Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.04.2017, Az.: 5 LC 57/16

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.04.2017
Aktenzeichen
5 LC 57/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53861
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 18.03.2016 - AZ: 1 A 110/15

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 1. Kammer - vom 18. März 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist der Beschluss vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 7.421,52 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sein Nettoeinkommen ab August 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

Der Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst der Beklagten. Er ist Angehöriger der Bundespolizei-Fliegerstaffel und hat dort den Dienstposten eines Systemoperators inne. Ihm obliegt unter anderem die Bedienung der Wärmebildkamera und der Peileinrichtung in einem Hubschrauber.

Die Wärmebild- und Systemoperatoren bei der Bundespolizei wurden von der Beklagten im Nachgang zu einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs als „sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsmitglieder“ eingestuft; ihnen wurde die Stellenzulage für fliegendes Personal anstelle einer bis dahin gewährten Erschwerniszulage für nicht ständige Besatzungsmitglieder gezahlt. Grundlage dafür war Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung. Danach erhielten Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppe A 5 bis A 16 als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entsprechend verwendet wurden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 12. März 2012 (- 14 BV 11.202 -, juris) den Wärmebild- und Systemoperatoren diese Zulage unter anderem deshalb zugesprochen, weil sie den gleichen (Dauer-)Erschwernissen gleichbleibender Art ausgesetzt seien wie die anderen Berechtigten, etwa die Luftfahrzeugführer. Die anschließende Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg (BVerwG, Beschluss vom 20.8.2012 - BVerwG 2 B 42.12 -, juris).

Mit dem Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz, das zum 1. August 2013 in Kraft trat, wurde die Zulage umbenannt (Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung, davor: Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes Personal) und neu geregelt. Soldaten und Beamte in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A erhalten nach Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d der Vorbemerkungen die Zulage, wenn sie als Flugtechniker in der Bundespolizei oder als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in der Bundeswehr verwendet werden. Zugleich wurde § 22 a der Erschwerniszulagenverordnung - EZulV - geändert; nunmehr erhalten Systemoperatoren Wärmebildgerät mit 10 oder mehr Flügen im laufenden Monat eine Erschwerniszulage (§ 22 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EZulV).

Dem Kläger war mit Bescheid vom 22. August 2013 für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2013 die Fliegerzulage bewilligt worden. In diesem Bescheid wurde er auf die zukünftig geänderte Rechtslage hingewiesen.

Am 21. Oktober 2013 beantragte der Kläger die Weiterzahlung der Zulage mit der Begründung, es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Da den sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen der Bundeswehr die Zulage weiterhin gezahlt werde, sei es unverständlich und verfassungswidrig, wenn der gleichen Personengruppe der Bundespolizei die Zulage verwehrt werde.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2014 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag des Klägers ab mit der Begründung, der Kläger gehöre nicht mehr zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Der Besoldungsgesetzgeber habe bei der Zuerkennung von Stellenzulagen einen Spielraum. Diesen habe er genutzt und den Systemoperatoren Wärmebildgerät nur noch einen Anspruch auf eine Erschwerniszulage eingeräumt.

Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein, den das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2015 zurückwies mit der Begründung, eine Ungleichbehandlung zwischen den Personenkreisen der sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen der Bundeswehr und der Bundespolizei liege nicht vor, da eine generelle Vergleichbarkeit der beiden Berufsbilder nicht gegeben sei. Die Funktion eines Systemoperators Wärmebildgerät sei nicht in identischer Form bei der Bundeswehr installiert, sodass eine differenzierte Besoldung gerechtfertigt sei. Um Belastungen während der Teilnahme am Flugbetrieb auszugleichen, sei parallel der Personenkreis der Systemoperatoren Wärmebildgerät ausdrücklich in die Erschwerniszulagenverordnung aufgenommen und die Erschwerniszulage von 60,-- EUR auf 180,-- EUR erhöht worden.

Am 24. April 2015 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er zunächst begehrt hat, ihm über den 1. August 2013 hinaus eine Fliegerzulage zu bezahlen. Nunmehr hat er die Feststellung begehrt, dass sein Nettoeinkommen ab August 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Er sei verfassungswidrig gegenüber vergleichbaren Soldaten der Bundeswehr benachteiligt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesen Fällen in Bezug auf den dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraum bestimmt, dass betroffene Beamte verfassungswidrig unterlassene Besoldungsbestandteile im Wege der Feststellungsklage geltend machen könnten. Die Zahlung einer Stellenzulage diene der Bewertung von Funktionen, die sich von den Anforderungen in den Ämtern der entsprechenden Besoldungsgruppe deutlich abhöben. Durch die streitige Stellenzulage sollten die hohen Anforderungen, die besonderen physischen und psychischen Belastungen sowie die erhöhten Gefahren abgegolten werden, denen Soldaten oder Beamte als fliegendes Personal bei der Verrichtung ihres Dienstes ausgesetzt seien. Ob ein bestimmter Dienstposten bei der Bundespolizei in identischer Form bei der Bundeswehr installiert sei, sei kein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Gewährung bzw. Nichtgewährung der von ihm begehrten Fliegerzulage. Der Gesetzgeber stelle auch in der Neufassung der Vorbemerkungen im Hinblick auf die sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen nicht auf einen bestimmten Dienstposten ab, sondern allgemein darauf, ob der Inhaber des Dienstpostens zur Standardbesatzung des Luftfahrzeuges gehöre und mithin der entsprechende Beamte sonstiger ständiger Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger sei. Die Fliegerzulage werde daher derartigen Beamten der Bundeswehr unabhängig von ihren konkreten Dienstposten allein infolge ihrer Verwendung als sonstiges Mitglied der Besatzung eines Luftfahrzeugs und den mit einem Einsatz in einem Luftfahrzeug verbundenen Dauererschwernissen gewährt. Dass es die Funktion eines Systemoperators Wärmebildgerät ggf. derzeit nicht bei der Bundeswehr gebe, rechtfertige daher keine Differenzierung zwischen Beamten bei der Bundeswehr und bei der Bundespolizei. Der Gesetzgeber könne sein Ermessen bei der Gestaltung der Beamtenbesoldung selbstverständlich nur im Lichte des Art. 3 GG ausüben. Auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs lasse sich kein sachlicher Grund dafür entnehmen, dass sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in der Bundespolizei im Hinblick auf die Fliegerzulage nach der neuen Fassung anders behandelt werden könnten als sonstige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige der Bundeswehr. Auch sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige bei der Bundeswehr hätten keine fliegerische Verantwortung, sondern übernähmen, etwa als Systemoffizier, die Steuerung und Bedienung eines einzelnen isolierten Systems, etwa einer Selbstschutzanlage eines Transportflugzeugs. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb derartige sonstige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige der Bundeswehr anderen, höheren Anforderungen ausgesetzt sein sollten als die sonstigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen bei der Bundespolizei, etwa die Systemoperatoren Wärmebildgerät. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass der Personenkreis der Systemoperatoren in die Erschwerniszulagenverordnung aufgenommen und die Erschwerniszulage erhöht worden sei. Für die sogenannte Fliegerzulage fielen monatlich 309,22 EUR an. Die Erhöhung der Erschwerniszulage führe daher lediglich zu einer Abmilderung für den Personenkreis der Systemoperatoren. Eine Ungleichbehandlung sei dennoch gegeben.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 1. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2015 aufzuheben und festzustellen, dass sein Nettoeinkommen ab August 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist,

2. die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen. Soweit eine Umstellung des Klageantrages vorgenommen worden sei, erhebe sie keine Einwände. Diese entspreche im Wesentlichen der Umstellung des Antrags in der mündlichen Verhandlung eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Koblenz mit identischer Rechtsfrage.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. März 2017 abgewiesen. Die Feststellungsklage sei zulässig, aber unbegründet. Das Nettoeinkommen des Klägers sei nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Zur Begründung hat sich das Verwaltungsgericht auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 14. Oktober 2015 (- 2 K 307/15. KO -, juris) und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Januar 2016 (- 10 A 11093/15 -, juris) gestützt.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

Der Kläger hat am 22. April 2016 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Gesetzgeber stelle auch in der Neufassung der Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 d der Vorbemerkungen hinsichtlich der sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen (der Bundeswehr) nicht auf einen bestimmten Dienstposten ab, sondern allgemein darauf, ob der Inhaber des Dienstpostens zur Standardbesatzung eines Luftfahrzeugs gehört, unabhängig davon, ob er hierbei etwa eine einem Piloten oder Flugtechniker vergleichbare fliegerische Verantwortung oder Qualifikation besitze. Der Gesetzgeber habe damit eine abstrakte Regelung getroffen. Es komme deshalb nicht darauf an, ob es ggf. (derzeit) einen mit einem Systemoperator bei der Bundespolizei vergleichbaren Dienstposten bei der Bundeswehr gebe, sondern ob es einen sachlichen Grund zur Differenzierung zwischen Systemoperatoren bei der Bundespolizei und vergleichbaren Dienstposten bei der Bundeswehr gebe. Außerdem könnten bei der Bundeswehr jederzeit mit Systemoperatoren Wärmebildgerät bei der Bundespolizei vergleichbare Dienstposten installiert werden. Ein sachlicher Grund für den Entzug der Stellenzulage für sonstige ständige Luftfahrtbesatzungsangehörige bei der Bundespolizei gegenüber solchen der Bundeswehr, die die Zulage weiterhin erhalten würden, liege entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht darin, dass letztere einen militärischen Auftrag hätten. Die von Luftfahrzeugen der Bundeswehr durchgeführten Flüge geschähen regelmäßig ohne Kampfauftrag und ohne scharfe Munition, einen engeren Bezug von Waffeneinsatz gebe es nur bei militärischen Operationen. Demgegenüber seien die Hubschrauber bei der Bundespolizei zwar nicht selbst bewaffnet, wohl aber die mitfliegenden Beamten, und zwar immer mit scharfer Munition. Signifikante Unterschiede bei den psychischen Belastungen seien nicht erkennbar. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Systemoperatoren in § 22 a Abs. 3 Satz 1 EZulV aufgenommen worden seien und die Erschwerniszulage erhöht worden sei. Die sogenannte Fliegerzulage sei deutlich höher.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern, den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 1. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2015 aufzuheben und festzustellen, dass sein Nettoeinkommen ab August 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil und auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 13. Dezember 2016 (- M 21 K 15.1447 -).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Senat trifft diese Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 130a Satz 1 VwGO), weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass das Nettoeinkommen des Klägers ab August 2013 nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 1. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2015 ist rechtmäßig.

Nach Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung (BGBl. I S. 1524; seit dem 1. Januar 2016 Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 4 der Vorbemerkungen) erhalten Soldaten und Beamte in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie als Flugtechniker in der Bundespolizei oder als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in der Bundeswehr verwendet werden.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger ist Systemoperator Wärmebildgerät bei der Bundespolizei. Weder wird er als Flugtechniker in der Bundespolizei noch als sonstiger ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in der Bundeswehr verwendet.

1. Dass der Kläger diese Stellenzulage nicht mehr erhält, verstößt nicht gegen die Pflicht der Beklagten zur amtsangemessenen Alimentation.

Zur Alimentation gehören allerdings auch Stellenzulagen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris Rn. 93). Sie werden gewährt, um zusätzliche Anforderungen eines Dienstpostens abzugelten, die nicht bereits von der allgemeinen Ämterbewertung erfasst sind (BVerwG, Beschluss vom 6.10.2016 - BVerwG 2 B 65.14 -, juris Rn. 11). Die Gewährung einer Stellenzulage setzt nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG die Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion voraus. Anknüpfungspunkt ist damit stets die tatsächliche Betrauung des Beamten oder Soldaten mit entsprechenden Aufgaben. Wird zur Abgeltung von typischen zusätzlichen Anforderungen an den Dienstposten eine Stellenzulage gewährt, die von der allgemeinen Ämterbewertung nicht umfasst sind, und fällt diese Stellenzulage weg, obgleich diese zusätzlichen Anforderungen weiter bestehen, kann dies zu einer nicht mehr amtsangemessenen Alimentation führen.

Dies ist hier aber nicht der Fall. Zwar wurde dem Kläger zuvor nach Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung die Stellenzulage gewährt. Danach erhielten Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 16 als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entsprechend verwendet wurden. Der Kläger gehörte zum Kreis sonstiger ständiger Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in diesem Sinne.

Ob der Kläger einen Dienstposten bekleidete, der nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mit den typischen zusätzlichen Anforderungen verbunden ist, war für die frühere Gewährung der Stellenzulage jedoch unerheblich. Der Kläger hatte die Stellenzulage allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Kreis der „sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen“ erhalten, unabhängig davon, ob er den Flugbetrieb selbst unmittelbar oder mittelbar durchgeführt oder sichergestellt hatte und ob seine physischen und psychischen Belastungen im Einzelfall mit denen eines Luftfahrzeugführers vergleichbar waren (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.8.2012 - BVerwG 2 B 42.12 -, juris Rn. 13).

Nach der mit Wirkung vom 1. August 2013 beschlossenen Neufassung dieser Regelung steht dem Kläger eine Stellenzulage nicht mehr zu, weil der Gesetzgeber die Stellenzulage seitdem nur noch für Soldaten und Beamte in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A vorsieht, wenn sie als Flugtechniker in der Bundespolizei oder als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in der Bundeswehr verwendet werden. Die Systemoperatoren Wärmebildgerät hat der Gesetzgeber aus Nr. 6 der Vorbemerkungen alter Fassung bewusst herausgenommen. Er hat dies folgendermaßen begründet (BT-Drucks. 17/12455, S. 69):

„Piloten und Flugtechniker sind zulageberechtigt im Sinne der Vorbemerkung Nummer 6 Abs. 1 (Buchstabe b und d). Sie nehmen sämtliche aeronautischen Aufgaben wahr, etwa die sichere Beherrschung des Luftfahrzeuges in allen Flugsituationen (Normal- und Notverfahren), die Einhaltung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften, die Navigation, die Wetterbeurteilung und das Führen des Flugsicherungsfunktionsverkehrs. Sie müssen die Flugdurchführung mit den einsatztaktischen Erfordernissen in Einklang bringen. Ihnen obliegt die Verantwortung für die sogenannten kritischen Flugphasen während des Starts und der Landung. Alle Maßnahmen bei der Handhabung von Störungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Luftfahrzeuges liegen ausschließlich bei ihnen. Sie sind während des gesamten Fluges für alle Entscheidungen verantwortlich.

Dagegen ist das Aufgabenfeld des Systemoperators Wärmebildgerät auf den Betrieb der luftgestützten Wärmebildsichtanlage zugeschnitten: Es werden Bilddaten erhoben, bearbeitet und gegebenenfalls gespeichert, die zur Unterstützung von polizeitaktischen Maßnahmen dienen. Systemoperatoren Wärmebildgerät müssen für die Art der Tätigkeit an Bord geeignet und befähigt sein. Dazu erhalten sie eine mehrwöchige Fortbildung, an deren Ende sie ihre Kenntnisse nachweisen müssen. Sie erhalten jedoch keine zusätzliche berufliche Qualifikation. Die Tätigkeit des Systemoperators Wärmebildgerät an Bord des Polizeihubschraubers dient ausschließlich polizeitaktischen Zwecken und stellt im Vergleich zum Piloten und zum Flugtechniker keine herausgehobene Funktion dar. Der Systemoperator Wärmebildgerät trägt keine fliegerische Verantwortung. Er hat seinen Arbeitsplatz nicht an einer Stelle, an der das Luftfahrzeug bedient wird. Sein Arbeitsplatz ist anstelle eines Passagiersitzes eingerichtet.

Entsprechend dieser Unterschiede werden die Zulagen neu geordnet und in der Vorschrift klargestellt, dass für Systemoperatoren Wärmebildgerät ein Anspruch auf eine Stellenzulage nicht besteht. Die mit der Teilnahme am Flugbetrieb unstrittig bestehenden Belastungen werden durch eine erhöhte Erschwerniszulage ausgeglichen…“

Nach Auffassung des Normgebers haben demnach Systemoperatoren Wärmebildgerät keine herausgehobene Funktion, die eine Stellenzulage rechtfertigen könnte.

Die Entscheidung des Gesetzgebers, Systemoperatoren Wärmebildgerät keine herausgehobene Funktion zuzusprechen, ist nicht zu beanstanden. Durch die Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 6 sollen gemäß § 42 Abs. 1 BBesG die hohen Anforderungen, die besonderen physischen und psychischen Belastungen sowie die erhöhten Gefahren abgegolten werden, denen Soldaten oder Beamte als fliegendes Personal bei der Verrichtung ihres Dienstes ausgesetzt sind (BVerwG, Urteil vom 12.6.1984 - BVerwG 6 C 94.83 -, juris Rn. 22, unter Hinweis auf die amtl. Begründung zum Entwurf eines 2. BBesÄndG, BT-Drucks. V/688 und den schriftlichen Bericht des Innenausschusses, BT-Drucks. V/765). Welche Funktionen im Sinne des § 42 Abs. 1 BBesG herausgehoben sind, hat der Gesetzgeber in den einzelnen Zulagevorschriften normativ entschieden (BVerwG, Beschluss vom 20.8.2012 - BVerwG 2 B 42.12 -, juris Rn. 10). Die Entscheidung des Gesetzgebers, welche Funktionen herausgehoben sind, obliegt mithin seinem Bewertungs- und Gestaltungsspielraum. Diesen hat der Gesetzgeber hier nicht überschritten. In der oben zitierten Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12455, S. 69) hebt er die fliegerische Verantwortung der Piloten und Flugtechniker für alle Entscheidungen während des gesamten Fluges im Gegensatz zu der Verantwortung der Systemoperatoren Wärmebildgerät hervor, deren Arbeitsplatz anstelle eines Passagiersitzes eingerichtet ist. Ferner hat der Gesetzgeber darauf abgestellt, dass Systemoperatoren Wärmebildgerät lediglich eine mehrwöchige Fortbildung und keine zusätzliche Qualifikation benötigen. Diese Erwägungen sind sachgerecht. Es ist auch nicht erkennbar, dass Systemoperatoren Wärmebildgerät Dauererschwernissen ausgesetzt wären (vgl. auch VG Koblenz, Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 33).

2. Es kann vorliegend auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt werden. Die Regelung in Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung (BGBl. I S. 1524; seit dem 1. Januar 2016 Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 4 der Vorbemerkungen) ist insbesondere nicht evident sachwidrig (so auch VG Koblenz, Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 34 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 8.1.2016, a. a. O., Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2016 - 1 A 1278/16 -, juris; VG B-Stadt, Urteil vom 13.12.2016 - M 21 K 15.1447 -, juris Rn. 33).

Ein etwaiger Verstoß gegen den Gleichheitssatz ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus einem Vergleich der Systemoperatoren Wärmebildgerät mit der Gruppe der sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen der Bundeswehr. Denn es gibt keinen mit dem Systemoperator Wärmebildgerät vergleichbaren Dienstposten bei der Bundeswehr. Der Einwand des Klägers, ein derartiger bzw. ein vergleichbarer Dienstposten könne in der Bundeswehr ohne weiteres jederzeit installiert werden und dieser würde dann stellenzulageberechtigt sein, stellt lediglich eine fiktive Argumentation dar. Diese ist jedoch für die Beurteilung der aktuellen Rechtsposition des Klägers nicht maßgeblich (vgl. auch VG Koblenz, Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 37; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 8.1.2016, a. a. O., Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2016, a. a. O., Rn. 6; VG B-Stadt, Urteil vom 13.12.2016, a. a. O., Rn. 33).

Soweit der Kläger vorträgt, der Gesetzgeber habe eine abstrakt-generelle Regelung getroffen, für die es eines sachlichen Grundes bedurft hätte, ohne dass es darauf ankomme, ob es einen mit einem Systemoperator bei der Bundespolizei vergleichbaren Dienstposten bei der Bundeswehr gebe, kann eine Ungleichbehandlung nur mit Blick auf die tatsächlich von der Norm erfassten Fälle beurteilt werden. Sollten sich die tatsächlichen Gegebenheiten bei der fliegerischen Verwendung von Soldaten und Beamten nach Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d) der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, die der Gesetzgeber vorgefunden und seiner Regelung zugrunde gelegt hat, durch Schaffung solcher Dienstposten bei der Bundeswehr verändern, welche dem Dienstposten eines Systemoperators Wärmebildgerät in der Bundespolizei entsprächen, so würde es dem Gesetzgeber obliegen, ggf. in geeigneter Form zu reagieren (OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2016, a. a. O., Rn. 8; so auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 8.1.2016, a. a. O., Rn. 3).

Im Übrigen erschiene es voraussichtlich selbst dann, wenn es vergleichbare Dienstposten in der Bundeswehr gäbe, nicht sachwidrig, bei der Abgrenzung der Zulage für eine fliegerische Verwendung auf den Unterschied zwischen dem polizeitaktischen und dem militärischen Aufgabenbereich abzustellen. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die Frage der Bewaffnung der Flugzeuge könne nicht maßgeblich sein, weil es auch bei der Bundeswehr nicht bewaffnete Transporthubschrauber gebe.Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Flüge der Bundeswehr jedenfalls überwiegend ohne Kampfauftrag und ohne scharfe Munition stattfinden, sind Ausbildung und Training immer auf die Anforderungen des Verteidigungsfalles ausgerichtet, weshalb die Flüge der Bundeswehr regelmäßig einen engen Bezug zum Waffeneinsatz aufweisen (OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2016, a. a. O., Rn. 11). Deshalb dringt der Kläger auch nicht mit seinem Vortrag durch, bei der Bundespolizei seien zwar nicht die Hubschrauber, aber die mitfliegenden Beamten mit scharfer Munition bewaffnet. Ohne Erfolg stellt der Kläger in Abrede, dass die psychischen Belastungen von Besatzungsmitgliedern der Bundeswehr höher seien als für Besatzungsmitglieder von Hubschraubern der Bundespolizei, die sich bei ihren Flügen regelmäßig in einem konkreten Einsatz befänden. Die Erwägung, dass Besatzungsmitglieder der Bundeswehr größeren psychischen Belastungen ausgesetzt sind, weil sie einen militärischen Auftrag ausgerichtet auf den Verteidigungsfall erfüllen, ist jedenfalls nicht sachwidrig.

Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 6. Juli 2016 (a. a. O., Rn. 11) weiter ausgeführt hat, dass die psychisch höheren Anforderungen an die ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen der Bundeswehr erst recht für die im Zusammenhang mit den zahlreichen Auslandseinsätzen der Bundeswehr in Krisengebieten durchgeführten Flugeinsätze gelten würden, und der Kläger hiergegen einwendet, es sei nicht Zweck der streitigen Stellenzulage, die Anforderungen bei Flugeinsätzen im Krisengebiet im Ausland abzugelten, verdeutlicht dieses Beispiel jedenfalls die Besonderheit des Auftrags der Bundeswehr und die damit verbundene besondere psychische Belastung auch bei Besatzungsmitgliedern ohne fliegerische Verantwortung im militärischen Bereich.

Die Entscheidung des Gesetzgebers, für Systemoperatoren Wärmebildgerät einen Anspruch auf eine Stellenzulage nicht vorzusehen und die mit der Teilnahme am Flugbetrieb bestehenden Belastungen durch eine erhöhte Erschwerniszulage gemäß § 22 a Abs. 3 Nr. 3 EZulV auszugleichen, ist mithin verfassungsgemäß.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Senat hält keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO für gegeben. Soweit ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in Rede steht, fehlt es an der Voraussetzung, dass ein dem Dienstposten eines Systemoperators Wärmebildgerät vergleichbarer Dienstposten bei der Bundeswehr vorhanden wäre, dessen militärische Anforderungen den polizeitaktischen Anforderungen des Systemoperators Wärmebildgerät gegenübergestellt werden könnten. Im Übrigen ist eine Verfassungswidrigkeit bereits von zwei weiteren Obergerichten (s. o.) verneint worden.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der sogenannten Teilstatusrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 7.10.2009 - BVerwG 2 C 48.07 -, juris Rn. 3; siehe auch Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh § 164, Rn. 14; hier: 24 x 309, 23 EUR = 7.421,52 EUR).