Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 14.04.2016, Az.: 6 A 449/14
Beurteilungsfehler; erneute Durchführung; mündliche Prüfung; Neubewertung; Neuvornahme; Prüfung; Rüge; Rügeobliegenheit; Sozialpunkte; Umlaufverfahren
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 14.04.2016
- Aktenzeichen
- 6 A 449/14
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 43247
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 113 Abs 5 S 2 VwGO
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine Verbesserung ihrer Note in der ersten juristischen Staatsprüfung. Sie wendet sich gegen die Bewertung der von ihr angefertigten Hausarbeit, der Klausur im Öffentlichen Recht (VR), der Klausur im Strafrecht (SR), der mündlichen Prüfung in den Pflichtfächern Bürgerliches Recht und Öffentliches Recht sowie gegen einzelne Aspekte des Prüfungsverfahrens.
Die 1979 geborene Klägerin bestand am 8. Oktober 2007 die erste juristische Staatsprüfung mit 5,4 Punkten. Dabei erzielte sie in der Hausarbeit 8 Punkte, in der Klausur im Zivilrecht ebenfalls 8 Punkte, im Strafrecht 4 Punkte, im Öffentlichen Recht 5 Punkte und in der Wahlklausur (Zivilrecht) 2 Punkte. Ihre Leistungen in der mündlichen Prüfung wurden im Zivilrecht mit 6 Punkten, im Strafrecht ebenfalls mit 6 Punkten, im Öffentlichen Recht mit 4 Punkten und im Wahlfach mit 3 Punkten bewertet.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, in welchem sie sich gegen die Bewertung der Hausarbeit, der Klausuren im Öffentlichen Recht und im Strafrecht sowie gegen die Bewertung ihrer mündlichen Prüfung im Zivilrecht, im Öffentlichen Recht und im Wahlfach wendete.
Hinsichtlich der Klausur SR, deren Schwerpunkt im Bereich der Eigentumsdelikte lag, wendete die Klägerin Folgendes ein:
1. Die Aufgabenstellung sei ungeeignet, was daran zu erkennen sei, dass mehr als 50 % der Kandidaten weniger als vier Punkte erreicht hätten. |
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2. Die Kritik der Erstprüfer, hinsichtlich des Eigentums an der Uhr habe die Klägerin lediglich auf § 1922 BGB verwiesen und nicht „eine eigentliche Prüfung“ vorgenommen, sei unzutreffend. Die Kritik verkenne den Zeitdruck, unter dem strafrechtliche Examensklausuren angefertigt würden. Der Hinweis auf § 1922 BGB reiche, es sei nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen, dass die Uhr herrenlos geworden sei. |
3. Soweit die Erstprüferin kritisiere, dass der Begriff des „Gewahrsams“ nicht definiert worden sei, verkenne sie, dass der Umstand, dass ein Toter keinen Gewahrsam habe, derart eindeutig sei, dass es keiner weiteren Ableitung und Begründung bedürfe. |
4. Wenn die Erstprüferin anführe, die Klägerin vertrete die Auffassung, das Ansichnehmen der Uhr stelle keine Manifestation der Zueignung dar, sondern erst deren Verkauf, so dass das Problem der wiederholten Zueignung nicht habe dargestellt werden können, verfehle sie die vom Bundesverfassungsgericht formulierte Pflicht, eine kritische Bewertung nach der Unterscheidung von „fachlich richtig“, „vertretbar“ oder „fachlich falsch“ vorzunehmen. Das gelte auch, falls die Prüferin der Auffassung sei, ein Problem sei nicht so breit erörtert worden, wie es nach ihrer Auffassung hätte erörtert werden müssen. Soweit sie – die Klägerin – angegeben habe, nur der Akt des Verkaufens sei eine Manifestation der Zueignung, habe sie sich damit einer im Schrifttum vertretenen Auffassung angeschlossen, womit ihre Antwort richtig sei. |
5. Die Kritik der Erstprüferin, die Klägerin habe ohne weitere Prüfung festgestellt, dass die Feldflasche im Eigentum der Bundeswehr gestanden habe und sowohl die Bundeswehr als auch K (Mit-) Gewahrsam daran gehabt hätten, sei ungerechtfertigt, da die von der Klägerin festgestellten Umstände offensichtlich seien und ein weiteres Eingehen hierauf anfängerhaft gewirkt hätte. |
6. Soweit die Erstprüferin bemängele, es sei im Rahmen der Zueignungsabsicht zwar ein Unterschied zwischen Aneignung und Enteignung gemacht worden, eine eigentliche Prüfung habe jedoch nicht stattgefunden, sei diese Kritik unzutreffend, da die Klägerin ihre Feststellung fachlich fehlerfrei getroffen habe. Einer – von der Erstprüferin geforderten – weiteren Darstellung habe es nicht bedurft. Die Ausführungen der Klägerin seien von dem ihr zustehenden Antwortspielraum gedeckt. |
7. Die Kritik der Erstprüferin, im dritten Tatkomplex sehe die Klägerin allein in dem Ansichnehmen der Uhr eine Manifestation der Zueignung, sei ungerechtfertigt. Sollte die Einschätzung der Erstbeurteilerin sein, dass das Ansichnehmen keine Manifestation der Zueignung darstelle, verkenne sie die Rechtslage. Insbesondere liege auch kein Widerspruch zu den Ausführungen der Klägerin im ersten Tatkomplex vor, in dem sie das Ansichnehmen einer Uhr nicht als Manifestation der Zueignung gewertet habe. Beide Tatkomplexe wiesen die unterschiedliche Betrachtungsweise rechtfertigende tatsächliche Unterschiede auf. |
8. Die Einschätzung der Erstprüferin, nach welcher die Voraussetzungen einer Notwehrhandlung nicht vorlägen, sei zwar zutreffend. Allein dieser Bearbeitungsfehler, der einer von wenigen sei, rechtfertige allerdings nicht die Beurteilung der Klausur mit nur 4 Punkten. |
9. Die Feststellung der Erstprüferin, die Ausführungen zu Frage 2 seien nicht zutreffend, verletze die Pflicht, jede Kritik verständlich zu begründen. Im Übrigen sei die Frage 2 derart unklar formuliert, dass sich die Beantwortung negativer Kritik entziehe. |
10. Die Einschätzung der Erstprüferin, die Klägerin erkenne die wesentlichen Probleme der Arbeit nur im Ansatz und prüfe zu oberflächlich, in vielen Fällen werde lediglich festgestellt, dass Tatbestandsmerkmale vorliegen, ohne dass eine eigentliche Prüfung und Subsumtion stattfinde, verletze die bestehende Begründungspflicht und verlasse den Rahmen der gebotenen Distanz und Neutralität. Indem implizit eine umfassendere Bearbeitung gefordert werde, werde außerdem physisch Unmögliches verlangt, da eine solche in der zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeit nicht möglich gewesen sei. |
11. Die Rüge der Erstprüferin, das Problem der nicht auf Dauer angelegten Aneignungsabsicht habe nicht erörtert und gelöst werden können, da die Klägerin die Aneignungsabsicht ohne jede Prüfung bejaht habe, lasse nicht erkennen, warum die Prüfung umfangreicher hätte ausfallen und was konkret hätte geprüft werden müssen. Die Aneignungsabsicht sei richtig und zu Recht knapp bejaht worden. |
12. Die Kritik, § 253 StGB sei nicht geprüft worden, sei ungerechtfertigt, da die Vorschrift weder bearbeitungs- noch erörterungsbedürftig gewesen sei. Der Straftatbestand sei offensichtlich nicht erfüllt gewesen. Es fehle – unschwer erkennbar – auch an einem Ursachenzusammenhang zwischen der in der Klausur ausführlich geprüften Nötigung und dem Vermögensnachteil. Dies liege klar auf der Hand und bedürfe keiner weiteren Erörterung. |
13. Da der Zweitgutachter kein eigenes Gutachten erstellt, sondern lediglich „einverstanden“ vermerkt habe, liege ein Beurteilungsausfall vor. |
14. Die vom Zweitprüfer angebrachte Randbemerkung auf Seite 4 der Klausur, dies sei „keine gutachterliche Prüfung, sondern […] Behauptungen“, verkenne, dass es methodisch angezeigt sei, Unbedeutendes im Urteilsstil abzuhandeln. |
Der Beklagte übersandte den Prüfern die von der Klägerin vorgetragenen Einwendungen, die von den Prüfern gefertigten Voten sowie die Klausuren bzw. die Hausarbeit, soweit die Einwendungen sich auf diese bezogen und bat die Prüfer um Stellungnahme. Die Erstprüferin der Klausur VR erhöhte die von ihr vergebene Punktzahl von 5 auf 6. Im Übrigen wiesen die Prüfer die Einwendungen der Klägerin in ihren Stellungnahmen zurück und hielten an ihren Bewertungen fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2008 änderte der Beklagte das Ergebnis der Staatsprüfung vor dem Hintergrund der in der Überdenkungsphase von der Erstprüferin der Klausur VR vorgenommenen Punkteerhöhung auf 5,45 Punkte ab. Im Übrigen wies der Beklagte die Einwendungen der Klägerin zurück. Am 7. November 2008 erhob die Klägerin vor dem erkennenden Gericht Klage (6 A 229/08). Das Klageverfahren, in das die Klägerin von ihr in Auftrag gegebene Gutachten von Hochschullehrern zu den von den einzelnen Prüfern vorgenommenen Bewertungen einbrachte, wurde vergleichsweise wie folgt beendet:
„1. Der Beklagte verpflichtet sich, die Klägerin über das Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung nach Wiederholung der mündlichen Prüfung und unter Neubewertung der von der Klägerin gefertigten Hausarbeit und der Klausur im öffentlichen Recht neu zu bescheiden.
Der Beklagte wird sodann den Bescheid vom 8. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2008 aufheben und der Klägerin über das Ergebnis der erneuten Prüfung einen neuen Prüfungsbescheid zustellen.
Die Neubewertung der Klausur im öffentlichen Recht erfolgt durch andere Prüfer und zwar nach Möglichkeit durch solche, die die betreffende Klausur in dem vorliegenden Prüfungsdurchgang oder in einem Prüfungsdurchgang bereits bewertet haben. Die Bewertung der Hausarbeit erfolgt ebenfalls durch neue Prüfer. Den neuen Prüfern sind die alten Bewertungen der bisherigen Prüfer, ihren Randbemerkungen, die Einwendungen der Klägerin aus dem Verwaltungsgerichtsverfahren, die Stellungnahmen der bisherigen Prüfer hierzu sowie die von der Klägerin im Gerichtsverfahren überreichten Gutachten sowie die Stellungnahmen der bisherigen Prüfer hierzu vor der Neubewertung der Klausur und der Hausarbeit zur Kenntnis zu bringen.
Die Wiederholung der mündlichen Prüfung erfolgt ebenfalls unter Einsatz anderer Prüfer. Die Klägerin erklärt ihr Einverständnis, sich notfalls auch einer Einzelprüfung zu unterziehen.
2. Der Beklagte verpflichtet sich, unabhängig vom Ausgang der Wiederholung der mündlichen Prüfung und der Neubewertung der Klausur im öffentlichen Recht und der Hausarbeit eine Notenverschlechterung nicht vorzunehmen.
3. Die Klägerin verzichtet auf etwaige Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Prüfungsbewertung.
4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.“
Im Zuge der Umsetzung dieses Vergleichs nahm der Beklagte eine Neubewertung der Hausarbeit sowie der Klausur VR vor und führte die mündliche Prüfung am 19. Juli 2013 erneut durch. Die Hausarbeit sowie die Klausur VR wurden dabei jeweils von beiden Prüfern mit 5 Punkten bewertet, in der mündlichen Prüfung erzielte die Klägerin im Zivilrecht 9 Punkte, im Strafrecht 5 Punkte, im Öffentlichen Recht 7 Punkte und im Wahlfach 10 Punkte. Unter Berücksichtigung dieser Punktzahlen – auch der im Vergleich zur ersten mündlichen Prüfung niedrigeren Punktzahl von 5 im Strafrecht – setzte der Beklagte die Gesamtnote der Klägerin am 19. Juli 2013 auf 6,65 Punkte fest.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und wendete sich umfassend gegen die Neubewertungen. Gegen die Bewertung der Hausarbeit, die im Kern staatshaftungsrechtliche Aspekte zum Gegenstand hatte, trug sie Folgendes vor:
1. Der Erstprüfer habe aus der sachfremden Erwägung gehandelt, die Klägerin dürfe sich durch die Neubewertung nicht verbessern. Um diese Art der Behandlung sei er in einem „diskreten“ Telefongespräch mit dem damaligen Präsidenten des Beklagten gebeten worden. |
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2. Die Einstufung der Herleitung des Anspruches aus enteignungsgleichem Eingriff als „nicht weiterführend“ sei ungerechtfertigt, dem Erstprüfer sei offenbar entgangen, dass sich die dogmatische Herleitung des Anspruches geändert habe. |
3. Der Erstprüfer widerspreche sich, indem er einerseits moniere, auf Seite 4 der Hausarbeit hätte es anstelle eines kurzen Verweises auf eine allgemeine Auffassung einer wenigstens kurzen Begründung bedurft, er andererseits aber die Ausführungen auf Seite 2 beanstande. |
4. Soweit sie hinsichtlich der Brunnenanlage und der wasserrechtlichen Erlaubnis auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb abstelle, folge sie einer in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, die daher nicht beanstandet werden dürfe. |
5. Die Einschätzung, die Ausführungen auf Seite 9 ff. der Hausarbeit seien „nicht fallbezogen“, sei unzutreffend. |
6. Die vom Erstprüfer geforderte Prüfung der §§ 48, 49, 49a VwVfG sei nicht geboten gewesen, die entsprechende Forderung sei fachlich unzutreffend; ein Entschädigungsanspruch nach § 49 Abs. 6 VwVfG scheide offensichtlich aus, weil wasserrechtliche Erlaubnisse gem. § 18 Abs. 1 WHG per se widerruflich seien. |
7. Die Behauptung des Erstprüfers, die Feststellung, nach einer dreijährigen Verfahrensdauer sei die Grenze des rechtlich Zumutbaren überschritten, sei apodiktisch, treffe nicht zu; die Feststellung werde auf Seite 14 der Hausarbeit begründet. Der Erstprüfer müsse hinsichtlich der von ihm angegebenen Verfahrensdauer von zwei Jahren den Aufgabentext verkannt haben. Entgegen der Auffassung des Erstgutachters sei die Klägerin überzeugend von einer dreijährigen Verfahrensdauer ausgegangen. Eine ausufernde Begründung zur Frage der Zumutbarkeit sei angesichts dieser Verfahrensdauer nicht geboten. Eine allgemeine Bestimmung der zumutbaren Verfahrensdauer scheide ohnehin aus, da sie jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhänge. |
8. Eine negative Bewertung der Alternativprüfung zur Frage nach Ausnahmeregelungen in der kommunalen Satzung auf Seite 17 ff. der Hausarbeit sei ungerechtfertigt, da der Sachverhalt nicht hinreichend klar sei. |
9. Der Vorwurf des Erstprüfers, ihr sei die Rechtsfigur der Analogie unbekannt, sei haltlos; in der Sache habe sie eine Analogieprüfung vorgenommen. |
10. Der Vorwurf des Erstprüfers, Amtshaftungsansprüche hätten vor Schadensersatzansprüchen aus öffentlich-rechtlichem Schuldverhältnis geprüft werden müssen, sei unzutreffend; selbst der BGH prüfe wie sie. |
11. Die Einschätzung des Erstprüfers, eine Prüfung des Produkthaftungsgesetzes sei fernliegend und zu breit, treffe nicht zu. |
12. Soweit der Erstprüfer anmerke, die Ausführungen auf Seite 37-39 der Hausarbeit seien nicht „lege artis“ und „methodisch wenig überzeugend“, könne dem nicht gefolgt werden; sie – die Klägerin – habe sich vorbildlich kritisch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auseinandergesetzt. Dass sie dennoch von einem klageweisen Vorgehen abrate, sei prozesstaktisch klug. |
13. Der Vorwurf des Erstprüfers, sie habe ihre Auffassung lediglich auf zwei Entscheidungen des BGH gestützt, treffe nicht zu: Auf Seite 37 finde sich in Fußnote 80 eine dritte Entscheidung. |
14. Entgegen der Auffassung des Erstprüfers habe sie – auf Seite 35 der Hausarbeit – einen enteignungsgleichen Eingriff sehr wohl an der fehlenden Unmittelbarkeit scheitern lassen. |
15. Soweit der Erstprüfer ihr auf Seite 6 seiner Beurteilung einen mangelhaften Aufbau der Hausarbeit vorwerfe, da nicht die allgemeine Regel beachtet worden sei, dass bei deliktischen Ansprüchen diejenigen zuerst zu prüfen seien, die am ehesten vorliegen, weshalb eine frühere Prüfung des Anspruches aus § 1 ProdHaftG angezeigt gewesen wäre, sei festzustellen, dass verbindliche Aufbauregeln und insbesondere die vom Prüfer genannte nicht existierten. |
16. Der vom Erstprüfer aufgebrachte Vorwurf, sie habe die Tatbestandsmerkmale „Eingriff“ und „Zwang“ des allgemeinen Aufopferungsanspruches (auf Seite 44 der Hausarbeit) in verengender Weise gleichgesetzt, sei unzutreffend. Die von ihr vertretene Auffassung werde auch in der Fachliteratur von dem Autor Ossenbühl vertreten. |
17. Der Hinweis des Erstprüfers, ein allgemeiner Aufopferungsanspruch sei lediglich subsidiär zu prüfen, treffe so nicht zu: Eine Subsidiarität bestehe nur gegenüber gesetzlich geregelten Ansprüchen. Im Übrigen stelle sich die Frage nach der Subsidiarität lediglich dann, wenn ein allgemeiner Aufopferungsanspruch – anders als in der Hausarbeit – bejaht werde. |
18. Der auf Seite 5 des Gutachtens erhobene Vorwurf des Erstprüfers, sie verfasse in einem „case-law-Stil“, verkenne, dass das prüfungsgegenständliche Staatshaftungsrecht tatsächlich case law sei. |
19. Der mehrfache Vorwurf des Erstprüfers, sie habe im Urteilsstil gearbeitet, sei sachlich nicht gerechtfertigt; der Urteilsstil sei regelmäßig sogar geboten. Der Prüfer sei in seiner Studienzeit von Korrekturassistenten nach deren Devise „Schlangenlinie und Gutachtenstil passen immer“ traumatisiert worden und deshalb nach Eintritt in das Berufsleben gehindert gewesen, sich im gebotenen Umfang Klarheit über die Bedeutung von Gutachten- und Urteilsstil zu verschaffen. |
20. Dem Erstprüfer sei nicht das von ihr eingeholte Gutachten aus dem Jahr 2009 vorgelegt worden, was daran zu erkennen sei, dass der Prüfer einen darin aufgezeigten Beurteilungsfehler, nämlich die Einschätzung zur Prüfungsreihenfolge von Amtshaftungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen aus öffentlich-rechtlichem Schuldverhältnis, wiederholt habe. |
21. Das Gutachten des Zweitgutachters stelle einen Beurteilungsausfall dar, da der Zweitgutachter sich dem Erstgutachter anschließe, was in Anbetracht der Vielzahl von Mängeln des Erstgutachtens nicht zulässig sei. |
Gegen die Klausur VR, in deren Rahmen innerhalb eines Organstreitverfahrens im Wesentlichen zu klären war, wie weit das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten im Gesetzgebungsverfahren in der Ausfertigungsphase reicht, wendete die Klägerin ein:
22. Der Erstprüfer habe sich nicht mit der Begründung der Klage im ersten gerichtlichen Verfahren und dem Inhalt des von ihr eingeholten Gutachtens auseinandergesetzt, weshalb die im Zuge der ersten Bewertung gemachten Fehler sich in der Erstbeurteilung wiederholten. Aus dem im ersten gerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleich ergebe sich für den Beklagten die Verpflichtung, eine Prüfung nicht nur nach den im Regelfall geltenden Maßstäben durchzuführen, sondern die Bewertung in einer wissenschaftlichen Ansprüchen genügenden Weise und unter genauer Bezeichnung der einbezogenen Unterlagen vorzunehmen. |
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23. Der Erstprüfer habe seine Pflicht zur Unterscheidung zwischen richtiger und falscher Antwort verletzt, indem er unklare Begriffe (zum Beispiel „äußerst unglücklich“, „schlicht“, „oberflächlich“, „wenig strukturiert“ und „unpräzise“) verwendet habe. Gleiches gelte für die Behauptung „Die Überlegungen zum Einfluss der Richtlinie sind wenig strukturiert“ und „Die Strukturierung der Überlegungen ist schwach“. |
24. Die Anmerkung des Erstprüfers, der gewählte Obersatz sei falsch, sei unzutreffend. Die Wahl des Obersatzes entspreche der ständigen Praxis der Verwaltungsgerichte. |
25. Indem der Erstprüfer ausführe, dass „das [Anm. des Gerichts: der gewählte Obersatz] deswegen nicht problematisch ist“, weil nach einem Verstoß gegen die Verfassung gefragt werde, gestehe er selbst ein, dass der gewählte Obersatz durchaus richtig sei; insoweit liege ein Widerspruch vor. |
26. Die Kritik des Erstprüfers, die Klägerin habe versäumt, „gleich auf den Meinungsstreit [Anm. des Gerichts: zum Umfang des Prüfungsrechtes des Bundespräsidenten] einzugehen“, sei unverständlich und unberechtigt und stelle daher einen fachspezifischen Fehler dar. |
27. Es sei unzutreffend, dass die Klägerin die formelle Rechtmäßigkeit des Gesetzes nur behauptet habe. Dieser Aspekt habe vielmehr keiner weiteren Erörterung bedurft. |
28. Soweit der Erstprüfer kritisiert habe, bezüglich der Frage nach dem Bestehen eines materiellen Prüfungsrechtes des Bundespräsidenten seien den Argumenten zu wenige Gegenargumente entgegengestellt worden, treffe dies nicht zu. Sie – die Klägerin – habe vielmehr sämtliche in der Literatur vertretenen Argumente aufgezählt. |
29. Die Einschätzung des Erstprüfers, es sei nicht überzeugend, den Wortlaut des Art. 82 GG dafür zu bemühen, dass ein Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip zu verneinen sei, stelle einen Beurteilungsfehler dar. Sie habe in der gebotenen Klarheit dargestellt, dass das Gewaltenteilungsprinzip nicht ausnahmslos gelte. |
30. Die Ausführung des Erstprüfers, mit dem Argument, das Verfassungsgericht könne ja erst nach der Ausfertigung eines Gesetzes tätig werden, hätte man sich näher auseinandersetzen müssen, da daraus ja gerade kein Maßstab für die Kontrolle des Bundespräsidenten folge, sondern schlechthin jeder Prüfungsumfang gebilligt werden müsse, offenbare einen Beurteilungsfehler, da hiermit offenbar die unzutreffende Meinung geäußert werde, der Bundespräsident habe ein unbeschränktes Prüfungsrecht. Zudem begründe der Erstprüfer seine Forderung nach einer näheren Auseinandersetzung nicht. Vergleichbares gelte auch für die Kritik des Erstprüfers, nach welcher die Ausführungen zu Art. 61 und 56 GG sehr oberflächlich geraten seien. |
31. Der Erstprüfer widerspreche sich, indem er einerseits angebe, Teile der Ausführungen der Klägerin seien nicht nur überflüssig, sondern erweckten auch den Eindruck, der deutsche Gesetzgeber habe von seinem Wahlrecht hinsichtlich der Organisationsform der Eisenbahnen des Bundes keinen Gebrauch gemacht, obwohl dies durch Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG geschehen sei, er andererseits aber angebe, die Ausführungen deuteten auf Missverständnisse bei der Wirkungsweise der Richtlinie hin. Zudem stellten die Äußerungen des Erstprüfers Spekulationen dar, für die in der Bewertung einer Aufsichtsarbeit kein Platz sei. |
32. Der Vorwurf des Erstprüfers, sie habe die Meinung des Bundestages thematisiert, ohne einen konkreten Anknüpfungspunkt im Prüfungsaufbau zu finden, verfange nicht. Sie habe einen sehr konkreten Anknüpfungspunkt im Prüfungsaufbau gewählt, indem sie erläutert habe, dass der Bundestag sein Ziel lediglich im Wege einer Verfassungsänderung erreichen könne. |
33. Entgegen der polemisierenden Darstellung des Erstprüfers habe sie sich nicht darauf beschränkt, die Banalität darzustellen, dass die Verfassung geändert werden könne. Vielmehr habe sie dargestellt, dass das Ziel des Bundestages – die Umgestaltung der Deutsche Bahn AG in eine bundesunmittelbare Anstalt – nur über eine Verfassungsänderung erreicht werden könne. |
34. Soweit der Erstprüfer ihr vorwerfe, Ausführungen zum Alter des Bundesratspräsidenten fehlten gänzlich, sei dies ungerechtfertigt. Der Erstprüfer räume selbst ein, dass die Antwort offensichtlich und eindeutig gewesen wäre. Unter diesen Umständen zeuge es von souveränen Kenntnissen, die positiv zu bewerten seien, wenn eine unzulängliche Aufgabenstellung geräuschlos übergangen werde. |
35. Der Erstprüfer verwende auf den lediglich zwei Seiten seiner Beurteilung zehn Herabsetzungen, was den Schluss nahe lege, der Erstprüfer habe sich bei seiner fachlich unzulänglichen Beurteilung von unsachlichen Beweggründen leiten lassen. |
36. Die Beurteilung des Erstprüfers leide unter einem Abwägungsdefizit. Die von dem Erstprüfer aufgezählten Stärken der Bearbeitung seien im Verhältnis zu den aufgezählten Schwächen nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt worden. |
37. Die Beanstandungen des Zweitprüfers beschränkten sich auf den Vorwurf, die Klägerin habe bestimmte Probleme nicht bearbeitet. Tatsächlich seien diese Probleme aber Scheinprobleme, die einer Erörterung nicht bedurft hätten. |
38. Sowohl der Erst- als auch der Zweitprüfer hätten versäumt, sich mit dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten auseinanderzusetzen. |
Zur mündlichen Prüfung brachte die Klägerin vor:
39. In der mündlichen Prüfung im Öffentlichen Recht habe hinsichtlich der einzigen weiteren Kandidatin ein vollständiger Leistungsausfall vorgelegen, der mit 0 Punkten zu bewerten gewesen sei. Gleichwohl sei die Leistung der Kandidatin mit 3 Punkten bewertet worden. Die fehlerfreie Leistung der Klägerin sei dagegen lediglich mit 7 Punkten bewertet worden. Damit sei der anderen Kandidatin ein ungerechtfertigter Bonus gewährt worden, der der Klägerin vorenthalten geblieben sei. |
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40. Die Prüfung im Öffentlichen Recht sei auch insoweit fehlerhaft, als das mit der anderen Kandidatin geführte Gespräch lediglich etwa 4 Minuten in Anspruch genommen habe, während die restliche Prüfungszeit, da die andere Kandidatin keine oder nur kurze unbrauchbare Antworten gegeben habe, durch Befragung der Klägerin bestritten worden sei. Hierdurch sei sie nicht, wie gesetzlich vorgesehen, 12 Minuten, sondern mehr als 20 Minuten geprüft worden. |
41. In der Prüfung im Öffentlichen Recht sei sie unter anderem gefragt worden, wo der Richtervorbehalt in der Vergangenheit eine Rolle gespielt habe. Der Prüfer habe die Frage letztlich selbst dahingehend beantwortet, dass er die Magna Charta von 1215 gemeint habe. Damit sei aber der Fächerkanon des § 16 NJAVO weiträumig verlassen worden. Als sie nach Beendigung der mündlichen Prüfung den Prüfer um eine Begründung für die Benotung im Öffentlichen Recht gebeten habe, habe dieser die Benotung maßgeblich darauf gestützt, dass sie die Frage nach der Magna Charta nicht habe beantworten können. |
42. Sie sei weiter gefragt worden, wo außer im Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung noch ein Richtervorbehalt geregelt sei. Diese Frage sei zum einen für die erste Staatsprüfung ungeeignet. Zum anderen habe sie die Frage zunächst wiederholt und dann nach etwa 10 Sekunden fehlerfrei auf Art. 104 Abs. 2 und Abs. 3 GG verwiesen. Nachdem sie um eine Begründung für die Benotung im Öffentlichen Recht gebeten habe, sei ihr mitgeteilt worden, die Antwort sei nicht schnell genug gegeben worden. Diese Begründung sei sachwidrig, weil der anderen Kandidatin – und nur dieser – im Vorgespräch zur Prüfung unter vier Augen nahegelegt worden sei, sich mit Antworten Zeit zu lassen, um Fehler zu vermeiden. |
43. Ferner sei sie gefragt worden, wo sich im Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung neben § 16 weitere Richtervorbehalte fänden. Sie habe daraufhin in das Gesetz geschaut, um hieraus zu zitieren. Der Prüfer sei ihr jedoch in das Wort gefallen und habe eine Antwort so verhindert. Hierdurch habe der Prüfer sie verunsichert, sie sei über das Verhalten des Prüfers fassungslos gewesen. |
44. Der Prüfer im Öffentlichen Recht habe ihr die Frage gestellt, was die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage seien. Sie habe hierauf zutreffend geantwortet, dass es der Bekanntgabe oder Zustellung eines belastenden Verwaltungsaktes bedürfe. Diese Antwort habe der Prüfer in der Begründung der Benotung als falsch eingestuft, was unzutreffend sei. |
45. In der zivilrechtlichen Prüfung habe der Prüfer zunächst einen Fall dargestellt und die Kandidatinnen sodann gebeten, in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen zu benennen. Er habe ausdrücklich dazu aufgefordert, die Ordnung der Anspruchsgrundlagen noch zurückzustellen. Als sie den Prüfer nach Beendigung der Prüfung um eine Begründung für die Benotung gebeten habe, habe dieser aber unter anderem angegeben, sie habe versäumt, die genannten Anspruchsgrundlagen zu ordnen. |
46. Ferner habe der Prüfer zur Begründung angeführt, sie habe zunächst irrig § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB als diejenige Norm genannt, hinsichtlich derer zu überlegen wäre, ob sie einem gutgläubigen Eigentumserwerb entgegenstehe. Es treffe zwar zu, dass sie diese Norm genannt habe. Sie habe aber ihren Fehler sofort bemerkt und die richtige Norm – § 935 Abs. 1 Satz 2 BGB – angeführt. |
47. Weiter sei die Benotung im Zivilrecht damit begründet worden, dass sie nicht sogleich auf einen Anspruch aus angemaßter Eigengeschäftsführung gekommen sei. Diese Kritik verkenne jedoch den Lauf der Prüfung. Die andere Kandidatin habe von einem möglichen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gesprochen. Hierauf habe sie – die Klägerin –, sobald sie die Möglichkeit dazu gehabt habe, angemerkt, dass nicht eine Geschäftsführung ohne Auftrag, sondern eine Geschäftsanmaßung vorliege. Außerdem habe sie die zutreffenden Vorschriften hierzu genannt. |
48. Allgemein sei zu kritisieren, dass die Prüfungsgespräche im Öffentlichen Recht, im Strafrecht und auch im Zivilrecht stets mit einer Befragung der anderen Kandidatin begonnen worden seien. Hierdurch sei sie gleichheitswidrig benachteiligt worden, da der Erstbefragte es bei der Beantwortung von Fragen leichter habe als derjenige, der seinen Einsatz zunächst abwarten und sich dann mit möglichen Fehlleistungen der vorherigen Kandidaten befassen müsse. Es sei geboten gewesen, die Prüfungsgespräche in abwechselnder Reihenfolge zu beginnen. |
Zur Festlegung der Gesamtnote merkte die Klägerin an:
49. Im Schreiben des Prüfungsausschussvorsitzenden vom 6. Mai 2014 heiße es, „Es ist dabei geblieben, dass ich das nach § 12 Abs. 5 NJAG eingeräumte Ermessen in diesem Sinne ausübe, dass eine Abweichung vom rechnerischen Gesamtergebnis nicht notwendig ist.“ Mit dieser Formulierung verkenne der Vorsitzende, dass nicht er, sondern der Prüfungsausschuss die Ermessensentscheidung zu treffen habe. Das Schreiben habe präjudizierenden Charakter für die anderen beiden Ausschussmitglieder. Es sei auch unzulässig, die Ermessensentscheidung anders als im Rahmen einer Erörterung in einer Sitzung zu treffen. |
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50. Durch die Einbeziehung der in der mündlichen Prüfung im Strafrecht am 19. Juli 2013 erzielten 5 Punkte in die Berechnung der Gesamtnote sei das Verbot der Notenverschlechterung verletzt worden, das sich aus dem gerichtlichen Vergleich vom 28. Oktober 2010 ergebe und das zur Folge habe, dass die in der mündlichen Prüfung im Strafrecht im Jahr 2007 erreichten 6 Punkte einzubeziehen seien. |
Dabei stützte die Klägerin ihre Einwendungen auch auf von ihr zu den Bewertungen der Klausuren sowie der Hausarbeit jeweils in Auftrag gegebene Gutachten von Hochschullehrern.
Der Beklagte übermittelte den jeweiligen Prüfern die von der Klägerin vorgetragenen Einwendungen, die von den Prüfern bereits verfassten Voten und – soweit die Einwendungen sich auf diese bezogen – die entsprechende Klausur bzw. die Hausarbeit. Das von der Klägerin hinsichtlich der Bewertung der Hausarbeit in Auftrag gegebene Gutachten eines Hochschullehrers wurde dem Zweitprüfer der Hausarbeit nicht übersandt. Die Prüfer äußerten sich jeweils schriftlich zu den Einwendungen der Klägerin, wiesen diese zurück und hielten an ihrer jeweiligen Bewertung fest.
Im Hinblick auf die Einwendung Nr. 64 der Klägerin teilte der Beklagte dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Weiteren mit, dass aufgrund des gerichtlichen Vergleiches vom 28. Oktober 2010 im strafrechtlichen Teil der mündlichen Prüfung eine Notenanhebung von 5 auf 6 Punkte vorzunehmen sei. Aus diesem Grunde sei „eine erneute Entscheidung der Prüfungskommission nach § 12 Abs. 5 NJAG“ – eine Entscheidung darüber, ob der Prüfungsausschuss von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote bis zu einem Punkt abweicht, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks aller Prüfungsleistungen den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat – erforderlich. Hierauf entwarf der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Stellungnahme, in der als rechnerisches Gesamtergebnis für die erste Staatsprüfung der Klägerin 7,75 Punkte angegeben wurden. Ferner geht die Stellungnahme unter anderem auf die Studienleistungen der Klägerin ein und gelangt zu dem Ergebnis, dass kein „Anlass für eine Ausübung des Ermessens im Sinne einer Abweichung von der errechneten Prüfungsgesamtnote“ besteht. Die Stellungnahme wurde zur Unterschrift an das weitere Ausschussmitglied Dr. B. übersandt. Dieser stellte fest, dass die in der Stellungnahme genannten 7,75 Punkte auf einem Rechenfehler beruhten und richtigerweise 6,75 Punkte hätten aufgeführt werden müssen. Hierauf nahm er Kontakt mit dem Ausschussvorsitzenden auf und korrigierte in Absprache mit diesem den Rechenfehler handschriftlich. Die korrigierte und von ihm unterzeichnete Stellungnahme übersandte der Prüfer Dr. B. dem Ausschussvorsitzenden zur Kenntnisnahme und Genehmigung der Korrektur. Der Ausschussvorsitzende billigte die Korrektur mit gesondertem Schreiben und leitete die korrigierte Fassung sodann an das weitere Ausschussmitglied C. weiter. Der Prüfer C. übersandte die von ihm nicht unterzeichnete Stellungnahme dem Beklagten und erklärte in dem Anschreiben, dass er der Stellungnahme und der Verbesserung insgesamt zustimme.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2014 änderte der Beklagte die Prüfungsgesamtnote mit Blick auf die vorstehende Einwendung Nr. 64 durch Einbeziehung von 6 anstatt 5 Punkten in der mündlichen Prüfung im Strafrecht auf 6,75 Punkte ab und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen.
Am 27. Oktober 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie begehrt eine Neubescheidung und wendet sich gegen die Bewertung der Hausarbeit, der Klausur VR, der Klausur SR sowie der mündlichen Prüfung im Zivilrecht und im Öffentlichen Recht. Mit Ausnahme der Einwendungen Nr. 52 und 64 wiederholt die Klägerin ihren Vortrag aus dem Vorverfahren vollständig. Darüber hinaus trägt sie Folgendes vor:
51. Der Beklagte habe den neuen Prüfern der Hausarbeit die bisherigen Bewertungen und Stellungnahmen der vorherigen Prüfer nicht zur Kenntnis gebracht. |
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52. Das von der Klägerin hinsichtlich der Bewertung der Hausarbeit eingeholte (zweite) Gutachten aus dem Jahr 2013 sei den Prüfern für die Überdenkung nicht übersandt worden. |
53. Die Kritik der Erstprüferin der Klausur SR, wonach sie – die Klägerin – „in einem Nebensatz feststelle, dass daher auch § 242 an der Uhr ausscheide“, genüge nicht dem prüfungsrechtlichen Begründungserfordernis des Bundesverwaltungsgerichts. Sie – die Klägerin – habe die einander verwandten, teilidentischen Delikte des § 242 StGB und des § 246 StGB mit der gebotenen Klarheit gegeneinander abgegrenzt, so dass weitere Ausführungen zu der fehlerfrei vorgenommenen Abgrenzung nicht erforderlich gewesen seien. |
54. Soweit die Erstprüferin der Klausur SR den Anspruch erhebe, alles hätte in der „4-gliedrigen Abfolge des Gutachtenstils“ erörtert werden müssen, stehe dies nicht im Einklang mit der anerkannten juristischen Methodenlehre. |
55. Die Prüfer hätten sich mit dem von ihr – der Klägerin – hinsichtlich der Bewertung der Klausur SR eingeholten Gutachten nicht auseinandergesetzt. |
56. Die Prüfer der Klausur VR hätten versäumt, sich mit dem von ihr vorgelegten Gutachten auseinanderzusetzen. Der Zweitprüfer räume dies selbst ein. Das von ihm eingeräumte Missverständnis sei nicht nachvollziehbar. Der Rechtfertigungsversuch des Erstprüfers, er sei nicht davon ausgegangen, dass er eine Stellungnahme zu dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten anfertigen sollte, überzeuge ebenfalls nicht. |
57. Der Prüfungsausschuss sei unrichtig besetzt gewesen. Nach § 13 Abs. 3 Satz 4 NJAG sollten dem Prüfungsausschuss zwei Professorinnen oder Professoren angehören. Dem Ausschuss habe jedoch lediglich ein Professor angehört. |
58. Die Prüfungsgesamtnote sei nicht wie von § 13 Abs. 4 NJAG vorgeschrieben aufgrund einer Beratung, sondern in einem Umlaufverfahren festgesetzt worden, in dessen Verlauf das vom Ausschussvorsitzenden angefertigte Schriftstück lediglich von zwei Prüfern – Prof. Dr. D. und Dr. B. –, nicht aber vom Prüfer C. unterzeichnet worden sei. |
59. Das dem Prüfungsausschuss zustehende Ermessen gemäß § 8 Abs. 2 NJAVO sei fehlerhaft ausgeübt worden. Soweit der Prüfungsausschuss formuliert habe „Wir sehen daher keinen Anlass für eine Ausübung des Ermessens“, liege ein Ermessensausfall vor. Die Auffassung, die rechnerisch ermittelte Gesamtnote weiche nicht wesentlich vom Gesamteindruck aller Prüfungsleistungen ab, könne zwar das Ergebnis der Ermessensausübung sein. Sie berechtige jedoch nicht dazu, von einer Ermessensausübung abzusehen. |
60. Die von dem Beklagten angeforderten, während des Studiums der Klägerin erworbenen Leistungsnachweise seien vom Prüfungsausschuss auf eine einseitige, die Leistungen der Klägerin schmälernde Art ausgeschlachtet worden. Den Leistungsnachweisen könne vielmehr ein positiver Eindruck von der Befähigung der Klägerin entnommen werden. |
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, die am 19. Juli 2013 (PA I 80/07) getroffene Prüfungsentscheidung in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2014 unter Wahrung der bereits bekannt gegebenen Bewertung (der erbrachten Leistungen mit 6,75 Punkten) neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt den Einwendungen der Klägerin umfassend entgegen. Insoweit wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 15. Juni, 21. August sowie 20. November 2015 Bezug genommen.
Das von der Klägerin hinsichtlich der Bewertung der Hausarbeit in Auftrag gegebene Gutachten hat der Beklagte dem Zweitgutachter nachträglich zur Verfügung gestellt. Dieser hat hierauf unter dem 24. Februar 2016 eine ergänzende Stellungnahme verfasst, in der er an seiner ursprünglichen Bewertung der Hausarbeit festhält.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Prof. Dr. D., Dr. B., C. und E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig. Der Antrag der Klägerin, „den Beklagten zu verpflichten, die am 19. Juli 2013 (PA I 80/07) getroffene Prüfungsentscheidung in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2014 unter Wahrung der bereits bekannt gegebenen Bewertung (der erbrachten Leistungen mit 6,75 Punkten) neu zu bescheiden“, ist zum einen dahingehend auszulegen, dass eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2014 begehrt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Zum anderen ist davon auszugehen, dass ihr Begehren auf eine Neubewertung oder erneute Durchführung von Prüfungsteilen – nicht darauf, die „Prüfungsentscheidung […] neu zu bescheiden“ – gerichtet ist, vor dem Hintergrund ihres Vortrages konkret auf eine Neubewertung der Hausarbeit, der Klausur SR sowie der Klausur VR und eine erneute Durchführung der mündlichen Prüfung in den Fächern Zivilrecht und Öffentliches Recht unter Wahrung der Prüfungsgesamtnote von 6,75 Punkten.
Der so verstandene Antrag begegnet insoweit keinen Bedenken, als er auf die Neubewertung der Hausarbeit und zweier Klausuren sowie die erneute Durchführung von Teilen der mündlichen Prüfung gerichtet ist. Die mündliche Prüfung kann mangels einer beurteilungsfähigen Bewertungsgrundlage nicht (mehr) neu bewertet, sondern lediglich wiederholt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2001 - 6 C 14/01 -, juris, Rn. 26; Beschl. v. 11.04.1996 - 6 B 13/96 -, juris, Rn. 10; Zimmerling/Brehm, Der Prüfungsprozess, 2004, Rn. 291). Im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit muss sie auch nicht zwingend vollständig wiederholt werden. Vielmehr reicht es aus und ist es, um den Prüfling im Rahmen der Ausräumung von Bewertungsfehlern möglichst wenig zu belasten, auch geboten, lediglich die als fehlerhaft identifizierten Teilprüfungen der mündlichen Prüfung zu wiederholen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2001 - 6 C 14/01 -, juris, Rn. 29 ff.).
Offen bleiben kann, ob vorliegend die Möglichkeit besteht, eine Neubescheidung unter Wahrung des Prüfungsergebnisses von 6,75 Punkten zu beantragen. Wird allein eine Neubewertung begehrt, steht einer derartigen Beschränkung des Antrages im Rahmen des § 88 VwGO nichts im Wege (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 696). Ist das Klagebegehren dagegen (auch) auf die Neuvornahme von Prüfungsteilen gerichtet, wird die Frage nach der Zulässigkeit einer Beschränkung des Klageantrags unterschiedlich beantwortet. Teils wird angeführt, eine solche komme nicht in Betracht, da die Neuvornahme eines Prüfungsteils gedanklich die Aufhebung des vorangegangenen Prüfungsteils als Bewertungsgrundlage voraussetze. Das Ergebnis des neu vorgenommenen Prüfungsteils sei auch im Rahmen der Ermittlung der Gesamtbewertung zu berücksichtigen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 697; für eine Beschränkungsmöglichkeit dagegen: Schlette, DÖV 2002, 816, 818 sowie ohne eigene Begründung unter Bezugnahme hierauf Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113, Rn. 195; insoweit nicht eindeutig: BVerwG, Urt. v. 19.12.2001 - 6 C 14/01 -, juris, Rn. 38). Da – wie im Weiteren dargelegt wird – ein Anspruch auf erneute Durchführung von Teilen der mündlichen Prüfung nicht besteht, bedarf es in dieser Frage indes keiner Entscheidung.
Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzinteresse. Zwar strebt sie mit ihrer Klage nicht das Bestehen, sondern (lediglich) eine Verbesserung ihres Ergebnisses der ersten Staatsprüfung an. Im Falle von sogenannten Verbesserungsklagen ist ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann gegeben, wenn die angestrebte Verbesserung tatsächlich positive Folgen für den Prüfling hat, wenn etwa der Erfolg einer Bewerbung um eine bestimmte Stelle von dem verbesserten Ergebnis abhängt (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 847; Zimmerling/Brehm, Der Prüfungsprozess, 2004, Rn. 226). Die Klägerin hat dargelegt, dass sie Interesse an einer Tätigkeit als Beamtin des höheren Dienstes im öffentlichen Dienst hat. Hierfür ist, dies ist gerichtsbekannt, Voraussetzung aber – abhängig von der konkreten Stelle – regelmäßig das Bestehen beider juristischer Staatsprüfungen mit mindestens der Note „vollbefriedigend“.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 19. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf eine Neubescheidung.
Mit ihren Einwendungen gegen die Klausur SR zeigt die Klägerin keinen Beurteilungsmangel auf.
Die Einwendungen Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 11, Nr. 12, Nr. 14 und Nr. 67 richten sich jeweils gegen die Einschätzung der Prüfer, der jeweils betroffene Aspekt der Klausur habe umfassender oder eingehender geprüft werden müssen. Die Bewertung von Prüfungsleistungen unterliegt nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, juris, Rn. 49) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.02.1993 - 6 C 35/92 -, juris, Rn. 24) ist bei berufsbezogenen Prüfungen – wie hier der ersten juristischen Staatsprüfung – zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen zu unterscheiden. Bei Fachfragen hat das Gericht darüber zu befinden, ob die von dem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder mit der vorgenommenen Begründung jedenfalls vertretbar ist. Lässt die Prüfungsfrage unterschiedliche Ansichten zu, ist dem Prüfer ein Bewertungsspielraum eingeräumt. Dem Prüfling muss dann ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Unter Fachfragen sind alle Fragen zu verstehen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind. Dagegen steht den Prüfern ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zu, soweit sie prüfungsspezifische Wertungen treffen müssen. Dem liegt das Gebot der vergleichenden Beurteilung von Prüfungsleistungen zugrunde, das letztlich aus dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit herzuleiten ist. Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben. Eine gerichtliche Kontrolle würde insoweit die Maßstäbe verzerren. Denn in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eines einzelnen Kandidaten könnte das Gericht nicht die Bewertungskriterien, die für die Gesamtheit vergleichbarer Prüfungskandidaten maßgebend waren, aufdecken, um sie auf eine nur in Umrissen rekonstruierbare Prüfungssituation anzuwenden; vielmehr müsste es eigene Bewertungskriterien entwickeln und an die Stelle derjenigen der Prüfer setzen. Dies wäre aber wiederum mit dem Grundsatz der Chancengleichheit unvereinbar, denn einzelnen Kandidaten würde so die Möglichkeit einer vom Vergleichsrahmen der Prüfer unabhängigen Bewertung eröffnet.
Soweit den Prüfern danach im Hinblick auf prüfungsspezifische Wertungen ein Bewertungsspielraum verbleibt, hat das Gericht lediglich zu überprüfen, ob die Grenzen dieses Spielraums überschritten worden sind, weil die Prüfer etwa von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1993 - 6 C 12/92 -, juris, Rn. 20). Zu diesen prüfungsspezifischen Fragen, die der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen bleiben, gehören insbesondere die Benotung, die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Darstellung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1997 - 6 B 55/97 -, juris, Rn. 5).
Die oben genannten Einwendungen, mit denen die Klägerin vorbringt, entgegen der Einschätzung der Prüfer habe es einer umfassenderen oder eingehenderen Prüfung der jeweils betroffenen Aspekte nicht bedurft, betreffen die Frage nach dem Gewicht, das dem jeweiligen Bearbeitungsteil innerhalb der Klausur beizumessen ist. Bei dieser Frage handelt es sich um eine in den Bewertungsspielraum des Prüfers fallende (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.06.1998 - 6 B 78/97 -, juris, Rn. 3; Zimmerling/Brehm, Der Prüfungsprozess, 2004, Rn. 131), deren Beantwortung einer gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Die Prüfer haben von ihrem Bewertungsspielraum auch nicht in einer dessen Grenzen überschreitenden Weise Gebrauch gemacht.
Mit der Einwendung Nr. 1 – die Aufgabenstellung sei ungeeignet, was daran zu erkennen sei, dass mehr als 50 % der Kandidaten weniger als vier Punkte erreicht hätten – dringt die Klägerin nicht durch. Nach nicht in Zweifel gezogener Auskunft des Beklagten betrug die Durchfallquote keineswegs über 50 %, sondern lediglich 38,13 %. Damit war die Durchfallquote, die in strafrechtlichen Klausuren durchschnittlich 44,48 % beträgt, ungewöhnlich niedrig. Im Übrigen hätte selbst eine Durchfallquote von mehr als 50 % nicht zur Folge, dass ohne Weiteres von der Ungeeignetheit der gestellten Aufgabe auszugehen wäre. Eine hohe Misserfolgsquote kann allenfalls als Indiz für das Vorliegen überzogener Anforderungen eingestuft werden (vgl. BFH, Beschl. v. 05.05.1999 - VII B 343/98 -, juris, Rn. 16).
Entgegen der von der Klägerin zur Einwendung Nr. 4 vorgenommenen Darstellung erkennt die Erstprüferin die Vertretbarkeit des von der Klägerin gewählten Lösungsweges – der Annahme, eine Manifestation der Zueignung liege noch nicht mit dem Ansichnehmen, sondern erst mit dem Veräußern der Uhr vor – an. Sie stellt ergänzend fest, dass die Klägerin sich durch das Einschlagen dieses Lösungsweges allerdings um die Möglichkeit gebracht habe, auch auf das Problem einer wiederholten Zueignung einzugehen. Soweit die Klägerin moniert, dass die Erstprüferin nicht ausführe, welche Folgen dieser Umstand für die Bewertung habe, ist festzustellen, dass die Pflicht der Prüfer zur Begründung ihrer Bewertung nicht so weit reicht, dass jede Einzelheit ausführlich dargestellt werden müsste. Geboten und ausreichend ist vielmehr eine Begründung, die es dem Prüfling ermöglicht, wirksam von seinem Recht zum Vorbringen von Einwänden gegen die Abschlussnote Gebrauch zu machen. Diesen Anforderungen genügt eine Begründung dann, wenn sie die maßgebenden Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben, erkennbar macht (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.1992 - 6 C 3/92 -, juris, Rn. 28; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 632). Eine derartige Begründung liegt – jedenfalls – mit Blick auf die im letzten Absatz auf Seite 2 des Votums der Erstprüferin beginnende zusammenfassende Betrachtung vor.
Auch die Kritik der Erstprüferin, gegen die die Klägerin sich mit Einwendung Nr. 7 wendet, stuft die von der Klägerin gewählte Lösung als vertretbar ein. Die Prüferin vermisst hier lediglich eine Begründung dafür, dass die Klägerin entgegen ihrer im ersten Tatkomplex vertretenen Auffassung nunmehr annimmt, eine Manifestation der Zueignung sei in dem Ansichnehmen und nicht (erst) in der Veräußerung der Uhr zu erblicken. Ob es einer Begründung für diese unterschiedlichen Herangehensweisen bedarf, betrifft die Frage nach dem gebotenen Umfang der Lösung, die in den Bewertungsspielraum der Prüferin fällt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1997 - 6 B 55/97 -, juris, Rn. 5). Soweit die Klägerin in ihrer Klage ausführt, im Sachverhalt der Klausur lägen jeweils tatsächliche Unterschiede vor, die die unterschiedlichen Betrachtungsweisen rechtfertigten, mag dies zutreffen; in der Klausurlösung der Klägerin finden solche tatsächlichen Unterschiede allerdings keine Erwähnung.
Mit der Einwendung Nr. 8 – allein die fehlerhafte Einschätzung, nach welcher die Voraussetzungen einer Notwehrhandlung vorlägen, rechtfertige nicht die Beurteilung der Klausur mit nur 4 Punkten – verkennt die Klägerin, dass die Bewertung der Klausur mit 4 Punkten nicht allein auf die fehlerhafte Annahme einer Notwehrlage gestützt wird. Dass auch die Klägerin selbst davon ausgeht, dass ihre Klausurlösung weitere Fehler aufweist, zeigt in diesem Zusammenhang ihre Formulierung „dieser Bearbeitungsfehler, der einer von wenigen ist“.
Mit der Einwendung Nr. 9 dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Mit dieser macht sie hinsichtlich der Feststellung der Erstprüferin, wonach die Ausführungen der Klägerin zu Frage 2 („Würde bei Vorliegen deutscher Zuständigkeit die Staatsanwaltschaft die Taten von S und T auf jeden Fall verfolgen?“) nicht zutreffend seien, geltend, die Prüferin habe die Pflicht verletzt, jede Kritik verständlich zu begründen. Diesen Bedenken kann sich die Kammer nicht anschließen. Es ist nicht ersichtlich, was an der Feststellung, die Ausführungen der Klägerin zur Frage 2 seien unzutreffend, unverständlich sein könnte. Entgegen der Einschätzung der Klägerin ist die Beantwortung der Frage 2 auch nicht deshalb negativer Kritik entzogen, weil die Frage unklar formuliert wäre. Die Frage 2 gibt deutlich eine konkrete Aufgabenstellung vor und ist auch hinreichend klar formuliert.
Gegen die mit der Einwendung Nr. 10 angegriffene Einschätzung der Erstprüferin bestehen keine Bedenken. Die angegriffene Einschätzung stellt eine Zusammenfassung der mit Begründungen versehenen Einzeläußerungen der Prüferin dar. Ein Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit kann hierin nicht im Entferntesten erkannt werden. Ein solcher ist erst dann anzunehmen, wenn allein die Art der Bemerkungen darauf hindeutet, dass der Korrektor die für eine sachgerechte Beurteilung erforderliche Gelassenheit und emotionale Distanz verloren hat. Pointierte und deutliche Kritik an der Prüfungsleistung begründet aber noch keinen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 24.05.2011 - 2 LB 158/10 -, juris, Rn. 66, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 08.03.2012 - 6 B 36/11 -, juris, insb. Rn. 15; VGH Bad. Württ., Urt. v. 10.11.2010 - 9 S 624/10 -, juris, Rn. 78). Auch dafür, dass die Klausur bei ordnungsgemäßer Bearbeitung nicht innerhalb der zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeit vollständig hätte gelöst werden können, ist nichts ersichtlich. Der Umfang der Klausur liegt vollkommen im Rahmen des Üblichen und dürfte sogar – worauf auch die unterdurchschnittlich niedrige Durchfallquote hindeuten könnte – leicht unterdurchschnittlich sein.
Einwendung Nr. 13 greift nicht durch. Der Zweitgutachter hat sich nicht – was ausreichend gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.1992 - 6 C 3/92 -, juris, Rn. 30; Beschl. v. 07.09.1995 - 6 B 45/95 -, juris, Rn. 6) – auf den Vermerk „einverstanden“ beschränkt, sondern außerdem eine Vielzahl von Randbemerkungen angebracht.
Mit der Einwendung Nr. 68 wendet die Klägerin sich gegen den vermeintlich von der Erstprüferin erhobenen Anspruch, alles hätte in der „4-gliedrigen Abfolge des Gutachtenstils“ erörtert werden müssen. Eine derartige Kritik findet sich im gesamten Votum der Erstprüferin und auch als Randbemerkung an der Klausurlösung jedoch nicht, weder wörtlich noch sinngemäß. Die Einwendung geht daher ins Leere.
Soweit die Klägerin mit der Einwendung Nr. 69 den Vorwurf erhebt, die Prüfer hätten sich mit dem von ihr eingeholten Gutachten nicht auseinandergesetzt, bleibt unklar, aus welchem Umstand die Klägerin auf die mangelnde Auseinandersetzung mit dem Gutachten schließt. Beide Prüfer sind vollständig auf die Einwendungen der Klägerin eingegangen; eines Zitierens des Gutachtens in der Überdenkung bedarf es nicht.
Auch mit ihren Einwendungen gegen die Bewertung der Hausarbeit dringt die Klägerin nicht durch.
Zu dem mit der Einwendung Nr. 15 erhobenen Vorwurf der Klägerin, der Beklagte habe den Erstprüfer ausdrücklich oder stillschweigend dahingehend beeinflusst, dass dieser im Zuge der Neubewertung keine Verbesserung der bisherigen Bewertung vornehme, ist festzustellen, dass der Erstprüfer sowohl mit Schreiben vom 9. August 2011 als auch mit Schreiben vom 7. Januar 2014 angibt, er sei vom Beklagten nicht beeinflusst worden. Umstände, die die Kammer veranlassen, an dieser Angabe zu zweifeln, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Insbesondere erscheint der Umstand, dass der damalige Präsident des Beklagten den neuen Erstprüfer der Hausarbeit persönlich kontaktiert hat, mit Blick auf den Ausnahmecharakter, den Neubewertungen und Wiederholungen von Prüfungsleistungen auf Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs nach der Erfahrung der Kammer im Dienstbetrieb des Beklagten aufweisen, nicht sonderlich bemerkenswert.
Mit den Einwendungen Nr. 16, Nr. 18, Nr. 25 und Nr. 33 wendet die Klägerin sich gegen Kritik des Erstprüfers, mit der dieser feststellt, es habe einer eingehenderen (Einwendungen Nr. 18, Nr. 25 und Nr. 33) oder einer kürzeren (Einwendung Nr. 16) Darstellung des jeweiligen Prüfungspunktes bedurft. Die Frage nach der gebotenen Bearbeitungstiefe ist aber – wie ausgeführt – Teil des dem Prüfer eröffneten Bewertungsspielraums (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1997 - 6 B 55/97 -, juris, Rn. 5), dessen Grenzen vorliegend gewahrt sind. Hinsichtlich der Einwendung Nr. 18 nimmt die Klägerin zu Unrecht an, der Erstprüfer habe ihre Lösung als nicht vertretbar eingestuft.
Gleiches gilt hinsichtlich der Einwendung Nr. 20, mit der die Klägerin sich gegen die Forderung des Erstprüfers nach einer Prüfung der §§ 48, 49, 49a VwVfG wendet. Entgegen der Einschätzung der Klägerin ist eine Prüfung dieser Vorschriften keineswegs fernliegend. Soweit der Erstprüfer insbesondere auf die Entschädigungsbestimmung gemäß § 49 Abs. 6 VwVfG verweist, bringt er hiermit nicht zum Ausdruck, dass deren Voraussetzungen seines Erachtens zu bejahen gewesen wären.
Der mit der Einwendung Nr. 17 behauptete Widerspruch in der Kritik des Erstprüfers liegt nicht vor. Die Kritik des Prüfers betrifft bezüglich der Ausführungen auf Seite 4 der Hausarbeit die Frage, ob das Recht, auf dem eigenen Grundstück Wasser zu fördern, eigentumsrechtlich geschützt ist (Seite 2 des Votums). Dagegen bezieht die Kritik hinsichtlich der Ausführungen auf Seite 2 der Hausarbeit sich auf die Herleitung des Anspruches aus enteignungsgleichem Eingriff (Seite 1 des Votums). Die Ausführungen stehen insoweit in keinerlei Verbindung zueinander.
Auch die Einwendung Nr. 19, mit der die Klägerin moniert, die Einschätzung des Prüfers, die Ausführungen auf Seite 9 ff. der Hausarbeit seien nicht fallbezogen, sei unzutreffend, bleibt ohne Erfolg. Die schon im Rahmen des Widerspruches erhobene Einwendung lässt die vom Prüfer im Rahmen der Überdenkung mit Schreiben vom 7. Januar 2014 vorgenommene Konkretisierung der Kritik unberücksichtigt. Nach dieser handelt es sich bei der Kritik um einen Gesamtverweis auf die Mängel der Hausarbeit, die sich aus der fehlplatzierten Nutzung des Urteilsstils und des vom Erstprüfer so genannten „case-law-Stils“ ergeben.
Zu der Einwendung Nr. 21 ist festzuhalten, dass der Erstprüfer zutreffend davon ausgeht, die Verfahrensdauer habe nicht – wie die Klägerin meint – drei Jahre, sondern lediglich etwas über zwei Jahre betragen (ca. Oktober 2003 bis Januar 2006). Auch die Bezeichnung der von der Klägerin getroffenen Feststellung, aufgrund der Verfahrensdauer sei die Grenze des rechtlich Zumutbaren überschritten, als „apodiktisch“ begegnet keinen Bedenken. Entgegen ihrer Darstellung hat die Klägerin nicht nur keine „ausufernde“, sondern gar keine Begründung für ihre Annahme, die Grenze des Zumutbaren sei überschritten, vorgenommen. Auf der von der Klägerin hinsichtlich der Begründung genannten Seite 14 der Hausarbeit finden sich Ausführungen zur Unbrauchbarkeit des von dem E errichteten Brunnens; erforderlich waren aber Ausführungen zur Unzumutbarkeit der von der Klägerin angenommenen Verfahrensdauer.
Soweit die Klägerin mit der Einwendung Nr. 22 meint, eine negative Bewertung der Alternativprüfung unter der Annahme, es seien Ausnahmeregelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang in die kommunale Satzung aufgenommen, sei aufgrund der insoweit bestehenden Sachverhaltsunklarheit ungerechtfertigt, kann sich dem nicht angeschlossen werden. Eine Sachverhaltsunklarheit hinsichtlich der Frage, ob die Stadt A in ihrer Satzung die Möglichkeit vorgesehen habe, Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zu machen, liegt nicht vor. Der Sachverhalt formuliert, die Stadt A habe eine Satzung erlassen, „wonach eine städtische Wasserleitung mit Anschluss- und Benutzungszwang für das gesamte Gemeindegebiet errichtet wird.“ Finden sich keine weiteren Angaben zum Inhalt der Satzung, ergibt sich hieraus keine Unklarheit, sondern es ist davon auszugehen, dass allein die vorhandenen Angaben den für die Lösung der Aufgaben maßgeblichen Inhalt der Satzung darstellen.
Mit Blick auf die Einwendung Nr. 23 ist festzustellen, dass die Klägerin nicht nur den Fachterminus „Analogie“ nicht verwendet, sondern – entgegen ihrer Darstellung – auch in der Sache keine Analogieprüfung vorgenommen hat. Die Klägerin benennt an keiner Stelle der Hausarbeit die Voraussetzungen einer Analogie und subsumiert auch nicht unter diese.
Mit der Einwendung Nr. 24 wendet sich die Klägerin gegen einen Vorwurf, der nicht im Rahmen der Neubewertung erhoben wurde. Die Randbemerkungen auf Seite 22 der Hausarbeit, auf die die Klägerin sich bezieht, wurden vielmehr im Zuge der Erstkorrektur im Jahr 2007 vorgenommen. Die Einwendung geht daher ins Leere.
Hinsichtlich der Einwendung Nr. 26 ist festzustellen, dass der Erstprüfer detailliert dargelegt hat, worin er die Mängel des betroffenen Teils der Hausarbeit sieht. Er hat konkret ausgeführt, dass die Prüfung der Anspruchsgrundlage (§ 2 Abs. 1 HPflG) nicht vollständig vorgenommen worden sei, dass die Klägerin sich im Rahmen der Prüfung lediglich mit zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes auseinandergesetzt, die übrige Literatur und Rechtsprechung aber im Wesentlichen ausgeblendet habe und dass es nicht dem erwarteten Gutachtenstil entspreche, zum einen gerichtliche Entscheidungen im Rahmen der Prüfung lediglich vergleichend gegenüberzustellen (vom Prüfer so genannter „case-law-Stil“) und zum anderen ein der vorhergehend ermittelten Lösung entgegengesetztes Ergebnis mit der Begründung festzuhalten, die erarbeitete Lösung sei gerichtlich in der Praxis nicht durchsetzbar, ein Anspruch könne daher nicht bejaht werden. Dieser detaillierten und im Übrigen zutreffenden Kritik begegnet die Klägerin nicht hinreichend substantiiert, wenn sie lediglich die Auffassung äußert, sie habe sich vorbildlich kritisch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auseinandergesetzt und es sei prozesstaktisch klug von ihr, von einem klageweisen Vorgehen abzuraten.
Soweit die Klägerin mit der Einwendung Nr. 27 geltend macht, sie habe ihre Auffassung im Rahmen der Prüfung des § 2 Abs. 1 HPflG entgegen der Darstellung des Erstprüfers nicht lediglich auf zwei, sondern auf drei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes gestützt, die dritte Entscheidung sei in der Fußnote 80 genannt, verkennt sie, dass es dem Erstprüfer – wie er auch in seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2014 im Rahmen der Überdenkung ausgeführt hat (Seite 11 f., Bl. 605 f. der Verwaltungsvorgänge des Beklagten) – nicht um die Anzahl der in den Fußnoten genannten Belege geht. Vielmehr verlangt er eine umfassende Bearbeitung im Wege einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung. Da die Frage nach der gebotenen Bearbeitungstiefe und des gebotenen Umfangs der Bearbeitung aber Teil des dem Prüfer eröffneten Bewertungsspielraums ist, dessen Grenzen vorliegend nicht überschritten sind, bestehen gegen diese Forderung keine Bedenken.
Hinsichtlich der Einwendung Nr. 28, mit der die Klägerin vorbringt, sie habe entgegen der Auffassung des Erstprüfers einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff sehr wohl an der fehlenden Unmittelbarkeit des Eingriffs scheitern lassen, räumt der Erstprüfer in der Überdenkung einen Fehler in seinem Votum ein. Er korrigiert sich insoweit dahingehend, dass es nicht der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff, sondern derjenige aus enteignendem Eingriff sei, den die Klägerin nicht an der fehlenden Unmittelbarkeit eines Eingriffes scheitern lasse. Ferner macht der Erstprüfer – worauf er schon im Votum hingewiesen hatte – nochmals deutlich, dass seine Kritik sich allein gegen die Inkonsistenz der Lösung der Klägerin richte, die einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff verneine, da es an der Unmittelbarkeit des Eingriffes fehle, während die Verneinung des Anspruches aus enteignendem Eingriff auf das Fehlen eines anderen Tatbestandsmerkmales gestützt werde, obwohl beide Anspruchsgrundlagen überwiegend und insbesondere hinsichtlich des Merkmals der Unmittelbarkeit identisch seien. Der Prüfer stuft die Prüfung der jeweiligen Anspruchsgrundlage nicht als fehlerhaft ein. Soweit er folglich zum Ausdruck bringt, es sei vorzugswürdig gewesen, beide Anspruchsgrundlagen an dem Merkmal der Unmittelbarkeit des Eingriffs scheitern zu lassen, betrifft dies die Qualität der Lösung. Der Prüfer bewegt sich damit in nicht zu beanstandender Weise im Rahmen des ihm zustehenden Bewertungsspielraums.
Mit der Einwendung Nr. 29 trägt die Klägerin vor, die Kritik des Erstprüfers am Aufbau ihrer Lösung in Teil II. der Hausarbeit sei ungerechtfertigt. Die vom Prüfer dargestellte Regel, nach welcher mit der Prüfung der Anspruchsgrundlage zu beginnen sei, die am ehesten vorliege, existiere nicht. Hierzu ist festzuhalten, dass der Prüfer weder in seinem Votum noch in seiner Stellungnahme im Rahmen der Überdenkung ausdrücklich die Feststellung getroffen hat, der von der Klägerin gewählte Aufbau sei fachlich falsch. Aber auch wenn man die Kritik des Prüfers und insbesondere seine Äußerung im Zuge der Überdenkung, „es wäre angezeigt gewesen, mit der Prüfung des § 1 ProdHaftG zu beginnen“ (Seite 13 der Stellungnahme vom 7. Januar 2014, Bl. 606 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten) dahingehend auslegen will, der Prüfer habe zum Ausdruck bringen wollen, der von der Klägerin gewählte Aufbau sei falsch, so fehlt es der Einwendung der Klägerin an hinreichender Substanz. Es ist Aufgabe des Prüflings, die Vertretbarkeit seiner Auffassung mithilfe objektiver Kriterien einsichtig zu machen. Hierzu gehören Hinweise auf qualifizierte fachwissenschaftliche Äußerungen im Schrifttum, die die Lösung des Prüflings stützen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 08.05.2002 - 2 L 6330/96 -, juris, Rn. 61; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 580; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 394, 404 m.w.N.). Hier hat der Prüfer unter – entgegen der Auffassung der Klägerin zutreffender – Bezugnahme auf das Lehrbuch Medicus, Bürgerliches Recht, 22. Aufl. 2009, Rn. 11 die Position eingenommen, es sei diejenige Anspruchsgrundlage zuerst zu prüfen, die am ehesten vorliege. Dem begegnet die Klägerin mit der bloßen Behauptung, eine solche Regel existiere nicht. Weder in ihrem Schriftsatz noch in dem von ihr eingeholten Gutachten findet sich allerdings die Benennung einer Fundstelle, die einen anderen als den vom Prüfer bevorzugten Aufbau vorschlägt. Allerdings ist der von der Klägerin gewählte Aufbau auch unbeschadet der Frage danach, ob eine Prüfung mit „derjenigen Anspruchsgrundlage, die am ehesten vorliegt“, zu beginnen ist, fehlerhaft. Denn die Klägerin prüft einen Anspruch aus § 1 ProdHaftG nach dem aus §§ 74, 75 der Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landrecht hergeleiteten allgemeinen Aufopferungsanspruch, obwohl dieser im Verhältnis zu gesetzlich geregelten Entschädigungsansprüchen subsidiär ist. Hierauf weist auch der Erstprüfer in seinem Votum hin (Seite 7 f.).
Entgegen der Einwendung Nr. 31 besteht mit dem Anspruch aus § 1 ProdHaftG auch ein gegenüber dem allgemeinen Aufopferungsanspruch vorrangiger gesetzlich geregelter Anspruch. Die insoweitige Kritik des Erstprüfers ist auch nicht deshalb ungerechtfertigt, weil sich – wie die Klägerin meint – die Frage nach der Subsidiarität nur dann stellte, wenn ein allgemeiner Aufopferungsanspruch bejaht werde. Der Aufopferungsanspruch wird nicht etwa im Wege der Konkurrenz durch vorrangige Ansprüche lediglich verdrängt. Vielmehr gelangt er, wenn ein vorrangiger Anspruch besteht, gar nicht erst zur Entstehung (vgl. BGH, Urt. v. 31.01.1966 - III ZR 118/64 -, juris, Rn. 75). Die Klägerin hat den allgemeinen Aufopferungsanspruch aber inhaltlich geprüft, ohne zuvor untersucht zu haben, ob dessen Entstehung durch das Bestehen vorrangiger Ansprüche – hier des Anspruches aus § 1 ProdHaftG – ausgeschlossen ist.
Die Einwendung Nr. 30, nach welcher die Kritik des Prüfers, die Klägerin habe die Tatbestandsmerkmale „Eingriff“ und „Zwang“ des allgemeinen Aufopferungsanspruches in verengender Weise gleichgesetzt, unzutreffend sei, da die von der Klägerin gewählte Lösung der von dem Autor Ossenbühl vertretenen Auffassung entspreche, greift nicht durch. Die von der Klägerin zitierte Auffassung wurde in der Fachliteratur zwar vertreten; die Ausführungen in der Hausarbeit entsprechen ihr indes nicht. Die Klägerin hat die Tatbestandsmerkmale „Eingriff“ und „hoheitlicher Zwang“ auf Seite 44 ihrer Hausarbeit eigenständig nebeneinandergestellt, während der Autor Ossenbühl das Merkmal des hoheitlichen Zwangs anstelle desjenigen des Eingriffs verwendet (vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 1991, S. 113; in der aktuellen Auflage wird dagegen allein das Tatbestandsmerkmal des Eingriffs verwendet, vgl. Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 2013, S. 138-140).
Die mit der Einwendung Nr. 32 angegriffene Kritik, nach der die Klägerin nicht im Gutachtenstil, sondern in einem „case-law-Stil“ prüfe, ist nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob – wie die Klägerin meint – das Staatshaftungsrecht tatsächlich case law sei. Denn die betroffene Kritik bezieht sich, was der Prüfer in der Überdenkung nochmals betont, auf die Prüfung des § 2 Abs. 1 HPflG. Bei diesem handelt es sich um eine formell-gesetzliche Anspruchsgrundlage, deren Prüfung im Gutachtenstil möglich ist.
Entgegen der Einwendung Nr. 34 ist davon auszugehen, dass dem Erstprüfer das von der Klägerin eingeholte Gutachten aus dem Jahr 2009 vorgelegt wurde. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten wurden dem Erstprüfer „- wie im Vergleich festgelegt - die Einwendungen der Kandidatin aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsverfahren sowie die Voten und Stellungnahmen der bisherigen Prüfer“ mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 übersandt (Blatt 372 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten). Dies gilt entsprechend für die Einwendung Nr. 65, mit der die Klägerin den Vorwurf erhebt, beiden Prüfern der Hausarbeit seien die Stellungnahmen der vorherigen Prüfer nicht zur Kenntnis gebracht worden.
Mit Blick auf Einwendung Nr. 35 ist festzuhalten, dass ein Beurteilungsausfall hinsichtlich des Votums des Zweitprüfers nicht festzustellen ist. Schließt der Zweitprüfer sich lediglich der Bewertung des Erstprüfers an, bestehen hiergegen – wie schon hinsichtlich der Einwendung Nr. 13 gegen die Klausur SR ausgeführt – keine Bedenken. Auch vorliegend beschränkt der Zweitprüfer sich allerdings nicht darauf, sich dem Votum des Erstprüfers anzuschließen, sondern stellt darüber hinaus weitere eigene Erwägungen an.
Soweit die Klägerin mit der Einwendung Nr. 66 vorbringt, das zweite hinsichtlich der Bewertung der Hausarbeit von ihr eingeholte Gutachten aus dem Jahr 2013 sei den Prüfern für die Überdenkung nicht übersandt worden, ist hinsichtlich des Erstprüfers festzustellen, dass dieser das Gutachten erhalten haben muss. Er nimmt in seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2014 ausdrücklich auf dieses Bezug (Seite 4, Bl. 598 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten). Auch der Zweitprüfer hat – nachträglich im gerichtlichen Verfahren – das Gutachten erhalten und sich hierzu geäußert. Dass der Beklagte das Überdenken insoweit im gerichtlichen Verfahren nachgeholt hat, ist unschädlich. Es ist zulässig und kann sogar geboten sein, ein vollständig unterbliebenes Überdenkungsverfahren während des gerichtlichen Verfahrens nachzuholen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.02.1993 - 6 C 35/92 -, juris, Rn. 40; Beschl. v. 10.10.1994 - 6 B 73/94 -, juris, Rn. 18). Dies gilt erst recht im Hinblick auf einzelne Aspekte des Überdenkungsverfahrens. Maßgeblich ist allein, dass der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch des Prüflings auf ein Überdenken der Prüfungsentscheidung tatsächlich erfüllt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.1994 - 6 B 42/94 -, juris, Rn. 5; Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 20/98 -, juris, Rn. 13).
Die Einwendungen gegen die Klausur VR bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
Hinsichtlich der Einwendung Nr. 36, mit der die Klägerin geltend macht, der Erstprüfer habe sich nicht mit der Begründung der Klage im Verfahren 6 A 229/08 sowie dem Inhalt des von ihr eingeholten Gutachtens auseinandergesetzt, ist festzustellen, dass der Prüfer in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2014 im Rahmen der Überdenkung ausdrücklich angibt, eine „vollständige Akte“ erhalten zu haben. Die von der Klägerin behauptete Pflicht, vorliegend eine Prüfung nicht nur nach den im Regelfall geltenden Maßstäben durchzuführen, sondern die Bewertung in einer wissenschaftlichen Ansprüchen genügenden Weise und unter genauer Bezeichnung der einbezogenen Unterlagen vorzunehmen, besteht nicht.
Soweit die Klägerin sich mit der Einwendung Nr. 37 gegen die Verwendung ihres Erachtens unklarer Begriffe wie etwa „äußerst unglücklich“, „schlicht“, „oberflächlich“, „wenig strukturiert“ und „unpräzise“ wendet und hierzu anführt, der Prüfer verletze mit dem Einsatz dieser Begriffe seine Pflicht zur Unterscheidung zwischen richtiger und falscher Antwort, kann dem nicht gefolgt werden. Eine – gerichtlich voll überprüfbare – Unterscheidung in „richtig“, „falsch“ und „vertretbar“ ist lediglich hinsichtlich fachspezifischer Wertungen vorzunehmen. Die Verwendung der von der Klägerin monierten Begriffe erfolgt indes nicht im Rahmen fachspezifischer Wertungen, sondern sie bezieht sich ausschließlich auf die Qualität der Darstellung und Argumentation. Insoweit ist dem Prüfer ein Bewertungsspielraum eröffnet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.1994 - 6 B 73/94 -, juris, Rn. 14; Urt. v. 21.10.1993 - 6 C 12/92 -, juris, Rn. 20), in dessen Rahmen die Verwendung wertender Begriffe nicht nur möglich, sondern – worauf der Erstprüfer im Rahmen der Überdenkung auch hinweist – geradezu unumgänglich ist.
Bezüglich der Einwendung Nr. 38, nach der die Anmerkung des Erstprüfers, der gewählte Obersatz sei falsch, unzutreffend sei, da der verwendete Obersatz der ständigen Praxis der Verwaltungsgerichte entspreche, ist zu bemerken, dass mangels Zuständigkeit eine „ständige Praxis der Verwaltungsgerichte“ im Hinblick auf Obersätze in Organstreitverfahren nicht existiert. Die Einschätzung des Erstprüfers ist zutreffend, der von der Klägerin verwendete Obersatz (“Das Organstreitverfahren ist begründet, wenn das Bundesverfassungsgericht feststellt, dass die Nichtausfertigung, also das Unterlassen, des Bundespräsidenten gegen das Grundgesetz – hier also gegen Art. 82 I S. 1 GG – verstößt, § 67 BVerfGG.“) ist falsch.
Auch mit der Einwendung Nr. 39 dringt die Klägerin nicht durch. Soweit der Erstprüfer ausführt, dass „das [Anm. des Gerichts: der gewählte Obersatz] deswegen nicht problematisch ist“, setzt er sich damit nicht in Widerspruch zu seiner Aussage, der Obersatz sei unzutreffend. Vielmehr betrifft die monierte Aussage gerade die Frage, warum der Lösungsweg der Klägerin trotz Verwendung eines falschen Obersatzes die richtige Richtung einschlägt.
Soweit die Klägerin mit der Einwendung Nr. 40 vorbringt, die Kritik des Erstprüfers, sie habe versäumt, „gleich auf den Meinungsstreit [Anm. des Gerichts: zum Umfang des Prüfungsrechtes des Bundespräsidenten] einzugehen“, sei unberechtigt, kann sich dem nicht angeschlossen werden. Der Prüfer bemängelt insoweit deutlich und nachvollziehbar den Aufbau der Prüfung, von der er erwartet hätte, dass diese mit der Darstellung des Meinungsstreits zum Umfang des Prüfungsrechtes des Bundespräsidenten beginnt und sich erst im Weiteren und ausführlicher mit der formellen Verfassungskonformität des Gesetzes befasst. Diese Kritik betrifft zum einen einen in den Beurteilungsspielraum des Prüfers fallenden Aspekt – die Konsequenz des Aufbaus und damit die Qualität der Lösung –, zum anderen ist sie berechtigt und zutreffend. Insbesondere erfolgt die Feststellung der formellen Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes isoliert und ohne einen Anknüpfungspunkt zum gewählten Prüfungsaufbau.
Mit den Einwendungen Nr. 41, Nr. 48 und Nr. 51 bestreitet die Klägerin, dass die vom Prüfer zu den jeweils betroffenen Aspekten geforderte eingehendere Prüfung erforderlich sei. Die Frage nach dem gebotenen Umfang der Darstellung eines Prüfungspunktes ist aber – wie ausgeführt – Bestandteil des dem Prüfer eröffneten Bewertungsspielraumes, dessen Grenzen vorliegend auch nicht überschritten wurden.
Die Einwendung Nr. 42 bezieht sich auf die Kritik des Erstprüfers, die Klägerin habe hinsichtlich der Frage nach dem Bestehen eines materiellen Prüfungsrechtes des Bundespräsidenten zu wenige Gegenargumente eingebracht. Die Klägerin meint, dies treffe nicht zu, sie habe vielmehr sämtliche in der Literatur vertretenen Argumente aufgezählt. Auch mit dieser Einwendung hat die Klägerin indes keinen Erfolg. Denn die Klägerin entkräftet ihren Vortrag selbst, indem sie auf Blatt 69 des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. Juli 2015 ausführt, sie habe „annähernd alle in der Literatur vertretenen Auffassungen“ – mithin gerade nicht sämtliche – dargestellt.
Mit der Einwendung Nr. 43 stellt die Klägerin der Einschätzung des Erstprüfers, nach der die Argumentation der Klägerin mit dem Wortlaut des Art. 82 GG nicht überzeugend sei, um einen Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip zu verneinen, ihre eigene Einschätzung entgegen und äußert, ihre Argumentation sei durchaus überzeugend. Hiermit begegnet die Klägerin der Kritik des Prüfers nicht wirksam. Hinsichtlich der Gewichtung der Überzeugungskraft von Argumenten ist dem Prüfer ein Bewertungsspielraum eröffnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 - 6 C 18/93 -, juris, Rn. 33; Nds. OVG, Urt. v. 19.08.2015 - 2 LB 276/14 -, juris, Rn. 59). Die Grenzen dieses Bewertungsspielraumes hat der Prüfer gewahrt, insbesondere hat er – was erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 - 6 C 18/93 -, juris, Rn. 33) – seine Einschätzung nachvollziehbar begründet.
Zur Einwendung Nr. 44 ist festzustellen, dass der Prüfer die Meinung, der Bundespräsident verfüge über ein unbeschränktes Prüfungsrecht, weder ausdrücklich noch implizit vertritt. Soweit die Klägerin sich gegen die Forderung des Prüfers nach einer näheren Auseinandersetzung mit dem Argument, das Bundesverfassungsgericht könne erst nach Ausfertigung eines Gesetzes tätig werden, wendet, ist die – wie dargelegt – in den Bewertungsspielraum des Prüfers fallende Frage nach der gebotenen Ausführlichkeit der argumentativen Auseinandersetzung betroffen. Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin zu Art. 61 und 56 GG. Ein Beurteilungsfehler liegt nicht vor.
Worin die Klägerin den Widerspruch, den sie mit der Einwendung Nr. 45 moniert, in den Ausführungen des Prüfers sieht, ist nicht nachvollziehbar. Auch der Prüfer selbst vermag in der Überdenkung einen solchen nicht zu erkennen. Soweit der Prüfer ausführt, die Darstellung der Klägerin zur Wirkungsweise der Richtlinie deute auf Missverständnisse hin, handelt es sich hierbei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine fehlplatzierte Spekulation, sondern um eine Beschreibung des Eindrucks, den der Prüfer im Rahmen der Nutzung des ihm bei der Gewichtung der Qualität der Argumentation der Klägerin eröffneten Bewertungsspielraumes gewonnen hat.
Mit der Einwendung Nr. 46 bringt die Klägerin vor, der Vorwurf des Erstprüfers, sie habe die Meinung des Bundestages thematisiert, ohne einen konkreten Anknüpfungspunkt im Prüfungsaufbau zu finden, verfange nicht. Sie habe einen sehr konkreten Anknüpfungspunkt im Prüfungsaufbau gewählt, indem sie erläutert habe, dass der Bundestag sein Ziel lediglich im Wege einer Verfassungsänderung erreichen könne. Einen Beurteilungsfehler zeigt die Klägerin hiermit nicht auf. Die in Rede stehende Passage der Klausurlösung beginnt unmittelbar nach dem Gliederungspunkt „3.“ mit dem Satz „Letztlich ist auch die Auffassung des Bundestages […] falsch.“ Damit bleibt – wie vom Prüfer ausgeführt – unklar, woran die Klägerin anknüpft und was sie zu prüfen beabsichtigt. Im Übrigen lautet der Bearbeitungsvermerk lediglich „Wird der Antrag Erfolg haben?“. Nach dem Weg, auf dem der Bundestag sein Ziel erreichen könne, war nicht gefragt.
Auch die Einwendung Nr. 47 hat keinen Erfolg. Die Klägerin stellt mit dieser dar, dass sie sich entgegen der ihres Erachtens polemisierenden Kritik des Erstprüfers nicht darauf beschränkt habe, die Banalität auszuführen, dass die Verfassung geändert werden könne. Vielmehr habe sie dargestellt, dass das Ziel des Bundestages – die Umgestaltung der Deutsche Bahn AG in eine bundesunmittelbare Anstalt – nur über eine Verfassungsänderung erreicht werden könne. Gegen die Kritik des Prüfers ist indes nichts einzuwenden. Die Klägerin führt auf Seite 12 der Klausurlösung aus, Art. 87e GG müsse geändert werden, damit dem „Wunsch des Bundestages, die Bahn in öffentlich-rechtlicher Form zu führen“, genügt werden könne. Sodann stellt sie im Groben dar, wie eine Änderung des Grundgesetzes zu erfolgen habe. Ein Zusammenhang mit der Aufgabenstellung – der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Organstreitverfahrens – besteht insoweit nicht.
Entgegen der Einwendung Nr. 49 legt die Verwendung der vom Erstprüfer gebrauchten und von der Klägerin monierten Begriffe („allenfalls oberflächlich“, „sehr oberflächlich“, „überflüssig“, „sehr unglücklich“, „unpräzise“, „schwach“, „schlicht“, „äußerst unglücklich“, „einfach ignoriert“) nicht den Schluss nahe, der Prüfer habe sich von unsachlichen Beweggründen leiten lassen. Wie bereits oben hinsichtlich der Einwendung Nr. 37 dargelegt, verwendet der Prüfer die monierten Begriffe im Rahmen der Gewichtung der Qualität der Argumentation und Darstellungsweise der Klägerin. Die Nutzung wertender Begriffe ist hierbei – wie ausgeführt – nicht nur zulässig, sondern regelmäßig sogar unumgänglich. Auch das Sachlichkeitsgebot hat der Erstprüfer durch die Verwendung der von der Klägerin monierten Begriffe nicht im Ansatz verletzt. Hinsichtlich des insoweit geltenden Maßstabes wird auf die Ausführungen zur Einwendung Nr. 10 verwiesen.
Anders als die Klägerin mit der Einwendung Nr. 50 äußert, leidet die Beurteilung des Erstprüfers nicht unter einem „Abwägungsdefizit“. Ob – wie die Klägerin meint – die von dem Erstprüfer aufgezählten Stärken ihrer Bearbeitung im Verhältnis zu den aufgezählten Schwächen nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt worden sind, ist keine Frage, auf die die Abwägungsfehlerlehre Anwendung findet. Das Finden einer Gesamtbeurteilung unter Einbeziehung der Stärken und Schwächen der Klausurlösung ist vielmehr gerade ureigenster Bestandteil des Bewertungsspielraums des Prüfers. Eine Überschreitung dessen Grenzen ist von der Klägerin weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
Mit der Einwendung Nr. 70 moniert die Klägerin, die Prüfer der Klausur VR hätten versäumt, sich mit dem von ihr vorgelegten Gutachten auseinanderzusetzen. Dieser Vorwurf ist unzutreffend. In der Überdenkung geben beide Prüfer ausdrücklich an, ihre Bewertung in Kenntnis des Gutachtens vorgenommen zu haben (Bl. 591, 594 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten).
Auch mit den Einwendungen hinsichtlich der mündlichen Prüfung legt die Klägerin keinen Bewertungsmangel dar.
Mit der Einwendung Nr. 53 dringt sie nicht durch. Sie trägt vor, hinsichtlich der einzigen Mitkandidatin habe im Öffentlichen Recht ein vollständiger Leistungsausfall vorgelegen, der mit 0 Punkten zu bewerten gewesen wäre. Durch die höhere Bewertung sei der Mitkandidatin ein Bonus gewährt worden, der ihr selbst vorenthalten geblieben sei. Hierzu ist zu bemerken, dass die Beurteilung der Leistungen der Mitkandidatin allein dem Prüfungsausschuss obliegt, dessen Mitglieder im Überdenkungsverfahren detailliert und schlüssig dargelegt haben, dass bei der anderen Kandidatin kein „vollständiger Leistungsausfall“ festzustellen gewesen sei (vgl. Bl. 612 ff. der Verwaltungsvorgänge des Beklagten). Soweit die Klägerin argumentiert, die andere Kandidatin habe zu Unrecht einen „Bonus“ von drei Punkten erhalten, der ihr selbst verwehrt geblieben sei, fordert sie – worauf der Beklagte zutreffend hinweist – Gleichheit im Unrecht.
Die Einwendung Nr. 54 wurde durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Die Klägerin behauptet insoweit, die Prüfung im Öffentlichen Recht sei fehlerhaft verlaufen, weil das mit der anderen Kandidatin geführte Gespräch lediglich etwa 4 Minuten in Anspruch genommen habe, da diese keine oder nur kurze unbrauchbare Antworten gegeben habe, während die restliche Prüfungszeit durch an sie – die Klägerin – gerichtete Fragen bestritten worden sei, wodurch sie nicht, wie gesetzlich vorgesehen, 12 Minuten, sondern mehr als 20 Minuten geprüft worden sei. Bereits in der Überdenkungsphase haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses übereinstimmend eingeräumt, dass der Redeanteil der Klägerin zwar höher als derjenige der Mitkandidatin gewesen sei, der Unterschied aber nicht den behaupteten Umfang gehabt habe. Entsprechendes hat auch die Beweisaufnahme ergeben. Während die Zeugen C. und E. keine konkrete Erinnerung mehr an die zeitlichen Anteile der beiden Kandidatinnen innerhalb der Prüfung hatten, hat der Zeuge Prof. Dr. D. wiederholt, dass der Redezeitanteil der Klägerin höher gewesen sei als derjenige der Zeugin E.. Grund hierfür sei gewesen, dass die Leistung der Zeugin E. deutlich schwächer gewesen sei als die der Klägerin. Die Zeugin E. habe nur kurze Antworten gegeben, während die Klägerin häufig länger überlegt und auch längere Antworten gegeben habe. Die Anzahl der an die Kandidatinnen gerichteten Fragen sei aber jeweils in etwa gleich gewesen, die Kandidatinnen seien abwechselnd befragt worden. Diese Wahrnehmung wird durch die Aussage des Zeugen Dr. B. bestätigt, der angegeben hat, der Zeuge Prof. Dr. D. sei im Wesentlichen zwischen den Kandidatinnen „gesprungen“ und habe nur vereinzelt mehrere Fragen hintereinander an dieselbe Kandidatin gerichtet. An Glaubhaftigkeit gewinnt diese Aussage zusätzlich dadurch, dass der Zeuge Dr. B. außerdem detailliert geschildert hat, dass und auf welche Weise er bei mündlichen Prüfungen auf eine gleichmäßige Befragung der Kandidaten achte und gegebenenfalls interveniere, wozu er vorliegend aber keinen Anlass gesehen habe.
Im Übrigen sind Unterschiede in den Redezeitanteilen von Kandidaten, selbst wenn sie erheblich ausfallen, nicht zwingend zu beanstanden. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen vom 2. November 1993 (GVBl. S. 561) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 26. September 2001 (GVBl. S. 643; nachfolgend NJAVO a.F.), der gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen vom 25. September 2003 (GVBl. S. 356) auf die Prüfung der Klägerin Anwendung findet, beträgt die Dauer jedes der vier Prüfungsgespräche bei fünf Prüflingen etwa 60 Minuten. Eine exakt gleiche Gestaltung der Redezeitanteile ist hierdurch und auch sonst nicht – insbesondere auch nicht durch den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Chancengleichheit – geboten. Unterschiede sind insoweit unvermeidbar prüfungsimmanent. Eine Grenze ist erst erreicht, wenn vorhandene Unterschiede (neben der Prüfungszeit auch in der Zahl und dem Schwierigkeitsgrad der Fragen) dazu führen, dass insgesamt von einer Vergleichbarkeit der Prüfungsleistungen nicht mehr die Rede sein kann (vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 769; VG Göttingen, Urt. v. 01.09.2005 - 4 A 175/03 -, juris, Rn. 61). Dies ist vorliegend allerdings weder nach den Darstellungen der Zeugen noch nach der Behauptung der Klägerin der Fall.
Die Einwendung Nr. 55, mit der die Klägerin geltend macht, die vom Fachprüfer im Öffentlichen Recht gestellte Frage nach der Magna Charta von 1215 verlasse weiträumig den Fächerkanon des § 16 NJAVO, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Denn gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen vom 22. Oktober 1993 (GVBl. S. 449) in der Änderungsfassung vom 18. September 2001 (GVBl. S. 614; nachfolgend NJAG a.F.), der gemäß Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen vom 18. September 2003 (GVBl. S. 346) auf die Prüfung der Klägerin Anwendung findet, schließen die Pflicht- und Wahlfächer die philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen ein. Die gerügte Frage bewegt sich daher im Rahmen des Zulässigen.
Soweit die Klägerin mit der Einwendung Nr. 56 einen Beurteilungsfehler darin sieht, dass die Bewertung ihrer Leistung im Öffentlichen Recht unter anderem damit begründet worden sei, dass ihre Antwort auf die Frage, wo außer im Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung noch ein Richtervorbehalt geregelt sei, nicht schnell genug gegeben worden sei, kann sich dem nicht angeschlossen werden. Ein Prüfer bewegt sich im Rahmen seines Bewertungsspielraums, wenn er bei der Bewertung von Antworten in der mündlichen Prüfung einbezieht, wie lange der betroffene Kandidat benötigt, um eine (zutreffende) Antwort zu geben (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 - 6 C 18/93 -, juris, Rn. 33). Dies gilt vorliegend umso mehr, als es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad handelt. Aus welchem Grunde die Klägerin meint, die in Rede stehende Frage sei für die erste juristische Staatsprüfung ungeeignet, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Auch mit der Einwendung Nr. 57 dringt die Klägerin nicht durch. Mit dieser wendet sie sich dagegen, dass der Fachprüfer ihr, als sie eine Antwort auf die Frage, wo im Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung weitere Richtervorbehalte geregelt seien, in das Wort gefallen und eine Antwort so verhindert habe. Sie – die Klägerin – sei hierdurch verunsichert gewesen, das Verhalten des Fachprüfers habe sie fassungslos gemacht. Der Prüfungsausschuss und der jeweilige Fachprüfer gestalten Organisation und Ablauf der mündlichen Prüfung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.02.1995 - 6 B 87/94 -, juris, Rn. 4). Eine Grenze ist erst dort erreicht, wo ein Prüfling durch einen sachlich unrichtigen Einwurf oder Hinweis des Prüfers aus dem Konzept gebracht wird (vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 770). Vorliegend hat die Klägerin selbst ausgeführt, dass sie, als sie vom Fachprüfer unterbrochen wurde, im Begriff war, aus dem Gesetz zu zitieren. Da ein Zitieren aus dem Gesetz aber keine zutreffende Antwort auf die Frage danach, wo ein Richtervorbehalt geregelt ist, darstellen kann, war das Eingreifen durch den Fachprüfer gerechtfertigt.
Mit der Einwendung Nr. 58 hat die Klägerin keinen Erfolg. Sie gibt an, sie habe auf die Frage des Fachprüfers im Öffentlichen Recht, des Zeugen Prof. Dr. D., was die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage seien, geantwortet, dass es der Bekanntgabe oder der Zustellung eines belastenden Verwaltungsaktes bedürfe. Im Rahmen der Begründung der Bewertung der mündlichen Prüfung im Öffentlichen Recht habe der Fachprüfer geäußert, dies sei falsch. Die Beweisaufnahme hat diese Behauptung nicht bestätigt. Schon im Überdenkungsverfahren hat der Fachprüfer angegeben, insoweit keine konkreten Erinnerungen mehr zu haben. In seinen Unterlagen habe er allerdings notiert „§ 42, Anfechtungsklage, VA“. Diese Notiz habe er mit einem Häkchen als richtige Antwort markiert. Hieraus leitete er ab, dass die Klägerin die richtige Antwort gegeben und er die Antwort auch als richtig gewertet habe. In der mündlichen Verhandlung haben sämtliche Zeugen angegeben, sich an diesen Teil der Prüfung nicht mehr erinnern zu können. Gerade dieser Umstand – das Fehlen einer Erinnerung bezüglich der Frage nach den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage bei allen drei Prüfern – legt nach Auffassung der Kammer allerdings nahe, dass die richtige Antwort der Klägerin auch als zutreffend gewertet worden ist. Die Kammer teilt insoweit die Einschätzung der Zeugen Prof. Dr. D. und Dr. B., dass zum einen die von der Klägerin behauptete Fehleinschätzung durch den Fachprüfer in einer derart grundlegenden Frage schon unwahrscheinlich ist, dass zum anderen eine solche Fehleinschätzung den anderen Prüfern aber jedenfalls aufgefallen, von ihnen angesprochen worden und ihnen der Sachverhalt daher in Erinnerung geblieben wäre.
Auch die der Einwendung Nr. 59 zu Grunde liegende Behauptung der Klägerin wurde durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Nach Darstellung der Klägerin hat der Fachprüfer im Zivilrecht, der Zeuge Dr. B., nach der Schilderung eines Sachverhaltes dazu aufgefordert, in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen zu nennen, deren Ordnung allerdings noch zurückzustellen. In der Begründung der Bewertung habe der Fachprüfer dann allerdings angegeben, die Klägerin habe es versäumt, die von ihr genannten Anspruchsgrundlagen zu ordnen. Der Fachprüfer selbst hat dagegen in der Überdenkung ausgeführt, die Prüfung habe nach der Schilderung des Sachverhaltes nicht mit einer Frage nach in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen begonnen, sondern er habe gefragt, worauf das Begehren des V gegen K und gegen H überhaupt gerichtet sein könnte und welche Arten von Ansprüchen in Betracht kämen (Bl. 619 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten). Beide Kandidatinnen hätten gleichwohl sofort mit der Nennung von Normen begonnen. Die Klägerin habe lediglich – nach vertieftem Blättern im Gesetz – Rechtsvorschriften genannt, ohne dabei auszuführen, gegen wen die betroffenen Anspruchsgrundlagen sich richten und worauf sie jeweils gerichtet sind. Während die Zeugen Prof. Dr. D. und E. zu diesem Aspekt keine Erinnerung hatten, hat der Zeuge Dr. B. in der mündlichen Verhandlung eine mit dieser Darstellung im Wesentlichen inhaltsgleiche Aussage getroffen und dabei insbesondere wiederholt und betont, dass er zunächst um die Nennung von Anspruchsarten – nicht von Anspruchsgrundlagen – gebeten habe. Gestützt wird die Aussage des Zeugen Dr. B. durch die Aussage des Zeugen C., der zwar überwiegend keine Erinnerung mehr an diesen Aspekt der Prüfung hatte, sich allerdings noch daran erinnerte, dass in der zivilrechtlichen Prüfung Anspruchsgrundlagen häufig „in den Raum geworfen“ worden seien und er dies für ungewöhnlich gehalten habe. Glaubhaft erscheint die Aussage des Zeugen Dr. B. auch deshalb, weil er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, die Klägerin sei die erste, die im Laufe seiner langjährigen Prüfertätigkeit Einwendungen gegen eine von ihm durchgeführte Prüfung erhoben habe. Dieser Umstand hat den Zeugen nach dem Eindruck, den er in der mündlichen Verhandlung vermittelt hat, ersichtlich zu einer selbstkritischen Betrachtung seines Vorgehens in der Prüfung im Zivilrecht veranlasst. Aus diesem Grunde ist anzunehmen, dass der Ablauf der Prüfung dem Zeugen trotz des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums von annähernd drei Jahren in Erinnerung geblieben ist.
Mit der Einwendung Nr. 60 wendet sich die Klägerin dagegen, dass im Rahmen der Bewertung negativ berücksichtigt worden sei, dass sie auf die Frage, welche Norm einem gutgläubigen Eigentumserwerb entgegenstehen könne, § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB genannt habe. Es treffe zwar zu, dass sie diese Norm genannt habe. Sie habe ihren Fehler jedoch bemerkt und die zutreffende Norm – § 935 Abs. 1 Satz 2 BGB – genannt. Der Fachprüfer bestätigt diesen Geschehensablauf im Rahmen der Überdenkung im Wesentlichen, ergänzt aber, dass die Korrektur der Antwort erst auf seine Nachfrage erfolgt sei (Blatt 620 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten). Dies wird von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Damit hat die Klägerin, was sie auch selbst einräumt, eine unzutreffende Antwort gegeben, deren Gewichtung in den Bewertungsspielraum des Prüfungsausschusses fällt. Die Grenzen des Bewertungsspielraums werden durch eine negative Berücksichtigung der zunächst fehlerhaften Antwort nicht überschritten.
Mit der Einwendung Nr. 61 wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Bewertung ihrer Leistungen im Zivilrecht unter anderem damit begründet worden sei, dass sie nicht sogleich auf einen Anspruch aus angemaßter Eigengeschäftsführung eingegangen sei. Diese Kritik verkenne jedoch den Lauf der Prüfung. Die Mitkandidatin habe von einem möglichen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gesprochen. Hierauf habe sie – die Klägerin –, sobald sie die Möglichkeit dazu gehabt habe, angemerkt, dass nicht eine Geschäftsführung ohne Auftrag, sondern eine Geschäftsanmaßung vorliege. Außerdem habe sie die zutreffenden Vorschriften hierzu genannt. Dieser Darstellung ist der Fachprüfer, der Zeuge Dr. B., bereits in der Überdenkung entgegengetreten. Er hat detailliert geschildert, dass die Klägerin trotz ausreichender Gelegenheit einen Anspruch aus angemaßter Eigengeschäftsführung nicht erwähnt, sondern nach einem helfenden Hinweis lediglich die zutreffenden Vorschriften zitiert habe, ohne hierzu weitere Ausführungen zu machen (Bl. 620 f. der Verwaltungsvorgänge des Beklagten). Das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt diese Darstellung. Der Zeuge Dr. B. hat in der mündlichen Verhandlung seine in der Überdenkungsphase vorgenommenen Ausführungen im Wesentlichen inhaltsgleich wiederholt und dabei insbesondere angegeben, die Klägerin habe einen Anspruch aus angemaßter Eigengeschäftsführung erst genannt, als er selbst darauf hingewiesen habe, dass der Anspruchsgegner im geschilderten Sachverhalt sich wie ein Eigentümer geriert, sich die Eigentümerstellung also angemaßt habe. Während die Zeugen C. und E. zu diesem Punkt keinerlei Erinnerung mehr hatten, erinnerte sich der Zeuge Prof. Dr. D. noch daran, dass im Zivilrecht häufig erst auf genauere Nachfrage eine Anspruchsgrundlage genannt worden sei. Diese Aussage stützt zwar die Aussage des Zeugen Dr. B. nicht unmittelbar; sie zeichnet allerdings ein Gesamtbild der Prüfung im Zivilrecht, in das sich die Aussage des Zeugen Dr. B. ohne Weiteres einfügt. Wie bereits zu Einwendung Nr. 59 ausgeführt wurde, ist die Aussage des Zeugen Dr. B. auch deshalb als glaubhaft einzustufen, weil die Einwendungen der Klägerin gegen die mündliche Prüfung im Zivilrecht die ersten waren, denen sich der Zeuge ausgesetzt sah, weshalb anzunehmen ist, dass sich die Erinnerung an die mündliche Prüfung der Klägerin bei ihm besonders eingeprägt hat.
Soweit die Klägerin sich mit der Einwendung Nr. 62 dagegen wendet, dass in allen Pflichtfächern stets mit der Befragung der Mitkandidatin begonnen worden sei, wodurch sie selbst es schwerer gehabt habe, kann sich dem nicht angeschlossen werden. Denn selbst wenn tatsächlich jedes Prüfungsgespräch mit der Mitkandidatin begonnen wurde (der Fachprüfer im Zivilrecht hat in der Überdenkung angegeben, im Öffentlichen Recht habe die Klägerin begonnen, Bl. 619 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten), stellt dies keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar. Auch in dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall der mündlichen Prüfung mit fünf Prüflingen (vgl. § 23 Abs. 1 NJAVO a.F.) ist ausgeschlossen, dass jeder Prüfling einmal in einem Pflichtfach zuerst befragt wird. Im Übrigen stellt der Ausschussvorsitzende in der Überdenkung sogar fest, dass die Klägerin, weil sie nicht als Erste antworten musste, sich immer wieder auf Kosten der anderen Kandidatin habe profilieren können (Bl. 612 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten).
Mit den Einwendungen bezüglich der Notenfestsetzung und des Prüfungsverfahrens dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch.
Mit der Einwendung Nr. 63 wendet die Klägerin sich zum einen gegen folgende Formulierung im Schreiben des Prüfungsausschussvorsitzenden vom 16. Mai 2014: „Es ist dabei geblieben, dass ich das nach § 12 Abs. 5 NJAG eingeräumte Ermessen in diesem Sinne ausübe, dass eine Abweichung vom rechnerischen Gesamtergebnis nicht notwendig ist.“ Mit dieser Formulierung verkenne der Vorsitzende, dass nicht er, sondern der Prüfungsausschuss insgesamt die Ermessensentscheidung zu treffen habe. Das Schreiben habe präjudizierenden Charakter für die anderen beiden Ausschussmitglieder. Es sei zum anderen auch unzulässig, die Ermessensentscheidung anders als im Rahmen einer Erörterung in einer Sitzung – etwa wie hier in einem Umlaufverfahren – zu treffen. Hinsichtlich der von der Klägerin angegriffenen Formulierung ist festzustellen, dass es sich bei dem Schreiben vom 16. Mai 2014, in dem diese verwendet wird, um ein Anschreiben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an den Beklagten handelt. Die Ermessensentscheidung wird hierin lediglich mitgeteilt. Getroffen wurde die Ermessensentscheidung gemäß § 8 Abs. 2 NJAVO a.F. vom Prüfungsausschuss und in einem gesonderten Dokument, das dem Beklagten mit dem Anschreiben übersandt wurde. Da die Entscheidung gemäß § 8 Abs. 2 NJAVO a.F. schon getroffen war, als das Anschreiben verfasst wurde, kann auch ausgeschlossen werden, dass von dem Anschreiben eine präjudizierende Wirkung ausging. Selbst wenn man eine solche bejahen wollte, waren die beiden anderen Ausschussmitglieder dieser präjudizierenden Wirkung nicht ausgesetzt, da sie das ausschließlich an den Beklagten gerichtete Anschreiben nicht erhalten haben.
Auch die Entscheidung im Wege eines Umlaufverfahrens begegnet keinen Bedenken. Weder das NJAG a.F. noch die NJAVO a.F. regelt ein Verfahren, nach dem Entscheidungen nach § 8 Abs. 2 NJAVO a.F. zu treffen sind. In diesem Falle ist die Handhabung des Verfahrens im Einzelfall lediglich daraufhin zu überprüfen, ob die spezifischen Ziele dieses Verfahrens, so wie sie durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG vorgegeben werden, auf dem eingeschlagenen Verfahrensweg auch erreicht werden können. Eines erneuten Zusammentretens des Prüfungsausschusses bedarf es nur, wenn ansonsten eine ordnungsgemäße Entscheidung nicht ergehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1997 - 6 C 9/95 -, juris, Rn. 36). Dies war vorliegend nicht der Fall. Durch die Entscheidungsfindung im Wege des Umlaufverfahrens bestand nicht die Gefahr, dass maßgebliche Aspekte nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt oder nur ungenügend erörtert werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der in Rede stehenden Entscheidung nach § 8 Abs. 2 NJAVO a.F. nicht um die erste Entscheidung des Prüfungsausschusses dieser Art hinsichtlich der Klägerin handelt. Vielmehr hatte der Prüfungsausschuss bereits am Tag der mündlichen Prüfung nach persönlicher Beratung bereits einmal entschieden. Er hatte nun nochmals zu entscheiden, nachdem die Klägerin zu Recht eingewandt hatte, dass das in dem Vergleich in dem Verfahren 6 A 229/08 vereinbarte Verschlechterungsverbot bezüglich der Note in der mündlichen Prüfung im Strafrecht nicht beachtet worden sei. In die Berechnung waren anstelle der im Jahr 2007 erzielten 6 Punkte die bei der Wiederholungsprüfung erzielten 5 Punkte eingestellt worden. Dieser Umstand brachte das Erfordernis einer Neuberechnung der Gesamtnote mit sich und gebot daher auch die Durchführung einer erneuten Entscheidung nach § 8 Abs. 2 NJAVO a.F. (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.07.1996 - 6 B 22/96 -, juris, Rn. 9). Im Rahmen dieser zweiten Entscheidung wich die Beurteilungsgrundlage indes allein in Bezug auf die dargestellte Punkteänderung von der der ersten Entscheidung zugrundeliegenden Beurteilungsgrundlage ab. Damit war die Abweichung aber deutlich von einem Ausmaß entfernt, das ein persönliches Zusammentreffen zum Zwecke einer Erörterung erforderlich gemacht hätte.
Soweit die Klägerin mit der Einwendung Nr. 73 geltend macht, das Ermessen gemäß § 8 Abs. 2 NJAVO a.F. sei fehlerhaft ausgeübt worden, es liege ein Ermessensausfall vor, was darin zu erkennen sei, dass der Prüfungsausschuss formuliert habe „Wir sehen daher keinen Anlass für eine Ausübung des Ermessens“, hat sie damit keinen Erfolg. Das von der Klägerin angeführte Zitat ist in einer den Aussagegehalt ändernden Weise verkürzt. Vollständig lautet es „Wir sehen daher keinen Anlass für eine Ausübung des Ermessens im Sinne einer Abweichung von der errechneten Prüfungsgesamtnote“. Dies allein macht deutlich, dass der Prüfungsausschuss seinen Ermessensspielraum erkannt und genutzt hat. Die vom Prüfungsausschuss niedergelegten Ermessenserwägungen umfassen etwa eine DIN A4-Seite (Bl. 648 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten).
Auch die Einwendung Nr. 74 bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin führt hier aus, die von ihr während ihres Studiums erworbenen Leistungsnachweise seien vom Prüfungsausschuss auf einseitige, ihre Leistungen schmälernde Art ausgeschlachtet worden. Den Leistungsnachweisen könne vielmehr ein positiver Eindruck von ihrer Befähigung entnommen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Berücksichtigung der während des Studiums erbrachten Leistungen im Rahmen der Entscheidung nach § 8 Abs. 2 NJAVO a.F. unzulässig. Dies macht der Umkehrschluss aus § 8 Abs. 2 Satz 2 NJAVO a.F. deutlich. Die Vorschrift regelt ausdrücklich, dass in der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen sind. Da § 8 Abs. 2 Satz 2 NJAVO a.F. im Verhältnis zu § 8 Abs. 2 Satz 1 NJAVO a.F., der beide Staatsprüfungen betrifft, eine spezielle Regelung darstellt, die hinsichtlich der ersten Staatsprüfung allerdings gerade nicht getroffen wurde, ist davon auszugehen, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers die Leistungen des Prüflings aus dem Studium unberücksichtigt bleiben sollen. Dies hat auch der Prüfungsausschuss erkannt und seine Ermessenserwägungen hinsichtlich der Studienleistungen der Klägerin insoweit nur hilfsweise angestellt (Bl. 648 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten). Aber selbst wenn die Studienleistungen der Klägerin zu berücksichtigen wären, ist der Prüfungsausschuss rechtsfehlerfrei zu dem Schluss gekommen, dass diese nicht wesentlich von der rechnerisch ermittelten Prüfungsgesamtnote abweichen und es daher einer Anpassung der rechnerisch ermittelten Prüfungsgesamtnote nicht bedarf.
Mit der Einwendung Nr. 71 trägt die Klägerin vor, der Prüfungsausschuss sei unrichtig besetzt gewesen. Ihm hätten nicht – wie gesetzlich vorgesehen – zwei Professorinnen oder Professoren, sondern lediglich ein Professor angehört. Auch mit dieser Einwendung hat die Klägerin keinen Erfolg. Selbst wenn die Besetzung des Prüfungsausschusses fehlerhaft gewesen wäre, hätte die Klägerin diesen Mangel verspätet gerügt und könnte sich auf diesen nicht mehr berufen. Aufgrund der dem Prüfling obliegenden Mitwirkungspflichten, die dem Schutz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren dienen, sind Verfahrensmängel – etwa die fehlerhafte Besetzung eines Prüfungsausschusses – unverzüglich zu rügen. Der Anspruch des Prüflings auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen erlischt, wenn der Prüfling trotz Kenntnis des Fehlers die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.01.1991 - 7 B 5/91 -, juris, Rn. 5; Nds. OVG, Urt. v. 08.06.2011 - 8 LB 199/09 -, juris, Rn. 36; OVG Saarl., Urt. v. 12.01.2010 - 3 A 450/08 -, juris, Rn. 97; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 214; Birnbaum, NVwZ 2006, 286, 287). Dieser Ausschluss dient dem legitimen Zweck, der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und unter Umständen sogar einer noch rechtzeitigen Korrektur oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1994 - 6 C 37/92 -, juris, Rn. 18 m.w.N.). Für die Entscheidung darüber, ob eine Rüge unverzüglich erhoben worden ist, kommt es auch darauf an, ob und ab welchem Zeitpunkt es dem Prüfling in der Prüfungssituation zugemutet werden kann, auf den ihm bekannten Verfahrensfehler hinzuweisen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 08.06.2011 - 8 LB 199/09 -, juris, Rn. 36; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 218 m.w.N.). Bis wann konkret die Klägerin den Einwand der vermeintlich fehlerhaften Besetzung des Prüfungsausschusses wirksam hätte vortragen können, kann vorliegend dahinstehen. Denn ihre Rüge erging in jedem Falle deutlich verspätet: Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses war der Klägerin spätestens mit Beginn der Durchführung der mündlichen Prüfung am 19. Juli 2013 bekannt. Ebenso war ihr zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass gemäß § 13 Abs. 3 Satz 4 NJAG a.F. dem Prüfungsausschuss für die erste Staatsprüfung nach Möglichkeit zwei Professorinnen oder Professoren angehören, denn sie hat bereits in dem Verfahren 6 A 229/08 eine entsprechende Rüge erhoben (Bl. 119 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten). Gegen die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses wendet die Klägerin sich indes erstmalig mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. Oktober 2015, mehr als zwei Jahre nach Durchführung der mündlichen Prüfung.
Unbeschadet des Ausschlusses der Klägerin mit dem Einwand, der Prüfungsausschuss sei fehlerhaft besetzt gewesen, lag eine fehlerhafte Besetzung des Prüfungsausschusses nicht vor. § 13 Abs. 3 Satz 4 NJAG a.F. stellt eine „abgeschwächte Sollvorschrift“ dar. Danach ist der Beklagte zwar verpflichtet, alles rechtlich Zulässige und Zumutbare zu tun, um eine Beteiligung von zwei Hochschullehrern zu erreichen. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beklagte diese Beteiligung nicht erzwingen kann, sondern auf die Beteiligungsbereitschaft der Prüfer angewiesen ist (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 05.06.1997 - 10 L 4646/95 -, juris, Rn. 21 f.). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beklagte alles ihm Mögliche und Zumutbare zur Beteiligung von zwei Hochschullehrern getan hat. Denn ausweislich eines Vermerks des Beklagten (Bl. 531 der Gerichtsakte) stand ein weiterer Hochschullehrer an dem mit der Klägerin abgestimmten Termin der mündlichen Prüfung nicht zur Verfügung. Diese Feststellung setzt voraus, dass der Beklagte im Vorfeld Versuche zur Beteiligung eines zweiten Hochschullehrers unternommen hat, diese aber erfolglos geblieben sind. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der zuständige Mitarbeiter des Beklagten die in Rede stehende Feststellung ohne weitere Erkundigungen und möglicherweise der Wahrheit zuwider getroffen hätte.
Hinsichtlich der Einwendung Nr. 72, mit der die Klägerin vorbringt, die Festsetzung der Gesamtnote habe nicht in einem Umlaufverfahren, sondern im Rahmen einer Beratung erfolgen müssen, gelten die Ausführungen zur Einwendung Nr. 63 (Treffen der Entscheidung nach § 8 Abs. 2 NJAVO a.F. im Umlaufverfahren) entsprechend. Soweit die Klägerin geltend macht, die Festsetzung der Note sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil der Fachprüfer im Strafrecht das entsprechende Schriftstück nicht unterzeichnet habe, verhilft auch dies der Einwendung der Klägerin nicht zum Erfolg. Der Fachprüfer im Strafrecht hat mit seinem Schreiben vom 2. September 2014 (Bl. 665 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten), dem das vom Ausschussvorsitzenden vorgefertigte Schreiben zur Notenfestsetzung beigefügt war, ausgeführt „ich stimme der Stellungnahme und der Verbesserung insgesamt zu“. Damit hat er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass auch er die Festsetzung der Gesamtnote mitträgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.