Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.04.2017, Az.: 5 OA 44/17

Einigungsgebühr; Erinnerung; Kostenerinnerung; Mitvergleichen; Terminsgebühr; Vergütungsverzeichnis

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.04.2017
Aktenzeichen
5 OA 44/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 54243
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 14.02.2017 - AZ: 2 E 1285/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die 1,0-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000. 1003 VV RVG fällt nur einmal auf der Basis der zusammengerechneten Streitwerte der verglichenen Verfahren an - und zwar in dem Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen wird -, wenn eine (einheitliche) Einigung vorliegt, in die anderweitige anhängige Ansprüche einbezogen worden sind (ebenso wie Nds. OVG, Beschluss vom 11.8.2016 - 13 OA 130/16 - juris).

2. Nach Nr. 3104 VV RVG entsteht die 1,2-fache Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn - wie hier - im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren auf Vorschlag des Gerichts ein schriftlicher Vergleich nach § 106 Satz 2 VwGO geschlossen wird.

Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover (2. Kammer, Berichterstatter, 2 E 1285/17) vom 14. Februar 2017, soweit darin die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20. Januar 2017 in Bezug auf das Verfahren 2 A 1310/16 zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers begehren im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Bezug auf das Verfahren 2 A 1310/16 (Dienstpostenübertragung, Hauptsacheverfahren) die Festsetzung einer 1,0-fachen Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in Verbindung mit Nr. 1000, 1003 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis - VV RVG -), berechnet nach dem (Einzel-)Streitwert des Verfahrens 2 A 1310/16 in Höhe von 17.389,26 EUR, mithin die Festsetzung einer Einigungsgebühr in Höhe von 696,00 EUR. Außerdem machen die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine 1,2-fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG, ebenfalls bemessen nach dem (Einzel-)Streitwert des Verfahrens 2 A 1310/16 in Höhe von 17.389,26 EUR, also eine Terminsgebühr in Höhe von 835,20 EUR, geltend.

Den hierauf gerichteten Anträgen der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12. August 2016 (Bl. 162 der gemeinsamen Gerichtsakte der Verfahren 2 A 1310/16 und 2 B 1311/16 - gGA -) hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts mit streitgegenständlichem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Januar 2017, der sowohl die Kostenfestsetzung für das Verfahren 2 A 1310/16 (Dienstpostenübertragung, Hauptsacheverfahren) als auch die weiteren Kostenfestsetzungen für die Verfahren 2 B 1311/16 (Dienstpostenübertragung, Eilverfahren) und 2 A 1585/15 (dienstliche Beurteilung) enthält, nur teilweise entsprochen. Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ausgeführt, es sei nur eine Einigungsgebühr nach den addierten (Einzel-)Streitwerten der Verfahren 2 A 1310/16 (Dienstpostenübertragung, Hauptsacheverfahren; Streitwert: 17.389,26 EUR), 2 B 1311/16 (Dienstpostenübertragung, Eilverfahren; Streitwert: 17.389,26 EUR) und 2 A 1585/16 (dienstliche Beurteilung; Streitwert: 5.000,00 EUR) in Höhe von 1.013,00 EUR festzusetzen (Gesamtstreitwert: 39.778,52 EUR). Diese Einigungsgebühr hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - was ihrem Hinweis vom 26. August 2016 (Bl. 164/gGA) zu entnehmen ist - auf die drei Verfahren wie folgt verteilt:

2 A 1310/16 (Streitwert 17.389,26 EUR):

43,7 Prozent

=> 442,68 EUR,

2 B 1311/16 (Streitwert 17.389,26 EUR):

43,7 Prozent

=> 442,68 EUR,

2 A 1585/15 (Streitwert  5.000,00 EUR):

12,6 Prozent

=> 127,64 EUR.

Ferner hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ausgeführt, dass - weil die Terminsgebühr in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einigungsgebühr stehe und nur deshalb entstanden sei, weil die Beteiligten einen schriftlichen Vergleich geschlossen hätten - die Terminsgebühr ebenfalls nur einmal nach dem Gesamtstreitwert zu berechnen sei. Der Gesamtstreitwert der Verfahren 2 A 1310/16 und 2 A 1585/15 betrage 22.389,26 EUR, so dass eine Terminsgebühr in Höhe von 945,60 EUR entstanden sei. Diese Gebühr hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - entsprechend ihrem Hinweis vom 26. August 2016 - wie folgt verteilt:

2 A 1310/16 (Streitwert 17.389,26 EUR):

77,67 Prozent

=> 734,45 EUR,

2 A 1585/15 (Streitwert  5.000,00 EUR):

22,33 Prozent

=> 211,15 EUR.

Die - die Kostenfestsetzung für das Verfahren 2 A 1310/16 (Dienstpostenübertragung, Hauptsacheverfahren) betreffende - Erinnerung der Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß §§ 165, 151 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Februar 2017 (2 E 1285/17) unter Bezugnahme auf die Gründe des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 20. Januar 2017 zurückgewiesen; in diesem verwaltungsgerichtlichen Beschluss sind darüber hinaus die weiteren Kostenerinnerungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20. Januar 2017 in Bezug auf die Verfahren 2 B 1311/16 (2 E 1286/17) und 2 A 1585/15 (2 E 1287/17) zurückgewiesen worden.

Gegen den die Kostenfestsetzung im Verfahren 2 A 1310/16 (Dienstpostenübertragung, Hauptsacheverfahren) betreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichts wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der vorliegenden Beschwerde (5 OA 44/17). Die Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung von drei Berufsrichtern entscheidet (Nds. OVG, Beschluss vom 11.6.2007 - 2 OA 433/07 -, juris Rn. 2ff.; Beschluss vom 8.7.2013 - 5 OA 136/13 -; Beschluss vom 11.8.2016 - 13 OA 130/16 -, juris Rn. 1), ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere konnte sie durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers in eigenem Namen eingelegt werden (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 165 Rn. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 165 Rn. 4).

Die Beschwerde ist auch fristgerecht - nämlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - eingelegt worden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Februar 2017 ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. Februar 2017 zugestellt worden (Bl. 74/GA des Verfahrens 2 A 1585/15). Dementsprechend ist die am 3. März 2017 vorab per Telefax beim Verwaltungsgericht eingelegte Beschwerde rechtzeitig erfolgt.

Die nach § 146 Abs. 3 VwGO erforderliche Beschwerdesumme liegt ebenfalls vor. Nach dieser Bestimmung ist die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat im Verfahren 2 A 1310/16

die beantragte Einigungsgebühr in Höhe von 696,00 EUR nur in Höhe von (anteilig) 442,68 EUR, also um 253,32 EUR niedriger,

und

die beantragte Terminsgebühr in Höhe von 835,20 EUR nur in Höhe von (anteilig) 734,45 EUR, also um 100,75 EUR niedriger,

festgesetzt. Damit ergibt sich (ohne Berücksichtigung der Umsatzteuer) eine Beschwerdesumme in Höhe von 354,07 EUR (253,32 EUR + 100,75 EUR).

2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

a) Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers beanspruchte Einigungsgebühr in Höhe von 696,00 EUR (1,0-fache Gebühr auf den [Einzel-]Streitwert in Höhe von 17.389,26 EUR) ist nicht angefallen.

Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall VV RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, und beinhaltet grundsätzlich den 1,5-fachen Satz der Gebühr nach § 13 RVG in Verbindung mit der in Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG) enthaltenen Gebührentabelle. Wenn jedoch über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig ist, beinhaltet die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG gemäß Nr. 1003 VV RVG den 1,0-fachen Satz der jeweils maßgeblichen Gebühr. Dementsprechend haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers - weil hier ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag gemäß § 106 Satz 2 VwGO erfolgt und von den (Haupt-)Beteiligten angenommen worden ist - eine (bloß) 1,0-fache Einigungsgebühr geltend gemacht.

Diese ist jedoch nicht, wie die Prozessbevollmächtigten des Klägers meinen, auf die jeweiligen (Einzel-)Streitwerte der Verfahren 2 A 1310/16, 2 B 1311/16 und 2 A 1585/15 - im Verfahren 2 A 1310/16 also auf den Streitwert von 17.389,26 EUR - angefallen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - und ihr folgend das Verwaltungsgericht - ist vielmehr in Bezug auf die vorliegende Fallkonstellation zu Recht von einem „Mitvergleichen“ von Gegenständen weiterer, bereits anhängiger Verfahren ausgegangen und hat daher bei der Bemessung der - nur einmal angefallenen - 1,0-fachen Einigungsgebühr in nicht zu beanstandender Weise die Summe der jeweiligen (Einzel-)Streitwerte zugrunde gelegt.

Eine (einheitliche) Einigung führt immer nur zu einer Einigungsgebühr, unabhängig davon, ob in der Einigung Gegenstände „mitverglichen“ werden, die im Übrigen zu unterschiedlichen Angelegenheiten gehören (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, Nr. 1003, 1004 VV RVG Rn. 71; Enders, in: Hartung u. a., RVG, 3. Auflage 2017, Nr. 1000 VV RVG Rn. 86; Nds. OVG, Beschluss vom 11.8.2016 - 13 OA 130/16 -, juris Rn. 7); bei der Einbeziehung anderweitiger anhängiger Ansprüche in einen Prozessvergleich erwächst nur eine einheitliche 1,0-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG aus dem Gesamtwert aller verglichenen Ansprüche (Bischof, in: Bischof u. a., RVG, 6. Auflage 2014, Nr. 1003 VV RVG Rn. 32; in diesem Sinne auch OVG M.-V., Beschluss vom 29.4.2008 - 1 O 38/08 -, juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.3.2009 - II-10 WF 36/08, 10 WF 36/08 -, juris Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 24.4.2014 - 17 WF 79/14 -, juris Rn. 15). Dies gilt auch dann, wenn zuvor keine förmliche Verbindung erfolgt ist oder gar nicht zulässig war (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.3.2009, a. a. O., Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 24.4.2014, a. a. O., Rn. 15). Der Abschluss eines einheitlichen gerichtlichen Vergleichs bringt den übereinstimmenden Willen des Gerichts, der Beteiligten und ihrer Anwälte zum Ausdruck, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.3.2009, a. a. O., Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 24.4.2014, a. a. O., Rn. 15; vgl. auch Müller-Rabe, a. a. O., Rn. 71); die mit der Einbeziehung einhergehende Arbeitserleichterung erweist sich als Rechtfertigung für eine betragsmäßig geringere Einigungsgebühr (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.8.2016, a. a. O., Rn. 9). Werden nämlich in mehreren Rechtsstreitigkeiten, die zwischen den Beteiligten anhängig sind, jeweils einzelne verfahrensbezogene Vergleiche geschlossen, fällt in jedem Verfahren nach den Einzelwerten eine gesonderte Einigungsgebühr an (Enders, a. a. O., Rn. 86; Nds. OVG, Beschluss vom 11.8.2016, a. a. O., Rn. 9).

Auch der Senat deutet den objektiven Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Vergleichsbeschlusses nach § 106 Satz 2 VwGO vom 23. Juni 2016 (Bl. 122ff./gGA) aufgrund der gebotenen Auslegung entsprechend §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dahin, dass damit nur ein Vergleich in dem Verfahren 2 B 1311/16 (Dienstpostenübertragung, Eilverfahren) geschossen worden ist und in diesen Vergleich die weiteren anhängig gewesenen Gegenstände der Verfahren 2 A 1310/16 (Dienstpostenübertragung, Hauptsache) und 2 A 1585/15 (dienstliche Beurteilung) einbezogen worden sind. Dann fällt die 1,0-fache Einigungsgebühr nur einmal auf der Basis der zusammengerechneten Streitwerte aller verglichenen Verfahren an, und zwar nur in demjenigen Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen wird (Nds. OVG, Beschluss vom 11.8.2016, a. a. O., Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 25.9.2008 - II-6 WF 289/08, 6 WF 289/08 -, juris Rn. 9f.; Bischof, a. a. O., Rn. 32; in diesem Sinne auch Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage 2016, Nr. 1000 VV RVG Rn. 66), hier also im Verfahren 2 B 1311/16 (Dienstpostenübertragung, Eilverfahren).

Für die gefundene Auslegung spricht zunächst, dass nur ein Vergleichsvorschlag beschlossen worden ist und sich dessen Urschrift in der gemeinsamen Gerichtsakte der Verfahren 2 A 1310/16 und 2 B 1311/16 befindet (Bl. 122ff./gGA), während zur Gerichtsakte des Verfahrens 2 A 1585/15 nur eine Beschlussabschrift genommen worden ist (vgl. dortige Bl. 36f.).

Entscheidend ist jedoch, dass der inhaltlichen Regelung in Ziffern 1. und 2. des Vergleichsvorschlags - die „Beklagte und Antragsgegnerin“ hebt die dienstlichen Beurteilungen des Klägers vom 9. August 2014 und vom 20. Januar 2016 auf, verpflichtet sich, eine neue Beurteilung anzufertigen, welche den Beurteilungszeitraum der aufzuhebenden Beurteilungen umfasst, und führt in Bezug auf die im Verfahren 2 B 1311/16 streitgegenständliche Beförderungsstelle eine neue Auswahlentscheidung durch - die Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrunde lag, bislang liege keine (oder jedenfalls keine rechtmäßige) dienstliche Beurteilung des Klägers vor, welche (rechtmäßige) Grundlage der im Verfahren 2 B 1311/16 angegriffenen Auswahlentscheidung sein könne. Da im Rahmen eines Eilverfahrens gegen eine Auswahlentscheidung gemäß § 123 VwGO ggf. inzident die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende/n dienstliche/n Beurteilung/en zu überprüfen ist/sind und der Kläger im Verfahren 2 A 1585/15 eine dienstliche Beurteilung vom 9. August 2014 angegriffen hat, ist das Verwaltungsgericht offenkundig davon ausgegangen, dass der Streitgegenstand des Verfahrens 2 B 1311/16 teilweise - nämlich soweit die Beurteilung vom 9. August 2014 betroffen - dem Streitgegenstand des Verfahrens 2 A 1585/15 entspricht, der Streitgegenstand des Eilverfahrens also jenen des Beurteilungsverfahrens mit umfasst. Ferner erledigt sich, wenn die im Verfahren 2 B 1311/16 angegriffene Auswahlentscheidung aufgehoben und insoweit eine neue Entscheidung herbeigeführt wird, auch das Klageverfahren in der Hauptsache (2 A 1310/16). Insbesondere vor diesem materiell-rechtlichen Hintergrund ist von einem Vergleich im - vorrangig zu entscheidenden - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (2 B 1311/16) auszugehen, der das Hauptsacheverfahren (2 A 1310/16) und das Beurteilungsverfahren (2 A 1585/15) mit erfasst.

Angesichts dieser materiell-rechtlichen Erwägungen können sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Umstand der Aufnahme aller drei Aktenzeichen in das Rubrum des Vergleichsbeschlusses vom 23. Juni 2016 deute darauf hin, dass es nicht zu einem Vergleich in einer Sache gekommen sei, sondern die Beteiligten drei nebeneinanderstehende Vergleiche zu drei nebeneinanderstehenden Verfahren mit völlig unterschiedlichen Streitgegenständen abgeschlossen hätten. Von einem bloßen „Sammelbeschluss“ in dem Sinne, dass die Verfahren getrennt bleiben und auch nicht zur Entscheidung verbunden werden, sondern im Rahmen einer einzigen Entscheidung lediglich einheitlich begründet werden (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 93 Rn. 5), kann hier angesichts der im verwaltungsgerichtlichen Vergleichsvorschlag niedergelegten Erwägungen und der dargestellten inhaltlichen Zusammenhänge in Bezug auf die Streitgegenstände (ebenso auf den engen Sachzusammenhang abstellend OLG Celle, Beschluss vom 24.4.2014, a. a. O., Rn. 16) keine Rede sein.

Dementsprechend hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die 1,0-fache Einigungsgebühr zwar zutreffend nach der Summe der addierten (Einzel-)Streitwerte bemessen (17.389,26 EUR + 17.389,26 EUR + 5.000 EUR = 39.778,52 EUR) und die entsprechende Einigungsgebühr gemäß der Gebührentabelle zu § 13 RVG auf 1.013,00 EUR festgesetzt. Sie hat diese Einigungsgebühr jedoch - was der Senat ihrem Hinweis vom 26. August 2016 (Bl. 164 gGA) entnimmt - nicht allein dem Verfahren 2 B 1311/16 zugewiesen, sondern sie anteilig auf alle drei Verfahren verteilt. Soweit der Kostenfestsetzungsbeschluss dem Kläger also für das Verfahren 2 A 1310/16 (Dienstpostenübertragung, Hauptsacheverfahren) eine anteilige Einigungsgebühr in Höhe von 442,68 EUR zuerkannt hat, steht ihm diese nicht zu. Hieraus wiederum folgt, dass der Kläger die mit seiner Beschwerde begehrte weitere Kostenfestsetzung in Höhe der Differenz zwischen der beantragten Einigungsgebühr in Höhe von 696,00 EUR und der festgesetzten Einigungsgebühr in Höhe von 442,68 EUR - also in Höhe von 253,32 EUR - nicht beanspruchen kann.

b) Zutreffend ist allerdings die Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, der (Gesamt-)Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Januar 2017 sei insoweit rechtswidrig, als er lediglich eine 1,2-fache Terminsgebühr, bezogen auf einen Gesamtstreitwert in Höhe von 22.389,26 EUR, festsetzt habe, nicht jedoch zwei 1,2-fache Terminsgebühren, jeweils bezogen auf die (Einzel-)Streitwerte der Verfahren 2 A 1310/16 und 2 A 1585/15.

Nach Nr. 3104 RVG entsteht die 1,2-fache Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn - wie hier - im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren auf Vorschlag des Gerichts ein schriftlicher Vergleich nach § 106 Satz 2 VwGO geschlossen wird (OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2009 - 5 E 728/09 -, juris Rn. 1f.; VG Göttingen, Beschluss vom 3.6.2011 - 3 A 319/07 -, juris Rn. 1ff.). Durch die Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags nach § 106 Satz 2 VwGO vom 23. Juni 2016 haben die (Haupt-)Beteiligten des Verfahrens 2 B 1311/16 einen schriftlichen Vergleich geschlossen, der die Verfahren 2 A 1310/16 und 2 A 1585/15 mit einbezogen hat. Für Klageverfahren ist nach § 101 Abs. 1 VwGO grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgesehen. Damit hätte eine streitige Entscheidung in den Klageverfahren 2 A 1310/16 und 2 A 1585/15 grundsätzlich nur aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehen dürfen, wenn sich diese Verfahren nicht zuvor durch Abschluss des Vergleichs im Verfahren 2 B 1311/16 erledigt hätten. Nicht entscheidend ist, dass der Vergleich im schriftlichen Verfahren - und nicht in einer mündlichen Verhandlung - geschlossen worden ist. Nach dem Gebührentatbestand kommt es nicht darauf an, ob für die konkrete Verfahrensweise, die zum Vergleichsabschluss führt, eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, maßgeblich ist allein, ob für das Verfahren als solches generell eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2009, a. a. O., Rn. 2). Ist dies - wie hier - der Fall, muss dem Vergleich auch keine mündliche oder fernmündliche Besprechung mit dem Verfahrensgegner vorangegangen sein. Der Gebührentatbestand in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG sieht eine Terminsgebühr gerade für Fälle vor, in denen es nicht zu einer mündlichen Aktivität gekommen ist. Dies entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, zu honorieren, dass ein Rechtsanwalt zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung der Verfahren beiträgt. Der Prozessbevollmächtigte, der an sich erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung eine Terminsgebühr zu verdienen, soll keinen Gebührennachteil erleiden, wenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2009, a. a. O., Rn. 4).

Entgegen der Ansicht der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle und des Verwaltungsgerichts ist die 1,2-fache Terminsgebühr in den Verfahren 2 A 1310/16 und 2 A 1585/15 jedoch jeweils - und zwar bezogen auf die jeweiligen (Einzel-)Streitwerte in Höhe von 17.389,26 EUR bzw. 5.000,00 EUR - entstanden. Eine Verbindung dieser Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung (vgl. § 93 VwGO) ist nicht verfügt worden. Dementsprechend haben sie ihre rechtliche Selbständigkeit behalten, so dass gesonderte Terminsgebühren entstanden sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.3.2009, a. a. O., Rn. 4; OLG Celle, Beschluss vom 24.4.2014, a. a. O., Rn. 13).

c) Nach alledem können die Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren 2 A 1310/16 (Dienstpostenübertragung, Hauptsacheverfahren) eine 1,2-fache Terminsgebühr auf den Streitwert von 17.389,26 EUR in Höhe von 835,20 EUR geltend machen, eine Einigungsgebühr steht ihnen jedoch in diesem Verfahren nicht zu.

Somit haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers - bezogen auf das Verfahren 2 A 1310/16 - unter Berücksichtigung der unstreitigen Teile der diesbezüglichen Kostenfestsetzung einen Kostenfestsetzungsanspruch in Höhe von insgesamt 2.108,68 EUR, der sich wie folgt zusammensetzt (der verbesserten Anschaulichkeit wegen sind die beantragten Positionen und die im Kostenfestsetzungsbeschluss [KfB] zuerkannten Positionen ebenfalls ausgewiesen):

Antrag Kläger

KfB     

Beschwerde

1,3-fache Verfahrensgebühr

904,80 EUR

904,80 EUR

904,80 EUR

1,2-fache Terminsgebühr

835,20 EUR

734,45 EUR

835,20 EUR

1,0-fache Einigungsgebühr

696,00 EUR

442,68 EUR

----------------

Auslagenpauschale

 20,00 EUR

 20,00 EUR

 20,00 EUR

Aktenversendungspauschale

 12,00 EUR

 12,00 EUR

 12,00 EUR

2.468,00 EUR
+ 19 % (468,92 EUR)
= 2.936,92 EUR

2.113,93 EUR
+ 19 % (401,65 EUR)
= 2.515,58 EUR

1.772,00 EUR
+ 19% (336,68 EUR)
= 2.108,68 EUR

Da der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss - bezogen auf das Verfahren 2 A 1310/16 - zu erstattende Kosten in Höhe von insgesamt 2.515,58 EUR festgesetzt hat, die Prozessbevollmächtigten des Klägers jedoch nur eine Festsetzung in Höhe von 2.108,68 EUR verlangen können, folgt hieraus, dass sie mit ihrer Beschwerde - gerichtet auf eine Kostenfestsetzung in Höhe von insgesamt 2.936,92 EUR - nicht durchdringen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil bei Erfolglosigkeit der Beschwerde eine vom Streitwert unabhängige (feststehende) Gerichtsgebühr in Höhe von 60,00 EUR anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des als Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - ergangenen Kostenverzeichnisses).