Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.07.2015, Az.: 4 LA 231/15

Rechtsprechung; Rundfunkbeitragsstaatsvertrag; Verfassungsmäßigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.07.2015
Aktenzeichen
4 LA 231/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45327
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 17.06.2015 - AZ: 1 A 6809/13

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Angesichts der umfangreichen und übereinstimmenden landesverfassungsgerichtlichen, oberverwaltungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist die Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils, in dem die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht worden ist, nicht ernstlich zu bezweifeln.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichterin der 1. Kammer - vom 17. Juni 2015 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 61,94 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Denn die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor oder sind von ihr entgegen der Maßgabe des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt worden.

Die Berufung kann nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Denn es bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2013 abgewiesen hat.

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 13. Mai 2014 (VGH B 35/12) entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen mit der Verfassung für das Land Rheinland-Pfalz vereinbar ist und insbesondere weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Ferner hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (- Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -) festgestellt, dass die in Landesrecht umgesetzten Vorschriften in § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für Betriebstätten und Kraftfahrzeuge insbesondere mit der Rundfunkempfangsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang stehen. Des Weiteren haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht. So hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2014 (- 7 A 10820/14 -) inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen, auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichheitsgebot verwiesen und zugleich betont, dass nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung beinhalten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten und im gewerblichen Bereich insbesondere nicht gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. u. a. Urt. v. 28.5.2015 - 2 A 188/15 - u. v. 12.3.2015 - 2 A 2311/14 -). Entsprechendes gilt für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der u. a. in seinen Urteilen vom 24. Juni 2015 (- 7 B 15.252 -) und vom 19. Juni 2015 (- 7 BV 14.1707 -) die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat. Auch der erkennende Senat hat in seinen Beschlüssen vom 14. Juli 2015 (- 4 LA 58/15 -) und vom 11. März 2015 (- 4 LA 130/14 -) bereits festgestellt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang steht. Schließlich gehen auch die Verwaltungsgerichte erster Instanz einhellig von der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags aus (vgl. u. a. VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013 - VG 11 K 2724/13 -; VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013 - 2 K 605/13 -; VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014 - 1 A 182/13 -; VG Hamburg, Urt. v. 17.7.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Greifswald, Urt. v. 12.8.2014 - 2 A 621/13 -; VG Stuttgart, Urt. v. 1.10.2014 - 3 K 1360/14 -; VG Köln, Urt. v. 16.10.2014 - 6 K 7041/13 -; VG Minden, Urt. v. 19.11.2014 - 11 K 2865/13).

Angesichts dieser umfangreichen und übereinstimmenden landesverfassungsgerichtlichen, oberverwaltungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, in dem das Verwaltungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bejaht hat, nicht ernstlich zu bezweifeln. Die von der Klägerin dagegen erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt mangels hinreichender Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes auch nicht in Betracht.

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Schoch/Scheider/Bier, VwGO, Kommentar, § 124 Rn. 30 ff., m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum diese Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (vgl. Schoch/Schneider/Bier, § 124a Rn. 103 ff., m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Denn die Klägerin hat es schon versäumt, die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die der grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen soll, konkret zu bezeichnen. Es liegt auf der Hand und bedarf daher keiner näheren Begründung, dass das Vorbringen der Klägerin, dass „die Rechtssache bis zu einer noch ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zudem grundsätzliche Bedeutung haben dürfte“, insoweit völlig unzureichend ist.

Die Kostenentscheidung folgt auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).