Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.07.2015, Az.: 15 KF 6/13

Abfindung; Abfindungsdefizit; Bauerwartungsland; Enteignung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; Flurbereinigungsgebiet; Landabfindung; Nachsichtgewährung; Qualitätsstichtag; Unternehmensflurbereinigung; Wertermittlung; wertgleiche Abfindung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.07.2015
Aktenzeichen
15 KF 6/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Auch wenn von der Flurbereinigungsbehörde (dem Grunde nach) bestandskräftig eine Entschädigung für ein unternehmensbedingtes Abfindungsdefizit festgesetzt worden ist, so ist durch das Flurbereinigungsgericht im Unternehmensflurbereinigungsverfahren noch über die Wertgleichheit einer zugeteilten Landabfindung zu entscheiden.

2. Ist bei der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse nach § 32 FlurbG eine Bewertung von Einlageflächen als Bauerwartungsland generell unterblieben, so kann ein Teilnehmer trotz bestandskräftiger Wertermittlung auch noch im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan einwenden, seine Einlageflächen seien zu Unrecht nicht als Bauerwartungsland bewertet worden.

3. Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Qualität von Einlageflächen, die für ein Unternehmen i. S. d. § 87 FlurbG benötigt werden, ist (abweichend von § 44 Abs. 1 Satz 3 und 4 FlurbG) wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der frühere Zeitpunkt, in dem sie endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wurden.

4. Zur näheren Bestimmung des Zeitpunktes, ab dem eine spätere Trassenfläche endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen worden ist.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird gegen die Klägerin ein Pauschsatz in Höhe von 300 EUR festgesetzt; daneben wird eine Gerichtsgebühr nach einem Streitwert von 10.000 EUR erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich als Teilnehmerin (Ordnungsnummer 133) des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens für den Bau der Ortsumgehung Vechta - Bundesstraße (B) 69 gegen ihre Abfindung, und zwar zum einen gegen die unterbliebene Bewertung der ihr zwecks Straßenbaus entzogenen Einlageflächen als (Gewerbe) Bauerwartungsland und zum anderen gegen die ihrer Ansicht nach zu hohe Bewertung der ihr stattdessen zugewiesenen Abfindungsfläche.

Die Bezirksregierung Weser-Ems ordnete auf Antrag der Enteignungsbehörde mit Be-schluss vom 26. September 1995 das Unternehmensflurbereinigungsverfahren Vechta - Umgehung an. Dieser Beschluss ist seit dem 14. Juni 1996 unanfechtbar. Gegenstand des Unternehmens ist der Neubau der (westlichen) Ortsumgehung von Vechta im Zuge der B 69. Die Unternehmensflurbereinigung hat dementsprechend das Ziel, die durch den Bau der Umgehungsstraße Vechta im Zuge der B 69 zu erwartenden landeskulturellen Nachteile zu mildern oder gar zu vermeiden und den Flächenbedarf auf einem größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen.

Dem Straßenbauvorhaben liegen zwei Planfeststellungsbeschlüsse der Bezirksregierung Weser-Ems zunächst vom 31. Mai 1996 (Südteil) und nachfolgend vom 25. März 1998 (Nordteil) zugrunde. Die dagegen erhobenen Klagen der Klägerin und anderer Betroffener blieben ebenso ohne Erfolg (Urt. des 7. Senats des erkennenden Gerichts v. 17.9.1998 - 7 K 4246/96 - (Südteil) und v. 21.7.1999 - 7 K 2473/98 - (Nordteil)) wie  eine weitere Klage der Klägerin gegen den Planfeststellungsergänzungsbeschluss der Bezirksregierung Weser-Ems vom 30. Oktober 2001 für Erschließungswege (Urt. v. 18.3.2004 - 7 KS 4208/01 -).

Ergänzend zu der o.a. Straßenplanung entwickelte sich die Bauleitplanung der Stadt Vechta. Ihr Flächennutzungsplan stellte seit dem Jahr 1984 den Verlauf einer späteren Umgehungsstraße sowie für die beiderseits angrenzenden Flächen der Klägerin zunächst eine land- und forstwirtschaftliche und insoweit erst ab der im Juni wirksam gewordenen 34. Änderung eine gewerbliche Nutzung dar. Dem entsprechend weist der im Januar 1997 aufgestellte, im Juli 1999 in Kraft getretene, aus Sicht der Stadt Vechta weiterhin wirksame Bebauungsplan Nr. 111 östlich der Umgehungstraße bis hin zum Stadtgebiet ein (teilweise eingeschränktes) Gewerbe- und Industriegebiet aus; ein Streifen westlich der Umgehungsstraße ist in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen, jedoch nicht zur Bebauung, sondern zur Nutzung als Grünfläche vorgesehen; wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 6. Mai 2015 übersandten Plan verwiesen. Ein gegen diesen Bebauungsplan gerichteter Normenkontrollantrag der Klägerin blieb vor dem ersten Senat des erkennenden Gerichts erfolglos (vgl. Urt. v. 27.5.2003 - 1 KN 1620/01 -). Da die Klägerin - bis auf eine Ausnahme, in der es zu einem Flächentausch gekommen ist (vgl. Bl. 169 Gerichtsakte) - nicht bereit war und ist, die in ihrem Eigentum stehenden, überplanten Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 111 zu veräußern, beschloss die Stadt Vechta nach bereits im November 1995 eingeleiteten Voruntersuchungen im Mai 2006 ergänzend eine Satzung über einen städtebaulichen Entwicklungsbereich, dessen Umfang sich weitgehend mit dem überplanten Gebiet deckt. Auf den Antrag der Klägerin erklärte der 1. Senat des erkennenden Gerichts mit Urteil vom 15. Dezember 2011 diese Satzung für unwirksam (- 1 KN 111/08 -, u.a. DVBl. 2012, 306 ff.; juris).

Das Verfahrensgebiet der Unternehmensflurbereinigung umfasst nach mehreren Änderungen eine Fläche westlich von Vechta zur Größe von rd. 782 ha, die weitgehend dem Einwirkungsbereich der Straße entspricht, mit 151 Teilnehmern.

Die Klägerin brachte als Teilnehmerin der Unternehmensflurbereinigung ursprünglich  Eigentumsflächen zur Größe von 78,3558 ha mit einem Wertverhältnis (WV) von 1.973,41 in das Verfahren ein, davon ganz überwiegend Ackerflächen zur Größe von 57,0378 ha (1.634,06 WV) und ergänzend Grünlandflächen zur Größe von 8,626 ha (189,87 WV). Durch kleinere Ergänzungen (vgl. Bl. 52 Gerichtsakte) erhöhte sich die eingebrachte Fläche auf 79,2738 ha entsprechend 1.985,46 WV. Diese Flächen umfassen den östlichen Teil des im Eigentum der Klägerin stehenden, insgesamt rd. 193 ha großen sog. Gut D. mit rd. 162 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Die seit dem Dezember 2003 in Betrieb befindliche Umgehungsstraße durchschneidet in ihrem Nordteil den östlichen Teil des Grundbesitzes der Klägerin auf einer Länge von rd. 1,6 km von Südwest nach Nordost; rund 51 ha Fläche befinden sich östlich der Umgehungsstraße.

Auf der Grundlage des im November 1996 beschlossenen Wertermittlungsrahmens und der darauf beruhenden Ermittlung zwischen dem November 1996 und März 1997 wurden am 30. Dezember 1997 die Ergebnisse der Wertermittlung festgestellt. Der hiergegen von der Klägerin eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 11. November 1998 zurückgewiesen. Eine Höherbewertung von Einlageflächen als Bauerwartungsland hatte die Klägerin ebenso wenig geltend gemacht wie Einwände gegen die Bewertung von anderen als Abfindung in Betracht kommenden Flächen erhoben. Allerdings sieht der Wertermittlungsrahmen allgemein auch keine Bewertung von Bauerwartungsland vor, sondern behält diese einer späteren Entscheidung vor.

Am 26. Mai 2005 äußerte sich die Klägerin zu ihren Abfindungswünschen. Sie erklärte u. a., sie wünsche für die von der Umgehungsstraße betroffenen Flächen eine Abfindung im Verhältnis 1:1. Die planfestgestellten Ausgleichsmaßnahmen in der Lage E. F. und G. H. sollten in anderer Lage ausgeführt werden. Eine Abfindung in der Lage Stukenborger Moor (mit den späteren Flurstück I. bzw. J.) lehne sie wegen des unterschiedlichen Verkehrswertes, der Bodengüte und der Oberflächengestaltung ab.

Der damals zuständige Funktionsvorgänger des Beklagten übersandte der Klägerin unter dem 22. Juni 2006 Nachweise über den alten Bestand (Wertermittlung) und den neuen Bestand (Wertermittlung) nebst eines Auszuges aus der Zuteilungskarte unter Hinweis auf die für Herbst 2006 vorgesehene vorläufige Besitzeinweisung für den Nordteil des Vorhabens Umgehungsstraße. Hierin wurde weiter mitgeteilt, dass im Bereich der Abfindung am K. L. landbautechnische Maßnahmen vorgesehen seien, um eine zusammenhängende Bewirtschaftung dieser Fläche zu ermöglichen.

Unter dem 27. September 2006 wurde die vorläufige Besitzeinweisung mit Wirkung zum 1. November 2006 für das Teilgebiet zwischen der M. Straße und der N. Straße (Nordteil) angeordnet und im Oktober 2006 öffentlich bekannt gemacht. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hiergegen von der Klägerin gerichtete Klage wies der Senat mit Urteil vom 16. März 2010 ab (15 KF 14/07).

Die Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften (GLL) Oldenburg gab mit Datum vom 28. Oktober 2009 den Flurbereinigungsplan und unter dem 23. November 2010 den ersten Nachtrag bekannt. Danach wurden der Klägerin für die o. a. Einlage von zuletzt 79,2738 ha mit 1.985,46 WV (ohne Landabzug) 78,7819 ha mit 1.985,45 WV zugeteilt, d.h. eine Minderabfindung von 0,01 WV entsprechend 15,34 EUR. Ihr wurde für die insbesondere im Verlauf der Straßentrasse verloren gegangenen Einlageflächen als Abfindung ein neu gebildetes, gegenüber der vorläufigen Besitzeinweisung (als Flurstück I.) um rd. 1,42 ha verkleinertes (vgl. Bl. 44 Beiakte A), 3,9133 ha großes, überwiegend als Acker- (3,54 ha) und im Übrigen als Grünland (0,37 ha) bewertetes Flurstück (Nr. J., Flur O. „P.“) zugewiesen, das südwestlich an ihre nicht in das Verfahrensgebiet einbezogenen Eigentumsflächen grenzt; wegen der Einzelheiten zur Einlage und Abfindung wird auf die Karten, Bl. 79 und 80 Gerichtsakte, verwiesen.

Die Klägerin legte im Anhörungstermin am 28. Oktober 2009 Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan ein und wandte sich u. a. gegen die Landabfindung sowie die Wertermittlung. Für das abgegebene „Bauland“ sei entsprechendes „Bauland“ an anderer Stelle zuzuweisen. Die stattdessen zugeteilte „Ersatzfläche“ weise eine mindere Bodenqualität auf.

Der Widerspruch wurde vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Oldenburg, mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2013 zurückgewiesen. Das als o. a. „Ersatzfläche“ zugewiesene Flurstück Q. sei durch landbautechnische Maßnahmen (Flachumbruch, Tiefumbruch, Planierung und Drainage) als einheitlich und ordnungsgemäß zu bewirtschaftende landwirtschaftliche Nutzfläche hergestellt worden. Die weiterhin von der Klägerin gewünschte Zuteilung von Flächen, die nicht in das Verfahrensgebiet einbezogen worden seien, sei unmöglich. Eine etwaige Einstufung von Einlageflächen als Bauerwartungsland sei bei der Aufstellung des Gutachtens zur Ermittlung des betrieblichen Restschadens für das „R. D.“ berücksichtigt worden. Der Restschaden sei noch nicht abschließend ermittelt worden, so dass die „Höhe der Entschädigung einem gesonderten, noch zu erstellenden Bescheid vorbehalten bleibe“.

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 16. Januar 2013 hat die Klägerin am 18. Februar 2013, einem Montag, Klage erhoben.

Sie hat mit der Klage ursprünglich zwei Ziele verfolgt: Erstens hat sich die Klägerin gegen die Zuteilung des Flurstücks Q. gewandt und stattdessen die Zuteilung von Bauerwartungsland, hilfsweise eine Entschädigung in Höhe von 177.118 EUR „für die Wertdifferenz der Entzugs- zur Zuteilungsfläche“ beantragt. Zweitens seien ihr ergänzend für Wirtschaftserschwernisse 114.491 EUR und für weitere Nachteile 156.118 EUR zu gewähren.

Nachdem ihr das LGLN mit Bescheid vom 9. April 2014 auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, für „(den) betrieblichen Restschaden und Jagdwertminderungen“ gestützt auf § 88 Nr. 6 FlurbG und eingeholte Gutachten Entschädigungen in Höhe von 104.965 EUR und 19.884,95 EUR bewilligt hat, verfolgt die Klägerin in diesem Verfahren nur noch das erstgenannte Begehren weiter. Gegen die Höhe der im Bescheid vom 9. April 2014 festgesetzten Enteignungsentschädigung hat die Klägerin am 14. Mai 2014 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Landgerichts Oldenburg - Kammer für Baulandsachen - gestellt, mit dem sie gestützt auf von ihr eingeholte Gutachten eine (deutlich) höhere Entschädigung begehrt.

Zur Begründung des in diesem Verfahren weiter verfolgten (ersten) Begehrens beruft sich die Klägerin zunächst darauf, dass das ihr zugeteilte Flurstück J. der Flur O. nicht den „angegebenen Werteinheiten entspreche“, sondern von „minderer Güte“ sei. Außerdem sei die Bewertung ihrer - insbesondere für die Straßentrasse benötigten - nicht wieder zugeteilten Einlageflächen fehlerhaft. Es habe sich um Bauerwartungsland gehandelt. Für die Beurteilung sei auf die Verhältnisse am sog. Qualitätsstichtag abzustellen, der wegen der Enteignung vorzulegen sei und hier im Dezember 1995 gelegen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Rat der Stadt Vechta die Einleitung von Voruntersuchungen zur Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs Vechta-Nord-West beschlossen. Von diesem Bereich seien auch ihre „verloren gegangenen“ Einlageflächen umfasst gewesen; durch die Einbeziehung seien sie zu Bauerwartungsland geworden. Durch die o. a. spätere gerichtliche Aufhebung der Entwicklungssatzung sei diese Eigenschaft nicht rückwirkend wieder entfallen. Unabhängig hiervon habe sich auch aus der Lage der Flächen ihre Bauerwartung ergeben; insoweit wird auf ein (erstes) Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte Cloppenburg vom 22. Februar 2007 (vgl. Bl. 210, 213 ff. Gerichtsakte) sowie ein weiteres ergänzendes Gutachten vom 10. Mai 2011 (Bl. 117 ff. Gerichtsakte) verwiesen. Weder der Linienführung nach § 16 FStrG noch der Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Vechta aus dem Jahr 1984 komme hingegen eine Außenwirkung hinsichtlich des genauen Trassenverlaufs zu; die Trassendarstellung sei insoweit zu ungenau. Ab der Einleitung der städtebaulichen Maßnahmen sei der Grundstücksmarkt vielmehr von einer Entwicklung der Flächen westlich der Stadt Vechta als zukünftige Gewerbefläche ausgegangen.

Die Klägerin hat ursprünglich geltend gemacht, dass ihr daher ein Anspruch auf Zuweisung entsprechenden Bauerwartungslandes zustehe. Diesem Anspruch sei durch Erweiterung der Gebietsgrenzen der Flurbereinigung „im Bereich S.“ Rechnung zu tragen, um der Klägerin dort entsprechendes Bauerwartungsland der Stadt Vechta zuzuteilen. Nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nicht mehr an der Ansicht festgehalten, ihr stehe ein durchsetzbarer Anspruch auf eine entsprechende Landabfindung zu.

Die Klägerin beantragt,

den Flurbereinigungsplan der GLL Oldenburg vom 28. Oktober 2009 i. d. F. des ersten Nachtrages vom 23. November 2010 sowie des Widerspruchsbescheides des LGLN vom 14. Januar 2013 entsprechend ihren Wünschen abzuändern,

hilfsweise,

den Widerspruchsbescheid des LGLN vom 14. Januar 2013 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Beklagten zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das der Klägerin als Ersatzfläche zugeteilte Flurstück J., Flur O., sei so hergerichtet worden, dass es hinsichtlich der Bonität mit den abgegebenen Flächen vergleichbar sei. Es lasse sich bereits seit dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 bewirtschaften.

Das angestrebte Bauerwartungsland könne nicht zugeteilt werden. Durch den erfolgreichen Antrag der Klägerin gegen die Entwicklungssatzung sei rückwirkend die (etwaige) Qualität ihrer durch den Bau der Straßentrasse in Anspruch genommenen Einlageflurstücke als Bauerwartungsland entfallen; insoweit werde auf das aktuelle Gutachten des o. a. Gutachterausschusses vom 6. März 2012 Bezug genommen (vgl. Bl. 54, 84 ff. Gerichtsakte). Im Übrigen habe am sog. Qualitätsstichtag eine Wertsteigerung durch Bauerwartung ohnehin nicht unmittelbar bevorgestanden. Ohne den Ausbau der Umgehungsstraße mit den geplanten Auf- und Abfahrten wären weder die Entwicklungssatzung noch der Bebauungsplan erlassen worden. Die Straße sei vor dem Gewerbegebiet geplant worden. Die Klägerin habe im Übrigen „alles unternommen, damit ihr Land nicht Bauerwartungsland“ werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie der beigezogenen Akten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die gegen den Flurbereinigungsplan in dem Unternehmensflurbereinigungsverfahren Vechta - Umgehung i. d. F. des ersten Nachtrages statthafte Anfechtungsklage der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

Der Flurbereinigungsplan der GLL Oldenburg vom 28. Oktober 2009 i. d. F. des Nachtrages vom 23. November 2010 sowie des Widerspruchsbescheides des LGLN vom 14. Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Flurbereinigungsplan beruht auf §§ 87, 88 i. V. m. § 58 FlurbG.

Er ist formell rechtmäßig. Der nach § 57 FlurbG erforderliche „Planwunschtermin“ wurde mit der Klägerin am 26. Mai 2005 durchgeführt. Der Flurbereinigungsplan wurde nach dem Eintritt der gemäß § 87 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 FlurbG grundsätzlich erforderlichen Bestandskraft der o. a. Planfeststellungsbeschlüsse für die Umgehungsstraße als „Unternehmen“ vom Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung in Wahrnehmung der Aufgaben der oberen Flurbereinigungsbehörde gemäß § 58 Abs. 3 FlurbG genehmigt, der Klägerin als Teilnehmerin wurden nach § 59 Abs. 3 FlurbG mit der öffentlich bekannt gemachten (§§ 59 Abs. 3, 111 FlurbG) Ladung vom 2. Oktober 2009 Auszüge aus diesem Plan mit den Nachweisen über ihren Anspruch sowie ihre Abfindung übersandt und schließlich wurde der Plan am 28. Oktober 2009 allen Beteiligten nach § 59 Abs. 1 Satz 1 FlurbG bekannt gegeben.

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Flurbereinigungsplan rechtmäßig, soweit er die streitige Abfindung der Klägerin betrifft.

Zu den materiell-rechtlichen Anforderungen an die Abfindung in einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren hat der Senat mit Urteil vom 25. April 2013 (- 15 KF 12/08 -, juris; RdL 2013, 217 ff.) folgende grundsätzlichen Ausführungen gemacht:

Dem angefochtenen Flurbereinigungsplan liegt ein Verfahren zugrunde, das aus besonderem Anlass im Sinne des § 87 Abs. 1 FlurbG eingeleitet und durchgeführt wird (sog. Unternehmensflurbereinigung). Zwischen einer Regelflurbereinigung nach § 1 FlurbG sowie einer vereinfachten Flurbereinigung nach § 86 Abs. 1 FlurbG einerseits und der Unternehmensflurbereinigung nach §§ 87 ff. FlurbG andererseits bestehen grundlegende Unterschiede. Die Regelflurbereinigung und die vereinfachte Flurbereinigung können angeordnet werden, wenn dies vorrangig im objektiven Interesse der Beteiligten an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlage der Betriebe liegt (§ 4 FlurbG - Erfordernis der Privatnützigkeit des Flurbereinigung). Demgegenüber zielt die Unternehmensflurbereinigung vorrangig darauf ab, den Landverlust, der für ein Unternehmen - für das „aus besonderem Anlass“ eine Enteignung zulässig ist - durch die Inanspruchnahme von ländlichen Grundstücken in großem Umfang für die Betroffenen entstünde, auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und die durch das Unternehmen entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden; ein Interesse der Beteiligten an einer Unternehmensflurbereinigung, die nicht einer Neugestaltung des Verfahrensgebiets im Sinne des § 1 FlurbG, sondern dem in § 87 Abs. 1 FlurbG angeführten besonderen Zwecke dient, wird deshalb nicht vorausgesetzt. Denn die Inanspruchnahme ländlicher Grundstücke in großem Umfange dürfte in der Regel nicht im Interesse der Teilnehmer liegen, welche die benötigen Flächen aufzubringen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 5 C 9.82 -, BVerwGE 66, 224 = Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 5 = RdL 1983, 98). Bei der Regelflurbereinigung und der vereinfachten Flurbereinigung handelt es sich trotz ihrer Einwirkung auf den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG im Unterschied zur Unternehmensflurbereinigung nicht um eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 -, BVerfGE 74, 264 = NJW 1987, 1251 = AgrarR 1987, 190 = DVBl 1987, 466 = DÖV 1987, 488 = JuS 1988, 731; BVerwG, Urteil vom 13. April 2011 - BVerwG 9 C 1.10 -, BVerwGE 139, 296 = Buchholz 424.01 § 86 FlurbG Nr. 3 = NVwZ-RR 2011, 882 und Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 9 C 3.08 -, BVerwGE 133, 118 = Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 17 = DVBl 2009, 518 = RdL 2009, 128 = NVwZ 2009, 1047 = NL-BzAR 2010, 84). Enteignungsbetroffen sind deshalb auch die Eigentümer von Grundstücken, die außerhalb des eigentlichen Vorhabengebiets liegen, die aber im Rahmen der solidarischen Aufbringung der für das Vorhaben benötigten Grundstücke einen Landabzug hinnehmen müssen. Denn auch sie müssen den Zugriff auf ihr Grundstück zur Verwirklichung eines dem öffentlichen Interesse dienenden Vorhabens dulden. Ohne Belang ist dabei, ob und in welchem Umfang eine Landabfindung stattfindet. Dies gilt auch dann, wenn die Landabfindung ohne Flächenabzug erfolgt, denn die Eigentumsgarantie sichert den konkreten Bestand in der Hand des einzelnen Eigentümers. Die Frage der Landabfindung betrifft demgegenüber Art und Ausmaß der nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG gebotenen Entschädigung (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009, a.a.O.).

Dies hat zur Folge, dass in einer Unternehmensflurbereinigung - wie hier - kein Teilnehmer einen Anspruch auf eine wertgleiche Landabfindung nach § 44 FlurbG hat (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2010 - BVerwG 9 B 90.09 -, Buchholz 424.01 § 28 FlurbG Nr. 13; Beschluss vom 6. Januar 1987 - BVerwG 5 B 30.85 -, Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 9; Urteil vom 24. April 1970 - BVerwG 4 C 47.66 -, Buchholz 424.01 § 88 FlurbG Nr. 1 = RdL 1970, 211).

Gleichwohl handelt es sich bei der Unternehmensflurbereinigung ebenfalls um ein Flurbereinigungsverfahren, auf das grundsätzlich alle Vorschriften der Regelflurbereinigung Anwendung finden, soweit ihre Anwendbarkeit nicht durch die Vorschriften der §§ 87 bis 90 FlurbG eingeschränkt oder gänzlich verdrängt wird (Senatsurteil vom 29. Januar 2013 - 15 KF 1/11 -, juris; Bay. VGH, Urteile vom 25. November 2004 - 13 A 02.750 - und vom 18. September 2001 - 13 A 99.1659 -, juris m.w.N.). Denn es ist anerkannt, dass im Rahmen einer Unternehmensflurbereinigung auch allgemeine Aufgaben der Regelflurbereinigung erfüllt werden können, die lediglich vom Handlungsrahmen des § 37 FlurbG gedeckt sind. Die Unternehmensflurbereinigung kann dem einzelnen Teilnehmer auch dadurch zugutekommen, dass bei Gelegenheit der Durchführung des Verfahrens die Besitzverhältnisse im Verfahrensgebiet wie in einem Regelflurbereinigungsverfahren auch dort neu geordnet werden, wo dies aus Gründen der Bewältigung der Unternehmensfolgen nicht geboten wäre (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - BVerwG     9 C 9.08 -, BVerwGE 135, 110 = Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 18 = DVBl. 2010, 651 = NVwZ-RR 2010, 418 = RdL 2010, 156 und Urteil vom 3. November 1988 - BVerwG 5 C 18.85 -, BVerwGE 80, 340, 342 = Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 12 = RdL 1989, 127 = NVwZ 1989, 869 = AgrarR 1990, 232). Solange die in § 87 Abs. 1 FlurbG genannten Zwecke der Unternehmensflurbereinigung im Vordergrund stehen, kann die an den Neugestaltungsgrundsätzen des § 37 FlurbG orientierte Neustrukturierung der landwirtschaftlichen Nutzfläche im gesamten Verfahrensgebiet erfolgen (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009, a.a.O.).

Hieraus folgt, dass in Fällen, in denen - wie hier - eingebrachte Flächen eines Teilnehmers weder für das Unternehmen selbst noch zum Ausgleich von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, in Anspruch genommen werden, mithin für den Teilnehmer Wertminderungen im Sinne des § 88 Nr. 4 und 5 FlurbG nicht eintreten, die rechtlichen Anforderungen an die Abfindungsentscheidung der Flurbereinigungsbehörde nicht über jene hinausgehen, die für die Regelflurbereinigung gelten (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2013, a.a.O.; Bay. VGH, Urteile vom 25. November 2004 und 18. September 2001, a.a.O. m.w.N.).

Nach dem für die Regelflurbereinigung geltenden § 44 Abs. 1 FlurbG kann jeder Teilnehmer eine wertgleiche Abfindung in Land beanspruchen. Bei der Bemessung der Landabfindung sind gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte der betroffenen Grundstücke zugrunde zu legen. Nachdem - wie hier - die öffentlich bekannt gemachte, gesondert anfechtbare Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde unanfechtbar geworden ist, können diese Ergebnisse der Abfindung ohne weiteres zugrunde gelegt werden, soweit nicht Wertveränderungen im Wege der Nachsicht (§ 134 FlurbG) nachträglich Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 11 C 3.92 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 72 = RdL 1993, 98).

Allerdings bilden die im Wertermittlungsverfahren gewonnenen Grundstückswerte nicht den ausschließlichen Maßstab für die Landabfindung. Für den im Rahmen des § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG maßgeblichen Gesamttauschwert kommen vielmehr daneben nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG noch weitere, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren in Betracht, die bei der Zuteilung in Ansatz gebracht werden müssen (BVerwG, Urteile vom 16. August 1995 - BVerwG 11 C 21.94 -, Buchholz 424.01 § 15 FlurbG Nr. 4 = RdL 1995, 266 und vom 23. August 2006 - BVerwG 10 C 4.05 -, BVerwGE 126, 303 = Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 82 = RdL 2007, 14 = NVwZ-RR 2007, 85). Nach § 44 Abs. 2 FlurbG sind bei der Landabfindung alle Umstände zu berücksichtigen, die für den Ertrag, die Benutzung und Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. § 44 Abs. 3 und 4 FlurbG bestimmen weiter, dass die Landabfindungen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden müssen und in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage den alten Grundstücken entsprechen sollen, soweit dies mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Eine Abfindung ist deshalb nur dann im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG wertgleich, wenn bei der Landabfindung neben den durch die Schätzung ermittelten Werten auch diese weiteren den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmenden Faktoren in Ansatz gebracht und angemessen berücksichtigt worden sind (Senatsurteil vom 10. Mai 2012 - 15 KF 27/09 -, n.v.).

Vorliegend ist allerdings insoweit eine andere Fallkonstellation gegeben, als von der Klägerin eingebrachte Flächen für die Straßentrasse, d.h. für das „Unternehmen“, in Anspruch genommen worden sind und hierauf beruhend das LGLN als Funktionsvorgänger des Beklagten mit Bescheid vom 9. April 2014 festgestellt hat, dass wegen der auch durch die Flurbereinigung nicht behobenen Beeinträchtigungen des klägerischen Eigentums - ihre bislang zusammenhängend bewirtschaftbaren Flächen werden nunmehr durch die Straßentrasse durchschnitten und in einen West- und Ostteil getrennt - ein „betrieblicher Restschaden und Jagdwertminderungen“ verblieben sind; dieser Bescheid vom 9. April 2014 ist dem Grunde nach bestandskräftig. Damit steht fest, dass die Abfindung der Klägerin hinsichtlich der o. a. zusätzlichen wertbildenden Faktoren i. S. d. § 44 Abs. 2 FlurbG nicht wertgleich, sondern ein Abfindungsdefizit (vgl. Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl., 2013, § 88, Rn. 41, m. w. N.; Bayr. VGH, Urt. v. 23.5.2011 - 13 A 10.1273 -, juris; Haselhoff, RdL 1989, 281 f.) verblieben ist bzw. dass der Klägerin unternehmensbedingte Nachteile i. S. d. § 88 Nr. 5 FlurbG entstanden sind (vgl. zur sog. Doppelgleisigkeit BVerwG, Urt. v. 24.4.1970 - 4 C 47/66 - Buchholz 424.01 § 88 FlurbG Nr. 1). In der Bewilligung einer Entschädigung nach § 88 Nr. 6 Nr. 1 FlurbG für diese Nachteile ist zugleich die Feststellung enthalten, dass eine Behebung dieser verbliebenen Nachteile i. S. d. § 88 Nr. 5 FlurbG nicht möglich bzw. nicht zweckmäßig ist. Hiergegen hat sich die Klägerin in diesem Verfahren nicht ausdrücklich gewandt. Im Übrigen besteht weder ein Anspruch auf Behebung solcher Nachteile durch eine Landabfindung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1988 - 5 B 129/86 -, RdL 1988, 328 ff.; juris, Rn. 10, m. w. N.) noch sind sie beim Zuschnitt des Verfahrensgebiets hier überhaupt vermeidbar. Denn die von der Klägerin nachvollziehbar als Nachteilsausgleich gewünschte (zusätzliche) Abfindung nordwestlich bzw. südöstlich ihrer Einlageflächen liegt außerhalb des Verfahrensgebiets. Die damit für eine anderweitige Abfindung notwendige Erweiterung des Verfahrensgebiets kann aber nicht inzident in diesem gegen den Flurbereinigungsplan gerichteten Verfahren erfolgen, sondern bedürfte eines gesonderten Verfahrens zur Gebietsänderung, und zwar je nach Umfang der Gebietsänderung gemäß §§ 4 bis 6 oder § 8 FlurbG.

Ob die Höhe der für dieses verbliebene Abfindungsdefizit bzw. die verbliebenen Nachteile festgesetzten Entschädigung zutreffend bemessen worden ist, haben nach § 88 Nr. 7 Satz 1 FlurbG nur die ordentlichen Gerichte zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.1988 - 5 C 18/85 -, BVerwGE 80, 340 ff.; juris, Rn. 25, m. w. N.; Beschl. v. 11.5.1988, a. a. O.; Urt. v. 24.4.1970, a.a.O.). Das entsprechende Verfahren ist nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch vor dem Landgericht Oldenburg - Kammer für Baulandsachen - anhängig.

Gleichwohl verbleibt noch eine Entscheidungskompetenz des Flurbereinigungsgerichts, und zwar hinsichtlich der Wertgleichheit der Abfindung im Übrigen, d.h. im Hinblick darauf, ob die zugeteilte Landabfindung i.S.d. § 44 Abs. 1 FlurbG dem Wert der Einlage entspricht oder dahinter zurückbleibt bzw. hinsichtlich der Prüfung, „ob die Neuzuteilung des Teilnehmers ohne Berücksichtigung der ihm durch das Unternehmen entstandenen Nachteile dem Grundsatz des § 88 Nr. 4 Satz 1 FlurbG entspricht“ (BVerwG, Urt. v. 24.4.1970, a.a.O.). Denn wenn der Teilnehmer mit der ihm im Unternehmensflurbereinigungsverfahren zugewiesenen Landabfindung nicht zufrieden ist, ist für deren Überprüfung am Maßstab des Flurbereinigungsgesetzes weiterhin die Zuständigkeit der Flurbereinigungsgerichte gegeben (BVerwG, Urt. v. 3.11.1988, a. a. O). Nur das Flurbereinigungsgericht - also nicht die ordentlichen Gerichte - kann nämlich jedenfalls die Einzelheiten der Wertgleichheit von landwirtschaftlich genutzten Flächen als Einlage und Abfindung überprüfen. Ebenfalls kann, auch wenn insoweit kein Anspruch besteht, grundsätzlich nur im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG „zur Minimierung der Unternehmensfolgen und der Enteignungsbetroffenheit“ (Haselhoff, a. a. O., S. 283) eine andere Abfindung insbesondere „mit Land von gleichem Wert“ erreicht werden, während die vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzende Entschädigung grundsätzlich nur auf Geld gerichtet ist (vgl. vorliegend § 19a FStrG).

Hiervon ausgehend ist also in diesem gegen die Landabfindung gerichteten Verfahren noch zu prüfen, ob die Klägerin in dem Flurbereinigungsplan i. d. F. des ersten Nachtrages abgesehen von der sehr geringfügigen, unvermeidbaren und von ihr auch nicht beanstandeten Minderausweisung (§ 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG) von 0,01 WV „mit Land von gleichem Wert“ i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG abgefunden worden ist. Dies ist unter Berücksichtigung der Minderausweisung von 0,01 WV der Fall, da sowohl die zu Grunde gelegten Werte der nicht wieder zugeteilten Einlageflurstücke (1) als auch die der neuen Abfindung mit dem Flurstück 62/1 (2) nicht zu beanstanden sind. Im Einzelnen ergibt sich dies aus den folgenden Gründen:

1. Bei der Bemessung der Landabfindung sind gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte der betroffenen Grundstücke zugrunde zu legen. Nachdem - wie hier - die öffentlich bekannt gemachte, gesondert anfechtbare Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde unanfechtbar geworden ist, können diese Ergebnisse der Abfindung grundsätzlich ohne weiteres zugrunde gelegt werden, soweit nicht Wertveränderungen im Wege der Nachsicht (§ 134 FlurbG) nachträglich Rechnung zu tragen ist.

a) Aus den folgenden Gründen ist vorliegend allerdings ein Ausnahmefall gegeben, der bezogen auf die Einordnung der streitigen Einlageflurstücke der Klägerin als etwaiges Bauerwartungsland eine inhaltliche Prüfung der Wertermittlung ermöglicht.

Denn der maßgebende Wertermittlungsrahmen enthält hinsichtlich der Eigenschaft u. a. als Bauerwartungsland einen Vorbehalt. Es wird danach „in die entsprechende Acker- bzw. Grünlandklasse eingestuft und bleibt bei einem Tausch der Grundstücke einer besonderen Wertermittlung nach dem Verkehrswert vorbehalten“.

Dieser Regelungsvorbehalt erscheint zwar nicht bedenkenfrei. Denn er wird in Fallgestaltungen - wie hier -, in denen anlässlich der im Flurbereinigungsplan festgesetzten Abfindung Streit über die Frage entsteht, ob Einlageflächen Bauerwartungsland darstell(t)en, der gesetzlichen Zielsetzung nicht gerecht, als Grundlage für eine wertgleiche Abfindung durch den Flurbereinigungsplan vorab die Werte der zu verteilenden Grundstücke verbindlich festzulegen. Dies gilt auch für das Wertverhältnis von Verkehrs- zu Ertragswertflächen (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 29, Rn. 30). Das aus Praktikabilitätsgründen, anzuerkennende Ziel, nicht unnötig - für den Fall der Wiederzuteilung - ein Gutachten über den Wert von Bauerwartungsland im späteren maßgebenden Stichtag (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 FlurbG) einholen zu müssen, rechtfertigt es nicht, bereits die Qualität als Acker- oder Bauerwartungsland bei der Wertermittlung offen zu lassen. Wie in anderen dem Senat bekannten Verfahren - und nach dem hier angewandten Wertermittlungsrahmen hinsichtlich von Sonderkulturen erfolgt - bietet es sich stattdessen vielmehr an, schon bei der Wertermittlung Bauerwartungsland im Gegensatz zu rein landwirtschaftlich zu nutzender Fläche zumindest als solches mit einem Hinweis zu kennzeichnen und entsprechend § 29 Abs. 4 FlurbG lediglich die Ermittlung seines Wertes für den Fall einer späteren Zuteilung zu einem anderen Teilnehmer einem späteren Gutachten vorzubehalten.

Ungeachtet dieser Einwände hat die generell unterbliebene Einstufung als Bauerwartungsland zur Folge, dass dem Teilnehmer die vermeintlich bestandskräftige Regelung in der Wertermittlung, es handele sich bei seinen Einlageflächen nicht um Bauerwartungsland, nicht entgegengehalten werden kann.

Die dürfte schon deshalb geboten sein, weil der Wertermittlung insofern der Regelungsgehalt fehlen könnte. Denn bei der gebotenen Auslegung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung i. S. d. § 32 FlurbG als Verwaltungsakt (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 32, Rn. 2 f.) ist nach dem Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Gesamtumständen (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 29.4.2015 - 6 C 39/13 -, juris, Rn. 36) auch die o.a. Regelung im Wertermittlungsrahmen zu beachten; er nimmt „einen rechtlich erheblichen Teil des anfechtbaren Verwaltungsaktes „Wertermittlung“ vorweg“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.8.1962 - 1 C 130.56 -, RdL 1963, 107) sowie dabei die Einstufung oder Verneinung als etwaiges Bauerwartungsland gerade vom Entscheidungsprogramm der folgenden Wertermittlung aus. Damit wird insoweit auch die Regelungswirkung der darauf beruhenden Wertermittlungsergebnisse im Einzelfall begrenzt.

Folgt man dieser Ansicht nicht, so ist dem Betroffenen insoweit zumindest aber Nachsicht gemäß § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG zu gewähren. Denn nach dem hier angewandten Wertermittlungsrahmen konnte von den Teilnehmern nicht erwartet werden, bereits im Stadium der Wertermittlung Einwände gegen die Qualität von Einlageflächen als etwaiges Bauerwartungsland zu erheben.

b) Auch bei der demnach angezeigten Überprüfung handelt es sich allerdings bei den im Wesentlichen für die Straßentrasse in Anspruch genommenen Einlageflächen der Klägerin nicht um Bauerwartungsland.

Zu dem gemäß § 29 FlurbG auf der Grundlage ihres Verkehrswertes zu bewertenden Bauerwartungsland gehören Grundstücke, mit deren Bebauung bei der wahrscheinlichen baulichen Entwicklung nach der Verkehrsauffassung in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Eines Bauleitplanes bedarf es dazu nicht zwingend. Außenbereichsgrundstücken kommt allerdings nur ausnahmsweise Baulandqualität zu (vgl. Senatsurt. v. 27.5.2014 - 15 KF 20/11 -; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 29, Rn. 11, m. w. N.).

Für die Beurteilung (auch) der Qualität eines Grundstücks ist nach § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG im Ausgangspunkt der Zeitpunkt maßgebend, in dem die vorläufige Besitzeinweisung wirksam wird (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 29, Rn. 1). Bei der Ausweisung öffentlicher Anlagen insbesondere für das Unternehmen i. S. d. § 87 FlurbG kommt es allerdings zur Vorverlagerung dieses Zeitpunktes (vgl. zum Folgenden: BVerwG, Beschl. v. 6.3.2006 - 10 B 80/05 -, RdL 2006, 139 f.; juris, Rn. 6; Urt. v. 17.5.1995 - 11 C 15/94 -, BVerwGE 98, 230 ff.; juris, Rn. 29; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 29, Rn. 27, § 88, Rn. 29, jeweils m. w. N.). Denn anderenfalls wären die etwa für Straßentrassen benötigten Einlageflächen regelmäßig im maßgeblichen Zeitpunkt als Straßenland zu bewerten. Eine Verlängerung des Stichtages beruht auf der Vorwirkung einer zwecks Verwirklichung des Unternehmens möglichen Enteignung (vgl. § 95 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Außerdem mangelt es für Grundstücksflächen, die in einem Bebauungsplan als Flächen für den Gemeinbedarf, z.B. als Straßenverkehrsflächen, ausgewiesen sind, an einem grundsätzlich für die Wertermittlung erforderlichen "freien Markt". Maßgebend ist daher stattdessen die Qualität, die das betreffende Grundstück zu dem Zeitpunkt hatte, als es endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wurde, also bevor es etwa - wie hier die streitigen Einlageflächen der Klägerin - als Straßenfläche „ausgewiesen“ wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.2006, a. a. O.). Zur genaueren Bestimmung dieses vorgelagerten sog. Qualitätsstichtages kann wegen der vergleichbaren Regelungen auch im flurbereinigungsrechtlichen Verfahren auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Enteignungsentschädigung zurückgegriffen werden (BVerwG, Beschl. v. 6.3.2006, a. a. O., Leitsatz 2). Danach (vgl. zum Folgenden: BGH, Beschl. v. 27.5.2009 - III ZR 285/08 -, NVwZ 2009, 1184; juris, sowie allgemein Linke, zfv (Zeitschrift für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement (früher: Zeitschrift für Vermessungswesen)) 2014, 8, 10 f. zur Wertermittlung im Unternehmensflurbereinigungsverfahren)

„können auch vorbereitende unverbindliche Planungen, die noch keinen Eingriff in das Eigentum bilden, Vorwirkungen einer späteren Enteignung auslösen, indem sie Grundstücke von der konjunkturellen Weiterentwicklung ausschließen. Voraussetzung hierfür ist, dass die (unverbindliche) Planung ursächlich für die spätere Enteignung war, eine hinreichende Bestimmtheit hatte und die spätere verbindliche Planung, die dann zur Enteignung führte, mit Sicherheit erwarten ließ; ob diese Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, ist dabei weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung.

… für die Qualitätsbestimmung von für Zwecke des Straßenbaus benötigter Grundstücke wurde der Erlass eines Flächennutzungsplans für maßgeblich erachtet, in dem der Trassenverlauf dargestellt worden war …. Hinzugekommen war, dass für das betreffende Gebiet praktisch keine Planungsalternativen mehr bestanden hatten bzw. dass die verbindliche Planung der endgültigen Lage der Straßentrasse zügig und folgerichtig aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden war … . In letzterem Fall war … das Merkmal der "hinreichenden Bestimmtheit" der Planung nicht schon deshalb zu verneinen, weil der endgültige Verlauf der Straße teilweise (um bis zu 100 m) gegenüber der Darstellung im Flächennutzungsplan verschwenkt worden war.

Die Bestimmung der Linienführung der Bundesfernstraßen nach § 16 Abs. 1 FStrG (bzw. - wie hier - § 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes) hat den Charakter einer vorbereitenden Grundentscheidung mit verwaltungsinterner Bedeutung … . Das Verhältnis zwischen Linienführung und Planfeststellung bzw. Plangenehmigung lässt sich mit dem zwischen Flächennutzungsplan und Bebauungsplan vergleichen.

Es ist deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht, sachverständig beraten, aufgrund der Würdigung der tatsächlichen Umstände zu der Überzeugung gelangt ist, dass bereits mit der Bekanntgabe der Linienführung praktisch die genaue Lage der Autobahnführung sowie die Lage der Anschlussstellen an das nachgeordnete Wegenetz … festgelegt waren.

Gemessen an diesen Vorgaben lag der sog. Qualitätsstichtag hier nicht erst - wie vom Gutachterausschuss ohne nähere Erörterung eines früheren Zeitpunktes angenommen worden ist und von der Klägerin verteidigt wird - im Jahr 1995, als die Planfeststellung für die Straßentrasse förmlich eingeleitet worden war, sondern deutlich früher. Wie der 7. Senat des erkennenden Gerichts in seinem o. a. Urteil vom 21. Juli 1999 zutreffend ausgeführt hat, war nämlich bereits in dem Flächennutzungsplan der Stadt Vechta von 1984, in welchem das im Eigentum der Klägerin stehende angrenzende Gebiet noch als Fläche für Land- und Forstwirtschaft dargestellt war, die sog. („F-Plan“)Trasse ungefähr in der später festgestellten Linienführung verzeichnet. Die Entscheidung für diese Trasse ist im Jahr 1988 vor allem mit Rücksicht auf die verkehrlichen Erfordernisse getroffen worden; sie liegt auch der Bestimmung der Linienführung nach § 16 FStrG (Erlass vom 19.10.1990) zugrunde. Dies spricht dafür, als maßgebenden Zeitpunkt spätestens den 19. Oktober 1990 anzusehen, zumal auch bei den nachfolgend noch diskutierten Varianten des Trassenverlaufs (vgl. Bl. 100 in 7 K 2473/98 sowie Bl. 15 des Urteilsabdrucks im Verfahren 7 K 2473/98), insbesondere der sog. SBV-Variante, ebenfalls Flächen der Klägerin hätten in Anspruch genommen werden müssen; in dem o. a. Urt. des 7. Senats vom 17. September 1998 hat dieser die Klägerin deshalb zu Recht auch gegen die Planfeststellung für den Südabschnitt als klagebefugt angesehen, da zwar auch bei der Realisierung des (vorab) festgestellten südlichen Abschnitts noch mehrere Varianten der Linienführung für den Nordabschnitt möglich seien, aber alle Varianten „über die Ländereien der Klägerin führen“ (S. 7 des Abdrucks)) und „mit der weiteren, an den Südabschnitt anschließenden Straßenplanung ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte der Klägerin verbunden sein“ wird (S. 10 des Urteilsabdrucks). Einer weitergehenden parzellenscharfen Festlegung der Trasse bedurfte es zur Annahme der hinreichenden Bestimmtheit ihrer Planung nicht.

Dass zu diesem Zeitpunkt, also am 19. Oktober 1990, entgegen der Darstellung im Flächennutzungsplan bei einer wahrscheinlichen baulichen Entwicklung in absehbarer Zeit mit einer - allenfalls in Betracht kommenden - Gewerbebebauung der später für die Straßentrasse in Anspruch genommenen Flächen der Klägerin zu rechnen war, hat sie selbst jedoch nicht konkret vorgetragen und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Im gerichtlichen Verfahren gegen den Bebauungsplan Nr. 111 der Stadt Vechta (1 KN 1620/01) hat die Klägerin vielmehr noch im Jahr 2003 bezweifelt, dass es überhaupt einen Bedarf für die Ausweisung von Gewerbeflächen gebe; es seien noch andere, nicht absetzbare gewerblich nutzbare Flächen frei. Der von der Stadt Vechta nachfolgend bejahte Bedarf für Gewerbe-und Industrieflächen beruhte ebenfalls auf Untersuchungen, die erst im Herbst 1995 eingeleitet worden waren.

Selbst wenn man jedoch entgegen den vorherigen Ausführungen auf einen Qualitätsstichtag erst im Herbst 1995 abstellen würde, ergäbe sich keine andere Bewertung. Dabei kann offen bleiben, ob nach den vorherigen Ausführungen überhaupt die Annahme des Gutachterausschusses zutreffend war, auf Grund der Lage der klägerischen Flächen in der Nachbarschaft zu einem bereits bestehenden Gewerbe- und Industriegebiet, der Nachfrage für Gewerbeflächen und der nach Einschätzung der Gutachter nur in Richtung Westen möglichen städtebaulichen Entwicklung der Stadt Vechta habe es sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung trotz fehlender entsprechender Darstellung der im Außenbereich der Stadt Vechta gelegenen streitigen Flächen allgemein um Bauerwartungsland (Gewerbe) gehandelt. Dagegen spricht, dass die Klägerin auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage war, eine entsprechende Nachfrage zum damaligen Zeitpunkt bei ihr als Grundstückseigentümerin zu belegen oder sonstige Unterlagen etwa über auch nur informelle entsprechende planungsrechtliche Überlegungen der Stadt Vechta zu bezeichnen. Jedenfalls kann sich diese (unterstellte) Einschätzung aber nicht auch auf die darin enthaltenen, hier streitigen Teilflächen beziehen, die für die Trasse der Ortsumgehung vorgesehen waren. Denn die Straßenfachplanung  ging - wie dargelegt - insoweit der Bauleitplanung der Stadt voraus. Die Stadt Vechta hat sich dementsprechend bei der späteren Ausweisung und Erschließung des Gewerbe- und Industriegebiets durch den Bebauungsplan Nr. 111 an der Straßenfachplanung orientiert. Wie bereits der 7. Senat in seinem o. a. Urteil vom 21. Juli 1999 zutreffend ausgeführt hat, fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Straßenbauverwaltung ohne die spätere Bauleitplanung der Stadt Vechta für eine andere Trassenführung entschieden hätte. Bei dieser Sachlage fehlte es aber auch im Jahr 1995 an der Grundlage für die Annahme, nach allgemeiner Verkehrsauffassung würden auch die für die hinreichend konkret bestimmte Trasse der Umgehungsstraße vorgesehenen Flächen zukünftig gewerblich genutzt. Der dazu gedanklich notwendige Wegfall der Umgehungsstraße oder ihr grundlegend anderweitiger Verlauf hätten vielmehr umgekehrt auch die angenommene, auf diesen Verlauf der Umgehungsstraße insbesondere bei der Erschließung ausgerichtete gewerbliche Ausdehnung der Stadt Vechta nach Nord-Westen in Zweifel gezogen.

Die im November 1995 erfolgte Einleitung von Voruntersuchungen über einen städtebaulichen Entwicklungsbereich führte bei dieser Sachlage zu keiner anderen Bewertung der Grundstücksqualität. Bei den streitigen Einlageflächen der Klägerin handelte es sich auch nicht aufgrund dieser Voruntersuchungen um Bauerwartungsland. Lediglich zur Klarstellung wird deshalb darauf verwiesen, dass eine solche unterstellte Eigenschaft als Bauerwartungsland als auf die Zukunft gerichtete, preisbestimmende Verkehrserwartung des Jahres 1995 nicht mit Rückwirkung durch das Urteil des 1. Senats vom 15. Dezember 2011 zur Unwirksamkeit der Entwicklungssatzung wieder hätte entfallen können. Kein vernünftiger Verkäufer hätte sich auf eine entsprechende auflösende Bedingung eingelassen. Das vom Käufer zu tragende Risiko, dass Bauerwartungsland tatsächlich nicht oder erst später als angenommen bebaubar wird, kommt vielmehr gerade in seinem gegenüber Bauland geringeren Preis zum Ausdruck.

Wie sich aus der Karte 1 als Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 4. Juni 2015 ergibt, betrifft der „Flächenabgang“ der Klägerin - soweit hier erheblich - mit Ausnahme des nachfolgend gesondert beurteilten Flurstücks T. nur Flächen, die aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses vom 25. März 1998 (Nordteil) für die Umgehungsstraße benötigt wurden.

Ob die jeweils westlich und östlich angrenzenden Einlageflächen der Klägerin Bauerwartungsland waren, kann offen bleiben, da sie ihr wieder zugeteilt worden sind.

Ausgenommen ist das neu gebildete kleine Flurstück T., das jedoch nicht erkennbar selbstständig bebaubar ist. Es dient nach den Angaben der Beklagten vom 29. Juni 2015 vielmehr der wegerechtlichen Erschließung des klägerischen Flurstücks U.. Dass es ungeachtet dessen im o.a. Zeitpunkt (Gewerbe-)Bauerwartungsland gewesen sei, ist nicht zu erkennen und von der Klägerin nicht konkret dargelegt worden.

c) Greift damit der Einwand der Klägerin nicht durch, auch ihre im Trassenbereich gelegenen Einlageflurstücke zzgl. des neu gebildeten Flurstücks 320/2 seien Bauerwartungsland und als solche (nach § 29 Abs. 1 FlurbG) zu bewerten gewesen, so ist die davon abweichende Wertermittlung ihrer Einlageflurstücke nach ihrem landwirtschaftlichen Nutzwert gemäß § 28 Abs. 1 FlurbG als Ackerland auch im Übrigen rechtmäßig. Diese Festsetzung ist insoweit bestandskräftig. Gründe für eine Nachsichtgewährung nach § 134 FlurbG sind weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig sind Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit dieser Bewertung des landwirtschaftlichen Nutzwertes der Einlageflächen mit Wertzahlen - für Ackerland - zwischen 22 und 32 konkret vorgetragen worden.

2. Die Bewertung des insgesamt 3,9133 ha großen, überwiegend als Acker- (3,54 ha) und im Übrigen als Grünland (0,37 ha) bewerteten Abfindungsflurstücks NrV., Flur O. „P.“, ist ebenfalls gerichtlich nicht zu beanstanden.

a) Die Bewertung der Einlageflurstücke, aus denen das Abfindungsflurstück J. neu gebildet worden ist, ist bestandskräftig. Diese Bewertung, die den dauerhaften „Nutzen bei gemeinüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung durch jeden Besitzer“ gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FlurbG wiedergibt, hat sich nicht dadurch (zu Lasten des Abfindungsempfängers) verändert, dass das Abfindungsflurstück J. aus mehreren Einlageflurstücken gebildet worden ist.

b) Nachsicht kann der Klägerin nicht gewährt werden.

Wie der Senat zuletzt mit Urteil vom 9. Juni 2015 (- 15 KF 2/10 - unter Verweis auf das Senatsurt. v. 6.3.2013 - 15 KF 8/11 -, juris) ausgeführt hat, geht die dafür maßgebende Vorschrift des § 134 Abs. 2, 3 FlurbG den Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 70 Abs. 2 und § 60 Abs. 1 bis 4 VwGO) vor.

aa) Gemäß § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG muss die Flurbereinigungsbehörde verspätete Erklärungen zulassen, wenn bei unverschuldeter Versäumung Erklärungen unverzüglich nach Behebung des Hindernisses nachgeholt werden bzw. worden sind. Schuldhaft handelt der Teilnehmer, der ohne Hindernis die ihm gewährte Möglichkeit zur Information und Überlegung innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht nutzt (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O, § 134, Rn. 15, m. w. N.). Bei fremden Grundstücken kommt es für die Nachsichtgewährung hinsichtlich der Ergebnisse der Wertermittlung u.a. darauf an, ob der Beteiligte im Zeitpunkt dieser Wertfeststellung mit ihrer Zuteilung rechnen konnte (vgl. auch zum Folgenden: Wingerter/Mayr, a. a. O., § 32, Rn. 11, m. w. N.). Dies ist der Fall, wenn sie Einlageflächen benachbart sind oder der Beteiligte nach dem Stand der Planungen einschließlich etwaiger Vereinbarungen und Zusagen sonst mit ihrer Zuteilung rechnen musste.

Hieran gemessen handelte die Klägerin schuldhaft, weil sie mit einer Neuzuteilung von Flurstücken in dem Bereich der neu gebildeten Flurstücke W. - X. rechnen musste. Denn es war klar, dass die Klägerin durch die Straßentrasse Einlageflächen verlieren und wegen des Zuschnitts des Verfahrensgebiets ein Ersatz mit einer oder mehreren größeren (Abfindungs-)Fläche(n) nur südlich ihrer Gutsflächen möglich sein würde. Da es sich bei den neu gebildeten Flurstücken W. - X., zu denen auch das Abfindungsflurstück 62/1 gehört, um die Flächen handelt, die unmittelbar an die Südgrenze der (nicht in das Verfahrensgebiet einbezogenen) klägerischen Gutsflächen angrenzen, lag die Annahme nahe, dass ihr hier Ersatzflächen zugewiesen werden würden. Hingegen konnte sie nicht davon ausgehen, dass das Verfahrensgebiet - wie von ihr gewünscht - vergrößert und ihr anderweitig Flächen zugewiesen werden würden. Bei dieser Ausgangslage hätte die Klägerin vorsorglich auch die Wertfestsetzung dieser für ihre spätere Abfindung ernsthaft in Betracht kommenden fremden Einlageflächen prüfen und bei einer aus ihrer Sicht zu hohen Bewertung mit dem Widerspruch gegen ihre Wertfestsetzung angreifen müssen. Dass sie dies unterlassen hat, war zumindest fahrlässig und damit schuldhaft.

bb) Des Weiteren steht der Klägerin auch kein Anspruch auf erneute inhaltliche Überprüfung der Wertfestsetzung gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG zu. Zu den Voraus-setzungen für eine solche Nachsichtgewährung nach Ermessen hat der Senat im o. a. Urteil vom 6.3.2013 - 15 KF 8/11 - ausgeführt:

„Eine - bei schuldhafter Fristversäumnis - im Ermessen stehende Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG setzt eine Interessenabwägung zwischen den Erfordernis der Beschleunigung des Verfahrens und der Rechtssicherheit, die eine zeitliche Begrenzung der Erhebung von Rechtsbehelfen einerseits erfordern, und dem sachlich-rechtlichen Anspruch des Teilnehmers auf eine dem Gesetz entsprechende Entscheidung andererseits voraus. Nur wenn dieser Anspruch derart berührt wird, dass für den Teilnehmer offenkundig eine unbillige Härte eintritt, ist die Nachsichtgewährung gerechtfertigt. Unbedeutende Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht. Die für den Teilnehmer eintretende Härte muss offenbar sein, d.h. sie muss ohne besondere Untersuchungen erkennbar zu Tage treten. Es ist nicht Sinn dieser Regelung, die sachlichen Einwendungen auf das Genaueste so zu untersuchen, als wären sie fristgerecht in das Verfahren eingeführt worden (BVerwG, Beschl. v.18. Februar 2004 - 9 B 8/04 -, juris, u. Urt. v. 17.4.1975 - 5 C 38/74 -, BVerwGE 48, 160; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 7.12.2010 - 8 K 10/09 -, AUR 2011, 211). Bei der erforderlichen Abwägung ist außerdem der Zeitablauf zwischen dem Eintritt der Säumnis und der Erhebung des verspäteten Rechtsmittels zu berücksichtigen; aus dem Beschleunigungsgrundsatz ergeben sich zeitliche Grenzen für die im Ermessen der Behörde stehende Nachsichtgewährung (BVerwG, Urt. v. 7.5.1965 - 4 C 78.65 -, juris, und Beschl. v. 29. 11.1978 - 5 B 21.75 -, RzF § 134 Abs. 2 FlurbG). So ist § 58 Abs. 2 VwGO zu entnehmen, dass selbst im Falle einer unterbliebenen oder unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe anfechtbar ist, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.“

Hieran gemessen sind die Voraussetzungen auch für eine Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG, die der Klägerin behördlich nicht gewährt worden ist, nicht gegeben. Unabhängig von der zweifelhaften Erfüllung der vorgenannten zeitlichen Voraussetzungen mangelt es jedenfalls an der weiterhin erforderlichen unbilligen Härte. Die Klägerin hat mit dem Flurstück J. eine Abfindung erhalten, die mit Wertzahlen zwischen 24 und 28 bewertet worden ist (vgl. Bl. 101 Beiakte A noch zum größeren Altflurstück 62 sowie die Anlage K 3 zur Klageschrift: 3,5452 ha Ackerland mit 92,41 WV und 0,3681 ha Grünland mit einem WV von 10,31). In  dem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten geht Herr Dr. Y. pauschal sogar noch von einer deutlich höheren Bodenwertzahl von 35 aus (vgl. S. 16 unten des Gutachtens, u.a. Bl. 188 Beiakte A). Ihre eigenen Einwände gegen die Wertfestsetzung sind hingegen pauschal; ein Vortrag zu den nach dem Wertermittlungsrahmen entscheidenden Merkmalen der Bodenqualität und etwaigen Abschlagsgründen fehlt ebenso wie eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Erfahrungen mit dieser seit dem Sommer 2007 (fremd) bewirtschafteten Abfindungsfläche. Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung soll es sich zwar um eine schlechte, gleichwohl aber unter potentiellen Pächtern sehr begehrte Fläche handeln. Soweit die Klägerin stattdessen im Widerspruchsverfahren auf Fotos der Abfindungsfläche verwiesen hat (vgl. etwa die Bilder Bl. 130 ff. Beiakte A), lässt sich daraus eine mindere Bodenqualität ebenfalls nicht erkennen. Dass die Fläche danach erst (plan)instandgesetzt werden musste, ist unstreitig, aber umfangreich erfolgt; wegen der Einzelheiten wird dazu auf das Schreiben der GLL Oldenburg vom 18. Juni 2007 an die Klägerin sowie den vorhergehenden Vermerk vom 12. Juni 2007 verwiesen (Bl. 52 f. Beiakte A). Die Fläche war danach ab dem Juni 2007 zu bewirtschaften und ist wegen der Weigerung der Klägerin, dies selbst zu tun, bis auf weiteres verpachtet worden. Danach käme allenfalls ein hier nicht streitiger Anspruch auf Ausgleich vorübergehender Nachteile nach § 51 Abs. 1 FlurbG für den (kurzen) Zeitraum zwischen der vorläufigen Besitzeinweisung zum 1. November 2006 und der erfolgten Instandsetzung bis Mitte Mai 2007 bzw. bis zum darüber hinausgehenden Ende vorübergehender Bewirtschaftungsnachteile in Betracht. Hingegen ist nicht zu erkennen, weshalb die Ertragsfähigkeit der Abfindungsfläche auch nach der erfolgten Instandsetzung dauerhaft geringer als in der Wertfestsetzung angenommen sein soll.

c) Bei dieser Sachlage bestünde im Übrigen selbst dann, wenn man entgegen der vorherigen Ausführungen erneut eine inhaltliche Überprüfungsmöglichkeit des Gerichts für eröffnet erachtete, kein Anlass, die Bewertung das Flurstück J. erneut gleichsam ins Blaue hinein zu begutachten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 147 Abs. 1, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5112 der Anlage 1 des GKG ist eine Gerichtsgebühr mit vier Gebührensätzen anzusetzen. Der zugrunde gelegte Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG und ist zu Gunsten der Klägerin wohlwollend nur mit dem vom Senat regelmäßig für die gerichtliche Überprüfung der Abfindung in einem Flurbereinigungsplan angenommenen Betrag von 10.000 EUR bemessen worden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.