Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.04.2017, Az.: 12 KN 8/16

Regionales Raumordnungsprogramm; Vorranggebiet; Windenergie

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.04.2017
Aktenzeichen
12 KN 8/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 54241
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass sich eine Antragsbefugnis eines anerkannten Umweltverbands zur Stellung eines Normenkontrollantrags gegen die Ausweisung eines kombinierten Vorrang- und Eignungsgebiets in einem Regionalen Raumordnungsprogramm derzeit weder aus dem nationalen Recht noch dem Europarecht oder dem Aarhus-Übereinkommen ergibt.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen das Regionale Raumordnungsprogramm 2013 des Antragsgegners (RROP), soweit es die Festlegungen der Vorranggebiete für Windenergienutzung betrifft.

Der Antragsteller, ein anerkannter Naturschutzverein, macht geltend, die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergienutzung sei rechtswidrig. Es sei im „Verwaltungsverfahren“ hinreichend deutlich gemacht worden, dass die abgegebenen Stellungnahmen des örtlichen F. auch für ihn (den Antragsteller) abgegeben würden. Seine Antragsbefugnis ergebe sich daraus, dass ausweislich der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. Oktober 2015 (- C-137/14 -) die Regelungen zur Umsetzung der RL 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (im Folgenden: UVP-RL) insoweit defizitär seien, „als sich unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht eine Antragsbefugnis auch für das hiesige Verfahren“ ergebe. Darüber hinaus genüge es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dass ein Antragsteller geltend mache, dass sich sein Grundstück im räumlichen Geltungsbereich einer Zielfestlegung mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz BauGB befinde. Die Zielfestlegungen wirkten sich hier in einem Gebiet aus, für das er (der Antragsteller) nach seiner Satzung zuständig sei. Damit betreffe die Zielfestlegung den Bereich seiner satzungsmäßigen Tätigkeit, und dies reiche für die Antragsbefugnis aus. Darüber hinaus ergebe sich die Antragsbefugnis aus dem Umstand, dass das RROP mit einer strategischen Umweltprüfung verbunden worden sei, denn der nationale Gesetzgeber habe von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, nach Art. 11 Abs. 2 der UVP-RL festzulegen, dass auch Regionale Raumordnungsprogramme als „Projekte“ im gemeinschaftlichen Sinne zu betrachten seien, so dass sich unter diesem Gesichtspunkt zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes eine unmittelbare und eigene Betroffenheit für ihn (den Antragsteller) ergebe. Der Antrag sei auch begründet. Das angegriffene RROP sei nicht korrekt bzw. nicht in hinreichendem Maße bekannt gemacht worden, der Umweltbericht entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben, und es fehle an einer Abstimmung mit dem RROP des benachbarten Landkreises G.. Darüber hinaus lägen ein Abwägungsausfall bzw. Abwägungsdefizite vor.

Der Antragsteller beantragt,

das Regionale Raumordnungsprogramm 2013 des Antragsgegners, veröffentlicht am 8. Januar 2015, für die Festsetzung der Vorranggebiete für Windenergienutzung für unwirksam zu erklären, soweit es das Kapitel bezüglich der Windenergienutzung betrifft,

hilfsweise,

dem EuGH die Frage vorzulegen, ob es mit der FFH-Richtlinie vereinbar ist, dass gegen RROPs mit einer verbindlichen Festsetzung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein anerkannter Naturschutzverband keine Rechtsschutzmöglichkeiten hat.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Nach Auffassung des Antragsgegners ist der Antrag schon unzulässig. Es fehle an der erforderlichen Antragsbefugnis.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt bereits die Antragsbefugnis. Das nationale Recht sieht (in Übereinstimmung mit dem unmittelbar anwendbaren internationalen Recht) eine Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) eines anerkannten Umweltverbandes wie des Antragstellers für Normenkontrollanträge gegen ein Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) nicht vor.

Eine Antragsbefugnis folgt weder aus nationalem Recht, insbesondere nicht aus § 2 Abs. 1 UmwRG, noch aus internationalem Recht, insbesondere nicht aus einer unmittelbaren Anwendung des Art. 11 Abs. 1 der UVP-RL.

Zu der Frage der Antragsbefugnis eines Umweltverbandes gegen ein RROP hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 30. Juli 2013 (- 12 MN 300/12 -, NVwZ-RR 2013, 917) ausgeführt:

„Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 2 Abs. 1 UmwRG. Diese Norm erfasst nur Entscheidungen über die Zulässigkeit konkreter Vorhaben und keine Entscheidungen über Raumordnungspläne (Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl., § 1 UmwRG Rn. 19; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 1 UmwRG Rn. 23; Karge, Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz im System des deutschen Verwaltungsprozessrechts, S. 64; Kment, NVwZ 2007, 274). Auch die in § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UVPG genannten Planungsentscheidungen, auf die § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ebenfalls verweist, sind nicht einschlägig. Insbesondere handelt es sich bei der streitgegenständlichen Planänderung nicht um eine Entscheidung im vorgelagerten Verfahren gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2, § 16 Abs. 1 UVPG, § 15 ROG, sondern um die Änderung eines Regionalplans nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 ROG, der zu konkreten Vorhaben noch keine Aussagen trifft.

Eine Antragsbefugnis ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht unmittelbar aus Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG und des Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention. Nach Art. 10a dieser Richtlinie bzw. nunmehr Art. 11 Abs. 1 RL 2011/92/EU (ABl. L 26 v. 28.1.2012, S. 1, im Folgenden: UVP-RL) haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Dabei haben Nichtregierungsorganisationen, wie der Antragsteller, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, stets ein ausreichendes Interesse i. S. d. Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie und gelten derartige Organisationen auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchst. b verletzt werden können (Art. 11 Abs. 3 Satz 2 und 3).

Für die hier erfolgte Änderung des Raumordnungsprogramms waren jedoch die Richtlinienbestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht einschlägig. Die betroffene Öffentlichkeit ist gemäß Art. 6 Abs. 4 an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie zu beteiligen. Umweltverträglichkeitsprüfungen sind vor Erteilung der Genehmigung für Projekte durchzuführen, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 2 Abs. 1 und 2 UVP-RL). Projekte sind nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtline die Errichtung von Anlagen und sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft, die in Art. 4 i.V.m. Anhang I und II näher definiert sind (Art. 2 Abs. 1 Satz 2). Eine Genehmigung ist gem. Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie eine Entscheidung, die dem Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts gewährt. Grundsätzlich kann, wenn das nationale Recht ein mehrstufiges Verfahren vorsieht, auch eine Teilentscheidung Genehmigung i.S.d. Richtlinie sein (EuGH, Urt. v. 4.5.2006 - C-508/03 -, NVwZ 2006, 803; Urt. v. 4.5.2006 - C-290/03 -, NVwZ 2006, 806; Urt. v. 7.1.2004 - C-201/02 -, NVwZ 2004, 593).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Ausweisung von kombinierten Vorrang- und Eignungsgebieten im Rahmen eines Raumordnungsplans aber nicht in diesem Sinne als eine Teilentscheidung in einem mehrstufigen Verfahren zu werten. Zwar schlagen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die diesbezüglichen Zielsetzungen unmittelbar auf die Vorhabenzulassung durch und führen zu einer unmittelbar wirksamen Beachtenspflicht (Gatz, Windenergie in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Auflage, S. 222) und ist zudem, wenn in einem Regionalen Raumordnungsplan Konzentrationszonen für Windkraftanlagen ausgewiesen werden, in der Regel zu erwarten, dass gerade auf diesen Flächen Windkraftanlagen errichtet werden und sich diese gegen konkurrierende Nutzungen durchsetzen (vgl. zum Flächennutzungsplan: BVerwG, Beschl. v. 26.4.2006 - 4 B 7.06 -, NVwZ 2006, 821). Mit der Ausweisung wird aber kein Baurecht insofern geschaffen, als damit das Vorhaben innerhalb der Konzentrationsfläche als planerisch zulässig anzusehen wäre. Insbesondere wird dem Projektträger auch nicht etwa eingeräumt, mit den Arbeiten zur Durchführung seines Projekts zu beginnen (vgl. dazu: EuGH, Urt. v. 4.5.2006 - C-290/03 -, NVwZ 2006, 806). Eine solche Zielfestlegung im Regionalen Raumordnungsprogramm schließt vielmehr nur ein Baurecht außerhalb der Fläche aus, ohne eine bindende Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens innerhalb der Fläche zu treffen (vgl. auch: Spinner, NuR 2011, 335 in Bezug auf Flächennutzungspläne). Mithin haben Regionale Raumordnungsprogramme anders als die „Entscheidungen“, die den Urteilen des EuGH zugrunde lagen, nicht im rechtlichen Sinn die Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens zum Gegenstand und gewähren dem Projektträger entgegen Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der UVP-Richtlinie auch kein (teilweises) Recht zur Durchführung seines Projekts. Die Zulässigkeit des Vorhabens ist vielmehr in einem gesonderten Genehmigungsverfahren vollumfänglich zu prüfen, wobei erforderlichenfalls gem. §§ 3a ff. UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Bei einem Rechtsmittel eines Umweltverbandes gegen die Genehmigung sind dann etwaige dem Vorhaben entgegenstehenden Umweltbelange, selbst wenn der Planungsträger sie in dem Regionalen Raumordnungsprogramm nach seiner Auffassung abschließend abgewogen hat, inzident zu prüfen. Daher ist die Änderung eines Regionalen Raumordnungsprogramms nicht als „Entscheidung, Handlung oder Unterlassung, für die die Bestimmungen der UVP-RL gelten“, zu werten und mithin der Anwendungsbereich des Art. 11 der Richtlinie nicht eröffnet.

Gegen eine sich unmittelbar aus der UVP-Richtlinie ergebende weitergehende Antragsbefugnis auch für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, die - wie hier die Ausweisung des streitgegenständlichen Vorrang- und Eignungsgebiets - keine positive Aussage über die Zulässigkeit des Projekts treffen, spricht auch die Regelung des Art. 11 Abs. 2 (vgl. zur Ausnahmevorschrift des § 1 Satz 3 UmweltRG: Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a. a. O., § 1 Rn. 54). Danach bleibt es ausdrücklich den Mitgliedstaaten überlassen, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

Dieses Ergebnis wird durch die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 v. 21.7.2001, S. 30: SUP-Richtlinie) bekräftigt. Diese sieht u.a. für Raumordnungspläne eine (vorliegend auch durchgeführte) strategische Umweltprüfung (SUP) vor, bei der ähnlich wie bei der Umweltverträglichkeitsprüfung auch die Öffentlichkeit zu beteiligen ist. Anders als von der UVP-Richtlinie wird dort jedoch ein Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren für die Öffentlichkeit nicht verlangt (vgl. Kment, in: Hoppe, UVPG, 4, Auflage, Einleitung Rn. 47; Franzius, GewArch 2012, 225, 232 f.).

Aus Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens folgt kein anderes Ergebnis. Der Senat geht mit der wohl überwiegenden Meinung davon aus, dass eine unmittelbare Anwendung dieser Norm schon daran scheitert, dass die Vorschrift keine hinreichend bestimmte Regelung enthält (vgl. EuGH, Urt. v. 8.3.2011 - C-240/09 -, NVwZ 2011, 673, Rn. 45; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 27.2.2013 - 8 B 10254/13 -, BauR 2013, 929; Berkemann, DVBl. 2011, 1253; Schink, DÖV 2012, 622). Eine Antragsbefugnis lässt sich auch aus einer mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens vorzunehmenden Auslegung des nationalen Rechts nicht herleiten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 8.3.2011, a. a. O.) ist der nationale Richter gehalten, das nationale Recht im Hinblick auf die Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes so auszulegen, dass es so weit wie möglich im Einklang mit den in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus festgelegten Zielen steht. Es kann vorliegend offenbleiben, ob das deutsche Recht überhaupt einer Auslegung zugänglich ist, nach der in den vom Europäischen Gerichtshof genannten Fällen eine Klage- bzw. Antragsbefugnis unabhängig etwa vom Vorliegen der Voraussetzungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes besteht (dies mit beachtlichen Gründen verneinend: OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 27.2.2013, a. a. O.; ebenso: Schink, DÖV 2012, 622). Das setzte wohl voraus, dass Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens als Schutznorm im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO bzw. des § 47 Abs. 2 VwGO verstanden oder § 42 Abs. 2 VwGO bzw. § 47 Abs. 2 VwGO erweiternd ausgelegt wird (so wohl: OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 6.2.2013 - 1 B 11266/13 -, ZUR 2012, 293; Hess. VGH, Beschl. v. 14.5.2012 - 9 B 1918/11 -, ZUR 2012, 438; VG München, Urt. v. 9.10.2012 - M 1 K 12.1046 -, ZUR 2012, 699; VG Augsburg, Beschl. v. 13.2.2013 - Au 2 S 13.143 -, juris). Eine solche extensive Auslegung des nationalen Rechts dürfte aber allenfalls dann in Betracht kommen, wenn - wie es der Europäische Gerichtshof in seiner genannten Entscheidung ausgeführt hat - es sich um eine „Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist“, handelt. Ob eine Entscheidung in einem gestuften Zulassungsverfahren diese Anforderungen erfüllt, kann dahinstehen, denn hier ist die Ausweisung eines Vorranggebiets mit den Wirkungen eines Eignungsgebiets durch die Änderung eines Regionalen Raumordnungsprogramms Streitgegenstand. Das vom Europäischen Gerichtshof genannte Ziel des effektiven Rechtsschutzes gebietet es jedenfalls nicht, der nach Art. 2 Nr. 4 des Aarhus-Übereinkommens begünstigten“ Öffentlichkeit“ oder jedenfalls den anerkannten Umweltschutzorganisationen Rechtsschutz schon auf der hier in Rede stehenden, der Genehmigung eines konkreten Projekts vorgelagerten planerischen Ebene der Regionalplanung, die bindende Aussagen gegenüber dem Projektträger über die Genehmigungsfähigkeit noch nicht trifft, zu ermöglichen, wenn die nationalen Regelungen dies nicht vorsehen. Wie dargelegt, sind die umweltrechtlichen Fragen ohnehin auf der Genehmigungsebene zu prüfen und räumt auch erst die Genehmigung den Beigeladenen das Recht zur Errichtung und dem Betrieb der geplanten Windenergieanlagen ein.“

Daran hält der Senat auch unter Auswertung der neueren Rechtsprechung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich anlässlich eines Normenkontrollantrags eines Nachbarn mit Beschluss vom 24. März 2016 (- 4 BN 41.15 -, juris) mit der genannten Rechtsprechung des Senats, wonach die Ausweisung von kombinierten Vorrang-    und Eignungsgebieten im Rahmen eines Raumordnungsplans nicht als eine (Teil-) Entscheidung in einem mehrstufigen Verfahren i. S. d. UVP-RL zu werten sei, auseinandergesetzt. Es hat diese nicht beanstandet und ausdrücklich darauf verwiesen, dass eine - auch seinerzeit beantragte - Vorlage an den EuGH auch deshalb nicht veranlasst sei, weil der unionsrechtliche Begriff der Genehmigung geklärt und es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Sache des nationalen Gerichts sei, festzustellen, ob eine Entscheidung als Bestandteil eines mehrstufigen Genehmigungsverfahrens und damit als Genehmigung i. S. d. UVP-RL angesehen werden kann.

Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsbefugnis ergebe sich daraus, dass „Gemeinschaftsrecht nicht in nationales Recht im umfassenden Sinne umgesetzt“ worden sei, und insoweit auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 (- C-137/14 -) verweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Entscheidung befasst sich mit der UVP-RL und dem darin vorgesehenen Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht. Wie dargelegt, ist im vorliegenden Fall aber nicht die UVP-RL, sondern stattdessen die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL) einschlägig. Auch die übrigen von dem Antragsteller angeführten Entscheidungen (BVerwG, Urt. v. 21.1.2016 „- 4 A 3/14 -“, gemeint wohl - 4 A 5.14 -, BVerwGE 154, 73; Urt. v. 15.7.2016 - 9 C 3.16 -, NVwZ 2016, 1631) betreffen Projekte, bei denen - anders als hier - die Pflicht zur Durchführung einer UVP-Prüfung bzw. Vorprüfung bestand und mithin die dortigen Vorgaben einzuhalten waren. Entgegen der Auffassung des Antragstellers belegt der Umstand, dass eine strategische Umweltprüfung durchgeführt worden ist, nicht, dass der nationale Gesetzgeber die Aufstellung eines RROP als „Projekt“ im Sinne der UVP-RL gewertet hat. Vielmehr sieht die genannte SUP-RL für Pläne statt dessen die (hier durchgeführte) strategische Umweltprüfung (SUP) vor (Art. 3 ff.), bei der - wie dargelegt - auch die Öffentlichkeit zu beteiligen ist, ein Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren für die Öffentlichkeit jedoch gerade nicht verlangt wird. Das nationale Recht ordnet dementsprechend für die Aufstellung von Regionalen Raumordnungsprogrammen gemäß § 14b UVPG i. V. m. Nr. 1.5 der Anlage 3 die Durchführung dieser strategischen Umweltprüfung an.

Der Anregung des Antragstellers, dem EuGH die Frage vorzulegen, „ob es mit der FFH-Richtlinie vereinbar ist, dass gegen RROPs mit einer verbindlichen Festsetzung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein anerkannter Naturschutzverband keine Rechtsschutzmöglichkeit hat“, folgt der Senat nicht. So wie sie gestellt ist, betrifft die Frage die Übereinstimmung des nationalen Rechts mit dem Europarecht. Diese Frage ist jedoch nicht vom EuGH, sondern von den nationalen Gerichten zu beantworten. Selbst wenn man sie im Sinne des Antragstellers so versteht, dass damit die Auslegung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden: FFH-Richtlinie) als europäisches Recht thematisiert werden soll, ist eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht veranlasst. Unabhängig davon, dass der Senat nicht letztinstanzliches Gericht und daher eine Vorlage ohnehin nicht geboten ist, erscheint diese auch in der Sache nicht gerechtfertigt. Die FFH-Richtlinie schreibt - wie auch die SUP-Richtlinie, aber anders als die UVP-Richtlinie - den Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren für die Öffentlichkeit dem Wortlaut nach gerade nicht vor, sondern beinhaltet nur Regelungen zum materiellen Recht, so dass schon keine Regelung erkennbar ist, aus der der hier in Rede stehende Anspruch des Antragstellers hergeleitet werden könnte (vgl. Gatz, a. a. O., S. 251, Rn. 619). Dementsprechend befasst sich auch die von dem Antragsteller in Bezug genommene Randnummer 38 der Entscheidung des EuGH vom 14. Januar 2016 (- C 399/14 -, DVBl 2016 S. 566) lediglich mit der materiellen Frage, ob aus Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie eine Verpflichtung folgt, bestehende Pläne oder Projekte nachträglich auf ihre Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet zu prüfen, und nicht mit der Frage der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs. Die Klagebefugnis nach nationalem Recht ergab sich seinerzeit aus dem UmwRG und dem Umstand, dass eine UVP erforderlich war (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.2016 - 9 C 3.16 -, NVwZ 2016, 1631). Außerdem weist der Senat darauf hin, dass es vorliegend allein um die Antragsbefugnis eines anerkannten Naturschutzverbands unmittelbar gegen ein RROP, nicht aber um ein Fehlen des Rechtsschutzes geht; Rechtsschutz wird vielmehr inzident ggf. in einem nachfolgenden Verfahren gewährt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.3.2016, a. a. O., Rn. 9 m. w. N.). Selbst wenn man daher mit dem Antragsteller annähme, aus einer - über die FFH-Richtlinie vermittelten - materiellen Rechtsposition folge für einen anerkannten Naturschutzverband ein „Verbandsantragsrecht“, wäre dieses Antragsrecht als solches gewährleistet; ein „Recht“ auf der Ebene der Regionalplanung folgt daraus nicht.

Soweit der Antragsteller in der zum Protokoll genommenen Begründung des „Antrags“ auf Vorlage der genannten Frage Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus (AK) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Bezug nimmt, führt diese Bezugnahme aus den bereits dargelegten Gründen zu keinem anderen Ergebnis. Darüber hinaus hat sich mit der Frage, ob diese Vorschrift eine unbedingte und hinreichend genaue Verpflichtung enthält, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte, auch der Europäische Gerichtshof bereits beschäftigt und dies ausdrücklich verneint (vgl. EuGH, Urt. v. 13.1.2015 – C-401/12 P bis C-403/12 P -, ABl EU 2015, Nr. C 73, 2); für Naturschutzverbände ergeben sich keine weitergehenden Rechte (vgl. Gatz, a. a. O., S. 251, Fn. 1111). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls jüngst eine Antragsbefugnis eines Umweltverbandes gegen die Verwirklichung eines nicht dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz unterfallenden Vorhabens abgelehnt. Er hat dabei im Einzelnen begründet, warum der Geltungsbereich des UmwRG nicht analog auf Konstellationen angewendet werden kann, die - wie hier - nicht Art. 9 Abs. 2 AK, sondern Art. 9 Abs. 3 AK unterfallen, warum sich eine Antragsbefugnis nicht aus einer unmittelbaren Anwendung des Art. 9 Abs. 3 AK ergeben kann, aus welchen Gründen eine unmittelbare Anwendung von Art. 9 Abs. 3 AK nicht aus europarechtlichen Grundsätzen herzuleiten und warum auch eine insoweit erweiternde Auslegung des materiellen Naturschutzrechts nicht möglich ist (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 29.12.2016 - 22 CS 16.2162 -, ZNER 2017, 75).

Dass somit nach bisheriger Rechtslage für Pläne und Programme, bei denen die Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung besteht, keine Klage- oder Antragsmöglichkeit für Verbände eröffnet ist, zeigt auch der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5. September 2016 zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (BT-Drs. 18/9526, S. 23, 33 i. d. F. der Drs. 18/11499 v. 13.3.2017), der eine solche Möglichkeit erstmalig schafft (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a UmwRG-E). Dies soll aber ausdrücklich nur für solche Pläne gelten, die nach dem 31. Dezember 2016 ergangen sind (§ 8 Abs. 2 UmwRG-E). Vor diesem Hintergrund hätte auch ein weiteres Zuwarten dem Antragsteller nicht zum Vorteil gereicht.

Die Auffassung des Antragstellers, seine Antragsbefugnis ergebe sich schon aus dem Umstand, dass sich die „angegriffene“ Zielfestlegung im Bereich seiner satzungsmäßigen Zuständigkeit auswirke, geht erkennbar fehl. Die von ihm zitierte Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 16.4.2015 - 4 CN 2.14 -) trifft zu dem von ihm angesprochenen Aspekt keine Aussage. Der Sache nach ist wohl die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (ebenfalls) vom 16. April 2005 zum Aktenzeichen 4 CN 6.14 gemeint. Darin heißt es: „Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungsobliegenheit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Regelung in einem Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Vorliegend ist eine Verletzung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentums jedenfalls möglich für die Grundstücke, für welche der Regionalplan als Ziel der Raumordnung den Regionalen Grünzug ausweist. Denn mit dieser Zielfestlegung gestaltet der Regionalplan unmittelbar Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG“ (BVerwG, Urt. v. 16.4.2015 - 4 CN 6.14 -, BVerwGE 152, 49). Da für diese Fallgruppe - wie dargelegt - die Antragsbefugnis aus dem Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG hergeleitet wird, reicht es - anders als der Antragsteller annimmt - für die Bejahung einer Antragsbefugnis ersichtlich nicht aus, wenn sich „die Zielfestsetzung … im Einwirkungsbereich der satzungsmäßigen Tätigkeit“ eines Verbandes befindet.

Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Zulässigkeit des Antrags auch entgegensteht, dass die Stellungnahmen im Aufstellungsverfahren nicht von dem Antragsteller, sondern von den örtlichen Verbänden abgegeben wurden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.