Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.04.2013, Az.: 4 ME 314/12

Anzeigepflicht hinsichtlich Nutzungsart und Lage eines Heims im Falle einer nicht selbstbestimmten Wohngemeinschaft

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.04.2013
Aktenzeichen
4 ME 314/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 35080
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0408.4ME314.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 05.12.2012 - AZ: 12 B 4839/12

Fundstelle

  • NdsVBl 2013, 324-325

Redaktioneller Leitsatz

1.

Ist die aufschiebende Wirkung der Klage ausgeschlossen, so ist dies als Vermutung anzusehen, dass in diesem Falle ein das Individualinteresse, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, überwiegendes öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung besteht. Die Vermutung für das Überwiegen des öffentlichen Interesses kann nur widerlegt werden, wenn im konkreten Fall das Aussetzungsinteresse aus besonderen Gründen dem öffentlichen Interesse vorzuziehen ist.

2.

Die Anzeigepflicht nach § 7 NHeimG (bzw. vor Inkrafttreten des Niedersächsischen Heimgesetzes nach § 12 HeimG) gilt für alle Heime uneingeschränkt.

3.

Das Formular "Anzeige nach § 12 Heimgesetz (HeimG) und zugleich gemeinsamer Strukturerhebungsbogen der Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen" bzw. der inhaltsgleiche Vordruck "Anzeige nach § 7 Niedersächsisches Heimgesetz (NHeimG) und zugleich gemeinsamer Strukturerhebungsbogen der Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen" betrifft auch nicht selbstbestimmte Wohngemeinschaften, da unter Ziffer 1.1 dieses Strukturerhebungsbogens neben den dort namentlich aufgeführten Einrichtungsarten auch ein Feld für "Sonstige" Einrichtungen vorgesehen ist.

4.

In § 12 Abs. 1 HeimG, bzw. nach dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Heimgesetzes vom 29. Juni 2011 in dem im Wesentlichen inhaltsgleichen § 7 Abs. 1 NHeimG, werden die für alle Heime erforderlichen Angaben im Rahmen der Anzeigepflicht im Einzelnen bezeichnet, ohne dass es insoweit noch einer weiteren Konkretisierung durch die Heimaufsichtsbehörde bedarf.

Beschluss

1

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (12 A 4795/12) gegen den ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 EUR ihr gegenüber festsetzenden Bescheid des Antragsgegners vom 19. Oktober 2012 anzuordnen, zu Recht abgelehnt.

2

Ist - wie hier in § 70 Abs. 1 NVwVG i.V.m. § 64 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG - die aufschiebende Wirkung der Klage ausgeschlossen, so ist dies als Vermutung anzusehen, dass in diesem Falle ein das Individualinteresse, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, überwiegendes öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung besteht. Die Vermutung für das Überwiegen des öffentlichen Interesses kann nur widerlegt werden, wenn im konkreten Fall das Aussetzungsinteresse aus besonderen Gründen dem öffentlichen Interesse vorzuziehen ist (BVerwG, Beschluss vom 19.5.1994 - 3 C 11.94 -, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr 57; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rn. 166). Hier ist ein solches besonderes Aussetzungsinteresse von vornherein zu verneinen, da nach summarischer Prüfung des Sachverhalts ganz Überwiegendes dafür spricht, dass der angefochtene Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 19. Oktober 2012 offensichtlich rechtmäßig ist und deshalb die Klage der Antragstellerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet.

3

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zwangsgeldfestsetzung nach § 70 Abs. 1 NVwVG i.V.m. §§ 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 67, 70 Abs. 1 bis 3 und 5 Nds. SOG hat das Verwaltungsgericht zu Recht bejaht.

4

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Zwangsgeldfestsetzung auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie die von dem Antragsgegner mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 26. April 2011 verlangten Angaben bereits vollständig geleistet hat, soweit sie hierzu in der Lage ist, und weil die Zwangsgeldfestsetzung im Übrigen auf die Durchsetzung einer Handlungsverpflichtung gerichtet ist, die sie nicht erfüllen kann.

5

In dem bestandskräftigen Bescheid des Antragsgegners vom 26. April 2011, der mit dem Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 19. Oktober 2012 durchgesetzt werden soll, hat der Antragsgegner festgestellt, dass die Antragstellerin ein Heim im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG betreibt, und sie unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 EUR aufgefordert, die "Anzeige nach § 12 HeimG (Strukturerhebungsbogen)" mit den erforderlichen Nachweisen bis zum 18. Mai 2011 zu übersenden. Diesem Bescheid hatte der Antragsgegner das Formular "Anzeige nach § 12 Heimgesetz (HeimG) und zugleich gemeinsamer Strukturerhebungsbogen der Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen" beigefügt. Der Antragsgegner hatte ferner seinem Schreiben vom 30. August 2012, mit dem er die Antragstellerin zu der beabsichtigten Zwangsgeldfestsetzung angehört hatte, den inhaltsgleichen Vordruck "Anzeige nach § 7 Niedersächsisches Heimgesetz (NHeimG) und zugleich gemeinsamer Strukturerhebungsbogen der Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen" beigelegt. Der genannten Aufforderung in dem Bescheid des Antragsgegners vom 26. April 2011 ist die Antragstellerin nicht vollständig nachgekommen. Denn sie hat nicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 HeimG bzw. nach dem Inkrafttreten des für Heime in Niedersachsen geltenden Niedersächsischen Heimgesetzes vom 29. Juni 2011 gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 NHeimG die berufliche Ausbildung und den beruflichen Werdegang der Heimleitung dargelegt und dementsprechend auch nicht Ziffer 2.2 des genannten Strukturerhebungsbogens ausgefüllt. Sie hat in ihrem Schreiben an den Antragsgegner vom 21. August 2012 diesbezüglich nämlich lediglich ausgeführt, dass die berufliche Ausbildung und der berufliche Werdegang der Heimleitung "obsolet" sein dürften, da es sich bei ihrer Einrichtung "zwar um ein Heim im Sinne des NHeimG, jedoch um eine nicht selbstbestimmte Wohngemeinschaft, die ambulant versorgt wird", handele, und ferner einen von ihr ausgefüllten "Gemeinsamen Strukturerhebungsbogen der Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen für ambulante Pflegeeinrichtungen zum Abschluss eines Versorgungsvertrages gemäß § 72 SGB XI" vorgelegt, der Angaben zur Ausbildung und zum beruflichen Werdegang der Heimleitung nicht enthält. Der Umstand, dass es sich bei der Einrichtung der Antragstellerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss und in dem rechtskräftigen Urteil vom 21. Mai 2012 (12 A 1136/11), mit dem das Verwaltungsgericht die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. April 2011 abgewiesen hatte, um eine nicht selbstbestimmte Wohngemeinschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 NHeimG handelt, entbindet die Antragstellerin jedoch nicht davon, die auch für die Beurteilung der Erfüllung der Anforderungen an den Betrieb eines Heims nach § 5 NHeimG erforderlichen Angaben über die berufliche Ausbildung und den beruflichen Werdegang der Heimleitung zu leisten, da die Anzeigepflicht nach § 7 NHeimG (bzw. vor Inkrafttreten des Niedersächsischen Heimgesetzes nach § 12 HeimG) für alle Heime uneingeschränkt gilt.

6

Aus diesem Grunde ist die Antragstellerin gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 NHeimG (bzw. § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, 6 HeimG) auch verpflichtet, Angaben zur Nutzungsart des Heims und der Räume, zu deren Lage, Zahl und Größe, bezüglich der Wohnräume auch zur vorgesehenen Belegung sowie zur Konzeption des Heims zu machen. Auch dieser Verpflichtung ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Sie hat dazu in dem genannten Schreiben vom 21. August 2012 ausgeführt, dass sie die Nutzungsart des Heims, die Räume, deren Lage, Größe und Anzahl nicht angeben könne, und den Antragsgegner deshalb bitte, sich insofern an die Vermieterin zu wenden bzw. Rücksprache mit dem "Patientenkollektiv" zu nehmen. Dementsprechend enthält auch der von der Antragstellerin eingereichte Strukturerhebungsbogen keine Angaben hierzu und hat sie die Ziffern 3.1 bis 3.3 des von dem Antragsgegner übersandten Strukturerhebungsbogens nicht ausgefüllt. Es ist jedoch kein Grund dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, diese Angaben zu liefern. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in dem rechtskräftigen Urteil vom 21. Mai 2012 (12 A 1136/11) ist die Antragstellerin zwar nicht Vermieterin der Räume, in denen das Heim betrieben wird, es besteht danach jedoch eine enge rechtliche und tatsächliche Verbundenheit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 NHeimG zwischen der Antragstellerin als Anbieterin der Pflegeleistungen für die Bewohner der nicht selbstbestimmten Wohngemeinschaft und der Untervermieterin dieser Räume, weil zum einen die Untervermieterin eine leitende Angestellte der Antragstellerin ist und zum anderen die Antragstellerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft für Miete, Mietkaution und Maklerprovision und damit "die wirtschaftliche Absicherung der Einrichtung" gegenüber dem Eigentümer und Vermieter des Wohnraums übernommen hat. Nach diesem Sachverhalt ist die Antragstellerin durchaus in der Lage, Angaben zur Nutzungsart des Heims und der Räume, zu deren Lage, Zahl und Größe, bezüglich der Wohnräume auch zur vorgesehenen Belegung sowie zur Konzeption des Heims selbst aus eigener Kenntnis zu leisten oder zumindest die insoweit erforderlichen Informationen von ihrer Angestellten zu beziehen und an den Antragsgegner weiterzuleiten.

7

Die Antragstellerin kann dagegen nicht mit Erfolg einwenden, dass der ihr zugesandte Strukturerhebungsbogen nicht auf sie als nicht selbstbestimmte Wohngemeinschaft anwendbar sei. Denn das der Antragstellerin übersandte Formular "Anzeige nach § 12 Heimgesetz (HeimG) und zugleich gemeinsamer Strukturerhebungsbogen der Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen" bzw. der inhaltsgleiche Vordruck "Anzeige nach § 7 Niedersächsisches Heimgesetz (NHeimG) und zugleich gemeinsamer Strukturerhebungsbogen der Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen" betrifft auch nicht selbstbestimmte Wohngemeinschaften, da unter Ziffer 1.1 dieses Strukturerhebungsbogens neben den dort namentlich aufgeführten Einrichtungsarten auch ein Feld für "Sonstige" Einrichtungen vorgesehen ist. Zudem kann dieser Erhebungsbogen nach seinem Inhalt, der im Wesentlichen § 12 Abs. 1 HeimG bzw. § 7 Abs. 1 NHeimG entspricht, ohne weiteres auch von dem Betreiber einer nicht selbstbestimmten Wohngemeinschaft ausgefüllt werden. Er ist nämlich entgegen der Behauptung der Antragstellerin nicht ausschließlich auf vollstationäre Pflegeeinrichtungen zugeschnitten. Es können beispielsweise unter der Ziffer 2.6 neben den dort bezeichneten Pflegeplätzen auch "sonstige Plätze", also auch nicht vollstationäre Pflegeplätze aufgeführt und kann die Frage nach der wirtschaftlichen Selbstständigkeit der Pflegeeinrichtung unter Ziffer 2.1 auch von dem Betreiber einer nicht selbstbestimmten Wohngemeinschaft beantwortet werden, auch wenn dort vom "Bereich der stationären Pflege" die Rede ist.

8

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die insoweit erforderlichen Angaben sich ohnehin unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Denn in § 12 Abs. 1 HeimG, den der Antragsgegner in dem bestandskräftigen Bescheid vom 26. April 2011 ausdrücklich als Rechtsgrundlage bezeichnet hat, bzw. nach dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Heimgesetzes vom 29. Juni 2011 in dem im Wesentlichen inhaltsgleichen § 7 Abs. 1 NHeimG werden die für alle Heime erforderlichen Angaben im Rahmen der Anzeigepflicht im Einzelnen bezeichnet, ohne dass es insoweit noch einer weiteren Konkretisierung durch die Heimaufsichtsbehörde bedarf.