Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.04.2013, Az.: 15 KF 20/09

Zulässigkeit einer zum Nachteil eines Teilnehmers vorgenommene Änderung des Flurbereinigungsplans

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.04.2013
Aktenzeichen
15 KF 20/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 35972
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0425.15KF20.09.0A

Fundstelle

  • NdsVBl 2013, 3

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Flurbereinigungsbehörde darf eine Änderung des Flurbereinigungsplans i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG für erforderlich halten, wenn der Kläger diese Änderung in einer Verhandlungsniederschrift i.S.d. § 129 FlurbG rechtswirksam anerkannt hat.

  2. 2.

    Nach dem auch im öffentlichen Recht sinngemäß anzuwendenden Grundgedanken des § 133 BGB kommt es entscheidend auf die rechtsverkehrsmäßige Bedeutung einer in einer Verhandlungsniederschrift gemäß § 129 FlurbG festgehaltenen Erklärung an.

  3. 3.

    Im Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist eine zum Nachteil eines Teilnehmers vorgenommene Änderung des Flurbereinigungsplans dem Grunde nach zulässig

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan im Unternehmensflurbereinigungsverfahren C..

Er bringt als Teilnehmer der Flurbereinigung folgende Eigentumsflächen zur Gesamtgröße von 4,2354 ha mit 254,26 Wertverhältniszahlen (WVZ) in das Verfahren ein:

Flurstück 539/3, Flur 1, Gemarkung G. (0,0013 ha, 0,00 WVZ)

Flurstück 539/4, Flur 1, Gemarkung G. (0,0279 ha, 0,03 WVZ)

Flurstück 539/5, Flur 1, Gemarkung G. (1,2022 ha, 70,59 WVZ)

Flurstück 504, Flur 2, Gemarkung G. (2,1389 ha, 140,10 WVZ)

Flurstück 705, Flur 6, Gemarkung G. (0,8651 ha, 43,54 WVZ)

Mit der von der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Hannover (GLL Hannover) als Funktionsvorgängerin des Beklagten am 14. Juli 2006 mit Wirkung zum 15. September 2006 angeordneten vorläufigen Besitzeinweisung wurden dem Kläger folgende Flächen zur Größe von 5,5210 ha mit 351,50 WVZ zugewiesen:

Flurstück 24, Flur 16, Gemarkung G. (0,0400 ha, 0,04 WVZ)

Flurstück 2, Flur 16, Gemarkung G. (4,0947 ha, 265,19 WVZ)

Flurstück 432, Flur 2, Gemarkung G. (1,3863 ha, 86,27 WVZ)

Das Flurstück 24 umfasst neben den Altflurstücken 539/3 und 539/4 des Klägers das Altflurstück 539/1 der Samtgemeinde G.. Bei dem Flurstück 432 und Teilen des Flurstücks 2 (0,1711 ha mit 10,94 WVZ) handelt es sich um eine Mehrabfindung nicht benötigten Landes i.S.d. § 54 Abs. 2 FlurbG, die der Kläger mit Plan- und Abfindungsvereinbarungen vom 14. und 29. August 2006 zukaufte. Die nach Abzug dieser beiden Flächen verbleibende unvermeidbare Landmehrabfindung entspricht 0,03 WVZ.

Den vom Kläger gegen die vorläufige Besitzeinweisung erhobenen Widerspruch wies die GLL Hannover mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2007 zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage (15 KF 9/07).

Mit Flurbereinigungsplan vom 13. März 2008 wurden dem Kläger dieselben Flächen wie mit der vorläufigen Besitzeinweisung zugeteilt. Der Kläger erhob Widerspruch.

Am 14. April 2008 fand ein Ortstermin statt, an dem der Kläger und Vertreterinnen der GLL Hannover und der Samtgemeinde G. teilnahmen. Die Samtgemeinde G. - die ebenfalls Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan erhoben hatte - begehrte die Wiederzuteilung ihres Altflurstücks 539/1 (Teil des dem Kläger zugeteilten Flurstücks 24). Im Rahmen des Termins vermaß die GLL Hameln - Katasteramt Holzminden - die Grenzen des Flurstücks 24, die zuvor mit dem Kläger gemeinsam festgelegt worden waren. In der Verhandlungsniederschrift vom 14. April 2008 heißt es zum Verhandlungsgegenstand "Gemarkung G., Flur 16, Flurstück 24 (Wasserbehälter)": "Die oben genannten Beteiligten erkennen hiermit die durch Herrn H. von der GLL Hameln - Katasteramt Holzminden - in der Örtlichkeit festgelegten neuen Grenzen an. Die neu entstehenden Flurstücke werden mit dem Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan eingeführt."

Das Flurstück 24 setzt sich nach der neuen Grenzziehung aus den Teilflurstücken 24/1 (0,0286 ha; entspricht im Wesentlichen dem Altflurstück 539/4 des Klägers), 24/3 (0,0013 ha; entspricht dem Altflurstück 539/3 des Klägers) und 24/2 (0,0102 ha; entspricht im Wesentlichen dem 0,0107 ha großen Altflurstück 539/1 der Samtgemeinde G.) zusammen. Dem Kläger sollten nach dem Ergebnis der Verhandlung vom 14. April 2008 mit dem Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan nur noch die Teilflurstücke 24/1 und 24/3 zugewiesen werden.

Die GLL Hannover wies den Widerspruch des Klägers gegen den Flurbereinigungsplan (ohne Nachtrag 1) mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2008 zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage (15 KF 12/08).

Mit dem Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan vom 11. Dezember 2008 wurden dem Kläger folgende Flächen zur Gesamtgröße von 5,5109 ha mit 351,49 WVZ zugewiesen:

Flurstück 2, Flur 16, Gemarkung G. (4,0947 ha, 265,19 WVZ)

Flurstück 432, Flur 2, Gemarkung G. (1,3863 ha, 86,27 WVZ)

Flurstück 24/3, Flur 16, Gemarkung G. (0,0013 ha, 0,00 WVZ)

Flurstück 24/1, Flur 16, Gemarkung G. (0,0286 ha, 0,03 WVZ)

Der Kläger erhob Widerspruch. Zur Begründung berief er sich auf die in den Verfahren 15 KF 9/07 und 15 KF 12/08 vorgetragenen Gründe und führte in einem Schreiben vom 30. Dezember 2008 ergänzend aus: Soweit er seine Zustimmung zum Grenzverlauf der Teilflurstücke 24/1, 24/2 und 24/3 erteilt habe, werde diese widerrufen. Der Grenzverlauf sei willkürlich und sachlich nicht begründet. Die Flurbereinigung, die mit Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan bezeichnet worden sei, hätte durchgeführt werden müssen, bevor die Maßnahmen auf den Weg gebracht worden und Gegenstand der gerichtlichen Flurbereinigungsverfahren geworden seien. Gründe, die den Nachtrag nachvollziehbar machen könnten, seien im Anhörungstermin vom 11. Dezember 2008 nicht vorgetragen worden.

Die GLL Hannover wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2009 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan berühre den Kläger nicht in der Gleichwertigkeit seiner Abfindung. Denn der Kläger habe Flächen mit 254,26 WVZ eingebracht. Ihm seien zum Ausgleich Flächen zugeteilt worden, die - ohne Berücksichtigung der vom Kläger zugekauften Flächen - ebenfalls mit 254,26 WVZ bewertet worden seien. Der Flächenausgleich in Höhe der genannten Wertverhältniszahlen sei vom Nachtrag 1 nicht betroffen. Der Grenzverlauf der Teilflurstücke 24/1, 24/2 und 24/3 sei in Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Kläger erfolgt. Dieser sei damit einverstanden gewesen, dass die neuen Grenzen mit dem Nachtrag 1 in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht würden. Der Kläger lege nicht substantiiert dar, weshalb er zum Widerruf seines Einverständnisses berechtigt gewesen sein sollte. Auch liege kein Grund vor, der eine Anfechtung gemäß §§ 119 ff. BGB analog rechtfertige.

Der Kläger hat am 27. Mai 2009 Klage erhoben.

Zur Begründung beruft er sich auf sein Vorbringen in den Verfahren 15 KF 9/07 und 15 KF 12/08 und seine Widerspruchsbegründung und führt ergänzend aus: Soweit er seine Zustimmung zum Grenzverlauf erteilt habe, habe er diese mit Schreiben vom 30. Dezember 2008 widerrufen. Der Nachtrag 1 verdeutliche, dass seine Interessen bei der Aufstellung des Flurbereinigungsplans nicht berücksichtigt worden seien. Andernfalls wäre ein Nachtrag nicht notwendig gewesen. Die Beklagte habe keine Gründe dargelegt, die den Nachtrag rechtfertigten.

Der Kläger beantragt,

den Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan vom 11. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Hannover vom 18. Mai 2009 entsprechend seinen Wünschen abzuändern,

hilfsweise,

den Widerspruchsbescheid der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Hannover vom 18. Mai 2009 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an den Beklagten zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und verweist auf seine Ausführungen in den Verfahren 15 KF 9/07 und 15 KF 12/08.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Beiakten im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren 15 KF 9/07 und 15 KF 12/08 Bezug genommen; sie sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die nach § 140 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), zulässige Klage ist sowohl bezogen auf den Haupt- als auch den Hilfsantrag unbegründet. Denn der Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2009 ist rechtmäßig.

Er beruht auf § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG. Danach kann die Flurbereinigungsbehörde Änderungen des Flurbereinigungsplans vornehmen, die sie für erforderlich hält.

1.

Der Nachtrag ist formell rechtmäßig. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 FlurbG ist die Bekanntgabe der Planänderung und die Anhörung auf die daran Beteiligten zu beschränken. Im Übrigen sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 FlurbG die Vorschriften des § 59 FlurbG anzuwenden. Dem wurde Rechnung getragen. Alle betroffenen Teilnehmer wurden ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 11. Dezember 2008 durch Ladung vom 17. November 2008 zum Anhörungstermin am 11. Dezember 2008 geladen und erhielten im Vorfeld des Termins einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan - Nachtrag 1 -. Die betroffenen Teilnehmer hatten im Anhörungstermin am 11. Dezember 2008 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Nachtrag 1. Soweit der Kläger durch die Bezugnahme auf sein Vorbringen in den Verfahren 15 KF 9/07 und 15 KF 12/08 geltend macht, das Bauwerk auf dem vom Flurstück 24 umfassten Altflurstück 539/4 sei denkmalgeschützt, so dass die Denkmalschutzbehörde hätte beteiligt werden müssen, trifft dies nicht zu. Das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege hat mit Schreiben vom 4. Juli 2007 (Anlage 1 im Anlagenheft zu 15 KF 9/07) mitgeteilt, dass sich auf dem Altflurstück 539/4 - ebenso wie auf den Altflurstücken 539/1, 539/3 und 539/5 - keine denkmalrelevanten Objekte befinden.

2.

Der Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2009 ist auch materiell rechtmäßig.

Die GLL Hannover durfte die damit verbundene Änderung des Flurbereinigungsplans für erforderlich halten. Denn der Kläger hat den mit dem Nachtrag eingebrachten neuen Grenzverlauf bezüglich seines Abfindungsflurstücks 24, Flur 16, Gemarkung G. rechtswirksam anerkannt. Dies ergibt sich aus der Verhandlungsniederschrift vom 14. April 2008. Es handelt sich dabei um eine Niederschrift über eine Verhandlung i.S.d. § 129 FlurbG, aus der sich Rechtsfolgen für das weitere Verfahren ergeben (vgl. Wingerter, in: Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 129 Rn. 1). Nach dem auch im öffentlichen Recht sinngemäß anzuwendenden Grundgedanken des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kommt es entscheidend auf die rechtsverkehrsmäßige Bedeutung der in der Verhandlungsniederschrift festgehaltenen Erklärung an (Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 13. Januar 1977 - VIII 1767/76 -, RdL 1977, 209). Danach hat der Kläger unmissverständlich erklärt, im Hinblick auf den Verhandlungsgegenstand "Gemarkung G., Flur 16, Flurstück 24 (Wasserbehälter)" die durch Herrn H. von der GLL Hameln - Katasteramt Holzminden - in der Örtlichkeit festgelegten neuen Grenzen anzuerkennen. Die Niederschrift wurde dem Kläger ausweislich des darin enthaltenen Vermerks gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 FlurbG vorgelesen und wurde von ihm gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 FlurbG genehmigt. Die Niederschrift enthält gemäß § 130 Abs. 3 FlurbG auch eine Unterschrift der Verhandlungsleiterin. Sie hat damit gemäß § 131 Satz 1 FlurbG Beweiskraft für die Beobachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten. Zwar hat der Kläger ca. achteinhalb Monate später mit Schreiben vom 30. Dezember 2008 erklärt, seine Zustimmung zum geänderten Grenzverlauf zu "widerrufen". Bei dieser Erklärung handelt es sich jedoch weder um einen wirksamen Widerruf noch um eine wirksame Anfechtung der im Rahmen der Verhandlung am 14. April 2008 abgegebenen Erklärungen. Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BGB analog wird eine Willenserklärung, die gegenüber einer Behörde abzugeben ist, nicht wirksam, wenn der Behörde vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht; daran fehlt es hier. Ein Anfechtungsgrund analog §§ 119, 123 BGB ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Für seine nunmehr vertretene Auffassung, der Grenzverlauf der Teilflurstücke 24/1, 24/2 und 24/3 sei willkürlich und sachlich nicht begründet, hat der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt.

Soweit der Kläger nach Erlass des Widerspruchsbescheids gegen den Flurbereinigungsplan während des diesbezüglichen Klageverfahrens durch den Nachtrag 1 eine Verringerung der ihm zugeteilten Abfindung erfahren hat, ist eine zum Nachteil eines Teilnehmers vorgenommene Änderung des Flurbereinigungsplans dem Grunde nach zulässig (Wingerter, in: Winterter/Mayr, a.a.O., § 60 Rn. 4). Denn das Flurbereinigungsgesetz gestattet der Flurbereinigungsbehörde in § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, Änderungen des Flurbereinigungsplans vorzunehmen, die sie für erforderlich hält. Im Hinblick auf die sich daraus ergebende umfassende Änderungsbefugnis der Flurbereinigungsbehörde in der Verfahrensphase zwischen Planoffenlegung und Erlass der Ausführungsanordnung hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt betont, dass mit der Planaufstellung noch kein verbindlicher Rechtszustand hergestellt wird und kein Teilnehmer einen Bestandsschutz in Bezug auf die ihm zugewiesene Abfindung erlangt, solange er noch keine im förmlichen Rechtsmittelverfahren oder durch verbindliche Zusage oder Vereinbarung geschützte Rechtsposition erreicht hat oder der Flurbereinigungsplan unanfechtbar und allen Beteiligten gegenüber verbindlich geworden ist (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 29. Mai 1980 - BVerwG 5 C 46.79 -, Buchholz 424.01 § 60 FlurbG Nr. 4 = RdL 1981, 41 und vom 19.<September 1989 - BVerwG 5 C 3.87 -, BVerwGE 82, 313[BVerwG 19.09.1989 - BVerwG 5 C 3.87] = Buchholz 424.01 § 60 FlurbG Nr. 8 = RdL 1990, 44 = DÖV 1990, 342 = NVwZ 1990, 469 [BVerwG 19.09.1989 - BVerwG 5 C 3.87] = AgrarR 1990, 346 m.w.N.).

Durch die Planänderung wird das Gebot der wertgleichen Abfindung nicht zu Lasten des Klägers verletzt. Auch steht dem Kläger ein über einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung hinausgehender Abwägungsanspruch, der durch die Planänderung verletzt sein könnte, nicht zu. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom heutigen Tag im Verfahren 15 KF 12/08 verwiesen.