Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.07.2015, Az.: 7 LA 22/13

Bergwerk; Bergwerkseigentum; Gefahrenbeseitigung; Zustandsstörer; Zustandsverantwortlichkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.07.2015
Aktenzeichen
7 LA 22/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45323
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 13.03.2013 - AZ: 2 A 1047/12

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 2. Kammer - vom 13. März 2013 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes des Zulassungsverfahrens wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung zur Sicherung eines Bergwerksschachtes.

Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der B. (C., jetzt D.) und einer Umschreibung im Berggrundbuch erwarb die Klägerin im Jahr 1998 das Bergwerkseigentum am E., welches im Jahr 1867 vom Preußischen Staat begründet und von diesem 1926 der B. übertragen worden war. Das Bergwerkseigentum  ist inzwischen nach Maßgabe des § 149 Abs. 5 BBergG erloschen. Das E. umfasst den in F. gelegenen Schacht G., welcher bis zum Jahr 1895 betrieben und 1896/97 zwischen der Tagesoberfläche und dem in ca. 110 m Tiefe liegenden 19 Lachter-Stollen unter anderem mit Haldenmaterial teilverfüllt worden war. Der Schacht befindet sich auf dem Grundstück H., welches mit einem seit 1956 zu Wohnzwecken und davor als Bergwerksmagazin und zu Übungszwecken genutztem Gebäude bebaut ist. Aufgrund von Nachsackungen hat sich über dem Schacht eine Pinge gebildet, deren Abstand zu dem Wohngebäude etwa 11 m beträgt. Auf Veranlassung des Beklagten wurden im August 2011 vier Erkundungssondierungen (Rammsondierungen) im unmittelbaren Umfeld des Schachtes durchgeführt mit dem Ziel, die Teufenlage der Felslinie in dem Schacht zu erfassen sowie Aussagen über den Lagerungszustand der hangenden Auffüllung aus Bergmaterial abzuleiten. Nach dem Kurzbericht des beauftragten Ingenieurbüros b.i.g. vom 31. August 2011 ist die Felslinie je nach Lage der Sondierungspunkte in Teufen zwischen 7,90 m bis 15,3 m unter Geländeoberkante zu erwarten. Über den Felszustand konnte keine Aussage getroffen werden.

Mit Bescheid vom 10. Januar 2012 ordnete der Beklagte gegenüber der Klägerin nach Anhörung an, den Schacht G. gegen ein weiteres Absacken durch geeignete, in der Anordnung näher beschriebene Mittel derart zu sichern, dass dauerhaft keine weiteren Einwirkungen am Grundstück sowie den angrenzenden öffentlichen Straßen entstehen können. Mit den Arbeiten sollte bis zum 1. April 2012 begonnen werden und für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung wurde die Ersatzvornahme angedroht. Die voraussichtlichen Kosten für die angeordneten Maßnahmen wurden auf  ca. 1 Mio. EUR geschätzt. In der Begründung des Bescheids wurde ausgeführt, dass der Schacht eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der B. für die Sicherung des herrenlos gewordenen Schachts als Zustandsstörerin nach §§ 11, 7 Abs. 3 Nds. SOG herangezogen werden könne. Die angeordnete Maßnahme sei verhältnismäßig, insbesondere reichten mildere Maßnahmen wie etwa eine Untersagung der Gartennutzung auf dem Grundstück H. zur Gefahrenbeseitigung nicht aus.

Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage der Klägerin mit dem im Tenor bezeichneten Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgewiesen.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) sind überwiegend nicht in einer den Anforderungen des §124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.

Für die Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist erforderlich, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist und Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden. Erforderlich ist, dass der Antrag sich nicht darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln, sondern hinreichend fallbezogen und substantiiert auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen eingeht, deren Unrichtigkeit mit zumindest vertretbaren, jedenfalls nicht unvertretbaren Erwägungen dartut und sich dazu verhält, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen - aus Sicht des Rechtsmittelführers fehlerhaften - Erwägungen beruht. Dabei ist zu beachten, dass an das Darlegungserfordernis keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Es reicht aus, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458).

Die Klägerin hält es für fehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht ihren im Klageverfahren vorgetragenen Argumenten nicht gefolgt ist, ihre Inanspruchnahme zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen an den Schacht G. nicht als unverhältnismäßig angesehen und eine Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Altlastensanierung (Beschl. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 und 315/99 -, BVerfGE 102, 1) nicht angenommen hat. Damit wiederholt die Klägerin im Wesentlichen lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag, den das Verwaltungsgericht ausführlich gewürdigt und unter Bezugnahme auf das Urteil des beschließenden Senats vom 19. Oktober 2011 (- 7 LB 57/11 -, Nds. VBl. 2012, 117) zutreffend zurückgewiesen hat. In dem Verfahren 7 LB 57/11 hat der Senat sich ausführlich mit der Frage einer Verantwortlichkeit der Klägerin nach § 7 Abs. 3 Nds. SOG für die Beseitigung von Gefahren, welche von einem anderen ehemaligen Bergwerksschacht im E. ausgegangen sind (I. -Schacht) auseinandergesetzt und die Zustandsverantwortlichkeit der Klägerin bejaht. Das vorliegende Verfahren gibt keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen und im Sinne des Zulassungsvorbringens durchgreifend infrage zu stellen.

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei bei der Gründung ihres Unternehmens von ihrer Muttergesellschaft, der ehemaligen C., mit einem Stammkapital von lediglich 2 Mio. EUR ausgestattet worden, weshalb sie nicht in der Lage sei, die angeordnete Sicherungsmaßnahme zu erfüllen, und dass ihr die Überschuldung drohe, wenn das Mutterunternehmen sie nicht mit entsprechenden Finanzmitteln ausstatte. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Finanzkraft des Mutterunternehmens verwiesen hat, dürfte die Klägerin dagegen zwar zu Recht eingewendet haben, dass ihre Muttergesellschaft und sie selbst einer rechtlich getrennten Betrachtung zu unterziehen seien und die Leistungsfähigkeit des einen Unternehmens nicht ohne Weiteres auch dem anderen Unternehmen zugerechnet werden könne. Insoweit dürfte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mutterunternehmens wohl eher im Falle einer hier nicht weiter zu vertiefenden Durchgriffsverantwortlichkeit relevant sein (vgl. zu § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG Giesberts in Fluck u.a., KrWR, AbfR und BodSchR, Stand: April 2015, § 4 BBodSchG Rdnrn. 265 ff). Jedoch kann der Klägerin das Risiko ihrer Leistungsfähigkeit nicht abgenommen werden und sie muss sich entgegenhalten lassen, dass sie im Jahre 1998 auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit ihrer Muttergesellschaft und Umschreibung im Berggrundbuch das Bergwerkseigentum am E. übernommen und sich damit auch dem Risiko einer polizeirechtlichen Heranziehung zu Maßnahmen der Gefahrenbeseitigung als Zustandsverantwortliche im Sinne des § 7 Abs. 1, 2 Nds. SOG bzw. nach Erlöschen des Bergwerkseigentums nach § 7 Abs. 3 Nds. SOG ausgesetzt hat. Dass seinerzeit mit einer Inanspruchnahme für die Beseitigung von Gefahren verbrochener oder verfüllter Grubenbauen nicht mehr gerechnet werden musste, ist mit Blick auf die von dem Beklagten geschilderte, diesbezüglich - unter anderem mit der C. - geführte Diskussion in den 1980er Jahren (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 24.02.2014) nicht nachvollziehbar. Der Verweis auf eine vermeintliche oder auch tatsächlich gegebene Beschränkung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit lässt die Inanspruchnahme der Klägerin insoweit nicht als unverhältnismäßig erscheinen, zumal sich auch keine Gefahren realisiert haben, auf die sich die Klägerin nicht einstellen konnte. Vielmehr geht es um die Realisierung einer bergbautypischen latenten Gefahr des Nachsackens einer abgeteuften Schachtanlage (vgl. Urt. d. Sen. v. 19.10.2011, a.a.O.; OVG NRW, Urt. v. 13.09.1995 - 21 A 2273/91 -, ZfB 136, 322; OVG NRW, Beschl. v. 8.12.2005 - 11 A 2436/02 -, ZUR 2006, 313).

Die Heranziehung der Klägerin zur Gefahrenbeseitigung widerspricht auch nicht der Altlastenrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 16.02.2000, a.a.O.). Wie der Senat in seinem Urteil vom 19. Oktober 2011 (a.a.O.) zur Sicherung des I. -Schachtes ausgeführt hat, kommt wegen der dem Bergbau eigentümlichen Risiken eine Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit des Bergwerkseigentümers im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung  zur Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit von Eigentümern altlastenbehafteter Grundstücke nicht in Betracht. Sowohl der Bergwerkseigentümer, der einen Schacht abteuft, als auch sein Rechtsnachfolger müssen regelmäßig aufgrund der mit dem Bergbau typischerweise einhergehenden Gefahren damit rechnen, dass Sicherungsmaßnahmen erforderlich werden. Das Zulassungsvorbringen führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Verweis der Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 (- 7 C 22.12 -, NVwZ 2015, 742) trägt ihre dahingehenden Schlussfolgerungen nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der Entscheidung mit Fragen der Verantwortlichkeit für die Behandlung des aus einem stillgelegten Metallerzbergwerk austretenden, mit Schwermetallen belasteten Grubenwassers befasst und zur Begrenzung der Haftung unter anderem ausgeführt:

„Angesichts dieser Verantwortlichkeit aus der vorangegangenen gefahrgeneigten Tätigkeit, die sich nun in einer typisch bergbaubedingten Gefahrenlage niederschlägt, kommt eine Einschränkung der Haftung nach den Grundsätzen der so genannten Altlasten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. - BVerfGE 102, 1), wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht in Betracht. Die dort zur Haftung des Zustandsstörers, der sich durch Einwirkungen jenseits seiner Verantwortungssphäre und mangels eines eigenen aktiven Verursachungsbeitrags selbst in einer Opferrolle befindet (Beschl. v. 16.02.2000 - 1 BvR 142/91 u.a. - BVerfGE 102, 1 <21>), entwickelten Maßstäbe lassen sich auf die bergrechtliche Verhaltensverantwortlichkeit nicht übertragen.“

Weiterhin hat das Bundesverwaltungsgericht unter den Bedingungen des konkreten Falles keinen Anlass gesehen, Haftungsgrenzen zur Vermeidung einer „Ewigkeitshaftung“ aufzuzeigen, deren Vorgaben ohnehin in erster Linie dem Gesetzgeber vorbehalten seien. Dass in Konstellationen wie der vorliegenden, in der sich die Zustandsverantwortlichkeit der Klägerin aus der Übertragung des Bergwerkeigentums am E. und damit einer Rechtsnachfolge des preußischen Fiskalbergbaus ergibt (Urt. d. Senats vom 19.10.2011, a.a.O.), die Altlastenrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter Annahme einer „Opferrolle“ des Zustandsverantwortlichen zur Geltung kommen soll, lässt sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vom 18.12.2014, a.a.O.) nicht entnehmen.

Zur Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO macht die Klägerin weiterhin geltend, der Beklagte habe seine Anordnung vom 10. Januar 2012 in fehlerhafter Weise auf eine Gefährdungsbeurteilung vom 14. November 2011 gestützt. Aus einem Vermerk des Beklagten vom 18. November 2011 gehe hervor, dass in der Gefährdungsbeurteilung ein zu großer Bruchtrichter um den Schachtrand zugrunde gelegt und die Tagesbruchgefahr überschätzt worden sei. Das in der Anordnung vom 10. Januar 2012 entworfene Schadensszenario entspreche danach nicht der tatsächlichen Gefährdungslage. Mit diesem Vortrag vermag die Klägerin schon deshalb nicht durchzudringen, weil sie ihn nicht innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO angebracht hat, welche für die Beurteilung des Berufungszulassungsantrags maßgeblich ist (vgl. Happ in Eyermann,  VwGO, 14. Aufl., § 124a Rdnr. 53; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2015, § 124a Rndr. 116). Das erstinstanzliche Urteil ist der Klägerin am 11. April 2013 zugestellt worden. Innerhalb der bis zum 11. Juni 2013 laufenden Begründungsfrist hat sie mit Schriftsatz vom 10. Juni 2013 ausdrücklich erklärt, die Überprüfung des Urteils nur in einem - die Klageabweisung selbständig tragenden Grund - zu begehren, nämlich „dass die Inanspruchnahme der Klägerin zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen an dem alten Schacht G. nicht unverhältnismäßig sei und nicht gegen die verfassungsrechtlich einzuhaltende Opfergrenze verstoße (UA S. 20 bis 22)“. Ausführungen dazu, dass die Gefahrenprognose als Voraussetzung für ein Einschreiten der Klägerin fehlerhaft gewesen sein soll, finden sich in dem Begründungsschriftsatz vom 10. Juni 2013 nicht. Die Klägerin hat diesen Einwand vielmehr erst mit Schriftsatz vom 2. Februar 2015 und damit nicht rechtzeitig zum Gegenstand ihres Zulassungsvorbringens gemacht. Lediglich ergänzend ist deshalb anzumerken, dass der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe die streitige Anordnung auf eine fehlerhafte Gefahreneinschätzung gestützt, in der Sache nicht zwingend erscheint. In dem Vermerk des Beklagten vom 18. November 2011 heißt es unter Bezugnahme auf die durchgeführten Rammsondierungen, aufgrund neuer Erkenntnisse (Schacht nur bis 19 Lachter-Stollensohle verfüllt) sei es notwendig geworden, die Schadensstelle am Schacht G. abzusperren. Es wurde ein „neuer, der Realität näher kommender Bruchtrichter“ mit einem im Vergleich zur Gefährdungsbeurteilung am 14. November 2011 geringeren Radius konstruiert (vgl. Anhang Bild 2 zu dem Vermerk), demzufolge das Wohnhaus, eine Trafostation und die benachbarte Straße J. von einem Bruchereignis nicht mehr betroffen wären. Als vorläufige Sicherungsmaßnahmen sollten eine halbseitige Straßensperrung, eine Kenntlichmachung des Gefahrenbereichs mittels Flatterband und dessen Umfassung mit einem Bauzaun veranlasst werden. Von diesen vorläufigen Maßnahmen ist eine dauerhafte Sicherung des Schachtes, welche der Klägerin in der nachfolgenden Anordnung vom 10. Januar 2012 aufgegeben wurde, zu unterscheiden. Dass diese obsolet sein sollte, lässt sich dem Vermerk vom 18. November 2011 nicht entnehmen. Dies bedarf - wie dargelegt - im vorliegenden Verfahren indes keiner weiteren Vertiefung.

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache im Sinne dieses Zulassungsgrundes nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll.

Das Zulassungsvorbringen der Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht. Der von ihr formulierten Frage, „ob es eine Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit für Gefahren aus alten Grubenbauen gibt“, fehlt es bereits an einer hinreichenden Konkretisierung und wäre in dieser Allgemeinheit einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Unter welchen Bedingungen die Verantwortlichkeit des Zustandsstörers nach § 7 Abs. 1, 2 Nds. SOG oder wie hier nach § 7 Abs. 3 Nds. SOG ihre Grenze findet, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich nicht allgemein „für Gefahren aus alten Grubenbauen“ beantworten. Auch mit ihrer daran anknüpfenden (modifizierten) Frage, „ob es bei bergbaulich geschaffenen Grubenbauen eine Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit nicht mindestens in den Fällen geben muss, in denen der als Zustandsverantwortlicher in Betracht kommende Eigentümer (oder „letzter Eigentümer“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Nds. SOG) das Bergwerkseigentum oder die Bergbauberechtigung in einem Zeitpunkt erlangt hat, in dem die Grubenbaue, von denen jetzt eine Gefahr ausgeht, bereits vorhanden waren, jedoch bereits verbrochen oder verfüllt waren und deshalb nicht mehr genutzt werden konnten“, zeigt die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht auf. Für die Beantwortung dieser Frage kommt es ebenfalls auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an. Allein der Umstand, dass das Bergwerkseigentum oder die Bergbauberechtigung in einem Zeitpunkt erlangt wurde, in dem der Grubenbau bereits verfüllt bzw. verbrochen war, schließt die Inanspruchnahme des Zustandsstörers nach § 7 Abs. 3 Nds. SOG nicht stets aus. Wie der Senat in seinem Urteil vom 19. Oktober 2011 (a.a.O.) näher ausgeführt hat, ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob ein dem Zustandsstörer zurechenbarer funktionaler Zusammenhang zwischen Schacht und Bergwerkseigentum bzw. Bergbauberechtigung angenommen werden kann. Ein weiterer Klärungsbedarf grundsätzlicher Art ist in dieser Hinsicht nicht zu erkennen und besteht auch nicht im Hinblick auf das von der Klägerin in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (v. 18.12.2014, a.a.O.). Allgemeingültige konkrete Maßstäbe für die Grenzen der Nachsorgeverantwortung aus früherer bergbaulicher Tätigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht nicht gebildet (vgl. auch Anm. von Dietrich/Elgeti, NVwZ 2015, 747) und sie wären auch im vorliegenden Verfahren nicht zu benennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).