Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.04.2013, Az.: 15 KF 12/08

Anspruch auf eine wertgleiche Abfindung in Land nach Maßgabe des § 44 FlurbG bei einer Unternehmensflurbereinigung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.04.2013
Aktenzeichen
15 KF 12/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 36085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0425.15KF12.08.0A

Fundstellen

  • GuG 2013, 309-311
  • NdsVBl 2013, 3

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    In einer Unternehmensflurbereinigung hat kein Teilnehmer Anspruch auf eine wertgleiche Abfindung in Land nach Maßgabe des § 44 FlurbG.

  2. 2.

    In Fällen, in denen eingebrachte Flächen eines Teilnehmers weder für das Unternehmen selbst noch zum Ausgleich von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, in Anspruch genommen werden, gehen die rechtlichen Anforderungen an die Abfindungsentscheidung nicht über jene hinaus, die für die Regelflurbereinigung gelten.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Flurbereinigungsplan im 1999 eingeleiteten Unternehmensflurbereinigungsverfahren C..

Das Verfahrensgebiet umfasst ca. 841 ha. Der Kläger bringt als Teilnehmer der Flurbereinigung folgende Eigentumsflächen zur Gesamtgröße von 4,2354 ha mit 254,26 Wertverhältniszahlen (WVZ) in das Verfahren ein:

Flurstück 539/3, Flur 1, Gemarkung G. (0,0013 ha, 0,00 WVZ)

Flurstück 539/4, Flur 1, Gemarkung G. (0,0279 ha, 0,03 WVZ)

Flurstück 539/5, Flur 1, Gemarkung G. (1,2022 ha, 70,59 WVZ)

Flurstück 504, Flur 2, Gemarkung G. (2,1389 ha, 140,10 WVZ)

Flurstück 705, Flur 6, Gemarkung G. (0,8651 ha, 43,54 WVZ)

Die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse vom 20. September 2000 ist bestandskräftig.

Mit der von der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Hannover (GLL Hannover) als Funktionsvorgängerin des Beklagten am 14. Juli 2006 mit Wirkung zum 15. September 2006 angeordneten vorläufigen Besitzeinweisung wurden dem Kläger folgende Flächen zur Größe von 5,5210 ha mit 351,50 WVZ zugewiesen:

Flurstück 24, Flur 16, Gemarkung G. (0,0400 ha, 0,04 WVZ)

Flurstück 2, Flur 16, Gemarkung G. (4,0947 ha, 265,19 WVZ)

Flurstück 432, Flur 2, Gemarkung G. (1,3863 ha, 86,27 WVZ)

Das Flurstück 24 umfasst neben den Altflurstücken 539/3 und 539/4 des Klägers das Altflurstück 539/1 der Samtgemeinde G.. Bei dem Flurstück 432 und Teilen des Flurstücks 2 (0,1711 ha mit 10,94 WVZ) handelt es sich um eine Mehrabfindung nicht benötigten Landes i.S.d. § 54 Abs. 2 FlurbG, die der Kläger mit Plan- und Abfindungsvereinbarungen vom 14. und 29. August 2006 zukaufte. Die nach Abzug dieser beiden Flächen verbleibende unvermeidbare Landmehrabfindung entspricht 0,03 WVZ.

Den vom Kläger gegen die vorläufige Besitzeinweisung erhobenen Widerspruch wies die GLL Hannover mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2007 zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage (15 KF 9/07).

Mit dem Flurbereinigungsplan vom 13. März 2008 wurden dem Kläger dieselben Flächen wie mit der vorläufigen Besitzeinweisung zugeteilt.

Der Kläger erhob Widerspruch und beantragte die Wiederzuteilung des Altflurstücks 539/5. Zur Begründung führte er aus, es handele sich hierbei um eventuelles Bauland. Zudem habe er das Recht, auf dieser Fläche 10 m3 Wasser zu fördern.

Am 14. April 2008 fand ein Ortstermin statt, an dem der Kläger und Vertreterinnen der GLL Hannover und der Samtgemeinde G. teilnahmen. Die Samtgemeinde G. - die ebenfalls Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan erhoben hatte - begehrte die Wiederzuteilung ihres Altflurstücks 539/1 (Teil des dem Kläger zugeteilten Flurstücks 24). Im Rahmen des Termins vermaß die GLL Hameln - Katasteramt Holzminden - die Grenzen des Flurstücks 24, die zuvor mit dem Kläger gemeinsam festgelegt worden waren. In der Verhandlungsniederschrift vom 14. April 2008 heißt es zum Verhandlungsgegenstand "Gemarkung G., Flur 16, Flurstück 24 (Wasserbehälter)": "Die oben genannten Beteiligten erkennen hiermit die durch Herrn Kumlehn von der GLL Hameln - Katasteramt Holzminden - in der Örtlichkeit festgelegten neuen Grenzen an. Die neu entstehenden Flurstücke werden mit dem Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan eingeführt."

Das Flurstück 24 setzt sich nach der neuen Grenzziehung aus den Teilflurstücken 24/1 (0,0286 ha; entspricht im Wesentlichen dem Altflurstück 539/4 des Klägers), 24/3 (0,0013 ha; entspricht dem Altflurstück 539/3 des Klägers) und 24/2 (0,0102 ha; entspricht im Wesentlichen dem 0,0107 ha großen Altflurstück 539/1 der Samtgemeinde G.) zusammen. Dem Kläger sollten nach dem Ergebnis der Verhandlung vom 14. April 2008 mit dem Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan nur noch die Teilflurstücke 24/1 und 24/3 zugewiesen werden.

Die GLL Hannover wies den Widerspruch des Klägers gegen den Flurbereinigungsplan (ohne Nachtrag 1) mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2008 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Kläger sei wertgleich i.S.d. § 44 FlurbG abgefunden worden. Es gebe keinen Anspruch auf eine Abfindung durch Grundstücke in bestimmter Lage, auch nicht in der Lage der alten Flurstücke.

Der Kläger hat am 11. Juli 2008 Klage erhoben.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Seine Einlageflächen seien so groß, dass eine Zuweisung an einen anderen Teilnehmer von keinem sachlichen Grund getragen werde. Das Bauwerk - Wasserhochbehälter mit Wasserbassin - auf dem Flurstück 539/4 sei denkmalgeschützt. Daher hätte die Denkmalschutzbehörde beteiligt werden müssen. Die Flurstücke 539/3, 539/4 und 539/5 seien eine Einheit. Im Flurstück 539/5 lägen Rohre, die zu einem Brunnen auf dem Flurstück 539/3 führten. Auf dem Flurstück 539/4 befinde sich ein Hochbehälter mit Wasserbassin. Durch die Zuweisung des Flurstücks 539/5 an einen anderen Teilnehmer bestehe die Gefahr, dass er den Brunnen, den Hochbehälter und das Wasserbassin nicht mehr betreiben könne. Er habe keinen Einfluss darauf, dass beschädigte Rohre auf dem Flurstück 539/5 repariert würden. Auf dem Flurstück 539/5 laste ein Wassernutzungs- und Wasserleitungsservitut; danach hafte er dafür, dass der Samtgemeinde G. Wasser geliefert werde, das von diesem Flurstück in den Hochbehälter und in den Brunnen laufe. Mit diesem Wasser werde das Schwimmbad der Samtgemeinde G. gespeist. Auch die Feuerwehr bediene sich bei Einsätzen von dem Wasser. Zudem würden zwei Sportplätze damit beregnet. Das Flurstück 539/5 berechtige ihn des Weiteren dazu, 10 m3 Wasser pro Tag zu fördern. Auch habe der jeweilige Eigentümer der Flurstücke 539/3, 539/4 und 539/5 gegenüber der Samtgemeinde G. einen Anspruch auf kostenlosen Bezug von Leitungswasser. Er habe diesen Anspruch bislang nicht geltend gemacht, weil er im öffentlichen Dienst gestanden und Nachteile befürchtet habe. Ferner sei das Flurstück 539/5 Bauerwartungsland. Dies ergebe sich aus einem notariellen Vertrag vom 29. März 1979 und einem zugunsten der Gemeinde G. im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsrecht. Zudem habe sich eine Interessengemeinschaft mit dem Ziel gebildet, u.a. auf dem Flurstück 539/5 eine Seniorenanlage zu errichten. Am 28. Februar 2007 habe eine Sitzung des Bürgerforums "Strategische Planung in der Samtgemeinde G." stattgefunden. Gegenstand sei die Errichtung eines Seniorendorfs bzw. einer entsprechenden Siedlung gewesen. Dafür sei ein Bedarf von 200 bis 300 Wohneinheiten notwendig. Der geschätzte Flächenbedarf betrage ca. 40.000 m2. Da es fraglich sei, ob dieser Flächenbedarf in der Samtgemeinde G. zur Verfügung stehe, könne davon ausgegangen werden, dass das Flurstück 539/5 Bauerwartungsland werde. Es liege zwischen den Ortschaften G. und H. in einer Baulücke und sei geradezu zur Bebauung prädestiniert. Neubaugebiete würden regelmäßig ausgewiesen. Die Altbausanierung sei davon unabhängig. Auch für Gewerbetreibende würden Grundstücke benötigt. Sachfremde Erwägungen lägen darin, dass Begünstigter des Altflurstücks 539/5 Herr I. J., Vorstandsmitglied der Teilnehmergemeinschaft und Ratsherr der Samtgemeinde G., sei. Dieser habe die Liegenschaft gepachtet. Zugeteilt worden sei sie dem inzwischen verstorbenen Herrn K. L.. Dessen Erben seien nicht in der Landwirtschaft tätig. Er fühle sich ungleich behandelt. Schließlich sei sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, weil seiner Argumentation in keiner Weise so begegnet worden sei, dass die Flurbereinigung gerechtfertigt sei.

Der Kläger beantragt,

den Flurbereinigungsplan vom 13. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Hannover vom 17. Juni 2008 entsprechend seinen Wünschen abzuändern,

hilfsweise,

den Widerspruchsbescheid der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Hannover vom 17. Juni 2008 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an den Beklagten zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und erwidert ergänzend: Nach Auskunft des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege befänden sich auf den Altflurstücken 539/5, 539/1, 539/4 und 539/3 keine denkmalrelevanten Objekte. Das u.a. für das Flurstück 539/1 im Grundbuch eingetragene Wassernutzungs- und Wasserleitungsservitut zugunsten der Samtgemeinde G. sei an das Bestehen des inzwischen nicht mehr in der ursprünglichen Form existierenden landwirtschaftlichen Hofs der verstorbenen Mutter des Klägers gebunden gewesen. Die Samtgemeinde G. entnehme das Wasser zur Befüllung des Freibads und zur Sportplatzbewässerung aus einem Schacht, der sich auf dem gemeindeeigenen Flurstück 539/1 befinde. Dieser Schacht werde über Rohrleitungen der Quellfassungen gespeist, die sich auf dem Flurstück 534, Flur 2, Gemarkung G. befänden. Eine Speisung des Schachts aus einem weiteren Rohr vom Flurstück 539/3 aus erfolge nicht mehr, da das betreffende Rohr bereits 1994 kein Wasser mehr geführt habe. Der zwischen der verstorbenen Mutter des Klägers und der Gemeinde G. vereinbarte kostenlose Bezug von Leitungswasser sei nach Auskunft der Samtgemeinde G. eingestellt worden. Seit dem Eigentümerwechsel im Jahr 1994 sei das Grundstück M. Straße 47 in G. nicht mehr von der Wassergeldzahlung befreit. Der Kläger habe für sein eigenes Wohngrundstück stets Wasser- und Abwassergebühren gezahlt und eine Befreiung hiervon nach dem Tod seiner Mutter nicht beansprucht. Da die Wertermittlung bestandskräftig abgeschlossen sei, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass das Flurstück 539/5 kein Bauerwartungsland sei. Gegenteilige Planungen der Gemeinde seien nicht bekannt. Das ursprünglich zugunsten der Gemeinde G. für dieses Flurstück im Grundbuch eingetragene Vorkaufsrecht sei gelöscht worden. Eine Baulandausweisung auf der nordöstlichen Seite der N. straße des Fleckens G. sei nicht beabsichtigt. Nach der 5. Änderung des Flächennutzungsplans sei der Bereich als Fläche für die Landwirtschaft bestimmt. Der gültige Bebauungsplan weise nordöstlich der N. straße, im Bereich des Sichtdreiecks zur K 64, ebenfalls nur Flächen für die Landwirtschaft aus. In der Gemeinde G. stünden in den nächsten Jahren ausreichend Bauplätze zur Verfügung. Im Übrigen seien die Abstände zwischen der Wohnbebauung und dem Altbesitz des Klägers erheblich größer als die Abstände der Wohnbebauung zum Neubesitz. Die Zuteilung des Flurstücks 539/5 an den betreffenden Teilnehmer sei zur Erfüllung von dessen Abfindungsanspruch geboten gewesen.

Mit dem in einem Anhörungstermin am 11. Dezember 2008 eingebrachten Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan wurden dem Kläger folgende Flächen zur Gesamtgröße von 5,5109 ha mit 351,49 WVZ zugewiesen:

Flurstück 2, Flur 16, Gemarkung G. (4,0947 ha, 265,19 WVZ)

Flurstück 432, Flur 2, Gemarkung G. (1,3863 ha, 86,27 WVZ)

Flurstück 24/3, Flur 16, Gemarkung G. (0,0013 ha, 0,00 WVZ)

Flurstück 24/1, Flur 16, Gemarkung G. (0,0286 ha, 0,03 WVZ)

Der Kläger erhob gegen den Nachtrag 1 Widerspruch und führte in einem Schreiben vom 30. Dezember 2008 aus: Soweit er seine Zustimmung zum Grenzverlauf der Teilflurstücke 24/1, 24/2 und 24/3 erteilt habe, werde diese widerrufen. Der Grenzverlauf sei willkürlich und sachlich nicht begründet. Die Flurbereinigung, die mit Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan bezeichnet worden sei, hätte durchgeführt werden müssen, bevor die Maßnahmen auf den Weg gebracht worden und Gegenstand der gerichtlichen Flurbereinigungsverfahren geworden seien. Gründe, die den Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan nachvollziehbar machen könnten, seien im Anhörungstermin vom 11. Dezember 2008 nicht vorgetragen worden.

Die GLL Hannover wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2009 zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage (15 KF 20/07).

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Beiakten im vorliegenden und in den Verfahren 15 KF 9/07 und 15 KF 20/09 Bezug genommen; sie sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob und inwieweit der Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids - den der Senat mit Urteil vom heutigen Tag (15 KF 20/09) für rechtmäßig erachtet hat - zur teilweisen Unzulässigkeit der vorliegenden Klage führt.

Denn die Klage ist unbegründet. Der Flurbereinigungsplan in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2009 ist in Bezug auf die Abfindung des Klägers rechtmäßig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Änderungen, welche die Abfindung des Klägers durch den Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan erfahren hat.

Der Flurbereinigungsplan beruht auf § 58 FlurbG. Er ist formell rechtmäßig; insbesondere wurde der nach § 57 FlurbG erforderliche Anhörungstermin durchgeführt. Soweit der Kläger geltend macht, das Bauwerk (Wasserhochbehälter mit Wasserbassin) auf dem Altflurstück 539/4 sei denkmalgeschützt, so dass die Denkmalschutzbehörde hätte beteiligt werden müssen, trifft dies nicht zu. Das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege hat mit Schreiben vom 4. Juli 2007 (Anlage 1 im Anlagenheft zu 15 KF 9/07) mitgeteilt, dass sich auf dem Altflurstück 539/4 - ebenso wie auf den Altflurstücken 539/1, 539/3 und 539/5 - keine denkmalrelevanten Objekte befinden.

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Flurbereinigungsplan in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig, soweit er die Abfindung des Klägers betrifft.

Dem angefochtenen Flurbereinigungsplan liegt ein Verfahren zugrunde, das aus besonderem Anlass im Sinne des § 87 Abs. 1 FlurbG eingeleitet und durchgeführt wird (sog. Unternehmensflurbereinigung). Zwischen einer Regelflurbereinigung nach § 1 FlurbG sowie einer vereinfachten Flurbereinigung nach § 86 Abs. 1 FlurbG einerseits und der Unternehmensflurbereinigung nach § 87 ff. FlurbG andererseits bestehen grundlegende Unterschiede. Die Regelflurbereinigung und die vereinfachte Flurbereinigung können angeordnet werden, wenn dies vorrangig im objektiven Interesse der Beteiligten an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlage der Betriebe liegt (§ 4 FlurbG - Erfordernis der Privatnützigkeit des Flurbereinigung). Demgegenüber zielt die Unternehmensflurbereinigung vorrangig darauf ab, den Landverlust, der für ein Unternehmen - für das "aus besonderem Anlass" eine Enteignung zulässig ist - durch die Inanspruchnahme von ländlichen Grundstücken in großem Umfang für die Betroffenen entstünde, auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und die durch das Unternehmen entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden; ein Interesse der Beteiligten an einer Unternehmensflurbereinigung, die nicht einer Neugestaltung des Verfahrensgebiets im Sinne des § 1 FlurbG, sondern dem in § 87 Abs. 1 FlurbG angeführten besonderen Zwecke dient, wird deshalb nicht vorausgesetzt. Denn die Inanspruchnahme ländlicher Grundstücke in großem Umfange dürfte in der Regel nicht im Interesse der Teilnehmer liegen, welche die benötigen Flächen aufzubringen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 5 C 9.82 -, BVerwGE 66, 224 = Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 5 = RdL 1983, 98). Bei der Regelflurbereinigung und der vereinfachten Flurbereinigung handelt es sich trotz ihrer Einwirkung auf den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG im Unterschied zur Unternehmensflurbereinigung nicht um eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 -, BVerfGE 74, 264 = NJW 1987, 1251 = AgrarR 1987, 190 = DVBl 1987, 466 = DÖV 1987, 488 = JuS 1988, 731 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85]; BVerwG, Urteil vom 13. April 2011 - BVerwG 9 C 1.10 -, BVerwGE 139, 296 = Buchholz 424.01 § 86 FlurbG Nr. 3 = NVwZ-RR 2011, 882 und Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 9 C 3.08 -, BVerwGE 133, 118 = Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 17 = DVBl 2009, 518 = RdL 2009, 128 = NVwZ 2009, 1047 [BVerwG 29.01.2009 - BVerwG 9 C 3.08] = NL-BzAR 2010, 84). Enteignungsbetroffen sind deshalb auch die Eigentümer von Grundstücken, die außerhalb des eigentlichen Vorhabengebiets liegen, die aber im Rahmen der solidarischen Aufbringung der für das Vorhaben benötigten Grundstücke einen Landabzug hinnehmen müssen. Denn auch sie müssen den Zugriff auf ihr Grundstück zur Verwirklichung eines dem öffentlichen Interesse dienenden Vorhabens dulden. Ohne Belang ist dabei, ob und in welchem Umfang eine Landabfindung stattfindet. Dies gilt auch dann, wenn die Landabfindung ohne Flächenabzug erfolgt, denn die Eigentumsgarantie sichert den konkreten Bestand in der Hand des einzelnen Eigentümers. Die Frage der Landabfindung betrifft demgegenüber Art und Ausmaß der nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG gebotenen Entschädigung (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009, a.a.O.).

Dies hat zur Folge, dass in einer Unternehmensflurbereinigung - wie hier - kein Teilnehmer einen Anspruch auf eine wertgleiche Landabfindung nach § 44 FlurbG hat (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2010 - BVerwG 9 B 90.09 -, Buchholz 424.01 § 28 FlurbG Nr. 13; Beschluss vom 6. Januar 1987 - BVerwG 5 B 30.85 -, Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 9; Urteil vom 24. April 1970 - BVerwG 4 C 47.66 -, Buchholz 424.01 § 88 FlurbG Nr. 1 = RdL 1970, 211).

Gleichwohl handelt es sich bei der Unternehmensflurbereinigung ebenfalls um ein Flurbereinigungsverfahren, auf das grundsätzlich alle Vorschriften der Regelflurbereinigung Anwendung finden, soweit ihre Anwendbarkeit nicht durch die Vorschriften der §§ 87 bis 90 FlurbG eingeschränkt oder gänzlich verdrängt wird (Senatsurteil vom 29. Januar 2013 - 15 KF 1/11 -, [...]; Bay. VGH, Urteile vom 25. November 2004 - 13 A 02.750 - und vom 18. September 2001 - 13 A 99.1659 -, [...] m.w.N.). Denn es ist anerkannt, dass im Rahmen einer Unternehmensflurbereinigung auch allgemeine Aufgaben der Regelflurbereinigung erfüllt werden können, die lediglich vom Handlungsrahmen des § 37 FlurbG gedeckt sind. Die Unternehmensflurbereinigung kann dem einzelnen Teilnehmer auch dadurch zugutekommen, dass bei Gelegenheit der Durchführung des Verfahrens die Besitzverhältnisse im Verfahrensgebiet wie in einem Regelflurbereinigungsverfahren auch dort neu geordnet werden, wo dies aus Gründen der Bewältigung der Unternehmensfolgen nicht geboten wäre (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - BVerwG 9 C 9.08 -, BVerwGE 135, 110 = Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 18 = DVBl 2010, 651 = NVwZ-RR 2010, 418 = RdL 2010, 156 und Urteil vom 3. November 1988 - BVerwG 5 C 18.85 -, BVerwGE 80, 340, 342 = Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 12 = RdL 1989, 127 = NVwZ 1989, 869 [BVerwG 03.11.1988 - BVerwG 5 C 18.85] = AgrarR 1990, 232). Solange die in § 87 Abs. 1 FlurbG genannten Zwecke der Unternehmensflurbereinigung im Vordergrund stehen, kann die an den Neugestaltungsgrundsätzen des § 37 FlurbG orientierte Neustrukturierung der landwirtschaftlichen Nutzfläche im gesamten Verfahrensgebiet erfolgen (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009, a.a.O.).

Hieraus folgt, dass in Fällen, in denen - wie hier - eingebrachte Flächen eines Teilnehmers weder für das Unternehmen selbst noch zum Ausgleich von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, in Anspruch genommen werden, mithin für den Teilnehmer Wertminderungen im Sinne des § 88 Nr. 4 und 5 FlurbG nicht eintreten, die rechtlichen Anforderungen an die Abfindungsentscheidung der Flurbereinigungsbehörde nicht über jene hinausgehen, die für die Regelflurbereinigung gelten (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2013, a.a.O.; Bay. VGH, Urteile vom 25. November 2004 und 18. September 2001, a.a.O. m.w.N.).

Gemessen daran ist der Flurbereinigungsplan in Gestalt des Widerspruchsbescheids materiell rechtmäßig, soweit er die Abfindung des Klägers betrifft:

Nach dem für die Regelflurbereinigung geltenden § 44 Abs. 1 FlurbG kann jeder Teilnehmer eine wertgleiche Abfindung in Land beanspruchen. Bei der Bemessung der Landabfindung sind gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte der betroffenen Grundstücke zugrunde zu legen. Nachdem - wie hier - die öffentlich bekannt gemachte, gesondert anfechtbare Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde unanfechtbar geworden ist, können diese Ergebnisse der Abfindung ohne weiteres zugrunde gelegt werden, soweit nicht Wertveränderungen im Wege der Nachsicht (§ 134 FlurbG) nachträglich Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 11 C 3.92 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 72 = RdL 1993, 98).

Allerdings bilden die im Wertermittlungsverfahren gewonnenen Grundstückswerte nicht den ausschließlichen Maßstab für die Landabfindung. Für den im Rahmen des § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG maßgeblichen Gesamttauschwert kommen vielmehr daneben nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG noch weitere, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren in Betracht, die bei der Zuteilung in Ansatz gebracht werden müssen (BVerwG, Urteile vom 16. August 1995 - BVerwG 11 C 21.94 -, Buchholz 424.01 § 15 FlurbG Nr. 4 = RdL 1995, 266 und vom 23. August 2006 - BVerwG 10 C 4.05 -, BVerwGE, 126, 303 = Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 82 = RdL 2007, 14 = NVwZ-RR 2007, 85). Nach § 44 Abs. 2 FlurbG sind bei der Landabfindung alle Umstände zu berücksichtigen, die für den Ertrag, die Benutzung und Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. § 44 Abs. 3 und 4 FlurbG bestimmen weiter, dass die Landabfindungen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden müssen und in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage den alten Grundstücken entsprechen sollen, soweit dies mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Eine Abfindung ist deshalb nur dann im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG wertgleich, wenn bei der Landabfindung neben den durch die Schätzung ermittelten Werten auch diese weiteren den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmenden Faktoren in Ansatz gebracht und angemessen berücksichtigt worden sind (Senatsurteil vom 10. Mai 2012 - 15 KF 27/09 -, n.v.).

Nach Maßgabe dessen ist der Kläger - stellt man zunächst auf die bestandskräftig festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung ab - wertgleich in Land abgefunden worden. Seine Einlageflächen umfassen 4,2354 ha mit 254,26 WVZ. Der Neubesitz betrug ohne Berücksichtigung des Abzugs des durch den Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan entsprechend der Verhandlungsniederschrift vom 14. April 2008 ausgenommenen Teilflurstücks 24/2 insgesamt 5,5210 ha mit 351,50 WVZ und war damit in der Fläche um 1,2856 ha größer und hinsichtlich des Wertverhältnisses um 97,24 WVZ höher. Der Neubesitz beträgt unter Berücksichtigung des Abzugs des nachträglich ausgenommenen Teilflurstücks 24/2 5,5109 ha mit 351,49 WVZ und ist damit in der Fläche um 1,2755 ha größer und hinsichtlich des Wertverhältnisses um 97,23 WVZ höher als die Einlage. Abzüglich der vom Kläger getätigten Zukäufe - dem Flurstück 432 der Flur 2 (1,3863 ha mit 86,27 WVZ) sowie von Teilen des Flurstücks 2 der Flur 16 (0,1711 ha mit 10,94 WVZ) - verbleibt eine (unvermeidbare) Landmehrabfindung von 0,03 WVZ (ohne Berücksichtigung des Nachtrags 1) bzw. 0,02 WVZ (bei Berücksichtigung des Nachtrags 1), abzüglich derer die zugeteilte Fläche wertmäßig dem Abfindungsanspruch des Klägers von 254,26 WVZ entspricht.

Soweit der Kläger rügt, der mit dem Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan eingebrachte neue Grenzverlauf der Teilflurstücke 24/1, 24/2 und 24/3 sei willkürlich und sachlich nicht begründet, ergibt sich aus diesem Vortrag keine Wertungleichheit der Abfindung. Denn der neue Grenzverlauf betrifft - wie vorstehend ausgeführt - nicht die Ausgleichsfläche in Höhe der genannten Wertverhältnisse. Zudem hat der Kläger den neuen Grenzverlauf rechtswirksam anerkannt. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom heutigen Tag im Verfahren 15 KF 20/09 Bezug genommen.

Die Abfindung des Klägers ist auch unter Berücksichtigung der weiteren nach § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG zu berücksichtigenden Umstände nicht zu beanstanden. Insbesondere entspricht sie bezogen auf die Nutzungsart im Wesentlichen der Einlage. Der Kläger hat 4,2062 ha Ackerland mit 254,23 WVZ und 0,0292 ha Betriebsfläche-Versorgung mit 0,03 WVZ eingebracht. Dem steht eine Abfindung von - ohne Berücksichtigung des Nachtrags 1 - 5,4810 ha Ackerland mit 351,46 WVZ und 0,0400 ha Betriebsfläche-Versorgung mit 0,04 WVZ und - bei Berücksichtigung des Nachtrags 1 - 5,4810 ha Ackerland mit 351,46 WVZ und 0,0299 ha Betriebsfläche-Versorgung mit 0,00 WVZ gegenüber.

Der Kläger kann nicht mit Erfolg einwenden, seine Einlageflächen seien so groß, dass eine Zuweisung an einen anderen Teilnehmer von keinem sachlichen Grund getragen werde. Das Flurbereinigungsgesetz sieht nicht vor, dass Flächen ab einer bestimmten Größe nicht der Flurbereinigung unterliegen. Die eingebrachten Flächen sind auch nicht überdurchschnittlich groß. Im Übrigen wird der Kläger bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die Größe der Einlage- und Ausgleichsflächen durch den Flurbereinigungsplan nicht schlechter gestellt. Denn die aneinander angrenzenden Einlageflurstücke 539/3, 539/4 und 539/5 ergeben eine Fläche von insgesamt 1,2314 ha; daneben bringt der Kläger eine Fläche von 2,1389 ha und eine Fläche von 0,8651 ha ein. Mit der vorläufigen Besitzeinweisung wurde der Kläger in den Besitz einer Fläche von zwar nur 0,04 ha (Flurstück 24) - später reduziert um das Teilflurstück 24/2 auf die voneinander getrennten Teilflurstücke 24/1 (0,0286 ha) und 24/3 (0,0013 ha) - eingewiesen, jedoch daneben in den Besitz zwei weiterer Flächen, die mit 4,0947 ha (Flurstück 2) und 1,3863 ha (Flurstück 432) jeweils größer als die Einlageflächen sind. Das größte neu zugeteilte Flurstück 2 liegt dabei sowohl in der Lage des größten eingebrachten Altflurstücks 504 als auch - lediglich durch einen Weg getrennt - gegenüber des nicht dem Flurbereinigungsverfahren unterliegenden, im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücks 529. Durch den Erwerb eines Teils des Flurstücks 2 als Masseland hat der Kläger in der Lage seines Altflurstücks 504 nahezu eine Verdopplung seiner Bewirtschaftungsfläche erzielt (insgesamt 4,0947 ha gegenüber 2,1389 ha).

Soweit der Kläger meint, dass ihm das Flurstück 539/5 erneut hätte zugeteilt werden müssen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Flurbereinigungsverfahren grundsätzlich niemand verlangen, mit Grundstücken in bestimmter Lage - auch nicht in der Lage seiner alten Grundstücke - abgefunden zu werden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1995 - BVerwG 11 C 20.94 -, AgrarR 1996, 97 = RdL 1995, 158; Beschluss vom 19. November 1998 - BVerwG 11 B 53.98 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 79 = RdL 1999, 65 = AgrarR 1999, 287 m.w.N.). Ein solcher Anspruch würde den Flurbereinigungsbehörden die Neuzuteilung unter Berücksichtigung der in § 44 FlurbG bestimmten Abfindungsgrundsätze unmöglich machen. Der vorliegende Fall bietet dem Senat keinen Anlass, von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen.

Der Kläger dringt auch nicht mit seinem Einwand durch, die Abfindung sei deshalb wertungleich, weil es sich bei seinem Altflurstück 539/5 im Gegensatz zu den Abfindungsflächen um Bauerwartungsland handele. Denn mit den am 20. September 2000 festgestellten, bestandskräftigen Ergebnissen der Wertermittlung wurde das Flurstück 539/5 als (normales) Ackerland eingestuft. Dem Kläger war für das Bewertungsverfahren auch nicht gemäß § 134 FlurbG Nachsicht zu gewähren:

Eine Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 Satz 2FlurbG scheidet schon deshalb aus, weil im Hinblick auf die bereits am 20. September 2000 festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung weder von einer unverschuldeten Versäumung von Erklärungen des Klägers bezüglich eines Bauerwartungslandcharakters seines Altflurstück 539/5 noch von einer unverzüglichen Nachholung der diesbezüglichen Erklärungen auszugehen ist.

Nach § 134 Abs. 2 Satz 1FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde nach Lage des einzelnen Falls spätere Erklärungen trotz Versäumung zulassen. Eine Nachsichtgewährung kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich nach der Bekanntmachung der Wertermittlungsergebnisse die für deren Feststellung maßgeblich gewesenen Verhältnisse ändern, kann aber auch für den Fall nicht schlechthin ausgeschlossen werden, dass den Grundstückswert beeinflussende Umstände, die vor dem bestandskräftigen Abschluss des Bewertungsverfahrens berücksichtigungsfähig waren, tatsächlich aber nicht berücksichtigt worden sind, nach dem Eintritt der Bestandskraft geltend gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1995, a.a.O.). Eine Nachsichtgewährung kommt unter anderem dann in Betracht, wenn ein als landwirtschaftlich genutzt bewertetes Grundstück im Laufe des Verfahrens Baulandqualität erlangt oder im Grundstücksverkehr im Hinblick auf die bauliche Entwicklung des Gemeindegebietes als Bauerwartungsland angesehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1989 - BVerwG 5 C 3.87 -, BVerwGE 82, 313 = Buchholz 424.01 § 60 FlurbG Nr. 8 = RdL 1990, 44 = DÖV 1990, 342 = NVwZ 1990, 469 [BVerwG 19.09.1989 - BVerwG 5 C 3.87] = AgrarR 1990, 346 m.w.N.).

Hiervon ausgehend ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass dem Kläger keine Nachsicht gewährt worden ist. Denn es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem Flurstück 539/5 entgegen den Feststellungen im Wertermittlungsverfahren bereits seinerzeit oder aber inzwischen um Bauerwartungsland handelt(e). Unter letzterem sind nach § 5 Abs. 2 Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertverordnung - ImmoWertV) vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639) Flächen zu verstehen, die nach ihren in § 6 ImmoWertV genannten weiteren Grundstücksmerkmalen, insbesondere dem Stand der Bauleitplanung und der sonstigen städtebaulichen Entwicklung des Gebiets, eine bauliche Nutzung auf Grund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit erwarten lassen. Liegt ein Grundstück - wie das Flurstück 539/5 - im Außenbereich (§ 35 BauGB), muss aus besonderen Gründen eine greifbare Aussicht auf Zulassung der Bebauung mit einem bestimmten Vorhaben bestehen (BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1991 - BVerwG 5 B 46.91 -, Buchholz 424.01 § 134 FlurbG Nr. 16). Daran fehlt es hier. Zwar heißt es zu diesem Flurstück in dem vom Kläger vorgelegten notariellen Vertrag vom 29. März 1979 (Bl. 19 GA 15 KF 9/07) in der Vorbemerkung: "Dieses Grundstück liegt im nicht beplanten Aussenbereich ostwärts der N. straße in G., Kreis O.. Die Gemeinde G., Kreis O., beabsichtigt, für dieses Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen." Auch stellte der am 28. Februar 1993 in Kraft getretene Flächennutzungsplan das Flurstück 539/5 noch im Bereich der Wohnbebauung dar. Nach der am 16. Februar 1999 in Kraft getretenen 5. Änderung des Flächennutzungsplans wurde der betreffende Bereich aber als Fläche für die Landwirtschaft bestimmt. Der geltende Bebauungsplan weist auf der nordöstlichen Seite der N. straße, im Bereich des Sichtdreiecks zur K 64 nur Flächen für die Landwirtschaft aus. Die ursprünglich auf dem Flurstück 539/5 lastende Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung an einem noch zu vermessenden Teilgrundstück des Flurstücks 539/5 zugunsten des Fleckens G. (vgl. lfd. Nr. 43 in Bl. 617 Grundbuch Bezirk G., S. 23 des Grundbuchauszugs vom 20. November 2012), aus welcher der Kläger den Bauerwartungslandcharakter des Flurstücks 539/5 ableitet, wurde gelöscht (vgl. Grundbuch Bezirk G., Blatt 1312). Auch aus dem Vorbringen des Klägers bezüglich einer Interessengemeinschaft zur Errichtung einer Seniorenanlage auf dem Flurstück 539/5 ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Flurstück 539/5 in absehbarer Zeit tatsächlich Bauland werden wird. Dementsprechend hat die Samtgemeinde G. auf Nachfrage der Berichterstatterin mit Schreiben vom 7. Januar 2013 mitgeteilt, dass nicht zu erwarten sei, dass für den Bereich dieses Flurstücks künftig eine solche Planung aufgenommen werde.

Es ist ferner nicht ermessensfehlerhaft, dass dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt Nachsicht gewährt wurde, dass das Flurstück 539/5 möglicherweise als sog. begünstiges Agrarland anzusehen ist. Hierunter sind im Gegensatz zum sog. reinen Agrarland diejenigen land- oder forstwirtschaftlich genutzten oder nutzbaren Flächen zu verstehen, die sich, insbesondere durch ihre landschaftliche oder verkehrliche Lage, durch ihre Funktion oder durch ihre Nähe zu Siedlungsgebieten geprägt, auch für außerlandwirtschaftliche oder außerforstwirtschaftliche Nutzungen eignen, sofern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eine dahin gehende Nachfrage besteht und auf absehbare Zeit keine Entwicklung zu einer Bauerwartung bevorsteht (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1995, a.a.O.). Dieser unterschiedliche Entwicklungszustand wirkt sich im Regelfall auch wertmäßig aus: Begünstigtes Agrarland liegt im Allgemeinen im Wert über dem Wert von reinem Agrarland. Deshalb kann, wenn ein landwirtschaftlich genutztes oder nutzbares Grundstück die Merkmale von begünstigtem Agrarland erfüllt, eine von der Regel des § 28 Abs. 1 Satz 1 FlurbG abweichende Grundstücksbewertung geboten sein (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1995, a.a.O.). Eine wertungleiche Abfindung des Klägers scheidet unter diesem Gesichtspunkt allerdings schon deshalb aus, weil sich im Hinblick auf eine mögliche Einordnung als sog. begünstiges Agrarland die Einlage- und Abfindungsflächen in ihren hierfür maßgeblichen Qualitätsmerkmalen nicht wesentlich unterscheiden. Vielmehr ergibt sich aus der Gebietskarte (Bl. 22 BA A), dass das Abfindungsflurstück 2 näher an der Wohnbebauung liegt als das eingebrachte Flurstück 539/5.

Eine mögliche Wertungleichheit zwischen Einlage und Abfindung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, der jeweilige Eigentümer der Altflurstücke 539/3, 539/4 und 539/5 dürfe kostenlos Leitungswasser beziehen. Ein derartiges Recht besteht nicht. Zwar gab es ursprünglich eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde G. und der Mutter des Klägers über eine Wassergeldbefreiung für deren Wohngrundstück in der M. Straße 47 in G.. Dies ergibt sich aus einem Schreiben des Fleckens G. vom 28. Februar 2007 an die GLL Hannover (BA A 15 KF 9/07) und einem Schreiben der Gemeinde G. an die Mutter des Klägers vom 21. April 1970 (BA C 15 KF 9/07), mit dem eine "überlieferte Vereinbarung" über die Wassergeldbefreiung für ihr Wohngrundstück in der M. Straße 47 in G. gekündigt wurde. In dem letztgenannten Schreiben heißt es, die Wassergeldbefreiung sei vermutlich dadurch begründet gewesen, dass in früheren Jahren eine Quelle im Grundstück der Mutter des Klägers neben dem alten Hochbehälter an der B 64 für die Wasserversorgung genutzt worden sei; da die Quelle von der Gemeinde G. nicht mehr genutzt werde, entfalle eine künftige Wassergeldbefreiung für ihr Wohngrundstück. Die offenbar trotz der Kündigung bis zum Tod der Mutter des Klägers im Jahre 1993 fortgesetzte Vereinbarung wurde mit dem Kläger als Erben seiner Mutter bis zum Verkauf des Wohngrundstücks M. Straße 47 im Jahre 1994 fortgeführt. Nach dem damit verbundenen Eigentümerwechsel erlosch diese Regelung ausweislich des Schreibens des Flecken G. vom 28. Februar 2007; der neue Eigentümer des Wohngrundstücks M. Straße 47 zahlt Wassergeld. Aus den genannten Schreiben ergibt sich nicht, dass der jeweilige Eigentümer der Altflurstücke 539/3, 539/4 und 539/5 einen Anspruch auf eine Wassergeldbefreiung hat. Auch die Samtgemeinde G. hat auf Nachfrage der Berichterstatterin mit Schreiben vom 7. Januar 2013 mitgeteilt, dass ihr Vereinbarungen, wonach der jeweilige Eigentümer der Altflurstücke 539/3, 539/4 und 539/5 kostenlos Leitungswasser beziehen dürfe, nicht bekannt seien. Dementsprechend hat der Kläger als Eigentümer dieser Altflurstücke für sein Wohngrundstück im Burgbergweg 2 in G. auch stets Wassergeld gezahlt und eine Befreiung hiervon nicht beansprucht; dass eine vormalige Tätigkeit im öffentlichen Dienst ihn von der Inanspruchnahme einer Befreiung abgehalten hat, überzeugt nicht.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, das Flurstück 539/5 berechtige ihn dazu, 10 m3 Wasser pro Tag zu fördern, leitet er dies offenbar aus § 1 Abs. 1 der für den früheren Regierungsbezirk Hannover erlassenen und am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Verordnung der Bezirksregierung Hannover über die erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers in geringen Mengen vom 27. November 2000 (ABl. RBHan. S. 624) ab, von deren Vorgängerverordnung vom 3. Dezember 1990 (Abl. RBHan. S. 803) sich ein Auszug in der Beiakte C zum Verfahren 15 KF 9/07 befindet. Danach darf über die in § 136 Abs. 1 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) a.F. bezeichneten Zwecke hinaus das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für die Land- und Forstwirtschaft und für gewerbliche Zwecke keiner Erlaubnis oder Bewilligung, wenn die Grundwassermenge täglich 10 m3 nicht übersteigt. Diese Verordnung wurde jedoch - ungeachtet der Frage ihres Fortbestands nach der Auflösung des Regierungsbezirks Hannover - für den gesamten Regierungsbezirk Hannover erlassen; sie gilt nach § 2 lediglich nicht für Wasser- und Heilquellenschutzgebiete. Unterschiede im Hinblick auf die in derselben Gemarkung liegenden Abfindungs- gegenüber den Einlageflächen des Klägers sind weder dargetan noch ersichtlich.

Auch der Einwand des Klägers, durch die Zuteilung seines Altflurstücks 539/5 an einen anderen Teilnehmer bestehe im Fall der Nichtreparatur beschädigter Rohre auf diesem Flurstück die Gefahr, dass der mit den darin verlegten Rohren verbundene Brunnen auf dem Altflurstück 539/3 und der Hochbehälter mit Wasserbassin auf dem Altflurstück 539/4 nicht mehr betrieben werden könnten, führt nicht zu einer Wertungleichheit zwischen Einlage und Abfindung. Denn dass sich eine solche Gefahr seit Eintritt der Wirkung der vorläufigen Besitzeinweisung (15. September 2006), d.h. seit mehr als sechs Jahren zu irgendeinem Zeitpunkt realisiert hat, ist trotz Nachfrage der Berichterstatterin weder dargetan worden noch ersichtlich. Sollte sich die aufgezeigte Gefahr realisieren, ist der Kläger gehalten, etwaige Ansprüche auf zivilrechtlichem Wege durchzusetzen; das Wertverhältnis zwischen Einlage und Abfindung wird hiervon nicht berührt.

Soweit sich der Kläger auf eine "Mithaft" mit dem Altflurstück 539/5 dafür beruft, dass der Samtgemeinde G. Wasser geliefert werde, bezieht er sich auf das in Abteilung II des Grundbuchs von G. unter lfd. Nr. 42 zum Altflurstück 539/5 eingetragene "Wassernutzungs- und Wasserleitungsservitut für die Gemeinde G., spezialisiert im Vertrage vom 5. Juli 1889. Eingetragen am 6. Juli 1889 und von Band 5 Blatt 71 zur Mithaft hierher übertragen am 28. Juli 1980" (vgl. S. 23 des Grundbuchauszugs vom 20. November 2012). Dieses führt jedoch nicht zu einer Wertungleichheit zwischen Einlage und Abfindung. Vielmehr ist ein nicht mit einer "Mithaft" versehenes Abfindungsgrundstück "wertvoller" als ein Einlagegrundstück, bei dem eine "Mithaft" besteht. Infolge der Neuzuteilung ist nach dem Nachweis über Anspruch und Abfindung das Wassernutzungs- und Wasserleitungsservitut des Klägers betreffend das Altflurstück 539/5 im Grundbuch zu löschen und im Grundbuchblatt betreffend den Teilnehmer mit der Ordnungsnummer 252 neu einzutragen. Damit erlischt durch die Neuzuteilung eine grundbuchliche Belastung des Klägers. Ungeachtet dessen lässt sich dem Servitut nicht entnehmen, dass der Kläger dazu verpflichtet ist, eine Belieferung der Gemeinde mit Wasser sicherzustellen. Vielmehr ist darin lediglich vorgesehen, "daß die Gemeinde befugt ist daß sämtliche Wasser welches in Quellen auf jenem Plane hervortritt, ohne irgend eine Beschränkung für die Wasserleitung zu verwenden selbstverständlich mit der Verpflichtung der Gemeinde, für alle Kosten und Entschädigungen, die durch fernere Anlage von Rohren oder deren Ausbesserung entstehen sollten, dem Eigentümer des Plans gerecht zu werden" (vgl. Bl. 53 GA). Im Übrigen ergibt sich aus dem o.g. Schreiben des Flecken G. vom 28. Februar 2007 sowie aus dem Schreiben der Samtgemeinde G. vom 7. Januar 2013 (Bl. 60 GA), dass das Wasser von den Flurstücken des Klägers ungeachtet des Wassernutzungs- und Wasserleitungsservituts zur Zeit nicht beansprucht wird und derzeit auch kein Anlass für eine Prüfung bestehe, ob eine Vorhaltung für eine Notversorgung in Frage kommen könne.

Soweit sich der Kläger durch den Flurbereinigungsplan im Vergleich zu anderen Teilnehmern - insbesondere zu demjenigen Teilnehmer, dem die Fläche seines Altflurstücks 539/5 zugewiesen wurde - benachteiligt sieht, kann ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht festgestellt werden. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz wird im Flurbereinigungsverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch den jedem Teilnehmer zustehenden Anspruch auf wertgleiche Abfindung gewährleistet. Ist dieser Anspruch erfüllt, so ist damit in Anbetracht der Verschiedenheit der Verhältnisse die überhaupt mögliche gleiche Behandlung erreicht. Kein Teilnehmer kann sich darauf berufen, dass andere Teilnehmer bei der Landzuteilung vermeintlich besser abgeschnitten haben. Selbst dann, wenn - bei im übrigen wertgleicher Abfindung - einzelne Teilnehmer größere Vorteile erhalten als andere, liegt allein deshalb eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn ein Teilnehmer bestimmte Flächen abgeben muss, während andere Teilnehmer entsprechende Flächen behalten können, oder wenn andere Teilnehmer bestimmte, von einem Teilnehmer beanspruchte Flächen erhalten haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998, a.a.O.). Im vorliegenden Fall wurde - wie ausgeführt - den Anforderungen im Sinne von § 44 FlurbG bei der Abfindung des Klägers genügt. Bezogen auf die vom Kläger gewünschte Abfindung in der Lage des Altflurstücks 539/5 bestand für den Teilnehmer mit der Ordnungsnummer 252, dem diese Fläche zugewiesen wurde, keine Planungsalternative. Dies hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Januar 2013 (Bl. 79 GA 15 KF 20/09) nachvollziehbar dargelegt.

Soweit sich der Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht dadurch verletzt sieht, dass seiner Argumentation in keiner Weise so begegnet worden sei, dass sie den Flurbereinigungsplan rechtfertige, ist dem entgegen zu halten, dass der Flurbereinigungsplan unter den vom Kläger angeführten Gesichtspunkten - wie ausgeführt - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.

Ist ein Teilnehmer - wie hier - gleichwertig abgefunden, so erstreckt sich die Prüfungskompetenz des Flurbereinigungsgerichts nach § 146 Nr. 2 FlurbG nicht darauf, alternativ zu gestalten, um eine ebenfalls zweckmäßige oder eine zweckmäßigere Gesamtabfindung herbeizuführen; sie beschränkt sich vielmehr darauf, darüber zu befinden, ob die zur Plangestaltung ermächtigten Flurbereinigungsbehörden "in zweckmäßiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht" haben. Geprüft werden soll danach nicht die "Zweckmäßigkeit" einer Abfindung an sich, sondern ob von dem Gestaltungsermessen bei den Abfindungserwägungen in zweckmäßiger Weise Gebrauch gemacht worden ist. Für ein eigenes Planermessen des Flurbereinigungsgerichts ist kein Raum (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 5 C 16.76 -, BVerwGE 57, 192 = Buchholz 424.01 § 146 FlurbG Nr. 3; Senatsurteil vom 9. November 2011 - 15 KF 43/09 -, n.v.). Zweckmäßig ist der Ermessensgebrauch, wenn er geeignet ist, den mit dem Gestaltungsauftrag (vor allem nach § 37 Abs. 1 FlurbG) verfolgten Zweck zu erfüllen. Die zweckmäßige Abfindung ist nicht notwendig die Beste für den Kläger, sondern die nach Abwägung (§ 44 Abs. 2 FlurbG) günstigste für die Interessen aller Teilnehmer dieser Flurbereinigung (vgl. Mayr, in: Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 9. Aufl. 2013, § 146 Rn. 5). Es unterliegt daher nicht der Prüfung des Senats, ob eine Gestaltungsentscheidung der Flurbereinigungsbehörde möglich gewesen wäre, die dem Planwunsch des Klägers in höherem Maße entsprochen hätte, als dies bei dem angefochtenen Flurbereinigungsplan der Fall ist.

Zwar erschöpft sich die gerichtliche Überprüfung der im Flurbereinigungsplan enthaltenen Regelung über die Landabfindung nicht in der Prüfung, ob der Anspruch des Teilnehmers auf wertgleiche Abfindung erfüllt ist. Vielmehr besteht daneben ein - wenn auch nur schmaler - Anwendungsbereich für eine ergänzende Abwägungskontrolle. Sie bezieht sich auf solche Belange, die nicht die Wertsicherung des Bestandes betreffen und deren ordnungsgemäße Berücksichtigung deshalb durch eine wertgleiche Abfindung noch nicht gewährleistet ist. Abwägungserheblich sind die in einem Planwunsch des Teilnehmers zum Ausdruck kommenden Entwicklungsmöglichkeiten, wenn sie bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist. Die Teilnehmer trifft insoweit aber eine Mitwirkungspflicht, nach der sie gehalten sind, im Planwunschtermin (§ 57 FlurbG) auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen und hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten. Nur derart qualifizierte Planwünsche gehören zum Abwägungsmaterial (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 2006, a.a.O. und vom 17. Januar 2007 - BVerwG 10 C 1.06 -, BVerwGE 128, 87 = Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 86 = NVwZ-RR 2007, 456 = DÖV 2007, 613 = RdL 2007, 242; Beschluss vom 28. August 2008 - BVerwG 9 B 38.08 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 88; Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - 15 KF 6/06 -, n.v.; vom 28. November 2007 - 15 KF 11/06 -, n.v.; vom 16. März 2010 - 15 KF 25/06 -, n.v.; vom 1. Dezember 2010 - 15 KF 1/06 -, n.v. und vom 9. November 2011, a.a.O.). Des Weiteren ist für eine gesonderte gerichtliche Abwägungskontrolle neben der Gleichwertigkeitsprüfung kein Raum, soweit es um die Berücksichtigung gleichwertigkeitsbestimmender Faktoren - abgesehen von gesondert geregelten Umständen, etwa in § 44 Abs. 5 Satz 1, § 45 FlurbG - in der Abwägung geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2006, a.a.O.; Senatsurteile vom 28. November 2007, 27. Mai 2008, 16. März 2010 und 1. Dezember 2010, jeweils a.a.O.). Hat der Teilnehmer in der Flurbereinigung lediglich einen einfachen Planwunsch zur Gestaltung seiner Abfindung angemeldet, so kann er eine über die Gleichwertigkeitsprüfung hinausgehende ergänzende Abwägungskontrolle nicht verlangen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 2006 und 17. Januar 2007, a.a.O.).

Unter Zugrundelegung dessen kann der Kläger keine ergänzende Abwägungskontrolle verlangen:

Im Hinblick auf die neue Grenzziehung beim Flurstück 24 kann der Kläger schon deshalb keine ergänzende Abwägungskontrolle verlangen, weil er die neue Grenzziehung rechtswirksam anerkannt und sich mit der Einbringung als Nachtrag 1 rechtsverbindlich einverstanden erklärt hat (s.o.).

Seine ausweislich der Niederschrift im Anhörungstermin nach § 57 FlurbG am 29. November 2005 erklärten Abfindungswünsche sind keine im angeführten Sinne qualifizierten, sondern lediglich einfache Abfindungswünsche. Sie lauteten:

"1. Flurstück 539/5, Flur 1, Gemarkung G. in alter Lage,

2. Flurstück 504, Flur 2, Gemarkung G. in alter Lage,

3. Fläche auf dem Liedberg möglichst an Flurstück 539/5, Flur 1 und Flurstück 504, Flur 2,

4. bebaute Fläche in alter Lage (BA A)."

Nachträglich auftretende Gestaltungsgesichtspunkte müssen deshalb unberücksichtigt bleiben, andernfalls könnte jeder Beteiligte durch immer wieder erhobene Forderungen die Aufstellung des Plans in unerträglicher Weise erschweren.

Aber selbst wenn man annehmen wollte, dass in den vom Kläger angeführten Gesichtspunkten ein qualifizierter Planwunsch zu sehen wäre, ließe sich eine fehlerhafte Abwägung bei der Abfindungsentscheidung nicht feststellen. Denn ein Mangel beim Abwägungsvorgang ist nur erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Hiernach scheidet ein erheblicher Abwägungsmangel aus, wenn eine abweichende Planungsentscheidung in Gestalt einer geänderten Flächenzuteilung ausscheidet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die vom Kläger begehrte geänderte Flächenzuteilung eine gleichwertige Abfindung in Land der anderen, hiervon betroffenen Teilnehmer nicht mehr gewährleistet. Wie bereits ausgeführt wurde, bestand bezogen auf die vom Kläger gewünschte Abfindung in der Lage des Altflurstücks 539/5 für den Teilnehmer mit der Ordnungsnummer 252, dem diese Fläche zugewiesen wurde, keine Planungsalternative (s.o.).

Ist ein Teilnehmer - wie hier der Kläger - wertgleich abgefunden, so könnte nach alledem eine Neugestaltung grundsätzlich nur noch dann gerichtlich beanstandet werden, wenn sie allein den Zweck hätte, ihm besondere Vorteile grundlos und böswillig vorzuenthalten (vgl. Senatsurteil vom 9. November 2011, a.a.O. m.w.N.). Ein solcher Fall der Schikane (vgl. § 226 BGB) ist hier jedoch nicht ersichtlich.