§ 4 NROG - Ergänzende Vorschriften für die Aufstellung des Landes-Raumordnungsprogramms
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
- Amtliche Abkürzung
- NROG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23100
(1) Im Landes-Raumordnungsprogramm können neben den Festlegungen nach § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ROG auch
- 1.
Bestimmungen zur Aufnahme von Zielen oder Grundsätzen in die Regionalen Raumordnungsprogramme, zu denen das Landes-Raumordnungsprogramm keine eigenen Festlegungen enthält, oder
- 2.
Bestimmungen, dass Ziele oder Grundsätze des Landes-Raumordnungsprogramms in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen oder dort näher festzulegen sind,
(Planungsaufträge) sowie zu deren zeitlicher Umsetzung getroffen werden.
(2) 1Die Landesregierung beschließt das Landes-Raumordnungsprogramm als Verordnung. 2Vorher ist dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die nach diesem Gesetz sowie nach § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 5 Satz 2 ROG erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen des Landes werden im Niedersächsischen Ministerialblatt vorgenommen.