Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.04.2017, Az.: 13 PS 34/17
Antragserfordernis; Beamtenbeisitzer; Entbindung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.04.2017
- Aktenzeichen
- 13 PS 34/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 54235
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 50 Abs 1 Nr 3 BDG
- § 50 Abs 3 BDG
- § 24 Abs 3 VwGO
Tenor:
Der Antrag der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Göttingen,
Herrn A.,
A-Straße,
A-Stadt,
vom Amt des Beamtenbeisitzers der Bundesdisziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Göttingen zu entbinden,
wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 BDG ist ein Beamtenbeisitzer von seinem Amt zu entbinden, wenn er in ein Amt außerhalb des Bezirks, für den das Gericht zuständig ist, versetzt wird. Dies ist vorliegend aufgrund der ausgesprochenen Versetzung des Beamtenbeisitzers nach Köln der Fall. Allerdings ist der Antrag auf Entbindung in diesem Fall nicht von der Präsidentin des Verwaltungsgerichts, sondern von dem betroffenen Beamtenbeisitzer selbst zu stellen. Das ergibt sich aus der in § 50 Abs. 3 BDG angeordneten entsprechenden Anwendung des § 24 Abs. 3 VwGO (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Loseblatt, Stand November 2016, § 50, Rdnr. 11; Urban/Wittkowski, BDG, § 50, Rdnr. 9). Die Versetzung in ein Amt außerhalb des Gerichtsbezirks (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 BDG) ist insoweit mit der Aufgabe des Wohnsitzes im Gerichtsbezirk (§ 24 Abs. 1 Nr. 5 VwGO) vergleichbar. In beiden Fällen nimmt es der Gesetzgeber in Kauf, dass die Besetzung des Gerichts vorübergehend vom Willen des ehrenamtlichen Richters bzw. Beamtenbeisitzers abhängt. Ob diese Regelung dem Schutz des gesetzlichen Richters dient, wofür die ursprüngliche Regelung eines Widerspruchsrechts in § 54 Abs. 2 BDO spricht (so wohl: Urban/Wittkowski, a.a.O., Rdnr. 3, zweifelnd hingegen: Gansen, a.a.O., Rdnr. 6), bedarf hier keiner Entscheidung. Ein Entbindungsantrag ist im vorliegenden Fall vom Beamtenbeisitzer nicht gestellt worden. Dieser hat vielmehr im Rahmen der Anhörung durch den Senat mit Schreiben vom 5. April 2017 seiner Entbindung jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des gegen seine Versetzung gerichteten Eilantrags ausdrücklich widersprochen. Damit fehlt es an einem zwingenden Verfahrenserfordernis für die beantragte Entbindung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).