Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 14.07.2014, Az.: 5 B 2130/14
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 14.07.2014
- Aktenzeichen
- 5 B 2130/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 42521
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 6 Abs 2 GG
- § 106 Abs 5 S 1 Nr 2 SchulG ND
- § 106 Abs 1 SchulG ND
- § 6 SchulOrgV ND
- § 4 SchulOrgV ND
- § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Organisation der Schulen hat der Schulträger in seinem Zuständigkeitsbereich nach einem über eine einzelne Schule hinausgehenden planerischen Gesamtkonzept zu gestalten. Es bleibt dem Schulträger grundsätzlich unbenommen, auch solche Schulen zu schließen, deren Schülerzahlen weniger rückläufig sind, wenn dadurch dem Gesamtkonzept entsprechend eine oder mehrere andere Schulen durch die dann auf sie entfallenden zusätzlichen Schüler gestärkt werden.
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind die Eltern der Kinder T. (7 Jahre) und L (9 Jahre), die die Grundschule K.-Schule in R. besuchen. Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2014, öffentlich bekannt gemacht am 28. Februar 2014, mit der die Antragsgegnerin in Ausführung des Beschlusses des Rates vom 14. November 2013 die auslaufende Aufhebung der Grundschule K. beginnend zum Schuljahr 2014/2015 (1. August 2014) verfügt und die sofortige Vollziehung angeordnet hat.
Die Antragsteller haben am 26. März 2014 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (- 5 A 1061/14 -). Am 30. Juni 2014 haben sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt. Die Begründung für die sofortige Vollziehung sei unzureichend, da sie sich in formblattmäßigen Formulierungen und Allgemeinheiten erschöpfe. In der Sache sei die Schulschließung rechtswidrig, weil sie nicht im Sinne des § 106 Abs. 1 NSchG erforderlich sei. Die Schülerzahlen seien zwar rückläufig, allerdings nicht so stark, dass sie eine Aufhebung der Schule rechtfertigten. Im Jahr 2011 habe die Auslastung bei 68 Schülern 52,3 % entsprochen. Für das Jahr 2016 sei eine Auslastung bei 65 Schülern mit 50 % prognostiziert, was einen Rückgang von nur 4 % bedeute. Demgegenüber sei der Rückgang bei der Grundschule L., die künftig die Schüler der K.-Schule aufnehmen solle, mit 51 % wesentlich stärker, was eher für eine Schließung dieser Schule spreche. Da auch bereits die Schule Klostermoor geschlossen worden sei, sei aufgrund der Verteilung der Schüler über wenige Schulen mit einem noch geringeren Rückgang oder sogar einem Zuwachs der Schülerzahlen zu rechnen. Der Rückgang der Schülerzahlen sei möglicherweise auch dadurch verursacht, dass viele Eltern ihre Kinder nicht mehr an der K.-Schule angemeldet hätten, nachdem die Antragsgegnerin ihnen mitgeteilt habe, dass diese Schule geschlossen werde. Die Antragsgegnerin habe zudem das Interesse der Erziehungsberechtigten entgegen § 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NSchG nicht ermittelt. Zwar habe sie ein solches Erfordernis erkannt, die Angelegenheit mit dem Gemeindeelternrat und dem Schulausschuss diskutiert und Informationsveranstaltungen durchgeführt. Allerdings sei dem Verwaltungsvorgang keine Umfrage o.Ä. zu entnehmen. Der Vorgang enthalte zwar Anregungen und Vorschläge zur Schulstrukturreform, jedoch lasse sich nicht erkennen, wer diese wann und wo abgegeben habe. Dies genüge nicht, zumal sich in der Akte zahlreiche Schreiben, Flugblätter usw. befänden, die ein deutliches Interesse der Erziehungsberechtigten im Gemeindegebiet am Erhalt der Grundschule zeigten und auch der Gemeindeelternrat die Schulschließung als nicht erforderlich ablehne, weil sich jede verbliebene Grundschule durch Neustrukturierung der Einzugsgebiete erhalten lasse. Im Vorgang befinde sich auch ein Antrag auf Erhalt der Schule. Auch würde die Schulwegsituation für die Schüler der K.-Schule ungünstiger, da sich der Schulweg bei einem Besuch der Schule L. verlängere und er zugleich gefährlicher werde, da laut Verwaltungsvorgang in dem Fall über Schulwegsicherungsmaßnahmen an der …. nachzudenken sei. Die K.-Schule habe zudem im Jahr 2011 mit 1.480,00 EUR je Schüler einen geringeren Zuschuss erhalten als die Schulen B. und K.; nur der Zuschuss für die Schule L. sei niedriger gewesen. Für das Jahr 2016 sei mit 1.549,00 EUR je Schüler der geringste Zuschuss vorgesehen. Bis vor kurzem sei zudem in erheblichem Umfang in die K.-Schule investiert worden, was ebenfalls gegen die Erforderlichkeit einer Schließung spreche. Die Behauptung der Antragsgegnerin, die K.-Schule sei für behinderte Schüler und damit für inklusive Beschulung nicht geeignet, weil sich einer der vier Klassenräume im Obergeschoss befinde, zu dem kein Fahrstuhl führe, sei unrichtig. Bereits in der Vergangenheit seien dort körperbehinderte Kinder ohne Probleme unterrichtet worden und auch in Zukunft könne der Unterricht in den übrigen Klassenräumen durchgeführt werden.
Die Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 26. März 2014 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2014 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie tritt dem Begehren der Antragsteller umfangreich entgegen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller vom 26. März 2014 hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Denn die Allgemeinverfügung vom 26. Februar 2014 ist aufgrund der entsprechenden Anordnung sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
Die Antragsteller sind entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch antragsbefugt. Die Antragsbefugnis der Erziehungsberechtigten von Schülern oder Schülerinnen, die eine von Auflösung betroffene Schule besuchen, ist mit Blick auf die in Art. 6 GG grundrechtlich gesicherten subjektiven Rechtspositionen, sogenanntes Erziehungsrecht der Eltern, grundsätzlich zu bejahen. Dafür genügt es, dass zumindest eines der Kinder - hier T. - von der schulorganisatorischen Maßnahme betroffen ist. T. besucht derzeit die 1. Klasse besucht und wird zu Beginn des 4. Schuljahrgangs für ein Schuljahr zur Grundschule L. wechseln müssen. Dass hierdurch die subjektiven Rechte der Erziehungsberechtigten unzumutbar beeinträchtigt werden, ist zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen. Die bloße Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung genügt bereits für die Annahme einer Antragsbefugnis.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dem genügen die Darlegungen in der angefochtenen Allgemeinverfügung (Bl. 375 der Beiakte). Dort wird ausgeführt, dass hier der Sofortvollzug im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet worden ist, weil sämtliche von der Aufhebung der Grundschule Betroffenen einen verbindlich festzulegenden Zeitpunkt des alsbaldigen Beginns der Umsetzung des Schulorganisationsaktes benötigen, um ihr Verhalten in Bezug auf die ab dem Schuljahr 2014/2015 zu besuchende Grundschule einstellen zu können und die betroffenen Schulen ihre Organisation, Klassenbildung, Unterrichtsplanung und den Einsatz von Lehrkräften auf die Änderung der Schulorganisation einrichten können. Die Auffassung der Antragsteller, dass es sich hierbei nur um formelhafte Begründungen handele, die sich nicht auf den konkreten Fall beziehen, teilt die Kammer nicht. Im Gegenteil erscheint es nachvollziehbar und plausibel, dass der mit einer umfassenden Schulreform erforderliche organisatorische Aufwand eine möglichst frühzeitige Gewissheit darüber erfordert, ab welchem Zeitpunkt sie umgesetzt sein muss, um auf Dauer einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb zu gewährleisten.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2014 wiederherstellen, wenn das Interesse der Antragsteller am vorläufigen Aufschub der Vollziehbarkeit des sie belastenden Verfügung gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit überwiegt. Dies ist hier nicht der Fall, weil sich bei der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage die streitige Allgemeinverfügung aller Voraussicht nach nicht an Rechtsfehlern leidet, durch welche die Antragsteller gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in eigenen Rechten verletzt wären und die aus diesem Grund im Klageverfahren zur Aufhebung des Verwaltungsakts führen könnten.
Die Aufhebung der Grundschule K.-Schule stützt sich auf § 106 Abs. 1 NSchG. Danach haben die Schulträger Schulen zu errichten, zu erweitern, einzuschränken, zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordert. Gem. § 106 Abs. 6 Satz 1 NSchG bedarf es für eine solche Entscheidung einer Genehmigung der Schulbehörde, die hier mit Bescheid vom 5. Februar 2014 erteilt wurde (Bl. 370 der Beiakte). § 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 NSchG verpflichtet die Schulträger, bei der planerischen und organisatorischen Entscheidung, ob die Entwicklung der Schülerzahlen die Aufhebung einer Schule erfordert, die Bestimmungen über die Mindestgrößen von Schulen in § 4 der nach § 106 Abs. 9 Nr. 2 NSchG erlassenen Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) einzuhalten. Diese Regelung wird durch § 6 Abs. 1 SchOrgVO ergänzt, wonach sich die Prognose des Schulträgers, ob die von einer Entscheidung nach § 106 Abs. 1 NSchG erfasste Schule die festgesetzte Mindestgröße erreichen und einhalten wird, auf einen Entwicklungszeitraum von mindestens zehn Jahren beziehen muss. Darüber hinaus hat der Schulträger u.a. gem. § 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NSchG das von ihm zu ermittelnde Interesse der Erziehungsberechtigten oder - hier nicht relevant - der volljährigen Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Das „Bedürfnis“ für eine Schulaufhebung wird damit entscheidend bestimmt durch die Entwicklung der Schülerzahlen und das Interesse der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler an der Weiterführung der Schule (Nds. Landtag, LT-Drs. 16/1787 S. 7 zu § 106). Allerdings ist es verfassungsrechtlich auch anerkannt, dass das Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG und das Recht auf Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 4 Abs. 1 NV keinen einklagbaren Anspruch auf den Besuch einer bestimmten Schule vermitteln.
Im Hinblick auf die so begrenzte Reichweite des elterlichen Elternerziehungsrechts und des Rechts auf Bildung sowie unter Zugrundelegung der grundlegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 31. Januar 1964 - BVerwG VII C 65.62 - BVerwGE 18, 40; Beschluss vom 23. Oktober 1978 - BVerwG 7 CB 75.78 -, DVBl. 1979, 352) sind Schulaufhebungen im Klagewege gerichtlich nur insoweit überprüfbar, als eine nach § 106 Abs. 1 NSchG zu treffende Entscheidung dem Gebot der gerechten Abwägung genügen muss, dessen Verletzung die betroffenen Erziehungsberechtigten und ihre Kinder im Hinblick auf ihre eigenen Belange rügen können. Insbesondere müssen unzumutbare Beeinträchtigungen, welche eine Schulaufhebung für die Betroffenen hat, zwingend in die Erwägungen, ob die negative Entwicklung der Schülerzahlen die Schulaufhebung im Sinne von § 106 Abs. 1 NSchG tatsächlich „erfordert“, eingestellt werden (VG Hannover, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 6 B 3873/12 -, NVwZ-RR 2012, 889 [OVG Hamburg 01.06.2012 - 3 Nc 51/11]).
Das Nds. Oberverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 22. April 2013 (- 2 KN 57/11 -, juris) ausgeführt:
„Zur Gewährleistung des Spielraums planerischer Gestaltungsfreiheit ist die Rechtskontrolle einer planerischen Schulorganisationsmaßnahme durch das Gericht auf die Prüfung einer etwaigen Verletzung des Gebots gerechter Abwägung beschränkt. Gegenstand dieser Prüfung ist insoweit nur, ob sämtliche tragfähigen Belange zutreffend abgewogen worden sind, nicht hingegen, ob alternative Entscheidungen möglich wären oder die getroffene Entscheidung die beste von ihnen ist. Schülern und ihren Erziehungsberechtigten steht bei schulorganisatorischen Maßnahmen kein umfassender Anspruch auf Abwägung ihrer privaten mit den öffentlichen Belangen zu. Gegen die Schließung einer Schule und gegen die damit einhergehende Neueinteilung der Schulbezirke können sie sich erst dann erfolgreich wehren, wenn sie in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden (...). Die (Neu-)Festlegung von Schulbezirken und damit einhergehend die Aufhebung einer Schule an sich verstößt nicht gegen das sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG herrührende Elternrecht, da nicht ein Anspruch auf Besuch einer bestimmten Schule, sondern lediglich auf Besuch einer bestimmten Schulform oder eines Bildungsganges und damit auf die Wahl zwischen den von staatlicher Seite zur Verfügung gestellten Schulen in zumutbarer Erreichbarkeit besteht (…).
Das Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn eine Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in die Abwägung an (zu berücksichtigenden) Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Wie in anderen Bereichen auch muss die Planungsentscheidung mithin dem Gebot der gerechten Abwägung der für und gegen sie sprechenden Belange genügen, dessen Verletzung der Anfechtende im Hinblick gerade auf seine eigenen Belange rügen kann. Innerhalb dieses Rahmens besteht ein vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbarer planungsrechtlicher Gestaltungsspielraum.“
In Anwendung dieser Grundsätze ist nicht erkennbar, dass Entscheidung der Antragsgegnerin, die Grundschule K.-Schule auslaufend aufzuheben, unter einem Abwägungsfehler leidet, auf den sich die Antragsteller erfolgreich berufen können.
Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Entscheidung über die Aufhebung der Grundschule und der damit notwendig werdenden Verteilung der bisherigen Schüler eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen, bei der insbesondere auch die Interessen der betroffenen Eltern der Schülerinneren und Schüler der zur Disposition stehenden Grundschule sowie ihre, der Antragsgegnerin, Interessen als Schulträger gesichtet und rechtsfehlerfrei gegenüber gestellt worden sind. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die getroffene Entscheidung das Erziehungsrecht der Antragsteller in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Dass die vorgenommene Abwägung nicht zu dem von den Antragstellern gewünschten Ergebnis geführt hat, vermag einen rechtlich bedeutsamen Abwägungsfehler nicht zu begründen.
Die Antragsgegnerin hat schlüssig anhand der vorliegenden Statistiken dargelegt, dass die Zahl der Schüler an den im südlichen Gemeindegebiet von R. gelegenen Grundschulen kontinuierlich abnimmt.
Nach der Prüfungsmitteilung des Niedersächsischen Landesrechnungshofs vom 8. April 2013 ist bei den in einem Umkreis von 7 km befindlichen Grundschulen B., K., K.-Schule und L. für das Jahr 2016 im Vergleich zu 2011 ein Rückgang der Schülerzahlen von 292 auf 208 und damit um insgesamt 29 % zu erwarten (dort Seite 21, Bl. 21 der Beiakte). Während die Schülerzahl bei der Grundschule K. bei einer Auslastung von 35,6 % mit 37 Schülern stabil bleibt, wird für die übrigen Schulen mit einem Rückgang von 39 auf 33 Schüler und einer Verringerung der Auslastung von 37,5 % um 15 % auf dann 31,7 % (Grundschule B.), von 68 auf 65 Schüler und einer Verringerung der Auslastung von 52,3 % um 4 % auf dann dann 50,0 % (Grundschule K.-Schule) bzw. von 148 auf 73 Schüler bei einer Verringerung der Auslastung von 40,7 % um 51 % auf dann 20,1% (Grundschule L.) gerechnet. Wenngleich diese Zahlen hinsichtlich der Auslastung korrekturbedürftig sind (vgl. dazu später), lässt sich ein Rückgang der Schülerzahlen sowie eine zu geringe Auslastung der Schulen ablesen.
Übersicht: Schülerentwicklung und Auslastungsgrad der Grundschulen B., K., K.-Schule und L. 2011/2016 unter Zugrundelegung von 26 Schülern je Klasse (entgegen § 4 Abs. 3 SchOrgVO)
2011 | 2016 | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
Schule | Schüler | Auslastung | Schüler | Auslastung | Veränderung | |
GS B. | 39 | 37,5 % | 33 | 31,7 % | - 6 | - 15 % |
GS K. | 37 | 35,6 % | 37 | 35,6 % | 0 | 0 % |
GS K.-Schule | 68 | 52,3 % | 65 | 50,0 % | - 3 | - 4 % |
GS L. | 148 * | 40,7 % ** | 73 | 20,1 % ** | - 75 | - 51 % |
GESAMT | 292 | 208 | - 84 | - 29 % |
* ohne Sprachheilklassen
** unter fehlerhafter Annahme von 14 zur Verfügung stehenden allgemeinen Unterrichtsräumen (Bl. 37 Beiakte)
Gegenüber 2007 wird für 2016 mit einem Rückgang der Schülerzahlen an der Grundschule B. um 35 (-51 %), an der Grundschule K. um 23 (-38 %), an der Grundschule L. um 71 (-49 %) gerechnet, während für die K.-Schule eine Steigerung um 2 Schüler (3 %) erwartet wird (Anlage 1 der Prüfungsmitteilung unter F01 bis F04, Bl. 26 f. der Beiakte).
Übersicht: Schülerentwicklung der Grundschulen B., K., K.-Schule und L. 2007/2016 unter Zugrundelegung von 26 Schülern je Klasse (entgegen § 4 Abs. 3 SchOrgVO)
2007 | 2016 | |||
---|---|---|---|---|
Schule | Schüler | Schüler | Veränderung | |
GS B. | 68 | 33 | - 35 | - 51 % |
GS K. | 60 | 37 | - 23 | - 38 % |
GS K.-Schule | 63 | 65 | + 2 | + 3 % |
GS L. | 144 * | 73 | - 71 | - 49 % |
GESAMT | 292 | 208 | - 84 | - 29 % |
* ohne Sprachheilklassen
Diese rückläufige Entwicklung der Schülerzahlen entspricht in etwa auch den im August 2013 erfolgten Erhebungen der Antragsgegnerin über die Entwicklung der tatsächlichen bzw. prognostizierten Einschulungszahlen in einem größeren Zeitraum im Rahmen der Reform der Grundschulstruktur R., denen neben den Daten des Meldeamtes auch vorläufige Daten der Grundschulen sowie Hochrechnungen der Geburten nach Fruchtbarkeitsziffern zugrunde lagen (dort Seite 13, Bl. 51 der Beiakte). Danach hat die Zahl der tatsächlichen bzw. erwarteten Einschulungen an den vier genannten Grundschulen bei zum Teil deutlichen Schwankungen eine insgesamt eher rückläufige Tendenz.
Übersicht: tatsächliche bzw. erwartete Einschulungen in den Grundschulen B., K., K.-Schule und L. 2007 - 2017
2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
GS B. | 19 | 12 | 9 | 2 | 11 | 7 | 7 | 14 | 11 | 8 | 9 |
K. | 13 | 17 | 9 | 10 | 8 | 16 | 0 | 12 | 7 | 6 | 13 |
K.-Schule | 16 | 19 | 14 | 18 | 12 | 14 | 16 | 17 | 16 | 9 | 16 |
L. | 29 | 32 | 34 | 21 | 32 | 25 | 26 | 21 | 25 | 15 | 22 |
GESAMT | 77 | 80 | 66 | 51 | 63 | 62 | 49 | 64 | 59 | 38 | 60 |
Veränderung | + 3 | -14 | -15 | + 12 | - 1 | -13 | +15 | -5 | -21 | +22 | |
2- Jahresbetrachtung | -11 | -3 | -14 | +10 | +1 | ||||||
5- Jahresbetrachtung | -15 | -2 |
Auch die von der Antragsgegnerin ermittelten Schülerzahlen für das Gemeindegebiet R. insgesamt zeigen für die Zeit von 1999 bis 2013 - von leichten Schwankungen abgesehen - einen deutlichen Rückgang (Bl. 109 der Beiakte). Das gilt auch für die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten tatsächlichen bzw. prognostizierten Schülerzahlen für die Jahre 2008 bis 2028 an den Grundschulen B., K., K.-Schule und L. sowie an den Grundschulen in R. insgesamt (Bl. 116, 118, 122, 124, 126). Dass die prognostizierten Zahlen hinsichtlich der Grundschule K. für die Jahre 2018 bis 2028 unzutreffend sein dürften, weil die Schule im Schuljahr 2013/2014 keine Schüler mehr aufgenommen hat, alle Kinder an die umliegenden Schulen verteilt worden sind und die Schule damit faktisch aufgehoben worden ist (Bl. 243 f. der Beiakte) wirkt sich im Ergebnis nicht aus. Das gilt auch hinsichtlich der Schülerzahl der Grundschulen in R. insgesamt für das Jahr 2008, für die die Übersichten auf Bl. 109 und 126 von unterschiedlichen Werten (868 bzw. 827) ausgehen.
Übersicht: Schülerentwicklung und Auslastungsgrad in den Grundschulen B., K., K.-Schule und L. 2008 - 2028
2008 | 2013 | 2018 | 2023 | 2028 | |
---|---|---|---|---|---|
GS B. | 65 | 28 | 50 | 41 | 40 |
GS K. | 61 | 0 | 34 | 37 | 36 |
GS K.-Schule | 66 | 63 | 52 | 54 | 53 |
GS L. | 139 | 131 | 91 | 86 | 84 |
GESAMT | 331 | 222 | 227 | 218 | 213 |
Grundschulen in R. insgesamt | 827 | 674 | 615 | 584 | 575 |
§ 4 Abs. 1 und Abs. 3 SchOrgVO setzt demgegenüber für die planerische Mindestgröße einer Grundschule voraus, dass eine Mindestzügigkeit von 1 je Schuljahrgang und innerhalb des Zuges eine Klassenfrequenz von 24 Schülerinnen und Schülern erreicht wird, was zu einer (Mindest-) Gesamtschülerzahl der Grundschule von 96 führt.
Auf die Gründe für den Rückgang der Schülerzahlen kommt es nicht an. Daher kann auch offen bleiben, ob der Rückgang der Anmeldungen an der K.-Schule - wie die Antragsteller vermuten - damit zusammenhängt, dass viele Eltern ihre Kinder an dieser Schule nicht mehr angemeldet hätten, nachdem die Antragsgegnerin ihnen mitgeteilt habe, dass die Schule geschlossen werde, zumal sich insoweit die Anmeldezahlen der anderen Schulen erhöht haben müssen und gleichwohl insgesamt von einem Rückgang der Schülerzahlen auszugehen ist.
Es ist weder ersichtlich noch von den Antragstellern vorgetragen worden, dass die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Prognosen auf unzutreffenden Basisdaten oder anderen, sachlich nicht begründbaren Einschätzungsannahmen beruhen könnten. Die Antragsteller bestätigen sogar die Annahme der Antragsgegnerin, dass die Schülerzahlen rückläufig seien. Sie machen lediglich geltend, dass der Rückgang der Schülerzahlen der K.-Schule von 2011 auf 2016 nicht so stark sei, dass er eine Aufhebung gerade dieser Schule rechtfertige, sondern die Grundschule L. zu schließen sei, die einen wesentlich stärkeren Rückgang verzeichne. Mit dieser Argumentation können die Antragsteller bereits deshalb nicht gehört werden, weil sie sich nicht mit dem in § 6 Abs. 1 SchOrgVO zwingend vorgeschriebenen Mindestzeitraum der Schülerzahlenentwicklung von zehn Jahren befasst. Davon abgesehen billigt es die in § 106 Abs. 1 NSchG enthaltene Ermächtigung und Verpflichtung, schulorganisatorische Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Entwicklung der Schülerzahl dies erfordert, dem Schulträger zu, die Organisation der Schulen in seinem Zuständigkeitsbereich nach einem über eine einzelne Schule hinausgehenden planerischen Gesamtkonzept zu gestalten, sofern sichergestellt ist, dass das nach § 101 Abs. 1 NSchG notwendige Schulangebot gewährleistet ist. Dabei bleibt es ihm grundsätzlich unbenommen auch solche Schulen aufzuheben, deren Schülerzahlen weniger rückläufig sind, wenn dadurch dem Gesamtkonzept entsprechend eine oder mehrere andere Schulen durch die dann auf sie entfallenden zusätzlichen Schüler gestärkt werden, soweit die Vorgaben der Verordnung für die Schulorganisation sowie die in § 106 Abs. 5 NSchG enthaltenen Voraussetzungen beachtet werden. Dies ist hier der Fall. Durch die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Grundschulen K.-Schule, B. und K. sofort zu schließen bzw. den Schulbetrieb sukzessive auslaufen zu lassen, entfallen die sich bisher auf diese Schulen verteilenden Schülerzahlen einheitlich auf die Grundschule L. mit der Folge einer höheren Ausnutzung der dort vorhandenen Kapazitäten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass damit einer bereits seit mehreren Jahren bestehenden Fehlentwicklung entgegen getreten wird, da die Auslastung der genannten Grundschulen nach der Prüfungsmitteilung des Nds. Landesrechnungshofes bereits im Jahr 2011 nur zwischen 37,5 % und 52,3 % (dort Seite 21, Bl. 21 der Beiakte) und der Klassendurchschnitt beispielsweise für das Jahr 2013/2014 laut eigenem Gutachten der Antragsgegnerin zur Reform der Grundschulstruktur R. (dort Seite 11, Bl. 49 der Beiakte) bei nur 16,57 Schülerinnen und Schülern lag, so dass auch insoweit Handlungsbedarf bestand. Vor diesem Hintergrund ist die streitgegenständliche Entscheidung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.
Dass die Grundschule L. aufgrund ihrer Kapazität grundsätzlich in der Lage ist, die Schüler der Grundschulen K.-Schule, K. und ggf. auch B. sofort bzw. sukzessive aufzunehmen, wurde im Prüfungsbericht des Nds. Landesrechnungshofes (dort Seite 17 f., Bl. 17 f. der Beiakte) unter berechtigter teilweiser Korrektur einzelner Annahmen durch die Antragsgegnerin (u.a. hinsichtlich der Auswirkungen der Inklusion, der verfügbaren allgemeinen Unterrichtsräume sowie der Zugrundelegung von 24 statt 26 Schülerinnen und Schülern je Zug oder Lerngruppe gemäß § 4 Abs. 3 SchOrgVO) in ihrem Gutachten zur Grundschulstrukturreform (dort Seite 18 f., Bl. 56 der Beiakte, vgl. auch Bl. 37 der Beiakte) nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Hinzu kommt, dass die K.-Schule für die Aufnahme von körperlich beeinträchtigten Kindern nur eingeschränkt geeignet ist, weil nur drei der vier allgemeinen Unterrichtsräume im Erdgeschoss barrierefrei zu erreichen sind, während sich der vierte Unterrichtsraum sowie der Computerraum im Dachgeschoss befinden und insoweit eine Barrierefreiheit nur durch den Einbau eines Fahrstuhls und weitere Baumaßnahmen erreicht werden kann (Bl. 60 und 174 der Beiakte). Dagegen verfügt die Grundschule L. als Schwerpunktschule für die Förderschwerpunkte „Körperliche und motorische Entwicklung“ bereits jetzt über Räumlichkeiten, die für die Aufnahme körperlich beeinträchtigter Kinder geeignet sind (Bl. 170 f. und 191 der Beiakte). Die Aussage der Antragsteller, dass auch in der Vergangenheit eine Beschulung körperlich eingeschränkter Kinder in der K.-Schule möglich gewesen sei, ändert daran nichts. Sie lässt unberücksichtigt, dass angesichts des durch das Gesetz zur Einführung der inklusiven Schule vom 23. März 2011 (Nds. GVBl. S. 471) seit dem 1. August 2013 verbindlich eingeführten Inklusionsprinzips die Notwendigkeit barrierefreie Unterrichtsräume in stärkerem Maße als bisher gegeben ist und insbesondere der Computerraum der K.-Schule für körperlich beeinträchtigte Kinder nicht ohne Weiteres erreichbar ist.
Das Gebot der gerechten Abwägung der widerstreitenden Interessen ist ebenfalls nicht verletzt.
Die Antragsgegnerin hat gem. § 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NSchG in hinreichendem Maße das Interesse der Erziehungsberechtigten berücksichtigt. Die Vorschrift gibt es dem Schulträger auf, das Interesse der Erziehungsberechtigten zu ermitteln und zu berücksichtigen, welches im Fall einer Schulaufhebung dem in der Verordnung für die Schulorganisation offenbarten öffentlichen Interesse an der Einhaltung von Mindestgrößen von Schulen oder anderen öffentlichen Belangen entgegenstehen und für eine Fortführung der Schule sprechen kann (Schippmann, in: Brockmann/ Littmann/ Schippmann, NSchG, Kommentar, Stand: Mai 2014, § 106 Anm. 3.2.3 und 6.2). Diesem Auftrag des Gesetzgebers ist die Antragsgegnerin vor der Entscheidung durch den Rat der Antragsgegnerin vom 14. November 2013 in vom Gericht nicht zu beanstandeten Umfang nachgekommen. Die Antragsgegnerin hat das Konzept zur Reform der Grundschulstruktur in einer öffentlichen Sitzung des Schulausschusses am 22. August 2013 der Öffentlichkeit vorgestellt. Bis zum 27. September 2013 hat die Antragsgegnerin zusammen mit den jeweiligen Schulleitungen in allen betroffenen Grundschulen für die Eltern Informationsabende zu den Überlegungen der Verwaltung zu einer Strukturreform in der Gemeinde R. durchgeführt, bei denen die Erziehungsberechtigten Bedenken und Vorschläge äußern konnten. Die zusätzliche Durchführung einer Umfrage war nicht erforderlich. Darüber hinaus wurde die Elternschaft über den Gemeindeelternrat R. beteiligt, der sich mit Einwänden und Anträgen an der Diskussion über die Schulstandorte beteiligt hat. Der Verwaltungsvorgang enthält eine Übersicht mit geäußerten Vorschlägen und Anregungen (Bl. 270 ff. der Beiakte). Wenngleich diese Äußerungen nicht konkreten Personen zugeordnet werden können, zeigen die in dieser Übersicht ebenfalls aufgenommenen rechtlichen und fachlichen Bewertungen sowie die jeweiligen Abwägungsvorschläge, dass sich die Antragsgegnerin mit diesem Vorbringen befasst hat und letztlich in einem gerichtlich nicht zu beanstandenden Abwägungsprozess zu der streitgegenständlichen Entscheidung gekommen ist. Einer darüber hinausgehenden Auseinandersetzung mit der pauschalen Aussage des Gemeindeelternrates, dass sich aus seiner Sicht durch Neustrukturierung der Einzugsgebiete jede verbliebene Grundschule erhalten lasse (Bl. 312 der Beiakte), bedurfte es nicht, da sich der Gemeindeelternrat mit dem umfangreichen Zahlenmaterial, das die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, nicht einmal im Ansatz auseinandergesetzt hat. Im Übrigen hatte der Gemeindeelternrat noch unter dem 30. September 2013 mit der Übersendung von Anträgen für die Sitzung des Schulausschusses deutlich gemacht, dass bei entsprechender Anpassung der Einzugsgebiete trotz Umfunktionierung der K.-Schule in einen Kindergarten und der bereits durchgeführten Auflösung der Grundschule K. eine ausreichende Versorgung der übrigen Schulen als gewährleistet angesehen werde (Bl. 308 der Beiakte).
Vor diesem Hintergrund vermag die Behauptung der Antragsteller, die Interessen der Eltern seien nicht ausreichend ermittelt oder berücksichtigt worden, nicht zu überzeugen.
Es ist auch weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich, dass die Aufhebung der Grundschule K.-Schule für die Antragssteller und ihre Kinder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führte. Von der Entscheidung der Antragsgegnerin, zum Schuljahr 2014/2015 keinen neuen 1. Jahrgang mehr aufzunehmen und zum 31. Juli 2016 mit dem Verlassen des 4. Schuljahrgangs den dann noch verbliebenen 3. Schuljahrgang zum Schuljahr 2016/2017 in die Grundschule L. wechseln zu lassen, sind sie rechtlich nur hinsichtlich des Kindes T. betroffen. Während T. derzeit die 1. Klasse besucht und erst zu Beginn des 4. Schuljahrgangs für lediglich ein Schuljahr zur Grundschule L. wechseln muss, besucht das Kind L. derzeit die 4. Klasse und wird damit von der sukzessiven Schulaufhebung nicht berührt. Der Schulweg des Kindes T. dürfte sich zwar von bisher 1 km auf 2,7 km verlängern (vgl. google maps). Soweit die Wegstrecke für das dann zehnjährige Kind nicht mit dem Fahrrad zurückgelegt werden kann, ist eine Schülerbeförderung aber durch den Landkreis L. im Rahmen des Öffentlichen Personennahverkehrs - ÖPNV - möglich. Der Landkreis L. ist nach Maßgabe der in § 2 Abs. 2 seiner Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis L. vom 15. Mai 1997 (Bl. 79 der Beiakte) festgesetzten Mindestentfernung von 2 km nach § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG gesetzlich verpflichtet, diesen Schülerkreis zur zuständigen Grundschule zu befördern. Angesichts der für eine Beförderung im Kraftfahrzeugverkehr verhältnismäßig kurzen Entfernung von im ungünstigsten Fall 5,5 km (Bl. 149 der Beiakte) werden auch für die übrigen Grundschülerinnen und Grundschüler keine unzumutbaren Schulwegzeiten im Sinne des § 3 der Schülerbeförderungssatzung eintreten. Dass der Schulweg für einzelne Schüler - wie den Sohn der Antragsteller - insoweit ungünstiger sein wird, als die 1. Südwieke zu überqueren ist, führt ebenfalls nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Einer solchen Gefahrenlage ist gegebenenfalls mit straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen der zuständigen Behörde zu begegnen.
Neben den Schülerentwicklungszahlen hat die Antragsgegnerin auch in nicht zu beanstandender Weise als wesentliches Argument für eine Zusammenlegung die zu erwartende Kostenersparnis ins Feld geführt. Die Antragsgegnerin hat unter teilweise Korrektur der Annahmen des Nds. Landesrechnungshofes in seiner Prüfungsmitteilung nachvollziehbar im Einzelnen dargelegt, dass bei einer umfassenden Grundschulstrukturreform, die unter anderem eine sukzessive Schließung der Grundschule K.-Schule zugunsten der Grundschule L. umfasst, eine erhebliche Kostenersparnis eintreten werde. Dem sind die Antragsteller auch nicht in ausreichendem Maße entgegengetreten. Der Vergleich der Zuschüsse, die die Grundschulen im Jahr 2011 erhalten haben, mit denen, die für das Jahr 2016 erwartet werden, genügt hierfür nicht. Dass die Gemeinde R. in der Vergangenheit in die K.-Schule investiert hat, rechtfertigt eine Fortsetzung des Betriebs ebenfalls nicht, zumal eine Folgenutzung der Räumlichkeiten als Kindertagesstätte vorgesehen ist (Bl. 366 der Beiakte).