Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.04.2017, Az.: 9 LB 102/15
Anschluss- und Benutzungszwang; Befreiung; Eigentumsgarantie; Grundstück; Grundstückswert; Hanglage; Mischwasserkanal; Niederschlagswasser; Situationsgebundenheit; Trennsystem; Verhältnismäßigkeit
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 04.04.2017
- Aktenzeichen
- 9 LB 102/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 54239
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 16.07.2014 - AZ: 3 A 94/12
Rechtsgrundlagen
- Art 14 GG
- § 13 KomVerfG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Bei der Prüfung, ob wegen unverhältnismäßig hoher Kosten eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser beansprucht werden kann, spielen auch die Situationsgebundenheit sowie der Wert des anzuschließenden Grundstücks eine Rolle; Anschlusskosten von 22.000,- EUR sind alleine wegen der Höhe nicht unverhältnismäßig.
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - Einzelrichter der 3. Kammer - vom 16. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungs- und Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich dagegen, dass sie ihr am Hang gelegenes Grundstück G. weg 38 nach dem Willen der Beklagten an den öffentlichen Niederschlagswasserkanal anschließen sollen. Das Grundstück ist im oberen Bereich, also zum G. weg hin, mit einem Wohnhaus bebaut und fällt nach Süden zur ehemaligen Hafenbahn hin geländebedingt stark ab. Das am Wohnhaus anfallende Niederschlagswasser wird bisher im Kellerbereich des Hauses dem Schmutzwasser zugeführt und von dort bergab zur ehemaligen Hafenbahn geleitet, wo es früher in einen Mischwasserkanal gelangte. Im März 2009 wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass der Mischwasserkanal abgängig sei und durch ein Trennsystem ersetzt werden solle, bei dem Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt voneinander abgeleitet würden und jeweils gesonderte Grundstücksanschlüsse für Schmutz- und Niederschlagswasser bestünden; es müssten vom Grundstück aus getrennte Anschlüsse an den Schmutz- und Niederschlagswasserkanal hergestellt und die Grundstücksentwässerungsanlagen entsprechend geändert werden. Die Kläger wendeten dagegen ein, dass die geforderte Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage aufgrund der Hanglage ihres Grundstücks erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen und mindestens 60.000,- Euro kosten werde. Sie beantragten eine Befreiung von der geforderten Anpassung, weil die ansonsten entstehenden Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck stünden. Im Sommer 2009 stellte die Beklagte die Trennkanalisation an der ehemaligen Hafenbahn wie geplant her.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2012 gab die Beklagte den Klägern auf, das auf ihrem Grundstück anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser jeweils vollständig und getrennt voneinander in den städtischen Schmutz- und Niederschlagswasserkanal abzuleiten und für beide Kanäle jeweils einen eigenen Revisionsschacht auf dem Grundstück zu errichten. Die von den Klägern beantragte Befreiung von den geforderten Maßnahmen sei nicht möglich, weil diese bautechnisch ohne Weiteres ausführbar seien und prüffähige Nachweise über unvertretbar hohe Kosten nicht vorlägen.
Mit ihrer dagegen erhobenen Klage haben die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, dass die getrennte Ableitung von Niederschlagswasser in den Niederschlagswasserkanal nicht von ihnen verlangt werden könne und eine Neuverlegung des Niederschlagswasserkanals auf ihrem Grundstück bis zu 43.000,- Euro kosten würde.
Die Kläger haben beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2012 insoweit aufzuheben, als die Regelung der Niederschlagswasserbeseitigung darin behandelt wird, und die Beklagte zu verpflichten, über die Erteilung einer Befreiung von den geforderten Maßnahmen hinsichtlich des Niederschlagswassers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Verpflichtung, einen gesonderten Niederschlagswasseranschluss herzustellen, sei rechtmäßig. Eine Befreiung von den Vorschriften der Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten könnten die Kläger nicht beanspruchen, weil die geforderte Anpassung nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Die von den Klägern gemachten Ausführungen zur Verlegung des Niederschlagswasserkanals auf ihrem Grundstück seien in wesentlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Ihre Behauptungen zur Kostenhöhe blieben ohne plausiblen Beleg, so dass nicht erkennbar sei, dass die zu erwartenden Aufwendungen in keinem tragbaren Verhältnis zum Wert des Grundstücks stünden, den die Kläger auch nicht nachvollziehbar belegt hätten.
Auf den Antrag der Kläger hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 7. Juli 2015 (9 LA 285/14) wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen; erst ein Sachverständigengutachten könne Aufschluss darüber geben, ob die notwendigen Kosten für die Verlegung eines privaten Niederschlagswasserkanals zur Grundstücksentwässerung noch in einem vertretbaren Verhältnis zum Grundstückswert stünden; außerdem erscheine zumindest fraglich, ob für das gesamte Gebiet der Beklagten angenommen werden könne, die gesetzlich vorgesehene Beseitigungspflicht des Grundstückseigentümers greife nicht, weil überall ein dringendes Bedürfnis für eine zentrale Ableitung von Niederschlagswasser bestehe, und ob deshalb der Anschluss- und Benutzungszwang bei Niederschlagswasser ohne jede räumliche Beschränkung angeordnet werden könne.
Zur Begründung ihrer Berufung tragen die Kläger vor: Die Satzungsregelungen der Beklagten über den Anschluss- und Benutzungszwang betreffend Niederschlagswasser verstießen gegen höherrangiges Recht. Es sei nicht nachvollziehbar festgestellt worden, dass ein dringendes öffentliches Bedürfnis für die Ableitung von Niederschlagswasser durch Kanalisationsanlagen bestehe. Auch gebe es keine wasserwirtschaftliche Rechtfertigung für die getrennte Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser. Die geforderte Anpassung ihrer Grundstücksentwässerungsanlage für Niederschlagswasser stelle eine - die Befreiung vom Anschlusszwang rechtfertigende - offenbar nicht beabsichtigte Härte dar. Gegenüber dem Verwaltungsgericht sei substantiiert vorgetragen worden, dass die zur getrennten Ableitung des Niederschlagswassers auf ihrem Grundstück erforderlichen Maßnahmen zu Kosten zwischen 37.000,- und 43.000,- Euro führen würden. Im Zulassungsverfahren seien die Angebote zweier Unternehmen vorgelegt worden, wonach die Verlegung des Niederschlagswasserkanals 42.364,- Euro und die Klempnerarbeiten 17.716,- kosten würden. Bei einer „Umkehrung“ der Regenrinne am Haus fielen sogar Kosten von 51.000,- Euro an. Der Verkaufserlös für ihr Grundstück sei von der H. mit voraussichtlich etwa 150.000,- Euro beziffert worden. Damit stünden die notwendigen Kosten für die Verlegung des Niederschlagswasserkanals auf ihrem Grundstück nicht mehr in einem vertretbaren Verhältnis zum Grundstückswert.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2012 hinsichtlich der Anordnung, das auf ihrem Grundstück anfallende Niederschlagswasser über einen noch zu errichtenden Revisionsschacht in den städtischen Niederschlagswasserkanal einzuleiten, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen zu gestatten, das auf ihrem Grundstück anfallende Niederschlagswasser gemeinsam mit dem Schmutzwasser in den städtischen Schmutzwasserkanal einzuleiten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Die Kosten für die Verlegung des Niederschlagswasserkanals auf dem Grundstück der Kläger beliefen sich auf höchstens 10.000,- Euro. Für die Kläger wäre es noch kostengünstiger gewesen, wenn sie den Niederschlagswasserkanal zusammen mit dem Schmutzwasserkanal über das Nachbargrundstück verlegt hätten. Die Erneuerung der Entwässerungsanlage auf dem Grundstück der Kläger sei überfällig, sichere auf Dauer die Erschließung und steigere dadurch den Wert ihres Grundstücks. Nach der Bodenrichtwertkarte und den Erfahrungen ihres Liegenschaftsamtes sei das Grundstück der Kläger etwa 220.000,- Euro wert (70.000,- Euro für das Grundstück und 150.000,- Euro für das Gebäude, das einen gepflegten Eindruck mache). Selbst ein Herstellungsaufwand von über 25.000,- Euro stelle sich im Vergleich zum Grundstückswert nicht als unverhältnismäßig dar. Letztlich hätte die Situationsgebundenheit des Grundstücks der Kläger auch wesentlich höhere Kosten gerechtfertigt.
Der Rat der Beklagten stellte am 17. Dezember 2015 für das gesamte Gebiet der Beklagten ein dringendes öffentliches Bedürfnis hinsichtlich der Ableitung von Niederschlagswasser über die öffentliche Niederschlagswasseranlage fest und beschloss zugleich die Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten neu.
Der Senat hat durch Beschluss vom 25. April 2016 Beweis darüber erhoben, wie hoch die Kosten für die Herstellung eines das klägerische Grundstück betreffenden Entwässerungssystems, das das dort anfallende Niederschlagswasser getrennt vom Schmutzwasser in den öffentlichen Niederschlagswasserkanal in der Hafenbahn leitet, sind, wenn eine möglichst kostengünstige, gleichwohl den Klägern von Erscheinungsbild und Funktionsweise aber zumutbare Leitungsführung gewählt wird. Die Sachverständige hat ihr Gutachten am 24. Januar 2017 vorgelegt und in der Berufungsverhandlung erläutert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende als Berichterstatter entscheidet (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
Seine Rechtmäßigkeit beurteilt sich - weil ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vorliegt (vgl. Urt. d. Sen. v. 23.11.1994 - 9 L 1458/93 - Abdruck S. 11) - nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, so dass die Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten vom 17. Dezember 2015 (AbwS) zur Anwendung kommt. Gemäß § 3 dieser Satzung unterliegt das Grundstück der Kläger dem Anschluss- und Benutzungszwang auch hinsichtlich der Beseitigung des Niederschlagswassers. Der Rat der Beklagten hat am 17. Dezember 2015 bezogen auf das gesamte Stadtgebiet - und damit auch für das Grundstück der Kläger - nachvollziehbar festgestellt, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür besteht, Niederschlagswasser nicht vor Ort durch den Grundstückseigentümer, sondern durch die Gemeinde mittels Kanalisationsanlagen beseitigen zu lassen. Bei der Feststellung des dringenden öffentlichen Bedürfnisses steht dem Ortsgesetzgeber eine - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare - Einschätzungsprärogative zu. Die gerichtliche Überprüfung des dringenden öffentlichen Bedürfnisses für den Anschluss- und Benutzungszwang beschränkt sich darauf, ob nach den örtlichen Gegebenheiten der Sinn und Zweck der Ermächtigung verkannt worden ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 8.1.1991 - 9 L 280/89 - NVwZ-RR 1991, 576; Nds. OVG, Urt. v. 23.11.1994 - 9 L 1458/93 - Abdruck S. 13). Für einen solchen Fehler findet sich im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt.
Der Verpflichtung aus § 3 AbwS, das auf dem Grundstück der Kläger anfallende Niederschlagswasser in einen öffentlichen Niederschlagswasserkanal einzuleiten, steht nicht entgegen, dass bis zum Jahr 2009 an der Hafenbahn ein Mischwasserkanal vorhanden gewesen war, in den die Kläger das auf ihrem Grundstück anfallende Niederschlagswasser gemeinsam mit dem dort anfallenden Schmutzwasser eingeleitet hatten. Das weitreichende, nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbare Planungsermessen der Beklagten hinsichtlich der Ausgestaltung ihres Abwasserbeseitigungssystems bezieht sich auch darauf, ob und in welchem Umfang die für erforderlich gehaltene zentrale Ableitung des Niederschlagswassers im Rahmen eines Trennsystems oder aber über Mischwasserkanäle erfolgen soll (vgl. auch zum Landesrecht NRW OVG Münster, Beschl. v. 1.9.2010 - 15 A 1636/08 - juris Rn. 25). Die Beklagte kann sich grundsätzlich im Rahmen der Ermessensausübung auch dafür entscheiden, ihr Entwässerungssystem zu ändern und beispielsweise Trennsysteme an die Stelle von Mischwasserkanälen zu setzen. Dass ihr insoweit - allgemein oder im Zusammenhang mit der Hafenbahn - Ermessensfehler unterlaufen sind, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Kläger sprechen für die Einführung eines Trennsystems grundsätzlich auch sachliche Erwägungen. Es darf in der Regel angenommen werden, dass die unbegrenzte Verbringung von Niederschlagswasser in die Kläranlage dort zu Problemen führen kann, deren Behebung sinnvoll ist, und dass sich die direkte Ableitung von Niederschlagswasser in die Vorfluter vorteilhaft für das Entwässerungssystem auswirken kann.
Der Befugnis der Beklagten zur Einführung einer Trennkanalisation steht auch nicht entgegen, dass das Abwasser in der Folge nicht mehr ohne teilweise oder gänzliche Neuverlegung der vorhandenen privaten Grundstücksanschlussleitungen dem gemeindlichen Kanalnetz zugeführt werden kann (vgl. Nds. OVG - Urt. v. 23.11.1994 - Abdruck S. 15). Die Grundstückseigentümer sind - vorliegend auch nach der ausdrücklichen Regelung in § 8 Abs. 3 AbwS - verpflichtet, ihre Grundstücksentwässerungsanlage auf eigene Kosten an ein geändertes öffentliches Kanalnetz anzupassen, wie etwa bei einer Umstellung auf ein Trennsystem (st. Rspr., z. B. OVG Lüneburg, Urt. v. 22.11.1984 - 3 OVG A 33/83 - KStZ 1985, 33; Nds. OVG, Urt. v. 23.11.1994 - 9 L 1458/93 -). Denn der Anschluss- und Benutzungszwang erschöpft sich nicht in dem einmaligen Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage, sondern enthält zugleich die Verpflichtung, den Grundstücksanschluss fortgesetzt im satzungsmäßigen Zustand zu erhalten.
Da der Mischwasserkanal an der Hafenbahn 2009 durch ein Trennkanalsystem mit getrennten Anschlüssen für Schmutz- und Niederschlagswasser ersetzt worden ist, muss das auf dem Grundstück der Kläger anfallende Niederschlagswasser von diesem Zeitpunkt an mittels einer getrennten Zuleitung gesondert in den Niederschlagswasserkanal verbracht werden. Denn nach § 6 Abs. 2 AbwS darf beim Vorhandensein eines Trennsystems Niederschlagswasser nur in den Niederschlagswasserkanal und Schmutzwasser nur in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Befreiung vom - somit bestehenden - Anschluss- und Benutzungszwang betreffend Niederschlagswasser gemäß § 12 Abs. 1 AbwS. Nach dieser Vorschrift setzt eine Befreiung u. a. voraus, dass die Durchführung der Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Eine solche Härte muss mit einer atypischen Fallgestaltung einhergehen, die der Satzungsgeber - hätte er sie gekannt - speziell und abweichend geregelt hätte. Es müssen objektive und grundstücksbezogene Gründe vorliegen, die sich aus einer besonderen und außergewöhnlichen Lage oder Situation des Grundstücks ergeben und den Einzelfall insoweit untypisch erscheinen lassen (Nds. OVG, Urt. v. 6.6.2002 - 9 LB 144/02 -). So kann der Fall z. B. liegen bei der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs für ein Gebäude, das in Kürze beseitigt werden soll. Von einer atypischen Fallgestaltung kann im vorliegenden Fall indessen nicht ausgegangen werden. Beim Grundstück der Kläger handelt es sich um ein für die Region durchaus typisches Grundstück in Hanglage, das mit einem in gutem Zustand befindlichen Wohnhaus bebaut ist und zu seiner Erschließung auch einer Ableitung des Niederschlagswassers über öffentliche Kanäle bedarf. Da somit ein Regelfall vorliegt, ist die Anwendung der Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang bei Niederschlagswasser auch dann vom Satzungsgeber gewollt (und scheidet mithin eine Befreiung nach § 12 AbwS aus), wenn sie nur kostenmäßig zu einer Härte führt (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 4.9.2013 - 3 L 185/11 - juris Rn. 42 und 44).
Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang betreffend Niederschlagswasser kommt zugunsten der Kläger auch nicht im Blick auf den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Betracht. Angesichts dieses Grundsatzes kann eine Befreiung beansprucht werden, wenn die Durchsetzung des Zwangs die Gewährleistung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG ohne sachliche Rechtfertigung übermäßig beeinträchtigen würde. Da die Herstellung einer Anschlussleitung für Niederschlagswasser - wie das Sachverständigengutachten vom 24. Januar 2017 belegt - auf dem Grundstück der Kläger technisch möglich ist, lässt sich eine Unverhältnismäßigkeit vorliegend nur aus einer unvertretbaren Höhe der Anschlusskosten herleiten. Das Maß einer Unvertretbarkeit und damit eine Unverhältnismäßigkeit erreichen die Anschlusskosten, wenn sie so hoch sind, dass sie auch bei Berücksichtigung des gewichtigen öffentlichen Interesses, das mit der zentralen Niederschlagswasserbeseitigung über Kanäle verfolgt wird (Vermeidung von Wasserschäden an fremden Grundstücken und von Überschwemmungen bei Verkehrsflächen durch ordnungsgemäßes Ableiten des Niederschlagswassers), nicht mehr tragbar erscheinen (vgl. VG Minden, Urt. v. 25.6.2004 - 3 K 644/01 - juris Rn. 19). Bei der insoweit vorzunehmenden Abwägung ist vor allem auch der Wert des zu entwässernden Grundstücks zu berücksichtigen, der sich seinerseits wiederum nach dem Vorhandensein einer Erschließung bemisst. Ob letztlich eine Unverhältnismäßigkeit vorliegt, beurteilt sich immer im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. z. B. OVG Münster, Beschl. v. 31.7.2015 - 15 A 2604/14 - juris Rn. 7 und 12 jeweils m. w. N.).
Im vorliegenden Fall kommt das Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, dass sich die Anschlusskosten für eine Niederschlagswasserbeseitigung bei der Wahl einer möglichst kostengünstigen Variante auf 21.151,19 EUR belaufen. In der mündlichen Verhandlung hat sich die Sachverständige auf die Einwände der Kläger dahingehend korrigiert, dass der Anschluss wegen einer zusätzlichen Revisionsöffnung um ca. 500,- EUR teurer werde. Die Kläger haben in der Verhandlung zu belegen versucht, dass die Kosten für den Niederschlagswasserkanal auf ihrem Grundstück bei einer Ausführung entsprechend den Regeln der Technik und bei Beachtung weiterer Notwendigkeiten noch höher liegen. Die Befragung der Sachverständigen hat indessen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für noch höhere notwendige Kosten ergeben, sondern vielmehr die richterliche Überzeugung vermittelt, dass sich durch Aufwendung von höchstens rund 22.000,- EUR ein Grundstückskanal herstellen lässt, der das auf dem Grundstück der Kläger gesammelte Niederschlagswasser ganzjährig beanstandungsfrei in den Hauptsammler an der ehemaligen Hafenbahn leitet. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, erscheint es durchaus denkbar, dass sich im Rahmen des tatsächlichen Leitungsbaus noch Kostensenkungen erzielen lassen. Der Senat hat an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Einschätzungen der Sachverständigen keine Bedenken, da sie in jeder Hinsicht kompetent erschien und mit den örtlichen Verhältnissen auf dem Grundstück der Kläger bestens vertraut war.
Der somit zugrunde zu legende Betrag von 22.000,- EUR für die Herstellung der Grundstücksleitung für Niederschlagswasser bewegt sich zwar in einer Höhe, die nicht mehr ohne nähere Prüfung als verhältnismäßig angesehen werden kann. Insoweit folgt der Senat der gegenteiligen Ansicht der Beklagten nicht. Für die Annahme einer Verhältnismäßigkeit spricht indessen vor allem die Situationsgebundenheit des Grundstücks der Kläger. Jedes Grundstück wird durch seine Lage und Beschaffenheit sowie seine Einbettung in die Umwelt geprägt, was eine gesteigerte Sozialbindung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 GG mit sich bringen kann. Diese kann dazu führen, dass ein - als Leitbild gedachter - vernünftiger und einsichtiger Eigentümer, der auch das Gemeinwohl nicht aus den Augen verliert, von sich aus im Blick auf die Lage und die Umweltverhältnisse seines Grundstücks bestimmte Maßnahmen vornehmen und insoweit auch erhöhte Kostenbelastungen tragen würde (vgl. Eppinger/Hillgruber, Kommentar zum Grundgesetz, 28. Aufl. 2015, Art. 14 Rn. 92). Unter diesem Blickwinkel ist es den Klägern noch zumutbar, 22.000,- EUR für die schadlose Beseitigung des auf ihrem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers aufzubringen. Die Kläger bewohnen ein ausgesprochen schönes Grundstück, das seinen Reiz gerade auch durch die exponierte Hanglage und die terrassenförmige Gestaltung erfährt. Dass diese Vorteile einhergehen mit erhöhten Schwierigkeiten und Kosten bei der Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers, liegt auf der Hand. Wer sich angesichts der Vorteile für ein solches Grundstück entscheidet, muss auch die sich zwangsläufig ergebenden hohen Kosten bei der Erschließung in Kauf nehmen, zumal von einem unkontrollierten Ablauf des Niederschlagswassers erhebliche Gefahren für die Nachbargrundstücke und die öffentlichen Verkehrsflächen ausgehen würden.
Für eine Bejahung der Verhältnismäßigkeit spricht ferner der Wert des Grundstücks der Kläger, den die Beklagte deutlich höher ansetzt als die Kläger, der aber in jedem Fall die Investition von 22.000,- EUR in eine Leitung zur Beseitigung des Niederschlagswassers noch als angemessen erscheinen lässt. Die I. hat in ihrem Schreiben vom 30. August 2014 ausgeführt, dass sich beim Grundstück der Kläger „ein aktueller Verkaufserlös mindestens bei 150.000,- EUR bewegen wird“; ob und in welcher Höhe sich auch ein darüber hinausgehender Ertrag erzielen lasse, werde die konkrete Vermarktung zeigen müssen. Der Betrag von 150.000,- EUR gibt somit eine untere Grenze wieder, die - z. B. bei längerer Suche eines Käufers oder bei einem Kaufinteressenten mit einer besonderen Vorliebe für das Grundstück - durchaus auch überschritten werden kann, so dass bei Zugrundelegung der Auskunft vom 30. August 2014 auch ein Verkaufspreis von beispielsweise 170.000,- EUR erzielbar erscheint. Die Beklagte hält einen Verkaufserlös von 220.000,- EUR (150.000,- EUR für das Gebäude und 70.000,- EUR für das Grundstück) für realistisch. Zu einem möglichen Verkaufserlös in den vorgenannten Höhen stehen Kosten von 22.000,- EUR für den Anschluss an den Niederschlagswasserkanal noch in einem vertretbaren Verhältnis, zumal Erschließungskosten (z. B. auch Kanalbaubeiträge, Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge) in der heutigen Zeit häufig eine beträchtliche Höhe erreichen und sich die Höhe des für die Niederschlagswasserleitung aufzubringenden Geldbetrags dadurch relativiert, dass Erschließungskosten in Rede stehen, die sich auf einen beträchtlichen Zeitraum beziehen und die Erschließung des Grundstücks der Kläger daher für lange Zeit sichern. Die Eigentümer von Grundstücken müssen damit rechnen, dass in größeren zeitlichen Abständen auch höhere Geldbeträge zur Sicherung der Erschließung aufzubringen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.