§ 26 NBG - Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Das für die jeweilige beamtenrechtliche Ausbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für die dazugehörige Laufbahn zuständigen Ministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium im Rahmen der laufbahnrechtlichen Bestimmungen durch Verordnung die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst, für den Aufstieg und für besondere Aufgabenbereiche in einer Laufbahn zu regeln, insbesondere
- 1.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,
- 2.
die Ausgestaltung und Dauer der Ausbildung und, soweit dies aufgrund von § 25 Nr. 3 durch Verordnung vorgesehen ist, die Dauer des Vorbereitungsdienstes,
- 3.
das Nähere über die Dienstbezeichnungen im Vorbereitungsdienst,
- 4.
die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen Tätigkeit auf die Dauer der Ausbildung,
- 5.
Zwischenprüfungen,
- 6.
die Durchführung von Prüfungen,
- 7.
die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen sowie die Rechtsfolgen bei Bestehen und endgültigem Nichtbestehen einer Prüfung und
- 8.
die Folgen von Versäumnissen, Täuschungen und Ordnungsverstößen.