Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.04.2013, Az.: 13 LA 223/11

Vorliegen einer Mindestbehandlungszahl als "strukturelle Mindestanforderung" i.R.d. Vereinbarung über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Frühgeborenen und Neugeborenen (NICU-Richtlinie)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.04.2013
Aktenzeichen
13 LA 223/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 33612
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0410.13LA223.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 31.08.2011 - AZ: 6 A 1611/09

Fundstellen

  • NdsVBl 2013, 4
  • NordÖR 2013, 395

Amtlicher Leitsatz

Wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss eine Mindestbehandlungszahl als "strukturelle Mindestanforderung" auf § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V und nicht auf die explizit für Mindestmengen geltende Regelung des § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB V gestützt, stellt sich die Heranziehung der allgemein für strukturelle Anforderungen geltenden Bestimmung in § 5 Abs. 4 Satz 1 der Vereinbarung über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Neugeborenen (NICU-Richtlinie), die den Krankenhäusern insoweit eine Übergangsfrist einräumt, nicht als fehlerhaft dar.

Gründe

1

I.

Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus. Sie wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2009, mit dem dieser die das Jahr 2009 betreffenden Festsetzungen der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze genehmigt hat. Die Schiedsstelle wurde eingeschaltet, weil sich die Klägerin und die beigeladenen Kostenträger hinsichtlich der Finanzierung des Perinatalzentrums der Klägerin, in dem Frühgeborene versorgt und behandelt werden, nicht einig geworden waren. Hintergrund der Uneinigkeit ist die am 20. September 2005 vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) mit Geltung zum 1. Januar 2006 im Rahmen der Selbstverwaltung zum Zwecke der Qualitätssicherung beschlossene "Vereinbarung über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Neugeborenen" (sog. "NICU-Richtlinie", wobei "NICU" für "neonatal intensive care unit" steht). Die Vereinbarung führte ein vierstufiges Versorgungskonzept ein, mit dem entsprechende Krankenhausabteilungen als Perinatalzentrum Level 1 u.a. für Frühgeborene mit einem Geburtsgewicht von unter 1.250 g, Perinatalzentrum Level 2 (1.250 bis unter 1.500 g), Perinataler Schwerpunkt (ab 1.500 g) oder Geburtsklinik (keine besonderen Risiken) klassifiziert und an bestimmte Anforderungen gebunden werden. Parallel wurde die Festlegung von Mindestmengen nach § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V diskutiert, die zu einem Leistungsverbot für ein Krankenhaus führen, welches diese Menge voraussichtlich nicht erreicht. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2008 wurde die NICU-Richtlinie mit Wirkung zum 1. April 2009 zunächst nicht um eine derartige Mindestmengenregelung, sondern basierend auf § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V u.a. um eine "Regelmäßigkeitszahl" von durchschnittlich zwölf Frühgeborenen pro Jahr als strukturelle Mindestanforderung ergänzt. Diese Änderung blieb durch das die Rechtsaufsicht führende Bundesministerium für Gesundheit unbeanstandet, wurde aber im Hinblick auf die spezielle Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung von Mindestbehandlungszahlen in § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB V als "nicht unproblematisch" eingestuft. Bereits mit Beschluss vom 20. August 2009 wurde die Regelmäßigkeitszahl mit Wirkung zum 1. Januar 2010 gestrichen und durch eine auf § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB V gestützte echte Mindestmengenregelung von 14 Fällen pro Jahr für Perinatalzentren der Level 1 und 2 ersetzt. Zum 1. Januar 2011 erfolgte wiederum eine Veränderung (nunmehr 30 Fälle pro Jahr für Perinatalzentren des Levels 1, hingegen keine Mindestmengen für Perinatalzentren des Levels 2 mehr). Für den hier streitigen Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2009 hatte die Schiedsstelle der Klägerin mit Beschluss vom 21. Juli 2009 keine Entgelte für neonatologische Leistungen des Levels 1 zugesprochen, weil im Jahr 2008 nur sieben und im ersten Quartal 2009 nur zwei entsprechende Frühgeborene versorgt worden waren und daher die maßgebliche Mindestzahl von zwölf Frühgeborenen nicht erreicht worden sei. Mit dem streitigen Bescheid genehmigte der Beklagte die Festsetzungen der Schiedsstelle für den Entgeltzeitraum 2009. Das Verwaltungsgericht hat der wegen Nichtberücksichtigung der neonatologischen Leistungen des Levels 1 ab dem 1. April 2009 erhobenen Klage mit Urteil vom 31. August 2011 stattgegeben. Die Bedenken der Klägerin zur Frage der Rechtmäßigkeit einer auf § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V gestützten Regelmäßigkeitszahl als strukturelle Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht dahinstehen lassen. Der Klägerin komme jedenfalls § 5 Abs. 4 Satz 1 der NICU-Richtlinie zugute, die bei Nichtvorliegen einzelner Strukturmerkmale die Gelegenheit einräume, innerhalb von zwölf Monaten die Anforderungen zu erfüllen und glaubhaft nachzuweisen. Diese Übergangsfrist sei nicht nur auf die ursprüngliche Fassung der NICU-Vereinbarung vom 20. September 2005, sondern auch auf spätere neue Anforderungen an die jeweiligen Versorgungsstufen - so auch auf die mit Beschluss des G-BA vom 18. Dezember 2008 ab dem 1. April 2009 geforderte Regelmäßigkeitszahl - anzuwenden. Dagegen richtet sich der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung.

2

II.

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die Zulassung der Berufung setzt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO voraus, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Eine hinreichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert, dass in der Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt sein soll. Zwar ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 12.03.2008 - 2 BvR 378/05 -; BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -; BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 21.01.2000 - 2 BvR 2125/97 -, jeweils zit. nach [...]). Erforderlich sind aber qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen.

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1.

Der vom Kläger zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt bzw. liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils können nur dann bestehen, wenn gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458; BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, [...]).

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a) Ernstliche Zweifel im vorstehend beschriebenen Sinne sind mit der Argumentation des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe von einer ihm nicht zustehenden Gestaltungskompetenz Gebrauch gemacht, nicht dargelegt worden. Der Beklagte spitzt den Regelungsgehalt des angegriffenen Urteils unzutreffend dahingehend zu, dass verbindlich entschieden worden wäre, dass bei weiteren an das Urteil anknüpfenden Entscheidungen - für den Fall, dass es in Rechtskraft erwächst - von der Schiedsstelle bzw. vom Beklagten (genau) weitere 100 Bewertungsrelationen bei der Bemessung des Erlösbudgets eingestellt bzw. bei der nachfolgenden Genehmigungsentscheidung berücksichtigt werden müssten. Dazu bemüht er die Aussage in den Entscheidungsgründen, dass die Nichtberücksichtigung von 100 Bewertungsrelationen für die Behandlung in den Level 1 fallender Frühgeborener im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember 2009 rechtswidrig sei. Es liegt indessen auf der Hand, dass diese isolierte Betrachtung den Entscheidungsgründen nicht zutreffend Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat sich nämlich ersichtlich nur mit dem "ob" der Berücksichtigung der neonatologischen Leistungen, nicht aber mit der Frage der genauen Höhe der Bewertungsrelationen beschäftigt. Ausschließlich wegen der gänzlichen Nichtberücksichtigung ist der Genehmigungsbescheid des Beklagten aufgehoben worden. Nur diese Aufhebung des Genehmigungsbescheides ist tenoriert worden und kann in Rechtskraft erwachsen. Eine verbindliche Festlegung dahingehend, dass genau 100 Bewertungsrelationen für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember 2009 richtig sein sollen, ist damit ersichtlich gerade nicht erfolgt.

6

b) Der Beklagte hat auch nicht hinreichend schlüssig die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen vermocht, dass der Klägerin die Übergangsregelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 der NICU-Richtlinie im Hinblick auf die zum 1. April 2009 eingeführte Regelmäßigkeitszahl in Anlage 1 Nr. 1 Buchst. A 12 der NICU-Richtlinie zugutekomme.

7

Anlage 1 Nr. 1 Buchst. A 12 der NICU-Richtlinie lautet wie folgt:

"Strukturelle Voraussetzung für die Versorgung von Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht von <1250 g ist, dass das Zeitintervall zwischen den Aufnahmen dieser Frühgeborenen in den letzten 12 Monaten durchschnittlich weniger als 30 Tage betragen hat."

8

§ 5 Abs. 4 der NICU-Richtlinie hat folgenden Wortlaut:

"Erfüllt eine Einrichtung die Anforderungen der ausgewiesenen Versorgungsstufe gemäß der Anlage 1 dieser Vereinbarung nicht, so ist sie innerhalb von 12 Monaten verpflichtet, diese zu erfüllen und glaubhaft nachzuweisen. Ist die Einrichtung dazu nicht in der Lage, darf sie eine neonatologische Versorgung nur noch gemäß der Versorgungsstufe, deren Anforderungen erfüllt werden, anbieten."

9

Der Beklagte meint, die Übergangsregelung sei ausschließlich auf das erstmalige Inkrafttreten der NICU-Richtlinie zum 1. Januar 2006 und die damit eingeführten Anforderungen an die personelle und sächliche Ausstattung sowie an organisatorische Maßnahmen hin angelegt. Dabei handele es sich um Anforderungen, die ein Krankenhaushausträger umsetzen könne. Die festgesetzte Leistungsmenge entziehe sich hingegen dem Einfluss des Krankenhausträgers. Das Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs. 4 Satz 1 der NICU-Richtlinie, wonach die Einrichtung verpflichtet sei, die Anforderungen innerhalb von zwölf Monaten "zu erfüllen", passe dazu nicht.

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Der Beklagte unterschlägt bei seiner scheinbar wortlautgetreuen Auslegung indessen, dass es bei § 5 Abs. 4 Satz 1 der NICU-Richtlinie nicht nur um die Verpflichtung geht, bestimmte Anforderungen nachträglich zu erfüllen, sondern auch "glaubhaft nachzuweisen". Setzt man den Schwerpunkt anders als der Beklagte auf den "Nachweis", liegt die Eröffnung der Möglichkeit durchaus nahe, die Regelung auch für Anforderungen heranzuziehen, auf die der Krankenhausträger keinen oder nur geringen Einfluss hat. Im Übrigen können im Wortsinne ohne weiteres auch Anforderungen "erfüllt" werden, auf die der Krankenhausträger keinen Einfluss hat. Der Wortlaut wird überspannt, wenn man für die Erfüllung stets ein aktives Tun voraussetzen würde. Soweit der Beklagte die personellen, sächlichen und organisatorischen Anforderungen anspricht, hinsichtlich derer ein Übergangszeitraum von einem Jahr eingeräumt wird, erschließt sich dem Senat nicht, wieso hinsichtlich des offenkundig unter Qualitätssicherungsaspekten weniger bedeutenden Mindestfallzahl in Gestalt einer strukturellen Voraussetzung kein Übergangszeitraum zugestanden werden können soll. Die Überlegungen des Beklagten berücksichtigen nicht hinreichend, dass der G-BA zum 1. April 2009 gerade keine (echte) Mindestmenge i.S.d. § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V wegen einer besonderen Abhängigkeit der Qualität von der Quantität festgesetzt hat, sondern sich (zunächst) auf eine strukturelle Mindestanforderung i.S.d. § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V beschränkt hat. Dadurch hat der G-BA die Regelmäßigkeitszahl den - möglicherweise in § 5 Abs. 4 Satz 1 der NICU-Richtlinie primär angesprochenen - sonstigen strukturellen Mindestvorgaben in personeller, sächlicher und organisatorischer Hinsicht gleichgestellt. Ist dem so, leuchtet nicht ein, warum vom Normzweck her betrachtet gerade die strukturelle Mindestanforderung der Regelmäßigkeitszahl nicht in den Anwendungsbereich der Übergangsregelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 der NICU-Richtlinie fallen können soll.

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Die vom Verwaltungsgericht angestellten systematischen und entstehungsgeschichtlichen Erwägungen hat der Beklagte nicht hinreichend schlüssig in Frage zu stellen vermocht. Das Verwaltungsgericht meint nachvollziehbar, dass aus der nicht erfolgten Änderung des § 5 Abs. 4 der NICU-Richtlinie im Gegensatz zu anderen Absätzen dieser Regelung und der dazu aufgenommenen Protokollnotiz abzuleiten sei, dass die Übergangsregelung gerade auch auf neu eingeführte strukturelle Voraussetzungen wie die Regelmäßigkeitszahl anzuwenden sei. Dem stünden auch speziellere Übergangsfristen für bestimmte Anforderungen in der Anlage 1 nicht entgegen. Dem hält der Beklagte lediglich entgegen, dass die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 4 Satz 1 der NICU-Richtlinie für spätere Änderungen bei den Anforderungen im Normtext deutlich hätte zum Ausdruck gebracht werden müssen. Das überzeugt nicht. Dem Verständnis des Beklagten steht wiederum entgegen, dass § 5 Abs. 4 Satz 1 der NICU-Richtlinie - vorbehaltlich großzügiger bemessener Fristen in der Anlage 1 - gerade allgemein für Anforderungen i.S.d. § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V Geltung beansprucht und es sich bei der Regelmäßigkeitszahl explizit um eine solche Anforderung handeln sollte. Wenn eine Mindestmengenregelung gerade als strukturelle Mindestanforderung ausgestaltet wird, spricht nichts Überzeugendes gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, nach der die gerade für solche Anforderungen geltende Übergangsregelung der Klägerin hier im ersten Jahr zugutekommen soll.

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2.

Die Angriffe gegen das erstinstanzliche Urteil rechtfertigen auch nicht die Zulassung der Berufung wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie mit einem Schwierigkeitsgrad verbunden ist, der signifikant über dem Durchschnitt vergleichbarer verwaltungsgerichtlicher Fälle liegt. Dabei müssen sich die besonderen Schwierigkeiten allerdings auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. § 124 Rdnr. 9 m.w.N.).

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a) Der Beklagte meint zunächst, das Verwaltungsgericht hätte der Frage der Rechtmäßigkeit der Vorgabe einer Regelmäßigkeitszahl als struktureller Voraussetzung i.S.d. § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V näher nachgehen müssen und hätte nicht auf der Grundlage einer unterstellten Rechtmäßigkeit nur auf die Übergangsvorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 1 NICU-Richtlinie abstellen dürfen. Vielmehr hätte das Vorbringen der Klägerin, es liege in Wahrheit eine rechtswidrige Leistungsmengenvorgabe vor, der G-BA habe nicht unter Inanspruchnahme des § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V den Versorgungsauftrag von Krankenhäusern einschränken dürfen und der Beschluss des G-BA messe sich (unzulässig) Rückwirkung bei, im Einzelnen einer Prüfung unterzogen werden müssen. Der Beklagte kann indessen nicht eine Klärung sämtlicher von ihm allgemein für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfragen bzw. eine Überprüfung des von ihm für unzutreffend gehaltenen klägerischen Vorbringens verlangen, wenn diese Fragen vom Verwaltungsgericht als nicht entscheidungserheblich behandelt werden konnten. Einen prozessualen Grundsatz, dass ein Gericht alle sich anlässlich eines konkret zu entscheidenden Falles von den Beteiligten als problematisierungswürdig erachteten Rechtsfragen in einer bestimmten Reihenfolge abzuarbeiten und auch zu beantworten hätte, gibt es nicht. Dies gilt auch für Streitigkeiten, die die Krankenhausfinanzierung betreffen. Auf ein entsprechendes Postulat läuft allerdings das Vorbringen des Beklagten hinaus. Auch wenn es verständlich und nachvollziehbar ist, dass der Beklagte im Hinblick auf künftig anstehende Entscheidungen über die Genehmigung von Schiedsstellenentscheidungen eine weitgehende Klärung aller sich stellenden Rechtsfragen wünscht und darauf hinwirkt, ist es doch nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit, eine solche Klärung aus Anlass des Streitfalles gleichsam gutachtlich herbeizuführen, ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt. Da bei unterstellter Rechtmäßigkeit der Regelmäßigkeitszahl der Genehmigungsbescheid gleichwohl aufgrund des § 5 Abs. 4 Satz 1 der NICU-Richtlinie aufgehoben wurde und diesbezüglich kein Berufungszulassungsgrund durchgreift, kann mithin auch keine Zulassung der Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der unentschieden gebliebenen Rechtsfragen erfolgen.

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b) Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache sind auch nicht unter dem Aspekt der Frage der Geltung des § 5 Abs. 4 Satz 1 der NICU-Richtlinie für später eingeführte Anforderungen dargelegt. Worin die "besonderen" Schwierigkeiten insoweit bestehen sollen, bleibt nach dem Vorbringen des Beklagten offen. Seine Ausführungen stellen der Sache nach lediglich eine Zusammenfassung seines Vorbringens zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar, der aber gerade nicht durchgreift.

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3.

Der vom Beklagten weiterhin geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt bzw. liegt nicht vor. Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich wäre und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum die Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren.

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Die vom Beklagten als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, "ob und, wenn ja, in welchem Umfang die Schiedsstelle bei einer Festsetzung die Beschlüsse des G-BA einer Überprüfung zu unterziehen hat", erschließt sich schon hinsichtlich ihrer Entscheidungserheblichkeit nicht. Abgehoben werden soll offenbar auf die Frage der Bindungswirkung der Festlegung einer Regelmäßigkeitszahl als strukturelle Vorgabe, die der Beklagte einer Rechtmäßigkeitsprüfung unterzogen wissen will. Dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Strukturvorgabe vorliegend als nicht entscheidungserheblich unentschieden bleiben konnte, ist schon unter 2. a) ausgeführt worden. Dies gilt auch für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Soweit eine grundsätzliche Bedeutung sich auch auf § 5 Abs. 4 Satz 1 der NICU-Richtlinie erstrecken soll, geht es in diesem Zusammenhang nicht um die Bindungswirkung, sondern um die Auslegung des Richtlinieninhalts. Abgesehen davon galt die Regelmäßigkeitszahl nur vom 1. April bis zum 31. Dezember 2009 und ist dann einer echten Mindestmengenregelung gewichen. Sie stellt daher ausgelaufenes Recht dar, so dass eine über den konkreten Streitfall und möglicherweise andere "Altfälle" hinausgehende Bedeutung der Rechtssache nicht erkennbar ist.

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4.

Eine Zulassung der Berufung kann schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfolgen. Die vom Beklagten geltend gemachte Abweichung des angegriffenen Urteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2002 - 3 C 49.01 - wird schon nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor. Eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht bzw. sich dazu in Widerspruch setzt (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 18.07.2001 - 9 B 23/01 -, [...] Rdnr. 15; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll: VwGO, 5. Aufl. § 124 Rdnr. 50; Kopp/Schenke: VwGO, 17. Aufl., § 124 Rdnr. 11). Der Beklagte hat mit dem Hinweis auf eine nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unbefugte Inanspruchnahme einer Gestaltungskompetenz seitens des Verwaltungsgerichts schon im Ansatz keine Divergenz im vorstehend beschriebenen Sinne darlegen können. Die Annahme einer Abweichung beruht nämlich auf der unzutreffenden Prämisse des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe verbindlich entschieden, dass 100 Bewertungsrelationen für neonatologische Leistungen im Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2009 zu berücksichtigen seien (vgl. dazu oben 1. a)).

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).