Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.04.2013, Az.: 4 MC 56/13
Änderung oder Aufhebung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO ergangenen rechtskräftigen Beschlusses
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.04.2013
- Aktenzeichen
- 4 MC 56/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 35070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:0424.4MC56.13.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO
- § 123 VwGO
Redaktioneller Leitsatz
1.
Gericht der Hauptsache nach § 123 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO oder in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung für die Entscheidung über den Antrag zuständig ist das Berufungsgericht, wenn und solange die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, also bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Berufungsgerichts oder im Falle einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts, der Beschwerde abzuhelfen oder nicht abzuhelfen.
2.
Im Verfahren nach § 123 VwGO ergangene Beschlüsse sind der formellen und - wenn auch eingeschränkten - materiellen Rechtskraft fähig. Nach Eintritt der Rechtskraft ist eine Abänderung dieser Entscheidungen daher nur noch auf besonderer gesetzlicher Grundlage möglich. Eine solche gesetzliche Abänderungsmöglichkeit ergibt sich nicht aus § 927 ZPO, da § 123 Abs. 3 VwGO zwar ausdrücklich auf einzelne Bestimmungen des zivilprozessualen Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahrens, jedoch nicht auf § 927 ZPO und die dort vorgesehene Möglichkeit der Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung wegen veränderter Umstände verweist. Deshalb ist auch eine analoge Anwendung des § 927 ZPO in diesen Fällen nicht möglich.
3.
Eine Änderung oder Aufhebung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO ergangenen rechtskräftigen Beschlusses kann auf der Grundlage des analog anzuwendenden § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO erfolgen. Denn für das einstweilige Anordnungsverfahren fehlt es an einer unmittelbar anwendbaren gesetzlichen Regelung für die Aufhebung oder Änderung rechtskräftiger Entscheidungen, obwohl ein Regelungsbedürfnis nicht nur beim Aussetzungs-, sondern auch beim einstweiligen Anordnungsverfahren auch im Hinblick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG besteht, wenn wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände eine erlassene einstweilige Anordnung oder deren Ablehnung sich als nicht (mehr) gerechtfertigt erweist.
4.
In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO hat der Abänderungsantrag eines Beteiligten Erfolg, wenn veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden, die geeignet sind, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen.
5.
Wird § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Falle eines Beschlusses nach § 123 VwGO entsprechend angewandt und damit eine Änderungs- oder Aufhebungsmöglichkeit auf Antrag eines der Beteiligten bejaht, so ist aus denselben Gründen auch die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung von Amts wegen analog § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO zu bejahen.
Beschluss
1. Der auf § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog gestützte Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 31. März 2008 (1 B 512/08) und Ablehnung des Antrages der Antragsgegnerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache nach § 123 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO oder in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung für die Entscheidung über den Antrag zuständig (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.2009 - 3 Nc 258/08 -, NJW 2009, 2233; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 123 Rn. 35; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 123 Rn. 179). Gericht der Hauptsache ist danach nämlich das Berufungsgericht, wenn und solange die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, also bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Berufungsgerichts oder im Falle einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts, der Beschwerde abzuhelfen oder nicht abzuhelfen (Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 123 Rn. 113; Fehling/Kastner/ Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 123 VwGO Rn. 12; Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 19), sofern der Streitgegenstand der Hauptsache (hier des Berufungsverfahrens 4 LC 33/11) dem Streitgegenstand des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entspricht, was hier der Fall ist.
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen des hier analog anzuwendenden § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht vorliegen.
Im Verfahren nach § 123 VwGO ergangene Beschlüsse sind der formellen und - wenn auch eingeschränkten - materiellen Rechtskraft fähig (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7.12.2011 - 8 ME 184/11 - m.w.N.). Nach Eintritt der Rechtskraft ist eine Abänderung dieser Entscheidungen daher nur noch auf besonderer gesetzlicher Grundlage möglich. Eine solche gesetzliche Abänderungsmöglichkeit ergibt sich nicht aus § 927 ZPO, da § 123 Abs. 3 VwGO zwar ausdrücklich auf einzelne Bestimmungen des zivilprozessualen Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahrens, jedoch nicht auf § 927 ZPO und die dort vorgesehene Möglichkeit der Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung wegen veränderter Umstände verweist. Deshalb ist auch eine analoge Anwendung des § 927 ZPO in diesen Fällen nicht möglich (ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 7.12.2011 - 8 ME 184/11 -; Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 35 m.w.N., Fehling/Kast-ner/Störmer, a.a.O., § 123 VwGO Rn. 97 m.w.N.; a. A. OVG Hamburg, Beschluss vom 20.6.1994 - Bs IV 122/94 -, NVwZ-RR 1995, 180; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.12.1990 - 1 D 12325/90 -, NVwZ-RR 1991, 390).
Eine Änderung oder Aufhebung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO ergangenen rechtskräftigen Beschlusses kann aber auf der Grundlage des analog anzuwendenden § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.3.1995 - 2 BvR 492/95, 2 BvR 493/95 -, BVerfGE 92, 245, 260; Nds. OVG, Beschluss vom 7.12.2011 - 8 ME 184/11 - m.w.N.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 35 m.w.N.; Fehling/Kastner/Störmer, a.a.O., § 123 VwGO Rn. 97). Denn für das einstweilige Anordnungsverfahren fehlt es an einer unmittelbar anwendbaren gesetzlichen Regelung für die Aufhebung oder Änderung rechtskräftiger Entscheidungen, obwohl ein Regelungsbedürfnis nicht nur beim Aussetzungs-, sondern auch beim einstweiligen Anordnungsverfahren auch im Hinblick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG besteht, wenn wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände eine erlassene einstweilige Anordnung oder deren Ablehnung sich als nicht (mehr) gerechtfertigt erweist. Der Planwidrigkeit dieser Regelungslücke steht auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber für das Aussetzungsverfahren in § 80 Abs. 7 VwGO eine Abänderungsbefugnis vorgesehen hat. Denn allein aus der Einführung dieser Regelung kann nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber für das einstweilige Anordnungsverfahren eine Abänderungsbefugnis ausschließen wollte (Nds. OVG, Beschluss vom 7.12.2011 - 8 ME 184/11 - m.w.N.).
In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO hat der Abänderungsantrag eines Beteiligten Erfolg, wenn veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden, die geeignet sind, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.1999 - 11 VR 13/98 -; Nds. OVG, Beschlüsse vom 7.12.2011 - 8 ME 184/11 - und vom 30.6.2009 - 4 ME 168/09 -).
Solche Umstände hat die Antragstellerin indes nicht dargelegt, sie liegen auch nicht vor. Zum einen hat sich die für die Beurteilung des in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemachten Rechtsschutzbegehrens der Antragsgegnerin, der Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zur Entscheidung über die Hauptsache die Erklärung ihres Einvernehmens gegenüber der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 FFH-Richtlinie für das durch das Land Niedersachsen gemäß Art. 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie gemeldete Gebiet "Unterems und Außenems" zurückzuhalten, maßgebliche Rechtslage nicht entscheidungserheblich verändert. Zum anderen hat auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Januar 2010 (C-226/08) entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine entscheidungserhebliche Veränderung der Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO bewirkt, da es in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf die Vorabentscheidung des EuGH zu den bei der Erteilung des Einvernehmens zu berücksichtigenden Belangen nicht entscheidungserheblich ankommt. Der Senat hat in dem Berufungsverfahren 4 LC 33/11 durch Urteil vom 17. April 2013 entschieden, dass die Klage der Antragsgegnerin auf Unterlassung des Einvernehmens zu dem Entwurf der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 FFH-Richtlinie in Bezug auf das Gebiet "Unterems und Außenems" schon mangels Klagebefugnis unzulässig ist, weil die Erteilung des Einvernehmens eine lediglich vorbereitende verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung der Bundesrepublik Deutschland an dem Zustandekommen eines Rechtsakts der Europäischen Kommission, nämlich der Festlegung der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, darstellt, die keine Außenwirkung hat, deshalb für die Antragsgegnerin keine Rechtswirkungen und zudem auch keine mittelbar faktischen Wirkungen entfaltet, die eine Rechtsverletzung begründen könnten. Der Senat hat ferner festgestellt, dass die Antragsgegnerin auch kein besonderes schützenswertes Interesse an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes hat. Daraus ergibt sich, dass die Antragsgegnerin für ihren Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung weder die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis noch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis vorweisen kann (vgl. Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 123 Rn. 35, 43 ff.; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 123 Rn. 107, 120 f.; Fehling/Kastner/Störmer, a.a.O., § 123 VwGO Rn. 30 ff.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 18). Folglich ist nicht entscheidungserheblich, welche materiellen Belange bei der Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens zu berücksichtigen sind. Schließlich hat sich die für die Beurteilung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO maßgebliche Sach- und Rechtslage auch nicht dadurch geändert, dass der Antragstellerin ein Vertragsverletzungsverfahren durch die Europäische Kommission droht.
2. Der Senat ändert den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 31. März 2008 (1 B 512/08) jedoch von Amts wegen in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO.
Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ist hier analog anzuwenden. Denn wird § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Falle eines Beschlusses nach § 123 VwGO aus den oben genannten Gründen entsprechend angewandt und damit eine Änderungs- oder Aufhebungsmöglichkeit auf Antrag eines der Beteiligten bejaht, so ist aus denselben Gründen auch die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung von Amts wegen analog § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO zu bejahen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 35; Fehling/Kastner/Störmer, a.a.O., § 123 VwGO Rn. 97).
Es kann dahinstehen, ob und ggfs. welche konkreten Anforderungen für das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO (analog), das nach dem Gesetzeswortlaut keinen Beschränkungen unterworfen und nicht an besondere formelle oder materielle Voraussetzungen gebunden, allerdings auch nicht in das Belieben des Gerichts gestellt ist, bestehen (vgl. Fehling/Kastner/Störmer, a.a.O., § 80 VwGO Rn. 190; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 192, § 123 Rn. 35), da hier jedenfalls ein hinreichender Anlass für die Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 31. März 2008 (1 B 512/08) analog § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO vorliegt. Nach dem Urteil des Senats vom 17. April 2013 in dem Berufungsverfahren (4 LC 33/11) ist die Klage der Antragsgegnerin auf Unterlassung des Einvernehmens durch die Antragstellerin zu dem von der Europäischen Kommission erstellten Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung für die atlantische Region nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der FFH-Richtlinie in Bezug auf das Gebiet "Unterems und Außenems" wegen des Fehlens der Klagebefugnis und des besonderen Rechtsschutzinteresses an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes unzulässig. Folglich erweist sich auch der Antrag der Antragsgegnerin auf Erlass der einstweiligen Anordnung mangels Antragsbefugnis und Rechtsschutzinteresses zweifelsohne als unzulässig. Daher kann der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2008, mit dem der Antragsgegnerin der begehrte einstweilige Rechtsschutz zu Unrecht gewährt worden ist, nach der Entscheidung des Senats in der Hauptsache nicht länger aufrechterhalten bleiben.