12 A 3382/05) eine Verpflichtungsklage, gerichtet auf die Zuteilung des Kehrbezirkes Haren-Wesuwe erhoben. Der Rechtsschutz nach § 80 VwGO geht somit gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ins Leere.