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  • ab 01.08.2010 (aktuelle Fassung)

§ 19 APVO-Lehr - Gesamtnote der Staatsprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
APVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Für die Bildung der Gesamtnote der Staatsprüfung errechnet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses das arithmetische Mittel des Punktwerts der Ausbildungsnote und des Punktwerts der Prüfungsnote. 2§ 13 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3Die errechnete Zahl (Punktwert der Gesamtnote) ist entsprechend § 13 Abs. 2 Satz 4 einer Note (Gesamtnote) zuzuordnen.

(2) 1Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote und die Prüfungsnote mindestens "ausreichend (4)" lauten. 2Anderenfalls ist die Staatsprüfung nicht bestanden. 3Sie ist auch nicht bestanden, wenn

  1. 1.

    ein Prüfungsteil mit der Note "ungenügend (6)",

  2. 2.

    zwei Prüfungsteile mit der Note "mangelhaft (5)" oder

  3. 3.

    ein Prüfungsteil mit der Note "mangelhaft (5)" und ein anderer Prüfungsteil nicht mindestens mit der Note "befriedigend (3)" bewertet wurde.

(3) Die Prüfung wird nicht fortgesetzt, wenn sie nicht mehr bestanden werden kann.

(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling im Anschluss an die mündliche Prüfung die Noten der einzelnen Prüfungsteile, die Prüfungsnote und die Gesamtnote sowie das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung mit.