Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.04.2017, Az.: 12 PA 199/16

Cannabisanbau; gelegentlicher Cannabiskonsum; regelmäßiger Cannabiskonsum; Fahreignung; Fahrerlaubnis; Neuerteilung; Sach- und Rechtslage; unrichtige Sachbehandlung; Verwaltungskosten; maßgeblicher Zeitpunkt

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.04.2017
Aktenzeichen
12 PA 199/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 54216
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 02.09.2016 - AZ: 5 A 3427/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV knüpft in der Weise an den in der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung genannten Grund der Nichteignung an, dass der Betroffene die damalige Feststellung dieses Grundes regelmäßig in einem Neuerteilungsverfahren ohne weiteres gegen sich gelten lassen muss, wenn er von Rechtsbehelfen gegen die Entziehung keinen Gebrauch gemacht hat. Das gilt selbst dann, wenn die Fahrerlaubnisbehörde in dem Entziehungsverfahren nur gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen hatte, sofern nicht ohne weiteres offensichtlich ist, dass dieser Schluss rechtswidrig war, weil mit der ihm vorangegangenen Gutachtenanforderung auch unzulässige Fragestellungen geklärt werden sollten.

Im Rahmen des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG beurteilt sich für Fälle, in denen gegen die zugleich mit der Kostenentscheidung angegriffene Sachentscheidung eine Verpflichtungsklage zu erheben ist, die Frage, ob die Verwaltungskosten für die Versagung des begehrten Verwaltungsaktes auch bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde angefallen wären, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des gerichtlichen Verfahrens.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 5. Kammer (Einzelrichterin) - vom 2. September 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, die nicht erstattet werden.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger dagegen, dass ihm das Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Verpflichtungsklage - 5 A 3427 (VG Hannover) - versagt hat, die er am 1. Juli 2015 gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2015 (Bl. 17 f. der Gerichtsakte) erhoben hatte. Durch diesen Bescheid lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A, B und L ab, nachdem der Kläger einer Anordnung vom 3. November 2014 (Bl. 51 f. der Beiakte - BA - 1), ein Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, nicht nachgekommen war. Dem Neuerteilungsantrag war eine bestandskräftige Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch eine Verfügung des Beklagten vom 2. September 2010 (Bl. 30 f. BA 1) vorausgegangen, die ihrerseits erging, weil der Kläger eine Anordnung vom 9. Juli 2010 (Bl. 23 f. BA 1) nicht befolgt hatte, ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV) beizubringen.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 [Abs. 1] Satz 1 ZPO erhalte ein Beteiligter Prozesskostenhilfe nur, wenn - neben anderen Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Prozessführung des Klägers werde jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Erfolg bleiben. Denn die Beklagte habe den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis aller Voraussicht nach zu Recht abgelehnt. Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis sei unter anderen, dass der Bewerber geeignet zum Führen eines Kraftfahrzeug sei (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG). Gemäß § 11 Abs. 8 FeV könne die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigere, ein Gutachten beizubringen, das die Behörde mit Recht gefordert habe, um begründete Zweifel an seiner Fahreignung zu klären. Die Voraussetzungen für eine Gutachtenanordnung seien erfüllt gewesen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV sei die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für die Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung der Fahrerlaubnis anzuordnen, wenn zu klären sei, ob der Betroffene noch abhängig sei oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in § 14 Abs. 1 FeV genannten Mittel oder Stoffe einnehme. Wer regelmäßig, d. h. täglich oder gewohnheitsmäßig, Cannabis konsumiere, sei in der Regel nicht mehr fähig, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Es hätten hinreichende Anhaltspunkte bestanden, dass die Eignung des Klägers aufgrund regelmäßigen Cannabiskonsums auch noch zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen sein könnte. Eingeräumt habe der Kläger allerdings nur gelegentlichen Konsum. Er sei mit Strafbefehl vom 17. März 2010 wegen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln mit Strafe belegt worden und habe bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, er rauche nur sehr selten. Bei der Abgabe seines Führerscheins habe er erklärt, „etwa sechs Joints pro Jahr“ zu rauchen. Hinreichende Verdachtsmomente für einen regelmäßigen Konsum könnten sich aber nicht nur aus den Angaben des Betreffenden ergeben, sondern auch aus seinem Vorrat an Cannabis für den Eigenkonsum. Der Kläger habe bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, dass die Pflanzen lediglich dem Eigenkonsum dienen sollten und er das Cannabis weder verkaufe noch auf andere Weise weitergebe. Die bei ihm aufgefundene Menge lasse einen Konsum von wenigen Joints pro Jahr als unglaubwürdig erscheinen. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung seien insgesamt ca. 103,48 g Cannabispflanzenmaterial mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 1,14 g THC sichergestellt worden. Im Einzelnen seien vier Cannabispflanzen (51,95 g netto), Marihuana (0,75 g netto) und getrocknete Cannabispflanzen (56 g netto) aufgefunden worden. Bei einer auch in der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zugrunde gelegten Konsumeinheit von 15 mg THC ergebe dies ca. 76 Konsumeinheiten. Die aufgefundene Menge ermögliche daher einen regelmäßigen Konsum über mehr als zwei Monate. Die aufgefundenen vier Cannabispflanzen bestätigten den hohen Konsum.

Mit seiner Beschwerde macht der Kläger geltend, zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, es lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass er regelmäßig Cannabis konsumiert habe. Der Rückschluss von der Menge des bei ihm aufgefundenen Cannabis auf einen regelmäßigen Konsum sei fehlerhaft und führe zu weit. Er sei ein unerfahrenerer Gelegenheitskonsument gewesen, der die Herstellung von „sauberem Cannabis“ hätte ausprobieren wollen. Er habe keine Erfahrung mit dem Anbau und deshalb auch keine Vorstellung gehabt, wie viele Konsumeinheiten er mit der Aufzucht der Pflanzen auf der Fensterbank erzielen würde. Für seine Unerfahrenheit, und damit die Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung, spreche, dass er zum Anbau keine „Grow Box“ mit künstlicher Lichtquelle verwendet habe. Er sei davon ausgegangen, dass vier Cannabispflanzen seinen gelegentlichen Konsum eine Weile decken würden. Sein Ziel sei nicht gewesen, das Material innerhalb von zwei Monaten aufzubrauchen, sondern er habe angenommen, dass es getrocknet ein bis zwei Jahre haltbar wäre. Durch die Trocknung und das Fermentieren verlören die Blätter 20% an Gewicht, deshalb sei auch die Annahme, dass 103,48 g des Pflanzenmaterials 1,14 g THC ergäben unzutreffend und hier nur von einem Wirkstoffgehalt von 0,68 g THC auszugehen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Klage des Klägers die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht bietet.

Die von dem Kläger vorgetragenen Beschwerdegründe vermögen nicht zu überzeugen.

Der Kläger stellt den von dem Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeiteten Anhaltspunkten für einen regelmäßigen Cannabiskonsum lediglich seine eigene Darstellung eines theoretisch möglichen, aber nicht wahrscheinlichen Geschehensablaufs gegenüber. So liegt beispielsweise die Annahme nicht fern, dass seine Anbaumethoden nicht aus Unerfahrenheit resultierten, sondern er nur im Hinblick auf fehlende finanzielle Mittel oder weil er keine Verdachtsmomente schaffen wollte, von dem Erwerb einer „Grow Box“ Abstand genommen haben könnte. Jedenfalls sind die objektiven Anhaltspunkte für regelmäßigen Cannabiskonsum des Klägers durch die von ihm behaupteten, vornehmlich inneren Tatsachen nicht ausreichend entkräftet.

Soweit der Kläger die Richtigkeit der Bestimmung des Gesamtwirkstoffgehalts von 1,14 g THC des bei ihm gefundenen Pflanzenmaterials bezweifelt, könnte er damit wohl schon deshalb nicht durchdringen, weil die Feststellung dieses Wirkstoffgehalts dem gegen ihn ergangenen Strafbefehl vom 17. März 2010 - Cs 6182 Js 75291/09 - (Bl. 14 ff. BA 1) zu Grunde lag, gegen den er - soweit ersichtlich - Einspruch nicht eingelegt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 23.6.1975 - BVerwG VII B 39.75 -, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 41) dürfen Verwaltungsbehörden wie Verwaltungsgerichte bei der Prüfung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen grundsätzlich von dem Sachverhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung ausgehen. Hat der Kraftfahrer von Rechtsbehelfen, die ihm gegen diese Entscheidungen zustanden und mit denen er die im Verwaltungsverfahren oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobenen Einwendungen hätte geltend machen können, keinen Gebrauch gemacht, so muss er den der strafgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt gegen sich gelten lassen. Davon abgesehen ist aber auch nicht nachvollziehbar, weshalb der von dem Kläger behauptete Gewichtsverlust des Pflanzenmaterials durch Trocknung und Fermentierung zu einer Reduktion des Wirkstoffgehalts führen sollte, und nicht anzunehmen, dass die Diplom-Chemikerin, die diesen Wirkstoffgehalt ausweislich eines Untersuchungsberichts vom 1. März 2010 (Bl. 19 f. BA 1) zu Zwecken der Strafverfolgung bestimmt hat, hierbei fehlerhaft vorgegangen sein könnte.

Gleichwohl begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich die unter dem 3. November 2014 getroffene Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FeV stützen lasse, rechtlichen Bedenken. Es spricht nämlich einiges dafür, diese Norm verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass ihre Anwendung in Fällen von Eignungszweifeln, die an Cannabiskonsum anknüpfen, nicht nur erfordert, dass die Einnahme dieses Betäubungsmittels in der Vergangenheit nachweislich stattgefunden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2005 - BVerwG 3 C 25.04 -, NJW 2005, 3081 f., hier zitiert nach juris, Rn. 21), sondern auch, dass sie nachweislich im Zuge eines die Fahreignung ausschließenden Konsumverhaltens im Sinne der Nr. 9.2 der Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) erfolgte (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 14 FeV Rnrn. 19 und 23, unter Hinweis u. a. auf OVG Bremen, Beschl. v. 8.3.2000 - 1 B 61/00 -, NJW 2000, 2438 ff. [2439] sowie OVG Saarl., Beschl. v. 22.11.2000 - 9 W 6/00 -, ZfS 2001, 188 f., hier zitiert nach juris, Rn. 6). Ein solcher Nachweis dürfte hier nicht geführt sein.

Auch ist fraglich, ob sich die unter dem 3. November 2014 ergangene Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, stattdessen auf § 20 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV stützen ließe, was offenbar der Vorstellung der Beklagten entsprach (Schreiben v. 30.4.2015 = Bl. 65 BA 1). Ausweislich des letzten Absatzes auf der Seite 4 seiner Klageschrift vom 1. Juli 2015 (Bl. 12 ff. [15] GA) hat der Kläger selbst erkannt, dass eine Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV im vorliegenden Falle in Betracht zu ziehen ist. Sie setzt voraus, dass dem Betroffenen die Fahrerlaubnis aus einem der in § 14 Abs. 1 FeV genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war. Dabei können die der Entziehung der Fahrerlaubnis zu Grunde liegenden Tatsachen dem Betroffenen solange vorgehalten werden, als die Entziehungsentscheidung noch nicht dem Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG unterliegt (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 19.8.2009  - 2 B 2136/09 -, NZV 2010, 375 f., hier zitiert nach juris, Rnrn. 5 und 6).

Der Kläger meint, die Anwendung § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV scheitere hier daran, dass ihm seine Fahrerlaubnis durch die Verfügung der Beklagten vom 2. September 2010 (Bl. 30 ff. BA 1) entzogen worden sei, obwohl damals objektiv keiner der in § 14 Abs. 1 FeV genannten Gründe vorgelegen habe, sodass es an der Voraussetzung fehle, dass eine Ungeeignetheit zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen habe (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 14 FeV Rn. 21). Dieser Argumentation ist nicht ohne weiteres zu folgen. Denn die Beklagte hat bereits im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 (Bl. 61 BA 1) den Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass die vormalige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr Gegenstand des Antragsverfahrens auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis sei. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV knüpft nur an den in der behördlichen oder gerichtlichen Entziehungsentscheidung genannten Grund an, der dabei seinerseits keiner nochmaligen vollständigen Überprüfung auf seine Berechtigung unterzogen wird. Vielmehr muss ein Kraftfahrer - ähnlich den Fällen der Zugrundelegung des Sachverhalts einer rechtskräftigen strafgerichtlichen (Entziehungs-)Entscheidung (s. o.) - auch den der bestandskräftigen Entziehungsverfügung einer Fahrerlaubnisbehörde zu Grunde gelegten Sachverhalt in der Regel ohne weiteres gegen sich gelten lassen, wenn er von Rechtsbehelfen keinen Gebrauch gemacht hat, die ihm gegen diese Verfügung zugestanden haben und mit denen er ehedem seine Einwendungen gegen die Richtigkeit der Entziehung hätte geltend machen können. Davon ist - im Grundsatz - auch hier auszugehen, weil der Kläger gegen den Entziehungsbescheid der Beklagten vom 2. September 2010 eine Klage nicht erhoben hat, auf die unter anderem geprüft worden wäre, ob die Beibringungsanordnung vom 9. Juli 2010 rechtmäßig war, die der Entziehung vorausging.

Es macht im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV auch grundsätzlich keinen Unterschied, ob die vorangegangene Entziehungsentscheidung nach einer Beweiswürdigung getroffen wurde, die sich auf alle Beweismittel erstrecken konnte, deren Beibringung die Fahrerlaubnisbehörde angeordnet hatte, oder ob die Behörde - wie im vorliegenden Falle - auf die Nichteignung des Betroffenen lediglich unter Berufung auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV schloss. Denn die letztgenannte Norm schafft keinen gesonderten Tatbestand fehlender Fahreignung, sondern nimmt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beweisvereitelung im Rahmen des § 15b Abs. 2 StVZO a. F. auf (vgl. Siegmund, in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, Stand: 5.11.2016, § 11 FeV Rn. 123). Der § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV beinhaltet deshalb der Sache nach eine § 427 und § 446 ZPO vergleichbare Beweisregel, gemäß der bei Weigerung eines Beteiligten, seinen notwendigen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, Tatsachen (hier: ein Konsumverhalten im Sinne von Nr. 9.2 der Anlage zu den §§ 11, 13 und 14 FeV, das die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet) als erwiesen angesehen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.1982 - BVerwG 7 C 70.79 -, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 63, hier zitiert nach juris, Rn. 26 und Nds. OVG, Beschl. v. 23.12.2016 - 12 ME 186/16 -).

Die unter dem 3. November 2014 ergangene Beibringungsanordnung der Beklagten (Bl. 51 BA 1) könnte hier aber dennoch rechtswidrig sein, weil sich zwei der Fragestellungen zugleich auf andere Drogen bzw. psychoaktiv wirkende Stoffe als Cannabis erstrecken. Nach der Rechtsprechung des Senats darf sich nämlich die gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV in einer Gutachtenanordnung festzulegende Fragestellung nicht darauf beziehen, ob der Betroffene außer Cannabis auch andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt, wenn darauf keine Hinweise vorliegen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 14.11.2013 - 12 ME 158/13 -, ZfS 2014, 56 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 12). Im vorliegenden Fall ist die Fahrerlaubnis durch den Bescheid vom 2. September 2010 (Bl. 30 ff. BA 1) entzogen worden, weil der Kläger nach Auffassung der Beklagten Fahreignungsmängel verbarg, indem er ein ärztliches Gutachten nicht beibrachte, das gemäß der Anordnung der Beklagten vom 9. Juli 2010 (Bl. 23 ff. BA 1) unter anderem auch zu der Frage Stellung nehmen sollte, ob der Konsum anderer Drogen als Cannabis ausgeschlossen werden könne. Damit liegt der erforderliche Hinweis auf Eignungsmängel im Zusammenhang mit einem Beigebrauch anderer psychoaktiv wirkender Stoffe zwar grundsätzlich bereits in Gestalt der Gründe im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV vor, aus denen die Fahrerlaubnis zuletzt entzogen worden war. Denn diese Gründe bestanden in einer Nichteignung des Klägers, von der die Beklagte im Wege einer Wahlfeststellung zwischen verschiedenen in Betracht gezogenen (regelhaften) Nichteignungstatbeständen im Sinne von Nr. 9.2 der Anlage zu den §§ 11, 13 und 14 FeV ausging, auf deren Vorliegen sie unter dem 10. September 2010 meinte, nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV schließen zu können. Es spricht aber einiges dafür, dass es hier ausnahmsweise beachtlich ist, dass dieser Schluss deshalb nicht rechtens war, weil schon in die Anordnung vom 9. Juli 2010 keine Frage nach dem Konsum anderer Drogen als Cannabis hätte aufgenommen werden dürfen. Denn der Grundsatz, dass im Rahmen der Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV die Gründe der vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehung nicht mehr in Frage gestellt werden, könnte hinsichtlich solcher Geschehensvarianten (hier: gelegentlicher Cannabiskonsum unter Beigebrauch anderer psychoaktiv wirkender Stoffe) zu durchbrechen sein, für die ohne weiteres offensichtlich ist, dass sie von der Behörde schon nicht zum Gegenstand der Forderung nach einem klärenden Gutachten hätten gemacht werden dürfen. Die Folge wäre dann, dass auch die unter dem 3. November 2014 ergangene Beibringungsanordnung der Beklagten (Bl. 51 BA 1) rechtswidrig war, weil sich zwei der in ihr festgelegten Fragestellungen zugleich auf andere Drogen bzw. psychoaktiv wirkende Stoffe als Cannabis erstreckten. Musste der Kläger diese Anordnung deshalb nicht befolgen, hätte indessen sein Neuerteilungsantrag nicht gestützt auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV abgelehnt werden dürfen.

Auch diese Bedenken begründen allerdings letztlich keine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung des Klägers.

Denn für eine isolierte Anfechtungsklage gegen die Ablehnung des Antrages auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis und ein Erfolg der erhobenen Verpflichtungsklage dürfte nur dann in Betracht kommen, wenn der Kläger im gerichtlichen Verfahren die Bereitschaft erkennen ließe, sich zumindest einer ärztlichen Begutachtung zu unterziehen, die dann entsprechend dem bereits im behördlichen Verfahren angezeigten (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV) Vorgehen zum Gegenstand haben müsste, ob er derzeit regelmäßig Cannabis einnimmt und deshalb zu erwarten ist, dass er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss dieser Droge führen wird, sowie - falls dies nicht der Fall ist - ob und ggf. welche über das durch Strafbefehl geahndete Geschehen hinausgehenden Anhaltspunkte für einen regelmäßigen Cannabiskonsum in seiner Vergangenheit bestehen. Ob solche etwaigen zusätzlichen Anhaltspunkte für einen zurückliegenden regelmäßigen Cannabiskonsum des Klägers es rechtfertigen würden, von einem solchen vormaligen Konsummuster als Tatsache auszugehen und dies eine ergänzende medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich machen würde, um Art und Stabilität einer Verhaltensänderung des Klägers zu beurteilen (vgl. hierzu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV für das behördliche Verfahren), kann hier offenbleiben. Die vorgebrachten Beschwerdegründe lassen nämlich erkennen, dass der Kläger bislang jede Untersuchungsbereitschaft vermissen lässt, weil er - zu Unrecht - der Auffassung ist, es bestünden schon keine genügenden Anhaltspunkte für den Verdacht, dass er regelmäßig Cannabis konsumiere. Dem ist aber nicht zu folgen.

Es bleibt dem Kläger unbenommen, erneut ein Prozesskostenhilfegesuch zu stellen, um veränderte Erfolgsaussichten seiner Klage geltend zu machen, sollte er glaubhaft im gerichtlichen Verfahren seine Untersuchungsbereitschaft erklären.

Der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist schließlich auch nicht insoweit hinreichende Erfolgsaussicht beizumessen, als sich die Klage gegen die in dem Bescheid vom 22. Mai 2015 getroffene Kostenentscheidung richtet. Zwar kann sich gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung die Rechtswidrigkeit einer Kostenentscheidung daraus ergeben, dass die Behörde eine unrichtige Sachbehandlung vorgenommen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.12.2016 - 10 S 2406/14, juris, Rnrn. 24 und 26). Dabei reicht es aber in denjenigen Fällen, in denen gegen die Sachentscheidung eine Verpflichtungsklage zu erheben ist, sodass der Beurteilung der Sach- und Rechtslage im gerichtlichen Verfahren der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt werden muss, nicht aus, dass die Sachbehandlung der Behörde nur zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung unrichtig war. Vielmehr muss die Fehlerhaftigkeit weiter fortdauern (vgl. Loeser/Barthel, NVwKostG, Stand: Febr. 2016, § 11 Erl. 3.1). Denn namentlich beim Ergehen eines einheitlichen Bescheides, der aus Sachentscheidung und Kostenentscheidung besteht, soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Entscheidung über die Kostenfrage von derjenigen über die Sachfrage abhängen (vgl. v. Dreising, VwKostG, München 1971, § 22 Erl. 1.1). Außerdem müssen Kosten, die auch bei richtiger Behandlung entstanden wären, erhoben werden, da die Beteiligten durch die unrichtige Sachbehandlung keine Vorteile haben sollen (vgl. Waldner, in: Rohs/Wedewer, KostO, Stand: Juni 2013, § 16 Rn.12). Wenn es aber für die Frage der Richtigkeit der Sachentscheidung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt, ist ebenfalls aus dieser Perspektive zu beurteilen, ob die umstrittenen Kosten auch bei richtiger Behandlung angefallen wären. Da die hier gegen die Sachentscheidung erhobene Verpflichtungsklage bislang keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet, ist derzeit damit zu rechnen, dass die angegriffene Versagung der Fahrerlaubnis Bestand haben wird und die umstrittenen Kosten auch bei richtiger Behandlung angefallen wären.

Der gerichtliche Kostenausspruch folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs.1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO, wonach die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).