Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.04.2017, Az.: 7 ME 20/17

Ausnahmegenehmigung; Dauerfestsetzung; Erledigung; Flohmarkt; Marktfestsetzung; Sonntag; Verwaltungsakt; Wirksamkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.04.2017
Aktenzeichen
7 ME 20/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 54238
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 02.03.2017 - AZ: 12 B 1028/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Ein nachträglicher behördlicher Zuständigkeitswechsel führt regelmäßig nicht zur Erledigung eines Verwaltungsakts auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG.

2. Gewerbliche Floh- und Trödelmärkte, bei denen nach einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die wirtschaftlichen Interessen im Vordergrund stehen, sind an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich unzulässig.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 12. Kammer (Einzelrichterin) - vom 02. März 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 02. März 2017 hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO abgelehnt. Mit dieser sollte der Antragsgegnerin aufgegeben werden, es zu unterlassen, entgegen der Dauerfestsetzung des Landkreises B-Stadt gemäß Bescheid vom 11. März 2005 (richtig wohl: 01. März 2005) die dem Antragsteller hierin festgesetzten sonntäglichen Jahrmarktveranstaltungen zu untersagen. Hilfsweise sollte der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben werden, die Floh- und Trödelmärkte des Antragstellers gemäß Antrag vom 31. Oktober 2016 als Jahrmarktveranstaltungen an den Sonntagen des 12. März 2017, 14. Mai 2017, 20. August 2017 sowie 01. Oktober 2017 in A-Stadt, A-Straße, zu genehmigen.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines ablehnenden Beschlusses im Wesentlichen ausgeführt, dass offenbleiben könne, ob der Hauptantrag bereits unzulässig sei. Er sei jedenfalls unbegründet. Dem Antragsteller stehe der erforderliche Anordnungsanspruch nicht zu. Die von ihm befürchtete Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin wäre rechtmäßig. Rechtsgrundlage einer solchen Verfügung sei § 11 Nds. SOG i. V. m. § 4 Abs. 1, 2. Alt. NFeiertagsG. Nach letzterer Vorschrift seien öffentlich bemerkbare Handlungen, die dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprächen, verboten. Diese Voraussetzungen seien für die Flohmärkte auf dem Gelände des Hofes des Antragstellers erfüllt. Grundsätzlich habe die typische „werktägliche Geschäftigkeit“ an Sonn- und Feiertagen zu ruhen. Keinen Freizeit-, sondern werktäglichen Charakter hätten grundsätzlich alle Erwerbsgeschäfte. Floh- und Spezialmärkte seien in aller Regel vom Abschluss von Erwerbsgeschäften geprägt und würden daher werktäglichen Charakter tragen. Aus Veranstalter- und Anbietersicht gehe es in erster Linie um die Einnahme von Standgebühren und den Verkauf der angebotenen Ware. Aber auch die Besucher steuerten den Markt als Verkaufsmarkt an. Vorliegend werbe der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben in größerem Umfang für die Veranstaltungen. Sie bildeten seine Existenzgrundlage. Die Märkte, die unstreitig zu einem großen und sogar überwiegenden Teil von gewerblichen Anbietern bestritten würden, seien ganz überwiegend auf den Abschluss von Erwerbsgeschäften ausgerichtet. Die Besonderheit des Veranstaltungsortes und des Warenangebots möge zwar auch Besucher anlocken, die keinerlei Kaufabsicht hätten und die Veranstaltung lediglich aufsuchten, um sich das Angebot anzusehen, sich mit Freunden zu treffen oder die Veranstaltung als Familienausflugsziel in der Freizeit betrachteten. Angesichts der Konzentration des Angebots des Marktes auf Kauf und Verkauf seien diese Umstände jedoch als Begleiterscheinungen zu werten. Einer möglichen Untersagung stünde auch nicht die Regelung in § 4 Abs. 2 NFeiertagsG entgegen. Danach seien von dem Verbot nach § 4 Abs. 1 NFeiertagsG diejenigen Handlungen ausgenommen, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen sind. Eine solche besondere Zulassung sei nicht in dem Bescheid des Landkreises B-Stadt vom 01. März 2005 zu sehen. Der Bescheid sei inzwischen nicht mehr wirksam, da er sich erledigt habe (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Denn die Zuständigkeit für die Festsetzung der Flohmärkte gemäß den §§ 68, 69 GewO sei ab dem Jahr 2012 auf die Antragsgegnerin übergegangen. Im Übrigen sei in dem Bescheid vom 01. März 2005 auch deshalb keine besondere Zulassung nach § 4 Abs. 2 NFeiertagsG zu sehen, weil dieser Bescheid die Auflage enthalte, eine Ausnahmegenehmigung nach § 14 NFeiertagsG einzuholen. Dies entspreche auch der Rechtslage. Zulassungen gemäß §§ 68, 69 GewO ließen den Sonn- und Feiertagsschutz nicht außer Acht; sie ersetzten eine Ausnahmegenehmigung nicht. Dem Antragsteller sei für seine Veranstaltung auch keine solche Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Es fehle an einem besonderen Anlass. Der Antragsteller könne sich gegenüber einer möglichen Untersagung auch weder auf Vertrauensschutz berufen noch könne er eine Gleichbehandlung in Bezug auf vergleichbare rechtswidrige Zulassungen beanspruchen. Schließlich bleibe auch der Hilfsantrag ohne Erfolg. Dem Antragsteller stehe aus den oben genannten Gründen kein Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu.

Nachdem der 12. März 2017 als Tag des ersten geplanten Marktes nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung, jedoch vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist verstrichen ist, hat der Antragsteller seine Anträge im Beschwerdeverfahren dahingehend geändert, dass nunmehr unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses festgestellt wird, dass die Antragsgegnerin für die vom Antragsteller am 12. März 2017 geplante Jahrmarktveranstaltung verpflichtet war, es zu unterlassen, entgegen der Dauerfestsetzung des Landkreises B-Stadt gemäß Bescheid vom 11. März 2005 (richtig wohl: 01. März 2005) die dem Antragsteller hierin für den Sonntag des 12. März 2017 festgesetzte Jahrmarktveranstaltung zu untersagen. Für die übrigen Termine hat der Antragsteller an seinen ursprünglichen Haupt- und Hilfsanträgen festgehalten.

Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht - hinsichtlich der gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechenden Gründe (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, NVwZ-RR 2006, 75) - nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Dies gilt hier umso mehr, als das Beschwerdegericht - über die Beschwerdebegründung hinaus - zu Lasten des Beschwerdeführers auch solche Gründe zu berücksichtigen hat, auf welche sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht gestützt hat, die diese aber zu rechtfertigen in der Lage wären (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.05.2003 - 1 CS 03.60 -, NVwZ 2004, 251; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 [OVG Nordrhein-Westfalen 18.03.2002 - 7 B 315/02]). Es besteht keine Beschränkung der Sachprüfung des Beschwerdegerichts in Bezug auf die Gründe, die für die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2004, a. a. O.).

1. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren mit seinem ersten Hauptantrag nunmehr die Feststellung begehrt, dass die Antragsgegnerin für die vom Antragsteller am 12. März 2017 geplante Jahrmarktveranstaltung verpflichtet war, es zu unterlassen, diese Jahrmarktveranstaltung zu untersagen, ist dieses Begehren einer Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zugänglich. Insbesondere fehlt dem Antragsteller für diesen Antrag der Anordnungsgrund. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Es fehlt an der Eilbedürftigkeit der begehrten Feststellung. Der Antragsteller macht geltend, dass das zwangsläufige Ausbleiben der Marktbeschicker und Marktbesucher am Sonntag des 12. März 2017 zu einem finanziellen Schaden geführt habe. Mit Blick auf den vergangenen Termin des 12. März 2017 sei ein nicht wiedergutzumachender Vermögensnachteil eingetreten. Der Antragsteller räumt damit selbst ein, dass ein finanzieller Schaden durch den Erlass der einstweiligen Anordnung nicht mehr abgewendet werden kann. Soweit der Antragsteller diesbezüglich noch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse haben sollte, ist ihm zuzumuten, dies im Hauptsacheverfahren weiterzuverfolgen.

2. Hinsichtlich des zweiten Hauptantrages, der auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin abzielt, es zu unterlassen, dem Antragsteller die übrigen Veranstaltungen am 14. Mai 2017, 20. August 2017 sowie 01. Oktober 2017 zu untersagen, führt das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht zum Erfolg.

a) Es spricht bereits einiges dafür, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes wegen des Fehlens eines qualifizierten Rechtsschutzinteresses (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 07.05.1987 - 3 C 53.85 -, juris) unzulässig ist.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Anhörungsschreiben vom 27. Januar 2017 bislang lediglich mitgeteilt, dass sie beabsichtige, seinem Antrag vom 31. Oktober 2016 auf Festsetzung von Floh- und Trödelmärkten gemäß den §§ 68 und 69 GewO nicht zu entsprechen. Die Antragsgegnerin geht dabei - wohl zu Unrecht (siehe dazu unter 2. b) aa)) - davon aus, dass sich die Dauerfestsetzung des Landkreises B-Stadt gemäß Bescheid vom 01. März 2005 erledigt hat und dass es einer gesonderten gewerberechtlichen Festsetzung der Veranstaltungen durch sie bedarf. Ist in dieser Konstellation damit zwar eine Ablehnung des Antrags des Antragstellers nach § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO ernsthaft zu befürchten, hätte der Antragsteller seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aber auf eine entsprechende (positive) Festsetzung der Veranstaltungen, jedoch nicht auf das Unterlassen einer Untersagung - d. h. das Unterlassen der Ablehnung - zu richten. Denn mit dem Unterlassen der Ablehnung seines Antrags auf Festsetzung von Floh- und Trödelmärkten gemäß den §§ 68 und 69 GewO hätte er nichts gewonnen.

Soweit der Antragsteller - wohl zu Recht (siehe dazu unter 2. b) aa)) - der Auffassung ist, einer entsprechenden Festsetzung gemäß den §§ 68 und 69 GewO durch die Antragsgegnerin bedürfe es nicht, da bereits eine (wirksame) Dauerfestsetzung des Landkreises B-Stadt gemäß Bescheid vom 01. März 2005 vorliege, und er damit tatsächlich eine Untersagung der durch den Landkreis B-Stadt festgesetzten Veranstaltungen durch die Antragsgegnerin auf der Grundlage der ordnungsbehördlichen Generalklausel des § 11 Nds. SOG wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 NFeiertagsG befürchtet, hängt eine solche Untersagung von einer Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin ab. Kommt es jedoch auf eine Ermessensausübung im konkreten Einzelfall an, ist es dem Antragsteller - auch vor dem Hintergrund des von ihm mit der Beschwerdebegründung thematisierten Gebots des effektiven Rechtsschutzes - zuzumuten, den Erlass einer etwaigen Untersagungsverfügung abzuwarten. Denn es ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar, ob und mit welchem Inhalt überhaupt eine behördliche Entscheidung der Antragsgegnerin in Gestalt einer Untersagung der oben aufgeführten Veranstaltungen ergehen wird, die der Antragsteller vorbeugend verhindern möchte.

b) Letztlich kann die Frage der Zulässigkeit des Antrags jedoch dahinstehen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht jedenfalls einen Anordnungsanspruch - und damit die Begründetheit des Antrags - verneint. Denn der vom Antragsteller geltend gemachte vorbeugende Unterlassungsanspruch würde voraussetzen, dass sich die vom Antragsteller befürchtete Untersagungsverfügung in jeder derzeit denkbaren Konstellation als rechtswidrig erweist, d. h. eine ermessensfehlerfreie Untersagung der Veranstaltungen ausgeschlossen wäre. Dies ist nicht der Fall.

aa) Klarzustellen ist allerdings zunächst, dass sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Antragsgegnerin aller Voraussicht nach zu Unrecht davon ausgehen, dass sich der Bescheid des Landkreises B-Stadt vom 01. März 2005 nach § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt hat. Mit diesem Bescheid hat der Landkreis B-Stadt für das Jahr 2005 die vom Antragsteller durchgeführten Flohmärkte als Jahrmärkte festgesetzt und gleichzeitig eine solche Festsetzung für bestimmte Sonntage in den Folgejahren verfügt (Dauerfestsetzung). Daneben hat er dem Antragsteller die Auflage erteilt, jährlich eine Ausnahme nach § 14 NFeiertagsG zu beantragen. Zwar ist die Zuständigkeit für die Festsetzung der Flohmärkte gemäß den §§ 68, 69 GewO ab dem Jahr 2012 auf die Antragsgegnerin übergegangen. Dieser Wechsel der Zuständigkeit führt jedoch - darauf weist der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung zu Recht hin - nicht zu einer Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG.

Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder - und nur dies kommt vorliegend in Betracht - auf andere Weise erledigt ist. Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den übrigen in § 43 Abs. 2 VwVfG genannten Varianten entweder an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist die Annahme einer Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne der letzten Variante der Vorschrift nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2012 - 6 C 3.11 -, juris). § 43 Abs. 2 VwVfG steht in innerem Zusammenhang mit der in § 35 Satz 1 VwVfG normierten Regelungsfunktion des Verwaltungsakts. § 43 Abs. 2 VwVfG erfasst gewissermaßen spiegelbildlich die Fälle, in denen die dem Verwaltungsakt ursprünglich zukommende steuernde Funktion des Verwaltungshandelns nachträglich entfällt. Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt ein, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2011 - 1 C 2.10 -, juris, m. w. N.).

Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage lässt die Wirksamkeit des Verwaltungsakts grundsätzlich unberührt. Geänderte Umstände können nur dann unmittelbar zum Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts führen, wenn sie ihn ausnahmsweise gegenstandslos machen. Ob von einer derartigen Gegenstandslosigkeit auszugehen ist, hängt davon ab, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck und gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Vorschriften, auf denen er beruht, Geltung auch gerade für den Fall der veränderten Umstände beansprucht oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2012, a. a. O.). Ein Wechsel der für den Erlass eines Verwaltungsakts zuständigen Behörde macht einen bereits erlassenen und bestandskräftigen Verwaltungsakt - hier: die Dauerfestsetzung des Landkreises B-Stadt nach den §§ 68, 69 GewO vom 01. März 2005 - nach diesen Grundsätzen nicht gegenstandslos und damit unwirksam. Denn die den Verwaltungsakt erlassende Behörde nimmt an dem Regelungsgehalt des Verwaltungsakts regelmäßig nicht teil. Nach seinem Regelungsinhalt und Zweck beansprucht die Dauerfestsetzung auch Geltung für den Fall des behördlichen Zuständigkeitswechsels.

Es ist vorliegend auch keine Erledigung des Bescheides des Landkreises B-Stadt vom 01. März 2005 durch inhaltliche Überholung eingetreten. Ein Fall der inhaltlichen Überholung liegt etwa dann vor, wenn nach einer vorläufigen später die endgültige Regelung ergeht oder wenn die Auslegung eines (späteren) Verwaltungsakts ergibt, dass es sich insgesamt um eine neue Sachentscheidung handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2012, a. a. O.). Vorliegend hat die Antragsgegnerin nach dem Übergang der Zuständigkeit auf sie im Jahr 2012 deutlich gemacht, dass der Festsetzungsbescheid des Landkreises B-Stadt vom 01. März 2005 weiterhin Bestand haben soll. So hat sie mit Bescheid vom 05. November 2012 eine nachträgliche Auflage zu der am 01. März 2005 für Folgejahre erteilten Festsetzung von Floh- und Trödelmärkten als Jahrmarkt erteilt. Sie hat dem Antragsteller des Weiteren mehrere Ausnahmen nach § 14 NFeiertagsG erteilt, die dieser entsprechend der Auflage a) des Bescheides vom 01. März 2005 jährlich zu beantragen hatte. Auch der interne Schriftverkehr der Antragsgegnerin macht deutlich, dass sie (zunächst) von dem Fortbestand der dem Antragsteller erteilten Dauerfestsetzung ausging (vgl. beispielsweise die E-Mail des Herrn C. vom 08. Mai 2014); streitig war allein die Genehmigungsfähigkeit zusätzlicher Termine. Ausweislich des internen Vermerks vom 05. Februar 2015 wurde die „Problemlage Dauergenehmigung Jahrmarkt nach §§ 68, 69 GewO seit 01.03.2005“ diskutiert und angedacht, die ursprüngliche Genehmigung des Landkreises aus dem Jahr 2005 aufzuheben. Dazu ist es jedoch nicht gekommen. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin mit Bescheid vom „04. Mai 2015“ eine Festsetzung der Veranstaltungen für das Jahr 2016 gemäß den §§ 68, 69 GewO vorgenommen, dem Antragsteller eine Ausnahme nach dem Niedersächsischen Feiertagsgesetz erteilt und ihn darauf hingewiesen hat, dass entsprechende Anträge in den folgenden Jahren bis zur 7. Kalenderwoche zu stellen sind, führt nicht zu einer inhaltlichen Überholung des Bescheides des Landkreises B-Stadt vom 01. März 2005. Nicht hinreichend eindeutig wird damit eine von dem Bescheid vom 01. März 2005 abweichende neue Sachentscheidung getroffen. Selbst wenn man dies anders sehen würde, läge in der schlichten Neuregelung vorliegend eine unzulässige Umgehung der Aufhebungsvoraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 09.05.2012, a. a. O.).

bb) Auch wenn sich der Festsetzungsbescheid des Landkreises B-Stadt vom 01. März 2005 danach voraussichtlich weiterhin als wirksam erweist, hat das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht einen Anordnungsanspruch verneint. Der Antragsteller hat einen Unterlassungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn eine von ihm befürchtete Untersagungsverfügung durch die Antragsgegnerin wäre - auch vor dem Hintergrund der genannten Dauerfestsetzung durch den Landkreis B-Stadt - nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr kommt eine ermessensfehlerfreie Untersagung der Veranstaltungen durch die Antragsgegnerin aufgrund von Verstößen gegen das Niedersächsische Feiertagsgesetz in Betracht. Insoweit ist - wie noch näher auszuführen sein wird - zu beachten, dass der Bescheid des Landkreises B-Stadt vom 01. März 2005 zwar eine Festsetzung nach den §§ 68, 69 GewO trifft. Er enthält aber zugleich die Auflage, jährlich eine Ausnahme nach § 14 NFeiertagsG bei der Antragsgegnerin zu beantragen. Hintergrund ist, dass die Frage der Zulässigkeit von Jahrmärkten an Sonn- und Feiertagen in den §§ 68 ff. GewO nicht geregelt ist. Maßgebend sind vielmehr die Feiertagsgesetze der Länder (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.12.1992 - 1 B 194.92 -, juris; Beschluss vom 17.05.1991 - 1 B 43.91 -, juris).

Rechtsgrundlage für eine vom Antragsteller befürchtete Untersagungsverfügung wäre § 11 Nds. SOG i. V. m. § 4 Abs. 1, 2. Alt. NFeiertagsG. Nach § 11 Nds. SOG können die Verwaltungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Eine Gefahr ist eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird (vgl. § 2 Nr. 1 a) Nds. SOG). Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit zählt die geschriebene Rechtsordnung. Vorliegend verstößt die geplante Veranstaltung der Flohmärkte auf dem Gelände des Hofes des Antragstellers an den Sonntagen des 14. Mai 2017, 20. August 2017 sowie 01. Oktober 2017 gegen § 4 Abs. 1, 2. Alt. NFeiertagsG als Teil der geschriebenen Rechtsordnung.

(1) Nach § 4 Abs. 1, 2. Alt. NFeiertagsG sind öffentlich bemerkbare Handlungen - wie die Flohmärkte auf dem Gelände des Hofes des Antragstellers -, die dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, verboten. Die erstinstanzliche Entscheidung geht zu Recht davon aus, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. Die Flohmärkte des Antragstellers widersprechen dem Wesen der Sonn- und Feiertage.

Das Verwaltungsgericht führt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.08.1992 - 1 C 38.90 -, juris) beanstandungsfehlerfrei aus, dass die typische „werktägliche Geschäftigkeit“ an Sonn- und Feiertagen zu ruhen habe. Keinen Freizeit-, sondern werktäglichen Charakter hätten grundsätzlich alle Erwerbsgeschäfte. Floh- und Spezialmärkte seien in aller Regel vom Abschluss von Erwerbsgeschäften geprägt und würden daher werktäglichen Charakter tragen. Dies treffe auch auf die streitgegenständlichen Veranstaltungen zu. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 5 f. des Beschlussabdrucks wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Die Beschwerdebegründung des Antragstellers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass es sich bei den hier streitgegenständlichen sonntäglichen Flohmärkten des Antragstellers um Veranstaltungen mit einem prägenden werktäglichen Geschäftscharakter handelt.

Bei der Überprüfung des Betriebs von Einrichtungen auf ihre Vereinbarkeit mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage ist zunächst von der Tätigkeit desjenigen auszugehen, gegen den das Verbot gerichtet ist. Dessen ungeachtet ist aber auch das Verhalten der Besucher und Benutzer der Einrichtungen für deren Vereinbarkeit mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage rechtlich erheblich. Bei der Beurteilung, ob einer Veranstaltung ein werktäglicher Charakter zuzusprechen ist, muss - darauf weist die Beschwerdebegründung des Antragstellers insoweit zu Recht hin - dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derselbe Vorgang, der für den Betreiber der Einrichtung werktägliche Arbeit darstellt, für den Benutzer Verwirklichung der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage sein kann. Entscheidend ist, ob sich bei objektiver Betrachtung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls der zu beurteilende Lebensvorgang seinem Gesamtcharakter nach als eine typisch werktägliche Veranstaltung darstellt. Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn die Besucher zu Tätigkeiten veranlasst werden sollen, die ihrerseits werktäglichen Charakter haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1992, a. a. O.).

Vorliegend hat der Antragsteller die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, bei den Flohmärkten auf dem Gelände des Hofes des Antragstellers handele es sich nach ihrem Gesamtcharakter um typisch werktägliche Veranstaltungen, nicht zu entkräften vermocht. Er führt in seiner Beschwerdebegründung selbst an, dass er seine wirtschaftliche Existenzgrundlage seit Jahrzehnten vollumfänglich auf die Veranstaltung der Flohmärkte ausgerichtet habe. Er weist darauf hin, dass die Zurverfügungstellung der Marktplatzstände gerade während der sonntäglichen Veranstaltungstage im Vergleich zu den übrigen Markttagen für ihn den größten Umsatz abwerfe, so dass er aus wirtschaftlicher Sicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf die Abhaltung der Markttage an Sonntagen zwingend angewiesen sei. Im Vorfeld der von ihm für das Jahr 2017 avisierten Jahrmarktveranstaltungen habe er weitreichende wirtschaftliche Dispositionen getroffen. Er habe zum Beispiel den Druck einer Vielzahl von großflächigen Werbeplakaten und -bannern in Auftrag gegeben; die Kosten für die Herstellung dieser Werbemaßnahmen lagen nach seinen Angaben in einem nicht unerheblich vierstelligen Bereich. Der Antragsteller weist zudem darauf hin, dass die Absage des Markttages am 12. März 2017 von den - u. a. aus erwerbswirtschaftlichen Gründen - ebenfalls im Voraus planenden Marktbeschickern alles andere als positiv aufgenommen wurde. Mit diesem Vorbringen bestätigt der Antragsteller die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es aus Veranstalter- und Anbietersicht in erster Linie zweifelsfrei um die Einnahme von Standgebühren und den Verkauf der angebotenen Ware, also um typisch werktägliche Betätigungen geht. Es handelt sich um einen gewerblichen Flohmarkt nicht unerheblichen Ausmaßes (20.000 m²) zur Erzielung eines größtmöglichen Umsatzes.

Soweit der Antragsteller mit Blick auf die Marktbesucher darauf abstellt, dass es sich bei den Veranstaltungen um „tradierte kulturelle Gesellschaftsereignisse mit traditionell-festlichem Einschlag in der betreffenden ländlichen Region“ handele, die von den Marktbesuchern „zum Zwecke der seelischen Erbauung im Zusammensein mit Familie und Freunden zur Förderung des zwischenmenschlichen Zusammenlebens“ aufgesucht würden, vermag dies an dem Gesamtcharakter als eine typisch werktägliche Veranstaltung nichts zu ändern. Zwar mag die Veranstaltung - bis zu einem gewissen Grad - auch Besucher anlocken, die keinerlei Kaufabsicht haben, und bei denen das vom Antragsteller geschilderte „Interesse an der Neugier bzgl. des Ereignisses als solches“ überwiegt. Allerdings sollen auch diese Besucher primär zu Tätigkeiten veranlasst werden, die werktäglichen Charakter haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1992, a. a. O.). Primäres Ziel der Marktbeschicker, die ihrerseits Standgebühren an den Antragsteller zahlen, ist der Abschluss von Erwerbsgeschäften; das gewerbliche Gewinnstreben steht bei der Veranstaltung im Vordergrund (vgl. Urteil des Senats vom 17.06.1992 - 7 L 3810/91 -, juris).

Die gewerbliche Durchführung eines Floh- oder Trödelmarktes wie dem vorliegenden stellt eine auf Warenumsatz gerichtete Marktveranstaltung dar, die der Sicherung des Lebensunterhalts des Veranstalters dient und mit Ausnahme des spezifischen Warenangebots einer werktäglichen Marktveranstaltung entspricht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2011 - 6 A10584/11 -, juris). Märkte, bei denen - wie hier - wirtschaftliche Interessen und Gewinnstreben im Vordergrund stehen, und die sich nicht von entsprechenden werktäglichen Veranstaltungen unterscheiden, sind an Sonn- und Feiertagen unzulässig (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 02.04.2012 - 8 L 431/12.GI -, juris; VG Koblenz, Urteil vom 04.04.2011 - 3 K 1586/10.KO -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 24.03.2010 - 5 A 30/10 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 03.09.2009 - 4 K 668/09.NW -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 09.12.2008 - Au 4 E 08.1674 -, juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 30.01.2004 - 3 G 173/04 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 17.08.1995 - 7 A 8481/94 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.05.1992 - 21 b 91.3435 -, juris; Hamburgisches OVG, Urteil vom 05.02.1991 - Bf VI 14/89 -, juris).

Ergibt damit eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, dass sich der zu beurteilende Lebensvorgang seinem Gesamtcharakter nach als eine typisch werktägliche Veranstaltung darstellt und damit dem Wesen der Sonn- und Feiertage widerspricht, steht dieses Verständnis entgegen der Auffassung des Antragstellers auch im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes. Der Antragsteller trägt vor, dass ein Ausgleich zwischen Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV und seiner eigenen Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit der Marktbesucher nach Art. 2 Abs. 1 GG herzustellen sei. Ein solcher Ausgleich wird jedoch durch die oben dargelegte Würdigung aller Umstände des Einzelfalls gewährleistet.

(2) Im Ergebnis zu Recht geht das Verwaltungsgericht vorliegend zudem davon aus, dass kein Fall des § 4 Abs. 2 NFeiertagsG vorliegt. Nach § 4 Abs. 2 NFeiertagsG sind von dem Verbot nach Absatz 1 diejenigen Handlungen ausgenommen, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen sind. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt in dem auf der Grundlage von §§ 68, 69 GewO erlassenen Bescheid des Landkreises B-Stadt vom 01. März 2005 keine Zulassung nach Bundesrecht im Sinne des § 4 Abs. 2 NFeiertagsG.

Das Bundesverwaltungsgericht hat höchstrichterlich festgestellt, dass die Frage der Zulässigkeit von Jahrmärkten an Sonn- und Feiertagen in den §§ 68 ff. GewO nicht geregelt ist. Maßgebend sind vielmehr die Feiertagsgesetze der Länder (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.12.1992, a. a. O.; Beschluss vom 17.05.1991, a. a. O.). Die gewerberechtliche Norm des § 69 GewO erweist sich damit nicht als ein besonderer Erlaubnistatbestand zur Abhaltung von Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2011, a. a. O.; Urteil des Senats vom 17.06.1992, a. a. O.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 05.02.1991, a. a. O.). Soweit den vom Antragsteller zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 12.01.1990 - 4 A 412/89 -, juris) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein (Urteil vom 25.03.1994 - 3 L 180/93 -, juris) etwas anderes zu entnehmen ist, folgt der Senat dem nicht. Der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die im Übrigen noch vor den soeben zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergangen ist, hat sich der Senat bereits in der Vergangenheit ausdrücklich nicht angeschlossen (vgl. Urteil des Senats vom 17.06.1992, a. a. O.); darauf wird Bezug genommen. Gleiche Erwägungen gelten für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein.

Unabhängig davon ist in dem Bescheid des Landkreises B-Stadt vom 01. März 2005 auch deshalb keine besondere Zulassung nach § 4 Abs. 2 NFeiertagsG zu sehen, weil dieser Bescheid die ausdrückliche Auflage enthält, jährlich eine Ausnahmegenehmigung nach § 14 NFeiertagsG bei der Antragsgegnerin zu beantragen. Darauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Diesen Umstand übersieht der Antragsteller bei seinen Ausführungen zur - angeblichen - gewerberechtlichen Privilegierung seiner Märkte.

(3) Das Verwaltungsgericht hat schließlich zu Recht entschieden, dass der Antragteller gegenüber der Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 c) NFeiertagsG hat, der einer möglichen Untersagung entgegenstünde.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 c) NFeiertagsG können die Gemeinden von den Verboten und Beschränkungen der §§ 4 bis 6 und 9 aus besonderem Anlass im Einzelfalle Ausnahmen zulassen. Ein solcher Anlass kann zum einen bejaht werden, wenn ein nicht alltägliches Ereignis stattfindet, das eine Nachfrage hervorruft und damit den Anstoß zum Feilbieten von Waren gibt, also ein außerhalb der festzusetzenden Veranstaltung selbst liegender Umstand. Zu denken wäre etwa an ein städtisches Fest, gelegentlich dessen der Markt abgehalten werden soll (vgl. Urteil des Senats vom 17.06.1992, a. a. O.). Dafür ist hier nichts ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht vorgetragen worden. Zum anderen ist es denkbar, dass die festzusetzende Veranstaltung selbst den besonderen Anlass bildet, sei es wegen ihres überregionalen Zuschnitts oder ihrer Tradition, sei es wegen der Bedeutung der feilgebotenen Gegenstände, des „Niveaus“ des Marktes. Je „einzigartiger“ das Warenangebot, je „einmaliger“ die Veranstaltung als solche ist, desto näher liegt die Bejahung eines solchen Anlasses (vgl. Urteil des Senats vom 17.06.1992, a. a. O.). Vorliegend ist eine solche „Einmaligkeit“ der Veranstaltungen des Antragstellers nicht zu erkennen. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die hier streitgegenständlichen sonntäglichen Veranstaltungen aus ihrem „ureigenen Charakter und großen Umfang heraus“ selbst einen solchen besonderen Anlass bildeten. Die Veranstaltungen seien zu „gesellschaftlichen Großereignissen“ herangewachsen, die in ihrer „ländlich-rustikalen Machart prägend für das ländliche Oldenburger Münsterland“ geworden seien. Die Märkte definierten die „von Traditionen geprägte Identität des Oldenburger Münsterlandes“ und trügen zum „kulturellen Erbe der Region“ bei. Es handele sich um eine Veranstaltung aus Traditionsgründen, die in dieser Form bereits seit 22 Jahren gelebt werde. Diesem Vorbringen, welches im Übrigen erstmalig im Beschwerdeverfahren und nicht im Antragsverfahren gegenüber der Antragsgegnerin selbst vorgetragen wurde, kann nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass die Flohmärkte des Antragstellers eine beachtliche Größe von 20.000 m² aufweisen, überregionales Publikum anziehen und bereits seit 22 Jahren stattfinden, macht sie noch nicht zu einer das Umland prägenden Traditionsveranstaltung. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, inwieweit die auf dem Markt angebotenen Waren oder die sonstigen Begleitumstände einen speziellen Bezug zu dem Oldenburger Münsterland oder der Stadt Friesoythe hätten und aus diesem Grund für das Umland einzigartig und prägend wären. Vielmehr stellen sich die Märkte aufgrund der überwiegend gewerblich tätigen Marktbeschicker und der von ihnen angebotenen Waren als typisch gewerbliche Flohmärkte dar, die nicht von einer besonderen Einzigartigkeit geprägt werden. Gegen eine „Einmaligkeit“ der Veranstaltungen des Antragstellers spricht auch die Häufigkeit, mit der sie stattfinden. Einen „besonderen“ Anlass vermag der Senat in ihnen nicht zu erkennen.

Fehlt es damit bereits an einem für eine Ausnahme erforderlichen besonderen Anlass, kann dahinstehen, ob das nach § 14 Abs. 1 Satz 1 c) NFeiertagsG auszuübende Ermessen der Antragsgegnerin zur Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung auf Null reduzierte wäre. Dafür ist jedoch ebenfalls nichts ersichtlich, so dass der von dem Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auch daran scheitern würde.

3. Auch der Hilfsantrag des Antragstellers, der auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin abzielt, die Floh- und Trödelmärkte des Antragstellers an den Sonntagen des 14. Mai 2017, 20. August 2017 sowie 01. Oktober 2017 zu genehmigen, bleibt im Beschwerdeverfahren ohne Erfolg. Ein entsprechender Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung - wohl in Gestalt der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 c) NFeiertagsG - steht dem Antragsteller aus den oben genannten Gründen nicht zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, die von den Beteiligten nicht angegriffen worden ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).